Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

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Mit dem Gesetzentwurf soll zuvorderst das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

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Entsprechend der Entscheidung der Regierungskoalition soll mit dem beiliegenden Gesetzentwurf zuvorderst das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Die Übertragung bedeutet im Einzelnen:

  • Zum 1. November 2024 sollen die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter um einen monatlichen Sockelbetrag von 200 Euro (brutto) angehoben werden. Die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehälter sollen ebenfalls um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben werden; hierbei kommt der individuelle Ruhegehalts- sowie Hinterbliebenensatz zur Anwendung. Die übrigen dynamischen Besoldungsbestandteile (unter anderem Familienzuschläge, Amtszulagen und Strukturzulage) sollen sich wie im Tarifbereich zum 1. November 2024 um 4,76 Prozent erhöhen. Dies soll grundsätzlich auch für die übrigen Versorgungsbestandteile (vergleiche soeben genannte Beispiele zu den Besoldungsbestandteilen) gelten.
  • Zum 1. Februar 2025 sollen die Besoldung und Versorgung um linear 5,5 Prozent angehoben werden. Hierdurch wird in der Besoldung auch der tariflich vereinbarte Mindestbetrag von 340 Euro erreicht.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.
  • Die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem Tarifvertrag Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 sollen zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen und normiert werden. Im Versorgungsbereich erfolgt die Übertragung unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- sowie Hinterbliebenensatzes. Der vorgriffsweisen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen hat der Ausschuss für Finanzen im Landtag in seiner Sitzung am 22. Februar 2024 zugestimmt.

Mit dem beiliegenden Gesetzentwurf soll zudem ab dem Jahr 2024 in der Besoldung eine Weiterentwicklung vom Familienbild der Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Hinzuverdienstfamilie erfolgen. Hintergrund ist, dass die Doppelverdienerfamilie anhand statistischer Erhebungen die deutlich vorherrschende Familienkonstellation in Baden-Württemberg darstellt. Mithin ist die Bezugsgröße zeitgemäßer und spiegelt die gesellschaftliche Realität wider. Im Besoldungsbereich soll demnach bei der Prüfung der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Mindestabstands ein Hinzuverdienst der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten berücksichtigt werden. Für die Fälle tatsächlicher Alleinverdienerfamilien soll ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden. Darüber hinaus werden weitere Gesetze und Verordnungen geändert.

Die Besoldung und Versorgung sollen im Rahmen der Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023 in einem ersten Schritt zum 1. November 2024 angepasst werden. Da das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden kann, ist vorbehaltlich der Zustimmung durch den Finanzausschuss des Landtags für den Landesbereich vorgesehen, die Anpassung unter dem Vorbehalt deren gesetzlicher Regelung auszuzahlen. Das Ministerium für Finanzen strebt die Befassung des Finanzausschusses nach den förmlichen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Sommerpause am 19. September 2024 an.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Paragraf 89 Absatz 2 und Paragraf 90 LBG Gelegenheit erhalten, mit sofortiger Wirkung bis spätestens 30. Juli 2024 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

15. Kommentar von :ohne Name 8615

Pension im Gehalt abbilden

Viele Beamt*Innen scheinen nicht zu verstehen, wie viel sie eigentlich verdienen. Aus meiner Sicht sollte deshalb der Wert der pro Monat zusätzlich erarbeiteten Pensionsansprüche als virtueller Bestandteil des Bruttogehalts ausgewiesen werden. Erhöhungen der Bezüge sollten so lange ausgesetzt werden, wie dieses virtuell erweiterte Gehalt das

Viele Beamt*Innen scheinen nicht zu verstehen, wie viel sie eigentlich verdienen. Aus meiner Sicht sollte deshalb der Wert der pro Monat zusätzlich erarbeiteten Pensionsansprüche als virtueller Bestandteil des Bruttogehalts ausgewiesen werden.
Erhöhungen der Bezüge sollten so lange ausgesetzt werden, wie dieses virtuell erweiterte Gehalt das Bruttogehalt äquivalenter Angestellter des öffentlichen Diensts um mehr als 50 % übersteigt.

