Das Gesetz verfolgt vorrangig das Ziel, das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) zu aktualisieren und aufgrund von Gesetzesänderungen erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde in § 6 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) neu geregelt, dass die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nach § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) automatisch Bestandteil der Krankenhauspläne der Länder werden. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern zugleich ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, diesen Automatismus durch Landesrecht ganz oder teilweise auszuschließen oder einzuschränken.
Das Land Baden-Württemberg sieht die neue Regelung im Krankenhausfinanzierungsgesetz kritisch. Denn das Land gewährleistet über seine Krankenhausplanung insbesondere die Versorgungssicherheit der Bevölkerung. Das mögliche Spannungsverhältnis zwischen Qualitätsvorgaben des G-BA und der Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger wird durch den vorgesehenen gesetzlichen Automatismus bislang nicht hinreichend klar aufgelöst. So sind sowohl die Relevanz und Rechtssicherheit der Anwendung der Indikatoren für die Krankenhausplanung – zum Beispiel für die Herausnahme einer Fachabteilung aus dem Krankenhausplan – als auch das Verfahren bislang sehr umstritten und nicht geklärt. Es handelt sind um ein neues Verfahren, das gänzlich unerprobt ist. Insbesondere werden den Ländern keine Bewertungskriterien übermittelt, die die Feststellung einer in erheblichem Maße unzureichenden Qualität ermöglichen.
Mit dem vorliegenden Gesetz soll bestimmt werden, dass § 6 Absatz 1a Satz 1 KHG nicht zur Anwendung kommt und die Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nicht wie im Krankenhausfinanzierungsgesetz vorgesehen Bestandteil des Krankenhausplans Baden-Württemberg sind. Stattdessen soll das Ministerium für Soziales und Integration in Abstimmung mit dem Landeskrankenhausausschuss eigenständig entscheiden, welche Qualitätskriterien im Rahmen der Krankenhausplanung berücksichtigt werden sollen.
Durch die Einfügung von § 9b Absatz 3 in das Transplantationsgesetz zum 1. August 2012, wurde es den Ländern übertragen, bei den Transplantationsbeauftragten das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisatorischen Stellung sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, durch Landesrecht zu bestimmen. Diese Regelung wird nun umgesetzt.
Im Übrigen sind aufgrund von Änderungen in der Gemeindeordnung und im Fünften Buch Sozialgesetzbuch redaktionelle Folgeänderungen erforderlich.
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Gesetzentwurf zur Änderung Landeskrankenhausgesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)
Kommentare : zur „Änderung des Landeskrankenhausgesetzes“
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Lebertransplantierte Deutschland e.V. : Konkretisierung der Freistellung der TxB gefordert
Lebertransplantierte Deutschland e.V. als bundes- und landesweit tätiger Patientenselbsthilfeverband für wartelistenpatienten und Transplantierte begrüßt es ausdrücklich, wenn der Gesetzgeber Maßnahmen ergreift, um die Situation der Organspende zu verbessern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden auch einige Aspekte bezüglich der
Lebertransplantierte Deutschland e.V. als bundes- und landesweit tätiger Patientenselbsthilfeverband für wartelistenpatienten und Transplantierte begrüßt es ausdrücklich, wenn der Gesetzgeber Maßnahmen ergreift, um die Situation der Organspende zu verbessern.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden auch einige Aspekte bezüglich der Transplantationsbeauftragten novelliert, zu denen wir gern Stellung beziehen möchten.
Im Text wird zur besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Selbstredend sind damit immer auch die weiblichen Formen gemeint.
• Zu 3. a)
◦ aa) Die Ausweisung einer mindestens halbjährigen intensivmedizinischen Erfahrung als Transplantationsbeauftragter (TxB) ist grundsätzlich zu begrüßen. Daher sehen wir keine Bedenken, eine Erfahrung gesetzlich zu normieren.
◦ bb) Gegen die Übermittlung der Personen an die Deutsche Stiftung Organtransplantation oder die nach §11, Abs. 1, 2 zu benennende Koordinierungsstelle ist aus unserer Perspektive nichts einzuwenden.
