Wir stellen Ihnen hier den Abschnitt 3 des Gesetzentwurfes vor. Sie hatten die Möglichkeit diesen bis zum 14. August 2013 zu kommentieren und zu diskutieren.
Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen u.a. Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.
Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.
Kommentare : Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Wanderwege/Wanderungen
Meiner Meinung nach sollte der Schwarzwaldverein e.V., Freiburg, in §8 (3) mitaufgenommen werden, da dieser sich seit kanpp 150 Jahren für das Wanderwegenetz im (Nord-)Schwarzwald einsetzt. Ich weiß nicht ob es hierhinein passt, jedoch sollte, so finde ich, für den Schwarzwaldverein e.V, das Recht festgeschrieben werden, dauerhaft bzw.
Meiner Meinung nach sollte der Schwarzwaldverein e.V., Freiburg, in §8 (3) mitaufgenommen werden, da dieser sich seit kanpp 150 Jahren für das Wanderwegenetz im (Nord-)Schwarzwald einsetzt.
Ich weiß nicht ob es hierhinein passt, jedoch sollte, so finde ich, für den Schwarzwaldverein e.V, das Recht festgeschrieben werden, dauerhaft bzw. weiterhin für die Beschilderung der Wanderwege im Nationalparksuchraum zuständig zu sein und mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung neue Wanderwege anzulegen, da dieser doch sicherlich mehr Erfahrung hat wie die neue Nationalparkverwaltung bzw. die Ranger besitzt.
Außerdem kann damit auch die ehrenamtliche Arbeit des Schwarzwaldvereins ein Stück weit honoriert werden.
Mfg
§ 8 Betretungsrecht
Im Rahmen des Betretungsrechtes sollte unter Absatz 5, der der Nationalparkverwaltung das Recht eröffnet bei Gefahr von "Leib und Leben" der Besucher das Betretungsrecht einzuschränken, eine Ergänzung gesetzt werden. Die Nationalparkverwaltung sollte verpflichtet werden, diese Gefahren, z.B. nach Sturmereignis zu beseitigen und die ausgeschilderten
Im Rahmen des Betretungsrechtes sollte unter Absatz 5, der der Nationalparkverwaltung das Recht eröffnet bei Gefahr von "Leib und Leben" der Besucher das Betretungsrecht einzuschränken, eine Ergänzung gesetzt werden. Die Nationalparkverwaltung sollte verpflichtet werden, diese Gefahren, z.B. nach Sturmereignis zu beseitigen und die ausgeschilderten Wanderwege dann wieder zugänglich zu machen und solche Ereignisse nicht nutzen, um sukzessive noch weitere Wege dauerhaft zu sperren.
Menschen integrieren, keine Verbote
Menschen können nur dann zu Naturschutz erzogen und davon überzeugt werden, wenn es die Möglichkeit gibt Natur hautnah und intensiv in seiner Pracht und Schönheit zu erleben. Achten sie darauf, dass Menschen nicht aus dem zukünftigen Nationalpark ausgeschlossen werden! Sorgen sie dafür durch naturnahe Wege und Pfade ein Erlebnis nationalpark zu
Menschen können nur dann zu Naturschutz erzogen und davon überzeugt werden, wenn es die Möglichkeit gibt Natur hautnah und intensiv in seiner Pracht und Schönheit zu erleben. Achten sie darauf, dass Menschen nicht aus dem zukünftigen Nationalpark ausgeschlossen werden! Sorgen sie dafür durch naturnahe Wege und Pfade ein Erlebnis nationalpark zu schaffen. Verbote werden nicht nützlich sein ein anderes Naturbewusstsein zu fördern. Der Mensch gehört in die Natur. Seit hunderttausenden Jahren. Nur so wächst Respekt und Demut vor der Natur.
§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften, Abs 3, Satz 13
Das Verbot außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu zelten oder Feuer zu machen leuchtet mir ein. Aber kann man den Leuten tatsächlich verbieten im Wald einfach zu übernachten (also ohne Zelt z.B. nur mit Schlafsack)? Ich kenne die Problematik, mit der auch die ausführende Gewalt sprich die Ranger im Nationalpark Bayerischer Wald,
Das Verbot außerhalb der hierfür besonders eingerichteten Plätze zu zelten oder Feuer zu machen leuchtet mir ein. Aber kann man den Leuten tatsächlich verbieten im Wald einfach zu übernachten (also ohne Zelt z.B. nur mit Schlafsack)?
Ich kenne die Problematik, mit der auch die ausführende Gewalt sprich die Ranger im Nationalpark Bayerischer Wald, zu kämpfen haben. Im Prinzip müssten doch dafür Öffnungszeiten eingeführt werden, was aber widerum außer Frage steht! Von daher evtl. auf zelten und Feurer machen beschränken.
Fahrrad fahren verboten?
Verstehe ich es laut §9, Abschnitt 14 und 15 richtig, dass im Nationalpark das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Segways generell verboten ist? Ist es geplant, extra ausgewiesene Wege für diese Gruppen auszuweisen?
Anmerkung der Moderation
Vielen Dank für Ihre Fragen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird Anregungen und Fragen nach der Anhörungsphase auswerten und zusammenfassend Stellung nehmen.
§8Abs.5 Betreten verboten ?
