Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Änderungen des Klimaschutzgesetzes
Ein zentrales Element der Änderungen ist die Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030 als Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des langfristigen Klimaschutzziels 2050. Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach Paragraph 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt.
Bei einer drohenden Verfehlung von Klimaschutzzielen soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvorschlägen der Zielpfad wieder erreicht werden soll.
Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt.
Mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und insbesondere die Liegenschaften energieeffizienter zu betreiben, erfassen die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden.
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, durch eine systematische Untersuchung auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich aufzuzeigen. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, klimaneutrale Wärmeversorgung, unterstützt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Stadtkreise und Große Kreisstädte werden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen ermöglichen.
Unternehmen sollen auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen können. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden soll der Photovoltaikausbau im Gebäudesektor gezielt verstärkt werden. Die hieran angelehnte Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen soll darüber hinaus eine effiziente Nutzung offener Stellplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes gewährleisten und einen Anreiz zur weitergehenden Sektorkopplung setzen.
Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden.
Im Bereich Klimawandelanpassung wird festgelegt, dass die Anpassungsstrategie, die 2015 erstmalig erstellt wurde, in fünfjährigem Turnus erarbeitet wird.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Nicht zeitgemäße Klimaschutzziele
Mit der vorliegende Novelle des KSG-BW werden die unzureichenden Klimaschutzziele fortgeschrieben. 42% CO2-Reduktion bis 2030 und 90% bis 2050 im Vergleich mit 1990 ist viel zu wenig, um einen ausreichenden Anteil des Landes Baden-Württemberg zur Erreichung des gloabalen 1,5 Grad Ziels beizusteuern. Die Ziele müssten viel ambitionierter sein. In
Mit der vorliegende Novelle des KSG-BW werden die unzureichenden Klimaschutzziele fortgeschrieben. 42% CO2-Reduktion bis 2030 und 90% bis 2050 im Vergleich mit 1990 ist viel zu wenig, um einen ausreichenden Anteil des Landes Baden-Württemberg zur Erreichung des gloabalen 1,5 Grad Ziels beizusteuern. Die Ziele müssten viel ambitionierter sein. In wissenschaftlichen Beiträgen wird davon ausgegangen, dass das Deutschland zustehende Budget an CO2-Emissionen bei linearer Degression höchstens noch bis Mitte der 2030-er Jahre reicht. Auch Baden-Württemberg muss bis spätestens 2040 klimaneutral sein. Die Ziele sollten in der Novelle des Gesetzes an die tatsächlichen Anforderungen angepasst werden, auch unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg.
Monitoring-Zielverfehlung
Das Monitoring bei einer Zielverfehlung der Klimaziele (§9 Abs. 2 Nr. 2) sollte optimiert werden. Nach dem Gesetzentwurf könnte man jedes mal die Ziele verfehlen und Verbesserungsvorschläge für die Zukunft machen und nächstes Mal wieder die Ziele verfehlen. Hier bräuchte man mehr Verbindlichkeit. Statt 3 Jahre Zeitspanne wären 2 Jahre besser.
Das Monitoring bei einer Zielverfehlung der Klimaziele (§9 Abs. 2 Nr. 2) sollte optimiert werden. Nach dem Gesetzentwurf könnte man jedes mal die Ziele verfehlen und Verbesserungsvorschläge für die Zukunft machen und nächstes Mal wieder die Ziele verfehlen. Hier bräuchte man mehr Verbindlichkeit. Statt 3 Jahre Zeitspanne wären 2 Jahre besser.
Gesetzesentwurf
Meiner Meinung nach ziemlich Realitätsfern. Deutschland produziert 1% des CO2-Ausstoßes weltweit. Wenn wir den CO2-Ausstoß in Deutschland um 50% reduzieren würden, könnte man die Verbesserung nicht messen. Zuerst Industrie unter dem Deckmantel des Umweltschutzes zugrunde richten, dann die Landwirtschaft und letztendlich den Bürger, weil diese
Meiner Meinung nach ziemlich Realitätsfern. Deutschland produziert 1% des CO2-Ausstoßes weltweit. Wenn wir den CO2-Ausstoß in Deutschland um 50% reduzieren würden, könnte man die Verbesserung nicht messen. Zuerst Industrie unter dem Deckmantel des Umweltschutzes zugrunde richten, dann die Landwirtschaft und letztendlich den Bürger, weil diese Maßnahmen niemand mehr bezahlen kann. Durch die Maßnahmen werden kurzfristig Arbeitplätze in der Verwaltung und in der Kontrolle geschaffen. Diese sind jedoch nicht nachhaltig, weil die Finanzierung auf Dauer nicht sicher gestellt ist.