• Zu 3. b)
◦ Prinzipiell ist die exakte Benennung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen zu begrüßen und schafft für alle Beteiligten Rechtssicherheit. Jedoch ist zu überdenken, ob der TxB für alle folgenden Aufgaben verantwortlich sein soll. Insbesondere im folgend aufgelisteten ersten Anstrich ist dies bedenklich. Dort heißt es im Entwurf „ das Entnahmekrankenhaus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach §9a, Absatz 2 TPG nachkommt,“. Das TPG weist in selbigen Artikel unter anderem den baulichen Zustand der Operationssäle aus. Würde der TxB hier Verantwortung tragen, bräuchte er hierfür weitreichende Kompetenzen in der Krankenhausverwaltung und Geschäftsführung, die nicht zu einer fachärztlichen Ausbildung passen. Aus unserer Sicht ist dies auch nicht die Hauptaufgabe der TxB. Diese sollte unserer Ansicht nach stärker in der Identifizierung potentieller Spender, der Schulung des Personals und der Fixierung der Abläufe liegen. Wir würden daher raten, gemäß §9a, Absatz 2 TPG diesen Punkt der Krankenhausleitung zu übertragen und diese auch dafür verantwortlich zu zeichnen. Denkbar wäre hier, dass das Entnahmekrankenhaus sich bei der Umsetzung §9, Absatz 2 TPG mit dem TxB ins Benehmen setzen muss.
◦ Ähnlich verhält es sich mit dem Unterpunkt 6, der nach dem Entwurf die Verantwortung für die Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit trägt. Zwingend erforderlich ist die krankenhausinterne Aufklärungsarbeit, um möglichst alle intensivmedizinischen Bereiche über die Möglichkeit der Organspende zu informieren und zu sensibilisieren. Kritisch hingegen sehen wir die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit im Verantwortungsbereich des TxB. Auch hier raten wir, den TxB nicht mit zusätzlichen Aufgaben zu überlasten. Sinnvoll erscheint auch bei der Öffentlichkeitsarbeit die Ansiedlung bei der Geschäftsleitung unter Beteiligung des TxB.
◦ Die Aufnahme der Verpflichtung zu Qualifikationsmaßnahmen sind zu begrüßen. Ob der zeitliche Rahmen von 2 Jahren hierbei notwendig ist geben wir zu bedenken.
◦ Ebenso begrüßenswert ist die Konkretisierung vormals §30b Absatz 3 LKHG in nunmehr §30b Absatz 4. Die Möglichkeit der Delegation ist zwar nachvollziehbar, jedoch fehlen hierbei klare Verantwortlichkeiten. Wird die Arbeit auf mehrere Personen verteilt sollte klar benannt werden, dass der TxB die Aufsicht über die weiteren Personen hat und entsprechend die Verantwortung übernimmt.
◦ Der Zugang des TxB zu allen Stationen ist Grundvoraussetzung für die gewissenhafte Arbeit der TxB. Jedoch geht die geplante Novellierung nicht weit genug. Neben dem Zugang zu den Stationen bedürfen die TxB unbedingt Zugang zu den elektronischen Patientenakten und dem Zugang zum internen Krankenhaussystem. Um hier Rechtssicherheit zu erlangen, sollten beide Punkte unbedingt ins Gesetz aufgenommen werden.
◦ Eine Konkretisierung des geplanten §30b Absatz 2, Anstrich 5 raten wir an. Es sollte klar festgehalten werden, in welchen zeitlichen Abständen ärztliches und pflegerisches Personal über die Organspende informiert wird. Kurze Abstände gewährleisten dabei, dass das Thema präsent ist. Daher empfiehlt es sich, einen einjährigen Turnus festzuschreiben.
◦ In dieser Form ist für uns als Vertreter der transplantierten Patienten der §30b Absatz 6, der eine Erweiterung von vormals §30b Absatz 5 darstellt nicht akzeptabel. Positiv anzumerken ist die Kostenübernahme von Fortbildungsmaßnahmen durch die Entnahmekrankenhäuser. Dies sorgt für Sicherheit und senkt die Hemmschwelle für Fortbildungsmaßnahmen durch die TxB. In einer verbindlichen Freistellung sehen wir eine wesentliche Stellschraube, um die Arbeit der TxB ausreichend sicherzustellen. Sie garantiert, dass die notwendige Zeit für die vielfältigen Aufgaben der TxB eingeräumt wird. Andererseits besteht die Gefahr, dass bei der Arbeitsverdichtung in den Krankenhäusern die Erledigung der Aufgaben der TxB zu kurz kommt. Außerdem ist sie auch eine gute Grundlage für die TxB zur Überprüfung, ob sie diesen Aufgaben ausreichend Beachtung schenken. Daher ist es aus unserer Sicht unverzichtbar, eine konkrete und verbindliche Freistellung zu implementieren, wie es beispielsweise in Bayern gehandhabt wird.