Es ist in keiner Weise nachzuvollziehen, warum die Abschlüsse des öffentlichen Diensts immer auf Beamte übertragen werden, obwohl das Gehalt der Angestellten deutlich unter demjenigen der Beamten liegt. Die Implikationen für die zukünftigen finanziellen Handlungsspielräume der Landesregierung müssen an dieser Stelle wohl nicht erläutert werden.

14. Kommentar von :Ralf W.

Übertragung auf Beamte ja aber kein Sockelbetrag

Ein Sockelbetrag verletzt den Grundsatz vom Leistungsprinzip und ist deshalb abzulehnen. Gerade die Leistungsträger im Land sollten gefördert werden!

13. Kommentar von :jahn@diakonie-heckengaeu.de

Beamtenversorgung

Grundsätzlich richtig: Übertragung des Tarifvertrages auf die Beamtinnen und Beamten.
Aus meiner Sicht sollten aber endlich alle Beamtinnen und Beamten in die Rentenversicherung einbezahlen!!!!!!

12. Kommentar von :ohne Name 102537

Warum soll jetzt ein Beamter noch in Verantwortung?

Sockelbeitrag für "alle" entspricht einem gleichmachenden "Einheitsbrei" und die zuerst publizierte lineare Erhöhung wurde schnell wieder "kassiert". Das Abstandsgebot wird weiterhin nachhaltig verletzt, die Übernahme von Verantwortung wird nicht honoriert. Wie sollen wir junge Kolleg*innen hinkünftig dazu motivieren, Führungsverantwortung zu

Sockelbeitrag für "alle" entspricht einem gleichmachenden "Einheitsbrei" und die zuerst publizierte lineare Erhöhung wurde schnell wieder "kassiert". Das Abstandsgebot wird weiterhin nachhaltig verletzt, die Übernahme von Verantwortung wird nicht honoriert. Wie sollen wir junge Kolleg*innen hinkünftig dazu motivieren, Führungsverantwortung zu tragen, wenn sich das finanziell nun fast überhaupt nicht mehr lohnt? Seit der Anhebungen im Zuge des "4-Säulen-Modells" ist und bleibt es nun deutlich attraktiver das gleiche Geld zu verdienen, als wenn man sich fortbildet rsp. einen akadem. Titel erwirbt und Verantwortung über den eigenen Wirkungskreis hinaus, übernimmt. Der öffentliche Dienst wird zusehends immer unattraktiver und alleinig die "Lebzeitverbeamtung" reicht schon lange nicht mehr als Argument aus, den Nachwuchs zu bekommen, den wir für eine Transformation auch des öffentlichen Sektors in die Zukunft mehr als zwingend benötigen.
Diejnigen, die aktuell in der (auch Personal-) Verantwortung stehen, werden vergessen.

11. Kommentar von :ohne Name 102054

Gesetz über Anpassung von Dienst und Versorgungsbezügen

Die unverzügliche 1-1-Übernahme des Tarifergebnisses für Versorgungsempfänger und Beamte des Landes wäre und ist überfällig.
Unter anderem damit muss verhindert werden, dass bestimmte Berufe noch unattraktiver werden, als sie es bei der Jugend eh schon sind; beispielsweise der von Lehrenden, Polizisten etc!

10. Kommentar von :ohne Name 40261

Verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen

"Die Einführung des Familienergänzungszuschlages dürfte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und

"Die Einführung des Familienergänzungszuschlages dürfte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.

Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und darüber hinaus die Teilzeittätigkeit in Minijobs ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass sich der Gender Pay Gap seit Jahren kaum verringert.

Der Familienergänzungszuschlag fördert familiär die Entscheidung, Teilzeittätigkeiten aufzugeben, da die mit den geplanten Zuschlägen zwangsläufig einhergehenden Bemessungsgrenzen sie deutlich unattraktiver machen als eine Vollzeittätigkeit. Da also das Partner*innen-Gehalt angerechnet wird, lohnt sich ein Nicht-Verdienst der*des Partner*in für diese Beamtenfamilie mehr.

