Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zur Anpassung des Kommunalwahlrechts
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Ausscheiden von Mitgliedern aus "verbotenen Parteinen" Neuwahl zweiter Wahlgang
Da das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen für den Laien nicht nachvollziehbare Urteile fällt, halte ich die Regelung das gezwungenen Ausscheidens von gewählten Personen für nicht gerechtfertigt. Ich bin der Meinung, dass dies unserer "Demokratie" weiter schadet, da die Personen ja einmal willentlich von den Wählern in das Amt gewählt wurden.
Da das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen für den Laien nicht nachvollziehbare Urteile fällt, halte ich die Regelung das gezwungenen Ausscheidens von gewählten Personen für nicht gerechtfertigt. Ich bin der Meinung, dass dies unserer "Demokratie" weiter schadet, da die Personen ja einmal willentlich von den Wählern in das Amt gewählt wurden. Die Regelung stellt sich automatisch gegen diese Wähler und diskriminiert Sie automatisch als "nicht demokratisch bzw. verfassungsfeindlich". Diese Wähler werden dauerhaft negativ dem Staat gegenüberstehen. Zu beachten wäre dabei, dass es sich bei den betroffenen Personen meist um deutsch national bewusste Personen handelt, bei denen das Deutsch sein an erster Stelle steht. Was sollte so etwas in einem gewählten Gremium schaden?
Die Regelung mit dem sofortigen Eintrag in das Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk und gleichzeitiger Zusendung einer Wahlbenachrichtigung halte ich für nicht gut. Der Eintrag mit Sperrvermerk ist evtl. noch nachvollziehbar aber mehr auch nicht. Wer bei einem zweiten Wahlgang wirklich Wählen gehen will, kann sich die Berechtigungskarte auf dem Amt abholen. Durch die von Ihnen vorgeschlagene Regelung liegt die gesamte Kontrolle bei den Wahlhelfern. Waren Sie schon einmal dabei wenn zwischen 11 - 12 Uhr ca. 100 Personen vor Ihnen stehen und Sie nur 2 weitere Personen als erstmalige Wahlhelfer haben? Fehler sind vorprogrammiert und damit verbunden auch Gründe zur Wahlanfechtung.
Aus meiner Sicht alles beim Alten lassen, sowohl beim zweiten Wahlgang als auch bei den gewählten Personen aus "verbotenen Parteien"
Unechte Teilortswahl ist überholt
Bitte schafft doch die Unechte Teilortswahl komplett und landesweit ab. Diese führt zu teils absurden Ergebnissen. Außerdem sollte die Altersgrenzen für Bürgermeister*innen auch nach unten auf 18 Jahre gesenkt werden, nachdem bei der letzten Änderungen nur nach oben gelockert wurde, also nur Politik für altgediente Bürgermeister*innen gemacht
Bitte schafft doch die Unechte Teilortswahl komplett und landesweit ab. Diese führt zu teils absurden Ergebnissen.
Außerdem sollte die Altersgrenzen für Bürgermeister*innen auch nach unten auf 18 Jahre gesenkt werden, nachdem bei der letzten Änderungen nur nach oben gelockert wurde, also nur Politik für altgediente Bürgermeister*innen gemacht wurde.
Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit Ihr Vorhaben zu kommentieren, welche Sie mir hier einräumen. Den dargestellten Gesetzentwurf und die Begründung halte ich aus meiner Erfahrung, auch im Rahmen meiner kommunalpolitischen Arbeit, für sinnvoll. Für erstrebenswert halte ich weiter auch in diesem
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit Ihr Vorhaben zu kommentieren, welche Sie mir hier einräumen.
Den dargestellten Gesetzentwurf und die Begründung halte ich aus meiner Erfahrung, auch im Rahmen meiner kommunalpolitischen Arbeit, für sinnvoll.
Für erstrebenswert halte ich weiter auch in diesem Gesetzgebungsverfahren, dass nunmehr ganz oder teilweise verzichtbare Gesetze und/oder Vorschriften reduziert oder vollständig entfallen werden, mit dem Ziel, beständig die Verschlankung/Reduzierung und Vereinfachung der Gesetzeswerke zu betreiben.