• Grundsätzlich sollte in Baden-Württemberg überlegt werden, ob die Regelungen zu den TxB nicht in einem separaten Ausführungsgesetz festgehalten werden. Dies ermöglicht künftig eine schnellere Anpassung an mögliche neue gesetzliche Grundlagen. Außerdem würde es das LKHG nicht überfrachtet. So könnte der jetzige §30b eine Ermächtigung für ein eigenständiges Ausführungsgesetz beinhalten. Denkbar wäre bspw.:
„§30b Transplantationsbeauftragte
Das nähere zu den Transplantationsbeauftragten, wie Qualifikation, Weiterbildung und Freistellung,
regelt das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz.“
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hoffen, dass diese Anmerkungen von Patientenseite hilfreich sind und auch gewürdigt werden. Allem voran ist eine Konkretisierung der verbindlichen Freistellung dringend anzuraten. Die jüngsten Zahlen zur Organspende lassen vermuten, dass die Novellierung in Bayern mit verbindlichen Freistellungsregelungen Früchte trägt. Für Rückfragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
gez: Jutta Riemer, Vorsitzende
Egbert Trowe, stv. Vorsitzender
Alexander Brick, beratendes Vorstandsmitglied
Stellungnahme der Transplantationsbeauftragten
Hintergrund:
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Änderung des TPG in 2012 die sog. Entnahmekrankenhäuser zur Bestellung von qualifizierten sog. „Transplantationsbeauftragten“ (im folgenden „TxB“) verpflichtet und hierbei sowohl die organisationsrechtliche Stellung und einige exemplarische Aufgaben dieser Position beschrieben sowie auf eine
Hintergrund: Der Bundesgesetzgeber hat mit der Änderung des TPG in 2012 die sog. Entnahmekrankenhäuser zur Bestellung von qualifizierten sog. „Transplantationsbeauftragten“ (im folgenden „TxB“) verpflichtet und hierbei sowohl die organisationsrechtliche Stellung und einige exemplarische Aufgaben dieser Position beschrieben sowie auf eine bedarfsgerechte Freistellung hingewiesen. Die Konkretisierung in der Ausgestaltung der Position, insbesondere der erforderlichen Qualifikation sowie der erforderlichen/angemessenen Freistellung, soll durch Landesausführungsgesetze erfolgen. In der Zwischenzeit sind von einigen Ländern bereits landesrechtliche Regelungen umgesetzt worden, welche insbes. inhaltlich erheblich differieren. In dem vorliegenden Koalitionsvertrag haben die zukünftigen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD die Förderung der Organspende und hierbei insbesondere der Position der Transplantationsbeauftragten explizit aufgenommen: „Wir wollen die Zahl der Organspenden in Deutschland erhöhen. Dazu werden wir eine verbindliche Freistellungsregelung für Transplantationsbeauftragte schaffen und diese finanzieren. Die Organentnahme wird höher vergütet“. Inwieweit hieraus eine zukünftige bundesrechtliche Regelung zu den o.g. Aspekten abzuleiten ist, bleibt abzuwarten. Ad Qualifikation der Transplantationsbeauftragten: Die Organspende stellt eine relevante Option in der intensivmedizinischen Behandlung am Lebensende dar. Deshalb ist die geforderte fachliche Qualifikation des Transplantationsbeauftragten als „Facharzt mit mindestens 6-monatiger Intensiverfahrung“ grundsätzlich zu begrüßen. Der TxB steuert den (potentiellen) Organspendeprozess im Entnahmekrankenhaus und integriert alle relevanten Partner. Der Aufgabenbereich des TxB sollte, insbesondere in Krankenhäusern mit mehreren Intensivstationen, auf mehrere Schultern/Personen verteilt werden können (verlässliche Vertretungsregelung!). Einer Fragmentierung der Verantwortung muss z.B. durch Benennung eines Gesamtverantwortlichen entgegengewirkt werden. Auch darf dies nicht zu einer „Verwässerung“ der Qualifikationsanforderung führen. Eine „Delegation der Aufgaben an geeignete Personen“ (z.B. auch den Einbezug kompetenter Intensivpflegender in ein Team von TxB unter ärztlicher Supervision) bedarf auch einer Beschreibung der notwendigen fachlichen Qualifikation dieser „geeigneten Personen“. Ad Freistellung der Transplantationsbeauftragten: Die vorgesehene „Freistellung für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung in erforderlichem Umfang“ ist unzureichend und berücksichtigt weder die Bedeutung der Position des TxB im Krankenhaus noch den tatsächlichen Umfang und die differenzierten Anforderungen der konkreten Tätigkeit. Bereits heute werden den sog. Entnahmekrankenhäusern anfallende Kosten für die Position und Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten von den Kostenträgern erstattet. Die bundesweit derzeit zur Verfügung gestellten 18 Mio. Euro, welche anteilig an alle mehr als 1200 Entnahmekrankenhäuser ausgeschüttet werden, führen (in Bayern) zu einer durchschnittlichen Erstattung von 48 T Euro an sog. A-Kliniken (Universitätsklinika), ca. 31 T Euro an sog B-Kliniken (Entnahmekrankenhäuser mit eigener Neurochirurgie) und schließlich 12T Euro für die übrigen Entnahmekrankenhäuser. Es ist folgerichtig, mindestens (!) diese Aufwandserstattung zur Gegenfinanzierung für einen konkreten Stellenumfang (in x VK) und Freistellung der Transplantationsbeauftragten zugrunde zu legen. (Zum Vergleich: Das Jahresgehalt plus Lohnnebenkosten eines Facharztes nach TV-Ä2 Stufe 1 betragen derzeit 90.240 Euro). Grundsätzlich kann die Freistellung der Transplantationsbeauftragten unter Zugrundelegung des „bayerischen Schlüssels“ (jedes A-Klinikum mind. 1 VK, alle anderen Krankenhäuser 0,1 Vk/10 Intensivbetten und mit Wahlrecht bei <10 Intensivbetten) nur begrüßt werden. Nur so erscheint uns eine zukunftsgerichtete Aufstellung der Transplantationsbeauftragten und eine wirkungsvolle Förderung der Organspende unter den aktuellen deutschen Rahmenbedingungen sinnvoll. Beispiele aus anderen europäischen Ländern (z.B. Frankreich oder Schweiz) unterstützen diese Annahme.Grundsätzlich ist zu erwägen, den Aufgabenbereich des TxB nicht nur in großen Kliniken durch mehrere qualifizierte Personen darzustellen, sondern auch zu gestatten, daß ein Transplantationsbeauftragter eines Zentrums mehrere assoziierte C-Kliniken betreuen darf. Solche Verbundlösungen führen durchaus zu einer Zentralisierung von fachlicher Expertise, welche (ebenso wie bei der neurologischen Prognoseeinschätzung/“Hirntoddiagnostik“) durch telemedizinische Netzwerke zumindest in Teilen unterstützt werden kann. Solche Verbundlösungen (auch über Krankenhausträgergrenzen hinaus) werden in anderen europäischen Ländern erfolgreich praktiziert. Eine einsprechende Zuordnung der Ressourcen ist evident. Ad Aufgaben des Transplantationsbeauftragten:Das TPG weist den Transplantationsbeauftragten in §9b Absatz 2 die Verantwortlichkeit zu, daß das eigene Entnahmekrankenhaus seiner Meldepflicht nach §3 & 4 TPG gegenüber der Koordinierungsstelle nachkommt (s.u.). Alle weiteren Verpflichtungen aus §9a Absatz 2 obliegen den Entnahmekrankenhäusern. Dieser Differenzierung sollte auch in landesrechtlichen Regelungen gefolgt werden. Transplantationsbeauftragte können nicht verantwortlich sein für die Bereitstellung eines für Organentnahmeoperationen geeigneten OP-Saals und/oder für die Qualifikation des dort eingesetzten Personals garantieren. Sie erarbeiten jedoch gemeinsam mit der Krankenhausleitung die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für die Organspende.Ebenso wenig können Transplantationsbeauftragte die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalles in ihrem Entnahmekrankenhaus strukturell verantworten oder gar sicherstellen: Die 4.Fortschreibung der Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen kompletten Hirnfunktionsausfalls durch die Bundesärztekammer (2016) führt angesichts der dort enthaltenden verschärften Anforderungen an die Qualifikation der involvierten Intensiv- und Neuromediziner zu einer erheblichen Verknappung eben dieser Experten. Eine Studie im Auftrag des Deutschen Krankenhaus-Institutes (DKI) zeigt, daß unter den derzeitigen Rahmenbedingungen weniger als die Hälfte aller Entnahmekrankenhäuser in der Lage ist, eine sog. „Hirntoddiagnostik“ ohne externe Unterstützung durchzuführen. Alternative Konzepte zur Sicherstellung einer flächendeckenden und qualifizierten Hirntoddiagnostik (z.B. in Verantwortung universitärer und anderer Maximalversorger) liegen vor; eine Umsetzung stagniert. Ad Dokumentationspflichten der Transplantationsbeauftragten:Das Transplantationsgesetz verpflichtet die sog. Entnahmekrankenhäuser, jeden Patienten, bei dem/der der irreversible Hirnfunktionsausfall („Hirntod“) diagnostiziert wurde UND eine Einwilligung zur Organspende vorliegt, der Koordinierungsstelle zu melden. Zusätzlich werden bereits heute alle Todesfälle nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung der DSO gemeldet, um die Aufwandserstattung für die Transplantationsbeauftragten zu erhalten. In zahlreichen Kliniken werden diese Daten außerdem mithilfe einer von der DSO erstellten software („TransplantCheck“) zur internen Qualitätssicherung analysiert und bewertet. Im 2012 abgeschlossenen sog „Inhouse-Koordinations-Projekt“ des DKI haben sich in 112 (freiwillig teilnehmenden) Entnahmekrankenhäusern der DSO-Kategorien A & B Hinweise darauf ergeben, dass das „Organspendepotential“ der Kliniken nicht in Gänze ausgeschöpft werde. Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine verbindliche Definition des „Potentiellen Organspenders“ (wie etwa im WHO-Pathway for deceased donation (Dominguez-Gil et al 2011) ausgeführt) und somit auch nicht des „Organspendepotentials“. Im „TransplantCheck“ werden zahlreiche Patienten erfasst, welche niemals als Organspender in Frage kämen, z.B. weil sie nicht beatmet werden, Kontraindikationen für eine Organspende vorliegen oder sie nach medizinischem Ermessen nicht das Stadium des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erleiden werden. Die retrospektive Bewertung der Krankheitsverläufe „nach Aktenlage“ ist heikel und verlangt neben differenzierter ärztlicher Kompetenz zusätzlich ggf. regelmäßige Qualitätszirkel/Expertenpanels auf den betreuenden Intensivstationen. (Letzteres ist angesichts der zunehmenden Arbeitsverdichtung auch ein relevantes Ressourcen-Problem!) . Dennoch erscheint aus der täglichen Praxis heraus eine interne Qualitätssicherung z.B. mithilfe des „TransplantCheck“ hilfreich zur Verbesserung der internen Abläufe und Strukturen zu sein.Entscheidungen in der intensivmedizinischen Betreuung am Lebensende (z.B. die Entscheidung zwischen kurativem oder palliativem Therapieziel oder der Organspende als Therapieziel) haben, so zeigen auch europäische Daten (EU-ACCORD-Studie), einen Einfluss auf das realisierte „Organspendepotential“. Die Vertraulichkeit zwischen Ärzten/Pflegenden und Patienten/Angehörigen eines Krankenhauses ist zwingend geboten. Es erscheint uns essentiell, dass etwaige Dokumentationpflichten der TxB an die Koordinierungsstelle (welche konsekutiv „dem Ministerium über den Grad der Erfassung möglicher Organspenden in den Entnahmekrankenhäusern berichtet“) nicht zu einer unangemessenen Ausforschung der Krankenhäuser führt. Eine bloße Ermächtigung des Ministeriums über Art und Umfang dieser Dokumentation im LAG erscheint uns nicht angemessen. Wir plädieren deshalb dafür, auch in diesem Aspekt den Weg des Bayerischen LAGs zu beschreiten, welches einen jährlichen Bericht an die Ärztliche Leitung des Krankenhauses vorsieht sowie ggf auf konkrete Anforderung an das zuständige Ministerium. Ad „für die Organspende gebotene Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit“: Hier erscheint es hilfreich, angesichts verschiedener nationaler und regionaler Player (BZgA, DSO, Aktionsbündnis Organspende BW) die konkreten Anforderungen an die TxB zumindest exemplarisch zu benennen. Die Integration der Organspende in die studentische Ausbildung versteht sich an den Universitätsklinika, ggf. auch ihren Akademischen Lehrkrankenhäusern, von selbst.Für die Gesellschaft der Transplantationsbeauftragten BW e.V.: Dr .M. Beck, TübingenDr. W. Bettolo, StuttgartDr. T. Kirschning, MannheimN. Komm, BerlinA. Kuner, NagoldDr. KM Lücking, FreiburgDr. P. Petersen, TübingenProf. K. Träger, UlmUnter Einbezug ergänzender schriftlicher Stellungnahmen vonDr. K. Fidorra, UlmDr. HJ Ott, Waldshut-TiengenDr. M. Reyher, Villingen-SchwenningenProf. R. Riessen, TübingenDr. W. Schürmann, Herrenberg
Kritik an einzelnen Punkten des Änderungsentwurfes
Ich bin Transplantationsbeauftragter eines kleinen krankenhauses und danke für die Möglichkeit, mich im Vorfeld zum Gesetzentwurf äußern zu können. Hier meine Punkte: § 30 b „Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten (Entnahmekrankenhäuser) haben wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin mit einer wenigstens sechs- monatigen
Ich bin Transplantationsbeauftragter eines kleinen krankenhauses und danke für die Möglichkeit, mich im Vorfeld zum Gesetzentwurf äußern zu können. Hier meine Punkte:
§ 30 b „Krankenhäuser mit Intensivtherapiebetten (Entnahmekrankenhäuser) haben
wenigstens einen Facharzt oder eine Fachärztin mit einer wenigstens sechs-
monatigen intensivmedizinischen Erfahrung als Transplantationsbeauftragter
oder -beauftragte zu bestellen.“
Die Formulierung ist in Ordnung: Es wird eigene intensivmedizinische Erfahrung gefordert, andererseits muß der TXB nicht selbst Intensivmediziner sein. Höhere oder enger präzisierte Anforderungen sollten nicht gestellt werden.