Ressourceneffizienz im Bauen (§7)
Im aktuellen Entwurf wird das ressourceneffiziente Bauen überhaupt nicht beachtet. Dies obwohl 60% des Abfalls, 40% der Ressourcenextraktion und 25% des CO2-Austoßes auf die Baubranche fallen. Der Grund ist, dass die Baustoffe nur ein Mal genutzt werden, obwohl viele wiedergenutzt werden. 10-15% der Baustoffe auf Neubaustellen werden unverbaut
Im aktuellen Entwurf wird das ressourceneffiziente Bauen überhaupt nicht beachtet. Dies obwohl 60% des Abfalls, 40% der Ressourcenextraktion und 25% des CO2-Austoßes auf die Baubranche fallen. Der Grund ist, dass die Baustoffe nur ein Mal genutzt werden, obwohl viele wiedergenutzt werden.
10-15% der Baustoffe auf Neubaustellen werden unverbaut entsorgt. 96% der Baustoffe auf Rückbaustellen werden entsorgt oder downcycled.
Die Recyclingquote von 70% hat dazu geführt, dass der Bauschutt nun als Straßenschotter downcycled wird. Damit lassen sich keine Klimaziele erreichen.
Daher regen wir zur Förderung der Wiedernutzung von Baustoffen an. Dies geschieht bereits in Ländern wie z.B. Frankreich, die Niederlande, Belgien und Großbritanien.
Konkret fordern wird:
1. Einführung von verpflichtenden Pre-Demolition Audits mit dem Vorbild aus Belgien und Frankreich. Bei jedem Abriss muss geprüft werden ob Baustoffe wiedergenutzt werden können.
2. Quote für den Einsatz von wiedergewonnen Baustoffen bei öffentlichen Bauprojekten.
3. Erlassung der Mehrwertsteuer für wiedergewonnen Baustoffe.
4. Förderprogramm für Gebäude in den wiedergewonnen Baustoffe genutzt werden (siehe dafür auch DGNB Kriterien)
§ 4 Klimaschutzziele
Um eine wirkliche Chance zu haben, die Klimaschutzziele zu erreichen, sollten die auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Ziele zu den Treibhausgas-Reduktionen auch verbindlich auf die Kommunen heruntergebrochen werden. Dazu gehören dann mindestens: (1) Verbindliche Aufnahme der aktuellen THG-Emissionen der Kommunen (2) Verbindliche Pläne
Um eine wirkliche Chance zu haben, die Klimaschutzziele zu erreichen, sollten die auf Bundes- und Landesebene vereinbarten Ziele zu den Treibhausgas-Reduktionen auch verbindlich auf die Kommunen heruntergebrochen werden.
Dazu gehören dann mindestens:
(1) Verbindliche Aufnahme der aktuellen THG-Emissionen der Kommunen
(2) Verbindliche Pläne zur Reduktion der THG-Emissionen der Kommunen
(3) Periodisches Verfolgen der Zielerreichung der Kommunen
(4) Verpflichtung zur Nachsteuerung bei Nichterreichung von Zielen
§ 4 Klimaschutzziele
Im Klimaschutzgesetz des Bundes vom 12.12.2019 steht unter "§ 3 Nationale Klimaschutzziele" im Absatz 1 "Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent." In Baden-Württemberg soll jetzt im KSG festgeschrieben werden (siehe § 4 Absatz 1
Im Klimaschutzgesetz des Bundes vom 12.12.2019 steht unter "§ 3 Nationale Klimaschutzziele" im Absatz 1 "Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent."
In Baden-Württemberg soll jetzt im KSG festgeschrieben werden (siehe § 4 Absatz 1 Satz 1): „Unter Berücksichtigung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent und bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent verringert werden im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990."
Wie soll man diese Diskrepanz zwischen Bund und Land verstehen ?
§ 7, Absatz 4
Der hier neu angefügte Satz „Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen" könnte so umgesetzt werden, dass die Fördermittel des Landes zeitlich gestaffelt immer weiter abnehmen. Das heißt, dass die Kommunen, die frühzeitig umsetzen,
Der hier neu angefügte Satz „Das Land unterstützt die Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere bei dem Ziel, bis zum Jahr 2040 weitgehend klimaneutrale Kommunalverwaltungen zu erreichen" könnte so umgesetzt werden, dass die Fördermittel des Landes zeitlich gestaffelt immer weiter abnehmen. Das heißt, dass die Kommunen, die frühzeitig umsetzen, prozentual höhere Zuschüsse erhalten (unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen).
Ausbau Windkraftanlagen
Alle Experten sind sich einig, dass die Energiewende ohne Ausbau der Windkraftanlagen nicht gelingen wird. Leider ist in der Novelle zu dem KSG-BW nichts zu diesem Thema zu finden. Meines Erachtens nach müsste der Ablauf zum Ausbau der Windkraftanlagen so geändert werden, dass die zuständigen Landesbehörden auf Basis des Windaltlas 2019 die
Alle Experten sind sich einig, dass die Energiewende ohne Ausbau der Windkraftanlagen nicht gelingen wird.