In §8Abs. 5 wird die Nationalparkverwaltung zum alleinigen Entscheidungsorgan über die Benutzung von Wegen und das Betreten des NP ermächtigt. Man darf gespannt sein , wie die künftigen Herren des Waldes die Begriffe "ausGründen des Wohls der Allgemeinheit" ,"aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes" oder "zur Durchführung
In §8Abs. 5 wird die Nationalparkverwaltung zum alleinigen Entscheidungsorgan über die Benutzung von Wegen und das Betreten des NP ermächtigt. Man darf gespannt sein , wie die künftigen Herren des Waldes die Begriffe "ausGründen des Wohls der Allgemeinheit" ,"aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes" oder "zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen"
auslegen werden um Wege zu sperren. Es steht zu Befürchten, dass die Phantasie der "Schlunds" und "Bondes" hier keine Grenzen kennt. Dass einmal geschlossene Wege wieder geöffnet werden ist dann eher unwahrscheinlich.
Straßen und Quellen in der Kulisse
(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen. (6) Vorschriften über den
(5) Die Nationalparkverwaltung kann durch Anordnung das Betreten von Teilen des Nationalparks aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer oder waldpflegerischer Maßnahmen und zur Regelung des Erholungsverkehrs, beschränken oder untersagen.
(6) Vorschriften über den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern und an öffentlichen Straßen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Regelungen nicht entgegenstehen. Das Einvernehmen des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur ist bei öffentlichen Straßen betreffenden Regelungen erforderlich.
Da die L401 sowie Teile der B500 in der Kulisse liegen, könnte dies doch bedeuten, dass diese unter Bezug o.g. Gesetzesausführungen zum Wohle der Natur gesperrt oder nur begrenzt befahrbar gemacht werden. Dies würde zu gravierenden Beeinträchtigungen der Bevölkerung aber auch des Warenverkehrs der örtlichen Betriebe führen oder unakzeptable Umwege zur Folge haben. Können innerhalb der Kulisse an diesen Straßen z. Bsp. noch Fahrbahnveränderungen vorgenommen werden und da, das im Gutachten, angemahnte Verkehrskonzept noch komplett fehlt, ist es möglich Parkmöglichkeiten innerhalb der Gebietskulisse zu schaffen? Wie sieht das Betretungsrecht und Instandhaltungsarbeiten bei Quellen, die der Trinkwasserversorgung dienen, im Nationalparkgebiet aus? Könnten hier wichtige Bereiche ausgespart oder alternativ ausschließlich als Schutzzone mit entsprechendem Betretungsrecht ausgewiesen werden, um einen Interessenskonflikt zu vermeiden bzw. auch die Straßen komplett auszusparen.
Sammeln von Pilzen... Betreten abseits der Wege...
In Abschnitt 3 Punkt 1 oder 4 sollte ergänzt werden: Auf mindestens 40% der Fläche des Nationalparks und davon mindestens 20% der Fläche in der Kernzone müssen im Nationalparkplan Rechte i.S. dieses Satzes eingeräumt werden. Begründung: Wenn das Gesetz vor dem Nationalparkplan kommt, obliegt es allein dem Nationalparkrat, Flächen auszuweisen. Im
In Abschnitt 3 Punkt 1 oder 4 sollte ergänzt werden: Auf mindestens 40% der Fläche des Nationalparks und davon mindestens 20% der Fläche in der Kernzone müssen im Nationalparkplan Rechte i.S. dieses Satzes eingeräumt werden.
Begründung: Wenn das Gesetz vor dem Nationalparkplan kommt, obliegt es allein dem Nationalparkrat, Flächen auszuweisen. Im schlechtesten Fall würden gar keine Flächen ausgewiesen. Daher ist es unabdingbar, einen Mindestanteil der Fläche, die so geregelt werden muss, im Gesetz festzuhalten.
Reiter und Fahrradfahrer
Mein Appell: Richtet viele Reitwege und viele Fahrradwege (auch Single Trails) ein.
Lichtverschmutzung
Wirklich toll (!) finde ich §9 Absatz 2. Als Hobbyastronom kann ich die EIngrenzung von Lichtverschmutzung nur begrüßen! Vor allem wenn man den Nationalpark nicht nur als Schutz der Natur des Bodens und des Waldes betrachtet, sondern auch der Luft und des Himmels. In diesem Zusammenhang eine kleine Anregung: Wie wäre es den Nationalpark Schwarzwald
Wirklich toll (!) finde ich §9 Absatz 2. Als Hobbyastronom kann ich die EIngrenzung von Lichtverschmutzung nur begrüßen! Vor allem wenn man den Nationalpark nicht nur als Schutz der Natur des Bodens und des Waldes betrachtet, sondern auch der Luft und des Himmels. In diesem Zusammenhang eine kleine Anregung: Wie wäre es den Nationalpark Schwarzwald als Sternenpark zu zertifizieren? Das wäre eine zusätzliche Attraktion für die Region und wir hätten auch ganz gute Bedingungen dort oben. Ich denke das man da auch auf die Unterstützung / Mithilfe der Astronomen (z.B. Astronomischer Verein Ortenau oder Bühler Sterngucker...) zurückgreifen kann. Näheres zu Sternenparks unter: http://www.lichtverschmutzung.de/seiten/sternenparks.php (Fachgruppenseite der deutschen Amateurastronomen)