§ 30 b Abs.2: „Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass
1. das Entnahmekrankenhaus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 9a Ab-
satz 2 TPG nachkommt, ...“
§ 9a Absatz 2 TPG besagt: ...Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet,
...
2. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem Operationssaal durchgeführt wird, der dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht, um die Qualität und Sicherheit der entnommenen Organe zu gewährleisten,
3. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist, und
4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme einzuhalten.
Die Transplantationsbeauftragten können nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß die Krankenhäuser, in denen sie beschäftigt sind, die ihnen auferlegten baulichen und personellen Vorgaben einhalten. Die dazu notwendige umfassende Gestaltungsmacht haben sie nicht. In der Krankenhaushierarchie sind sie „… unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.“ - und das auch nur während „… der Erfüllung ihrer Aufgaben“ (§ 30 b Abs 4 TPG). Sinnvoll wären schwächere Formulierungen wie „… sollen fachlich beraten, sollen darauf hinwirken, … müssen beteiligt/gehört werden“
§ 30 b Abs 2 Satz 4. „… alle im Entnahmekrankenhaus nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung eingetretenen Todesfälle dokumentiert und der Koordinierungsstelle nach § 11
Absatz 1 TPG nach einer vom Ministerium vorgegebenen Systematik gemeldet werden.“
Die „Dokumentation“ der Fälle mit Triggerdiagnosen sollte - wie die aller anderen auch - der Verwaltung eines Krankenhauses obliegen und nicht auf den TXB übertragen werden. In Ordnung ist es, wenn der TXB von der Verwaltung Listen der mit Triggerdiagnosen Verstorbenen erhalten, um die Fälle retrosprektiv zu analysieren.
§ 30 b Abs 2 Satz 6. die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,
soweit sie vom Entnahmekrankenhaus selbst wahrzunehmen ist, durchgeführt wird.
Diese Verantwortung des TXB ist eine sehr unklar formuliert. Was ist die für die Organspende gebotene Aufklärungsarbeit eines Entnahmekrankenhauses, soweit sie von ihm selbst wahrzunehmen ist? Der Satz sollte weggelassen oder konkretisiert werden, z.B. „Mindestens alle 2 Jahre muß der TXB eine Veranstaltung mit dem Ziel der Aufklärung der Öffentlichkeit durchführen.“
§ 30 b Abs 6 Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im er-
forderlichen Umfang von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen; die dabei anfal-
lenden Kosten tragen die Entnahmekrankenhäuser.
Dieser letzte Satz dürfte die Kostenträger freuen, mich macht er bitter: Es wird etwas in Auftrag gegeben, aber die Kostenerstattung verweigert. Das widerfährt dem Gesundheitswesen allenthalben.
BDO: Präzisierungen erforderlich, insbesondere zur Freistellung von Transplantationsbeauftragten
Stellungnahme des Bundesverbandes der Organtransplantierten e.V. (BDO) und seiner Regionalgruppen Südbaden und Württemberg zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg Der Bundesverband begrüßt grundsätzlich, dass nun auch in Baden-Württemberg die im § 9b TPG aufgeführten den Ländern überlassenen
Stellungnahme des Bundesverbandes der Organtransplantierten e.V. (BDO) und seiner Regionalgruppen Südbaden und Württemberg zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg
Der Bundesverband begrüßt grundsätzlich, dass nun auch in Baden-Württemberg die im § 9b TPG aufgeführten den Ländern überlassenen Regelungen zur Qualifikation, organisationsrechtlichen Stellung und zur Freistellung der Transplantationsbeauftragten von ihrer sonstigen Tätigkeit im Entnahmekrankenhaus gesetzlich gefasst werden sollen.
Im Einzelnen möchten wir zu verschiedenen vorgesehenen Regelungen bzw. Formulierungen Stellung nehmen:
Zu Artikel 1, Nummer 3 b, Absatz 2, Nummer 4, Satz 1:
Da es für die Erfassung von allen Todesfällen im Entnahmekrankenhaus aufgrund von primärer und sekundärer Hirnschädigung bereits mit dem Transplant-Check der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) eine Systematik gibt, regen wir an, diesen Absatz entsprechend zu ändern. Das Instrument Transplant Check wurde gemeinsam mit der Krankenhausgesell-schaft Nordrhein-Westfalen entwickelt und wird bereits in einigen Bundesländern eingesetzt.
Im Interesse der Patienten auf der Warteliste und Ihrer Angehörigen ist es aus Sicht des BDO wichtig, dass keine Zeit bei der Umsetzung der Regelungen verloren geht.
Sollte es bei der vorgesehenen Regelung bleiben, muss sichergestellt werden, dass kein potentieller Organspender durchs Raster fallen kann. Als Beispiel: Wenn ein Patient mit Schädel Hirn Trauma nach zwei Wochen an einer Pneumonie verstirbt, kann er durchaus ein geeigneter Spender sein. Wenn der Fall im Register jedoch als Pneumonie kodiert wird, fällt er durch das Raster.