Leider ist in der Novelle zu dem KSG-BW nichts zu diesem Thema zu finden.
Meines Erachtens nach müsste der Ablauf zum Ausbau der Windkraftanlagen so geändert werden, dass die zuständigen Landesbehörden auf Basis des Windaltlas 2019 die wirklich in Frage kommenden Standorte und Flächen, unter Berücksichtigung aller relevanten Naturschutz- und sonstigen Vorschriften, ausweisen. Diese werden dann interessierten Investoren, bevorzugt Anwohner / Bürgerenergie-Genossenschaften / Kommunen, angeboten und ausgeschrieben. Außerdem sollte es einen finanziellen Anreiz für angrenzende Kommunen geben (aus dem laufenden Ertrag der Windkraftanlagen), um die Akzeptanz zu erhöhen. Der weitere Ablauf des Verfahrens (Genehmigungen, Einsprüche etc.) muss transparent und stringent in einem definierten Zeitfenster erfolgen.
Pflicht zur Installation von umweltfreundlichen und regenerativen Energien
Ihre Pressemitteilungen, Twitter tweets und sonstige Nachrichtenkanäle über den Punkt "Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen" sind irreführend. Auch Netzbetreiber, Umweltverbände, -vereine und s.g. Experten machen damit Werbung, dass nur noch „PV“ installiert werden darf. Das ist aber falsch!!! Oder fangen wir hier jetzt auch schon mit
Ihre Pressemitteilungen, Twitter tweets und sonstige Nachrichtenkanäle über den Punkt "Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen" sind irreführend. Auch Netzbetreiber, Umweltverbände, -vereine und s.g. Experten machen damit Werbung, dass nur noch „PV“ installiert werden darf. Das ist aber falsch!!! Oder fangen wir hier jetzt auch schon mit Fakenews an? Ich hoffe nicht! Es muss dringend d.h. sofort richtiggestellt werden, dass es nicht „PV“ sondern „umweltfreundlichen und regenerativen Energien“ heißt. Das ist auch ein rechtlicher Punkt für das Bundeskartellamt und der EU wegen Herstellern aus dem EU-Ausland wegen Wettbewerbsverzerrung. Nur der Hinweis, dass es eine andere Möglichkeit gibt reicht hier nicht aus! Immer dieses Kleingedruckte, das nervt langsam alle.
Ziel muss ein Energie-Mix sein was der/die Bürger/in auch akzeptieren! Nicht jeder möchte PV auf dem Dach haben! Die Energiewende geht nicht ohne Wärme, das sollte 2020 eigentlich schon jedes Kind verstanden haben. Es wird in Deutschland mehr Wärme als Strom benötigt. Firmen welchen Strom benötigen nehmen PV und können mit z.B. BHKWs oder Windenergie kombinieren. Firmen die eine höhere Leistungsdichte wegen begrenzter Dachfläche und/oder Wärme fürs Heizen, Kühlen oder als Prozesswärme benötigen nehmen Solarthermie und das auch in möglicher Kombination mit Biomasse oder PV/PV-T/Wind. Eigentlich ganz einfach oder?
Sie widersprechen sich ja selbst mit dem Paragraphen 7 wo es um kommunale Wärmeplanung geht. Hier sind z.B. auch günstige Wärmenetze notwendig welche über Solarthermie, Biomasse, BHKWs oder PV-T-WP versorgt werden. Sie wollen z.B. doch nicht in Mannheim das Kohle-Kraftwerk abstellen und die Fernwärme mit PV-Modulen erzeugen?
Wenn Pflicht dann nicht auf eine Technik setzen und Werbung damit machen, sondern dem Kunden das Gefühl geben: „JA, ich bin BaWü’ler‘lerin, ich mache was für die Umwelt, weil ich es gut finde und wir gemeinsam die Energiewende mit einem guten Gefühl hinbekommen!“
Je besser das Gesetz verkauft wird, um so weniger Gegner wird es geben!!!
warum nur solarstrom und keine solarwärme?
in §8a stehen nur fotovoltaik-anlagen. äußerst effektiv arbeitet bei mir aber eine luft-solar-anlage (kollektor) zur heizungsunterstützung und warmwasserbereitung ohne den umweg über den strom (umwandlungsverluste!). das ist auch bei gewerbebauten für prozesswärme sehr sinnvoll. warum wird nur noch auf strom gesetzt? kommt nach der öl-monokultur
in §8a stehen nur fotovoltaik-anlagen. äußerst effektiv arbeitet bei mir aber eine luft-solar-anlage (kollektor) zur heizungsunterstützung und warmwasserbereitung ohne den umweg über den strom (umwandlungsverluste!). das ist auch bei gewerbebauten für prozesswärme sehr sinnvoll. warum wird nur noch auf strom gesetzt? kommt nach der öl-monokultur nun dasselbe in strom?