Verbindliche Vorlage der Grundschulempfehlung

Stellungnahme des Ministeriums

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Die auf dem Beteiligungsportal abgegebenen Kommentare reichen von der Ablehnung der Grundschulempfehlung über ein Begrüßen des Gesetzentwurfs bis hin zur Forderung der Wiedereinführung der Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung selbst.

Ablehnung der Grundschulempfehlung 

Einzelne Kommentare sind gegen die Grundschulempfehlung selbst gerichtet. Der Grundschulempfehlung ermangele es an Verlässlichkeit und Aussagekraft.

Der vorliegende Gesetzentwurf lässt jedoch die Art und Weise des Zustandekommens der Grundschulempfehlung unberührt. Die bisher auf der Ebene einer Rechtsverordnung enthaltene Definition der Grundschulempfehlung wird nunmehr auf der Ebene des Schulgesetzes für Baden-Württemberg geregelt.

Die Aufnahmeverordnung bestimmt auch zukünftig, wie die Grundschulempfehlung entsteht: Der Grundschulempfehlung liegt eine pädagogische Gesamtwürdigung zu Grunde, in die insbesondere die schulischen Leistungen, das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die bisherige Entwicklung des Kindes einfließen. Sie basiert auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte und einer regelmäßigen Beratung mit den Erziehungsberechtigten über die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes und orientiert sich prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten. 

Aufgrund dieses Verfahrens bietet die Grundschulempfehlung die erforderliche Belastbarkeit, um eine Aussage für den Übergang auf die weiterführenden Schulen zu treffen. Sie berücksichtigt sowohl Gesichtspunkte, die in der Vergangenheit und Gegenwart liegen (Entwicklung in der Grundschule), als auch Aspekte die die zukünftige Schullaufbahn betreffen (Anforderungen der weiterführenden Schulen).

Rückkehr zur Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung

Eine Rückkehr zur früheren Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung ist nach dem Koalitionsvertrag zwischen den die Landesregierung tragenden Parteien nicht vorgesehen. 

Befürchtung der Ablehnung aufgrund abweichender Grundschulempfehlung

Der Gesetzentwurf lässt die autonome Entscheidung der Erziehungsberechtigten bei der Wahl der weiterführenden Schulart für ihr Kind unberührt. Dies wird im Wortlaut des Gesetzentwurfs klargestellt und kommt auch in der Begründung zu dem Entwurf zum Ausdruck. Im Falle eines Abweichens des Inhalts der Grundschulempfehlung von der Schule, die nach dem Willen der Erziehungsberechtigten von deren Kind besucht werden soll, ist darin kein Grund für eine Ablehnung der Aufnahme zu sehen.

Vorlage weiterer Unterlagen neben der Grundschulempfehlung

Die Vorlage weiterer Unterlagen neben der Grundschulempfehlung (letztes Zeugnis, letzte Halbjahresinformation) ist nicht vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Kenntnis von der Grundschulempfehlung an der weiterführenden Schule die erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Maßnahmen getroffen werden können, um von Anfang an eine zielgerichtete Förderung aller Kinder noch besser sicherzustellen. Hierdurch wird ein Zeitgewinn bis zu den ersten Lernstandserhebungen erreicht.