Zu Artikel 1, Nummer 3 b, Absatz 2, Nummer 5:
Die regelmäßigen Schulungen für das ärztliche und pflegerische Personal in den Entnahmekrankenhäusern u.a. über die hausinternen Abläufe bei der Organspendererkennung und bei einer Organspende sind für den Erfolg der Transplantationsbeauftragten von großer Bedeutung. Daher sollte im Gesetz konkret benannt werden, in welchem Turnus hausinterne Fortbildungsmaßnahmen in diesem Bereich erfolgen sollen. Wir halten im Regelfall mindestens eine jährliche Schulung für erforderlich.
Zu Artikel 1, Nummer 3 b, Absatz 4, Satz 3:
Die Möglichkeit der Delegation einzelner Aufgaben durch Transplantationsbeauftragte ist sinnvoll. Jedoch ist es nach unserer Meinung wichtig im Gesetz die Verantwortlichkeit der Transplantationsbeauftragen für die an Dritte übertragenen Aufgaben klar zu benennen.
Zu Artikel 1, Nummer 3 b, Absatz 5, Satz 2:
Neben dem uneingeschränkten Zugang zu den Stationen mit Intensivtherapiebetten im Entnahmekrankenhaus sehen wir auch den uneingeschränkten Zugang zu den elektronische Krankenhaussystemen in denen alle Patienten erfasst sind als erforderlich an und schlagen daher vor dies entsprechend im Gesetzestext zu verankern.
Zu Artikel 1, Nummer 3 b, Absatz 6:
In der Freistellung der Transplantationsbeauftragten für Ihre Tätigkeit und Fortbildungen, sowie die Übernahme der Kosten dafür, sehen wir den zentralen Punkt für eine grundlegende Erhöhung der Organspendezahlen und damit eine deutliche Verbesserung der Situation der Patientinnen und Patienten auf der Warteliste und Ihren Familien.
Die vorgesehene Formulierung dazu halten wir allerdings in keiner Weise für ausreichend. Im Gegenteil erwarten wir eine Konkretisierung zum Umfang der Freistellung in Form eines bestimmten Stellenanteils in Bezug auf eine bestimmte Anzahl von Intensivtherapiebetten.
Dies ist nach unserer Auffassung aufgrund von folgenden Gründen erforderlich:
- Transplantationsbeauftragte (TxB) werden von den Entnahmekrankenhäusern benannt. Das bedeutet, dass oft genug davon ausgegangen werden muss, dass die benannten TxBs sich diese Tätigkeit nicht ausgesucht haben. Daher sollte alles vermieden werden, was demotivierend für die Ausübung dieser Tätigkeit wirken kann. Wenn möglicherweise aufgrund von besonderen Arbeitsbelastungen oder internen Widerständen jeder Termin im Rahmen der Aufgaben, ob intern oder extern, erkämpft werden muss, ist das ermüdend, demotivierend und würde wertvolle Arbeitszeit verschwenden. Daher benötigen Transplantationsbeauftragte arbeitszeitrechtliche Sicherheit, um Ihre Tätigkeit erfolgreich ausüben und ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können.
- Die Aufgaben der Transplantationsbeauftragten sind vielfältig, psychisch und sozial anspruchsvoll und auch in Teilen zeitaufwändig. Es müssen z.B. auf das jeweilige Entnahmekrankenhaus angepasste Fortbildungskonzepte für das entsprechend ärztliche und pflegerische Personal entwickelt werden, Angehörige müssen während des Prozess der Entscheidungsfindung und auch danach begleitet werden und gegebenenfalls auch Aufklärungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit übernommen werden.
- Anhand der Erfahrungen mit den Regelungen zur Freistellung im Bayerischen Landesausführungsgesetz lassen sich mit Sicherheit Rückschlüsse auf die erforderliche Freistellung in den unterschiedlichen Entnahmekrankenhäusern (Kategorien A, B und C) ziehen.
- Nach unserer Meinung ist eine konkrete Freistellungsregelung auch ein politisches Signal, dass einerseits die Aufgabe und die Arbeit der Transplantationsbeauftragten sowohl im Entnahmekrankenhaus als auch in der Öffentlichkeit aufwertet und wertschätzt. Andererseits wird damit aber auch ein deutliches Signal für Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen gesendet, dass der Gesetzgeber bereit ist sich ihrer Situation anzunehmen und diese wirkungsvoll und nachhaltig zu verbessern.
Daher schlagen wir vor, analog zu den Regelungen im Bayerischen Landesausführungsgesetz in Transplantationszentren je eine Vollzeitstelle und ansonsten pro 10 Intensivtherapiebetten 0,1 Vollzeitstellen vorzuschreiben. Dabei ist es aus unserer Sicht durchaus denkbar, dass eine Vollzeitstelle von zwei Transplantationsbeauftragten ausgefüllt werden können.
