Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
2 Meter Regelung gehört abgeschafft
Veraltet (von 1995), entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft:
www.dimb.de/aktivitaeten/open-trails/weg-mit-2m-regel-in-bawue/644-2-meter-regel-faq
Für die Legalisierung des MTB Sports in BW
208. Kommentare und davon befassen sich 95% mit der "2m Regel". Warum???
Weil es offensichtlich keine Möglichkeit gibt sich als Betroffener zu diesem Thema Gehör zu verschaffen.
Es gab Petitionen und runde Tische, aber die Gesetzeslage ist seit Jahren unverändert.
Ich kann meinen Sport in BW nicht legal ausüben und werde in die Illegalität gedrängt.
Da ich an der Grenze zu Bayern wohne, kann ich ausweichen, aber das will ich nicht und tue ich nicht!
Für die Streichung der 2m Regel die in der Praxis weder kontrolliert noch geahndet werden kann!
Jan Bettzieche
2 Meter Regel
Die 2Meter-Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, ja sogar diskriminierend.
Ich schließe mich der Vielzahl an Vorrednern an und fordere die gleichberechtigte Freizeitnutzung unserer Wälder.
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Ich stimme dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Am Beispiel anderer Bundesländer zeigt sich, das, diese Regelung nicht nur überholt ist sondern nur zu unsinnigen Konflikten führt. Der Wald lässt sich mit gegenseitigem Respekt und Toleranz wunderbar gemeinsam nutzen
Forstreform: Endlich Streichung der 2-Meter-Regel (§37.3 )!
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der anstehenden Reform des Forstgesetztes BW besteht die Gelegenheit, die unsinnige 2-Meter-Regelung (§37.3) endlich zu streichen.
Unsinnig, weil - wie bereits von den Fahrradverbänden- insbesondere der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB) umfangreich dargelegt und bewiesen:
-sachlich unbegründet (es gibt keine erhöhte Gefährdung auf Wegen schmaler 2 Meter durch Mountainbiker. Die seltenen Erosionserscheinungen durch Fußgänger und Mountainbiker werden inzwischen durch zahlreiche Aktionen von Mountainbikern zur Pflege von Waldwegen mehr als behoben)
-diskriminierend (Fahrradfahrer sind Waldnutzer und Erholungssuchende zweiter Klasse)
-gegen den Bürgerwillen (erinnert sei an die Petition mit über 50000 Unterschriften zur Streichung dieser Regelung)
-nicht überprüf- und überwachbar (an welcher Stelle eines Waldweges ohne Bordsteinkante/ Markierung messe ich 200cm ab? Sind die Landesgrenzen im Wald entsprechend markiert, so dass man als Radfahrer erkennt, dass man eine Landesgrenze überfährt und in Baden-Württemberg ggf. absteigen und schieben muss? Usw. usf.)
-unzeitgemäß (Natursport, Bewegung, Erholung und Erleben in der Natur sind "in" und gesund. Mountainbiken ist umweltverträglich)
-schädlich für den Tourismus, den Radsport und die Jugendarbeit und für Mountainbike-Schulen
-die Schaffung von Ausnahmen dieser Regelung sehr aufwendig und teuer ist und regelmäßig scheitert (siehe z.B. den Gipfeltrail Hochschwarzwald- der deswegen auch fast gar keine Trails enthält)
Dies sind nur einige Beispiele.
Als Bürger, Wanderer und Mountainbiker der in vielen Ländern Europas auf schmalen Wegen unterwegs ist, empfinde ich diese Regelung seit Jahren ausschließlich als ärgerliche Zumutung und appeliere an die politischen Vertreter, hier endlich Vernunft walten zu lassen.
Danke.
Nutzung von Waldwegen
Auch wenn es der Redaktion nicht passt, die 2-m Regel gehört mit zum Gesetzeskanon. Es geht nicht um das Fahren durch Jungpflanzungen oder quer durch die Botanik, wie einige Waldbesitzer beklagen, sondern um die Nutzung vorhandener schmalerer Wege.
Die Praxis zeigt, dass diese Regel völlig aus der Zeit gefallen ist. Biker und Wanderer kommen sehr gut miteinander aus. Was sich bewährt hat, soll man lassen. Diese Regel hat sich nicht bewährt. Sie geht an der Realität vorbei. Auf den breiten Waldwegen stört der Biker eher den Holzschlag, denn hier verkehren die großen Maschinen. Und wenn alle 30 m eine Rückegassen in den Wald geschlagen werden darf, was kann dann ein Fahrrad auf einem vorhandenen Weg, auch wenn er schmal ist, vergleichsweise kaputt machen?
Man darf da auch als Holzfabrikant die Relationen einmal realistisch sehen.
Des weiteren sind die für Biker interessanten Wege weniger in den von der Holzwirtschaft intensiv genutzten Bereichen. Und für den Naturschutz ist es gleich, ob ein Mensch auf zwei Gummisohlen oder zwei Gummireifen den Weg benutzt.