Dies wiederum steht der gesellschaftlichen und ökonomischen Gleichstellung von Frauen im hohen Maße im Weg. In dieser gesellschaftlichen Realität „Familienergänzungszuschläge“ einführen zu wollen, steht den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG (Männer und Frauen sind gleichberechtigt.) ergebenden gesellschaftspolitischen Forderungen deutlich entgegen. Das Prinzip des Zuschlags führt dazu, dass Teilzeittätigkeiten aufgegeben werden – und diese werden in der Praxis sehr oft von Frauen ausgeübt, was dazu führt, dass tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen verfestigt werden."

Gänzlich außer Acht bleibt zudem die Frage, wie der Besoldungsgesetzgeber durch eine verfassungswidrige Unteralimentierung seiner Beamten in den letzten Jahren ggf. selbst dazu beigetragen hat, dass aus dem Alleinverdienermodell vermeintlich ein Auslaufmodell geworden sein könnte.

Zudem:
Die weitergehende Datenerhebung und der immense zusätzliche Bürokratieaufwand hinter dem Familienergänzungszuschlag erscheinen äußerst kritisch und unzeitgemäß.

9. Kommentar von :IudexNonCalculat

Vermutlich verfassungswidrig

Der Gesetzentwurf ist in weiten Teilen aller Voraussicht nach verfassungswidrig: - Antragsbedürfnis zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit - Einebnung des Abstandsgebots durch eine der Höhe nach nicht mehr unwesentlichen und gleichzeitig nicht amtsbezogenen Nebenbesoldung über Familien-/Kinderzuschläge und der damit stattfindenden

Der Gesetzentwurf ist in weiten Teilen aller Voraussicht nach verfassungswidrig:
- Antragsbedürfnis zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit
- Einebnung des Abstandsgebots durch eine der Höhe nach nicht mehr unwesentlichen und gleichzeitig nicht amtsbezogenen Nebenbesoldung über Familien-/Kinderzuschläge und der damit stattfindenden Konterkarierung des Leistungsprinzips als hergebrachter Grundsatz (vgl. BVerfG 2 BvR 883/14)
- Änderung des Bezugsrahmens (Hinzuverdiener-Familie) zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots ohne gleichzeitige Neustrukturierung der Ämter
- Einbeziehung der Inflationsausgleichsprämie bei der Vergleichsberechnung des Mindestabstandsgebots (Einmalzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, vgl. § 3 Nr. 11c EStG)
- Willkürliche Festlegung der angerechneten 6.000 € Hinzuverdienst
- Der Familienergänzungszuschlag begünstigt Familien, bei denen der Ehepartner nicht arbeitet. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehepartner stellt eine freie Lebensentscheidung dar, die keinen Amtsbezug aufweist. Die Einbeziehung des Hinzuverdienstes stellt daher insbesondere einen Eingriff nach Art. 6 Abs. 1 GG dar.
- Offenkundig ist das Vorgehen des Gesetzgebers rein fiskalischer Natur. Auch hier gibt es klare Vorgaben des BVerfG (Stichwort "Salamitaktik"), die der Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.

Liebe Landesregierung: Es ist dringend notwendig, die fortgesetzte Flickschusterei zu beenden und das Besoldungsrecht von Grund auf neu zu fassen. Dabei wäre für die Höhe der Besoldung das Leistungsprinzip wieder zwingend in den Mittelpunkt zu stellen und nicht Lebensentscheidungen wie Familie oder Kinder wie bei allen anderen Beschäftigungsformen auch. Wenn der angedachte Weg weitergeführt wird, müssen in den kommenden Jahren die familienbezogenen Bestandteile immer weiter überproportional erhöht werden, um die vermeintliche Verfassungsmäßigkeit sicherzustellen. Denn: Wenn man Hinzuverdienst und Inflationsausgleichsprämie bei der Vergleichsberechnung außen vor lässt, liegt die niedrigste Besoldung ca. 5.400 € unter dem Bürgergeldniveau.