In diesem Zusammenhang sollte auch überlegt werden, ob die vom Bundesgesetzgeber erlaubte Möglichkeit, dass sich mehrere kleinere Entnahmekrankenhäuser mit einer geringen Intensivtherapiebettenzahl einen Transplantationsbeauftragten teilen, noch im Landesausführungsgesetz berücksichtigt wird. Ob dies in Baden-Württemberg sinnvoll ist kann sicherlich durch das Ministerium und durch die Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg beurteilt werden.
Sollte diese Möglichkeit im Gesetz aufgenommen werden, müsste aus unserer Sicht bei entsprechender räumlicher Entfernung der infrage kommenden Entnahmekrankenhäuser ein Aufschlag auf den Stellenanteil vorgesehen werden, damit der Zeitaufwand für die Wege zwischen den Entnahmekrankenhäusern nicht die verfügbare Arbeitszeit zu Lasten der Bewältigung der Aufgaben einschränkt.
Ebenfalls in Artikel 1, Nummer 3 b, Absatz 6 geht es um die Übernahme der Kosten, die durch die Freistellung der Transplantationsbeauftragten von ihren sonstigen Aufgaben anfallen.
Im der Begründung dazu heißt es: “Ein wesentlicher Teil dieser Kosten wird diesem nach § 11 Absatz 2 TPG aus einem auf Bundesebene vereinbarten Budget wieder erstattet.“
Der BDO hält es für erforderlich, diesen Absatz zu ergänzen, in dem eine Transparenz zur sachgerechten Verwendung dieser Gelder sichergestellt wird. Damit soll eine Querfinanzierung anderer Krankenhausbereichen mit diesen sachgebundenen Mitteln verhindert werden.
Gegebenenfalls sollte das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Soziales und Integration die Entnahmekrankenhäuser bei den Verhandlungen über das Budget nach § 11 Absatz 2 TPG unterstützen.
Insgesamt messen wir der Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg mit den von uns angeregten Korrekturen eine herausragende Bedeutung für die Entwicklung der Organspende in Baden-Württemberg bei, die das Leid der Patientinnen und Patienten auf der Warteliste und ihrer Familien lindert und auch einen Beitrag leisten kann, die Ergebnisse der Transplantationen zu verbessern.
Für Fragen oder Erläuterungen zu unseren Ausführungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr zu dem vorliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen und diesen zu kommentieren.
Als Gemeinnütziger Selbsthilfeverband für Transplantationsbetroffene (Patienten vor und nach Organtransplantation und ihrer Angehörigen) wissen wir wie dringlich neue gesetzliche Regelungen auch auf der Ebene der Bundesländer sind, um die Rahmenbedingungen für die Erkennung und Meldung von Organspendern deutlich zu verbessern.
Um dieses Ziel zu erreichen regen wir einige Konkretisierungen und Ergänzungen an. Diese finden Sie in unserer Stellungnahme.
Zusätzlich erlauben wir uns noch zwei Anmerkungen:
1. Für Patientinnen und Patienten auf der Warteliste und ihre Familien wäre es fatal mit einer konkreten Regelung der Freistellung von Transplantationsbeauftragen von ihren sonstigen Aufgaben auf die von der Großen Koalition im Koalitionsvertrag angekündigten Schritte zu warten.
2. Der Verweis in der Begründung zum Gesetzentwurf (Seite 8 oben) auf die deutlich höhere Zahl der realisierten Organspenden im Vergleich zu Deutschland und Baden-Württemberg, beispielsweise in Österreich und Spanien, ist für uns nicht nachvollziehbar. Solange die flächendeckende Erkennung und Meldung potentieller Organspender in Deutschland nicht funktioniert, ändert eine andere Art der Regelung über eine notwendige Zustimmung zur Organentnahme nichts an der viel zu geringen Zahl von realisierten Organspenden. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass bei der Argumentation hinsichtlich Widerspruchsregelung und höheren Organspendezahlen auch in der Öffentlichkeit übersehen wird, dass die Praxis in diesen Ländern eine andere ist. Sowohl in Spanien als auch in Österreich wie auch in anderen Staaten mit Widerspruchsregelung (Frankreich scheint da in gewisser Weise eine Ausnahme zu sein) werden die Angehörigen zur Organspende befragt. Eine Ablehnung durch die Angehörigen bewirkt, dass keine Organspende erfolgen kann.
Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke, Vorstandsvorsitzender
Burkhard Tapp, Regionalgruppenleiter Südbaden und Württemberg
Ulrike Reitz-Nave, stellv. Regionalgruppenleiterin Südbaden