2m Regel
Der Wegfall der 2m Regel würde allen Menschen die Möglichkeit bieten seine Freizeit im Wald zu gestalten.Und das dann auch auf schmalen Wegen.
Meine Erfahrungen als langjähriger Mountainbiker zeigen ,das der gegenseitige Respekt zwischen Bikern und Wanderern schon längst gegeben ist.
Toleranz und Respekt untereinander bringen mehr als jede Regel...
Neue Pflichten für Waldbesitzer geplant
Im Artikel 14 Grundgesetz ist der Schutz des Eigentums nicht ohne Grund als wichtiges Grundrecht verankert. In den vergangenen Jahren wurde dieses Grundrecht mehr und mehr ausgehöhlt. Als Beispiel nenne ich hier das "freie Betretungsrecht im Wald". Als Ausgleich erhielten die Privatwaldbesitzer zunächst die Ausgleichszulage Wald. Diese wurde vor wenigen Jahren ersatzlos gestrichen.
Die von der Landesregierung geforderten Maßnahmen zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes (§ 14 LWaldG) sind von der Sache her sinnvoll.
In der Praxis ist dies jedoch zum Beispiel bei der Naturverjüngung sehr schwer umzusetzen, da für Privatwaldbesitzer unter 75 ha eine nicht
beherrschbare Wildverbissproblematik besteht.
Der Ansatz dies über ein Gesetz zu regeln ist falsch. Das Land kann diese Maßnahmen über Förderprogramme, Informationsveranstaltungen und Broschüren fördern. Des Weiteren sollte das Land mit seinem Staatswald vorbildlich vorangehen. Nur so kann man die Leute mitnehmen !
Wir wollen keine schleichende Sozialisierung des Waldes !
Stellungnahme eines Grundstückseigentümers
Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen!
Ich war heute im Wald der seit 1492 in unserem Familienbesitz ist und habe Ihn gepflegt!
Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .
Hinzu kommen immer mehr Menschen, die den Wald nur noch als Erholungswald und Spielplatz für Ihre Hobbys sehen.
Sie fordern die Abschaffung der 2 Meterregelung , um immer noch anspruchsvollere Wege zu benutzen und tiefer in den Wald vorzudringen , wo bleibt da denn die Wertschätzung für Tiere und Natur .
Und wenn jemandem etwas Passiert soll der Grundstückseigentümer dafür auch noch haftbar gemacht werden! Dies ist mir mit einem Mountainbiker selber schon passiert .
Was Sie Im Staatswald oder im Kommunalwald machen kann ich nicht bestimmen, jedoch steht hinter jedem Privatwald eine Familie die vom Wald lebt .
Wir haben in unserem Betrieb schon genügend Vorschriften und Einschränkungen die wir ertragen müssen und damit muss nun Schluss sein, es ist genug!!!
Ich Fordere
- Keine weitere schleichende Enteignung des Eigentums
- Die Eigentümer müssen mehr Rechte bei der Erstellung einer solchen Gesetzesvorlage bekommen
- Eine Beratungsoffensive Privatwald
- Qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes
- Die Bodenschutzkalkung muss weiterhin übernommen werden und zwar zu 100%
- Eine neue Ausgleichszulage Wald ist für die überbordende Erholungsnutzung unserer Wälder zwingend notwendig
- Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der Betreuung ab 5 ha , sondern wie bisher Beratung und Betreuung aller Privatwaldbesitzer bis 200 ha mit verwaltungsinterner Abrechnung der Förderung
- Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten
Änderung der Gesetze
Landeswaldgesetz
§ 37 Absatz 3
Kommentar.
Die bisherige Regelung ist ersatzlos zu streichen,
da die Waldnutzung zur Erholung und zum sportlichen Ausgleich allen Nutzern gleichberechtigt, gemeinsam und mit gegenseitiger Rücksichtnahme gestattet werden muss. Ein Ausschluss einzelner Gruppen kollidiert offensichtlich mit deutschen und europäischen Grundwerten und Gesetzen.
§38 Absatz 2
Kommentar.
Die bisherige Regelung bedarf keiner Änderung.
Die geplante Änderung ermöglicht Sperrungen, durch Waldbesitzer, ohne Angabe von fachlichen und sachlichen Gründen, was letztendlich einem Betretungsverbot gleichkommt. Weiterhin fehlen Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit damit Sperrungen erkennbar und Umwege planbar sind, sowie das Ende der Sperrung ersichtlich ist.
Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW
§ 11
Kommentar.
Die Zusammensetzung des Bereits spiegelt überwiegend die Interessenvertretung der Wald- und Jagdwirtschaft sowie dem Naturschutz wieder. Auffällig ist die Beiratsposition 7 „Schutzgemeinschaft Deutscher Wald“, das bereits Mitglied in der „AG Wald“, Position 6 ist, und somit eine zweifache Vertretung besitzen. Da der Wald dem Allgemeinwohl verpflichtet ist, vermissen wir eine breitere Vertretung der erholungssuchenden Bevölkerung.