Nicht zu vergessen: Wir haben akuten Personal- und Nachwuchsmangel. Wie wollen Sie dem begegnen mit der weiterhin geltenden 41-Stunden-Woche, bürokratischem Besoldungsrecht ohne jegliche Leistungsanreize, geringen Besoldungsabständen zwischen Sachbearbeiter und Führungskräften und mit der personalmangelbedingten Arbeitsverdichtung?

8. Kommentar von :chainteef

Abstände zwischen Besoldungsgruppen einhalten

Wieder einmal wird der höhere Dienst zur Sanierung des Landeshaushalts herangezogen. Anstatt einer verfassungsgemäßen linearen Anhebung um 3,6% soll nun die einheitliche Eröhung um 200€ kommen. Nach der Entscheidung des BVerfG untersagt das Abstandsgebot nicht nur, die Besoldung für einzelne Besoldungsgruppen später als für andere zu erhöhen,

Wieder einmal wird der höhere Dienst zur Sanierung des Landeshaushalts herangezogen. Anstatt einer verfassungsgemäßen linearen Anhebung um 3,6% soll nun die einheitliche Eröhung um 200€ kommen.
Nach der Entscheidung des BVerfG untersagt das Abstandsgebot nicht nur, die Besoldung für einzelne Besoldungsgruppen später als für andere zu erhöhen, sondern es untersagt auch absolute Erhöhungen für alle Besoldungsgruppen gleich. Durch diese Maßnahmen werden nämlich bestehende relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen. Der Gesetzgeber sollte sich an dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben halten und diese entsprechend direkt umsetzen, bevor das BVerfG hierzu wieder - in vielen Jahren und zum Nachteil der Betroffenen - urteilen muss.
Welche Auswirkungen dies auf die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, noch dazu für Hochqualifizierte hat, sollte klar sein.

7. Kommentar von :Valenzia

Mehr Flickschusterei

Anstatt die Besoldung auf verfassungsrechtliche und zukunftsfähige Beine zu stellen, wird mit willkürlich erscheinenden Staffelungen und undurchsichtigen Zuschlägen geflickschustert, damit die Besoldung doch noch irgendwie dem Alimentationsprinzip entspricht. Derweil wird die Leistung ganz außer Acht gelassen: Ein Beamter mit A7 auf der Stufe 5

Anstatt die Besoldung auf verfassungsrechtliche und zukunftsfähige Beine zu stellen, wird mit willkürlich erscheinenden Staffelungen und undurchsichtigen Zuschlägen geflickschustert, damit die Besoldung doch noch irgendwie dem Alimentationsprinzip entspricht.
Derweil wird die Leistung ganz außer Acht gelassen: Ein Beamter mit A7 auf der Stufe 5 mit 3 Kindern verdient mehr als ein Beamter mit A12 auf der Stufe 5 ohne Kinder.
Wo soll da noch Leistungsbereitschaft herkommen?

6. Kommentar von :Namenlos

verheiratete Familien sollen benachteiligt werden

Die Neuregelung über die Berücksichtigung des Familienergänzungszuschlags wird nur für verheiratete Ehepaare angewendet. Bei nicht verheirateten Paare wird diese Regelung nicht angewendet. Somit liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes vor. Die Regelung benachteiligt ganz klar verheiratete Ehepaare im Gegensatz zu nicht

Die Neuregelung über die Berücksichtigung des Familienergänzungszuschlags wird nur für verheiratete Ehepaare angewendet. Bei nicht verheirateten Paare wird diese Regelung nicht angewendet. Somit liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes vor. Die Regelung benachteiligt ganz klar verheiratete Ehepaare im Gegensatz zu nicht verheirateten Paare.
Zusätzlich ergeben sich bei einer Familie auch unterschiedliche Zuschläge für Kinder, wenn diese bei einer Beamtenfamilie die Eheleute unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet sind. So werden z.B. höhere Zuschläge bezahlt, wenn die Kinder dem Ehegat-ten mit der Besoldungsgruppe A7 zugeordnet werden, wie wenn die Kinder dem Ehegat-ten mit der höheren Besoldungsgruppe A12 zugeordnet werden. Dies allein ist schon ein Widerspruch der auch gegen das Grundgesetz verstößt.