Soziales

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Mit dem Gesetzentwurf zur Errichtung einer Landespflegekammer werden die rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Landespflegekammer geschaffen. Dafür ist die Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und weiterer Gesetze notwendig.

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Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Landespflegekammer geschaffen. Dafür ist die Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und weiterer Gesetze notwendig.

Die Gesetzesvorlage enthält die notwendigen Ergänzungen des Heilberufe-Kammergesetzes zur Gründung einer Landespflegekammer. Die Landespflegekammer erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie die bislang bestehenden Heilberufe-Kammern. Soweit berufsspezifische Besonderheiten dies erfordern, werden im Heilberufe-Kammergesetz Sonderregelungen für die Landespflegekammer getroffen. Die Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen dienen der Verankerung der Landespflegekammer in den bestehenden Gesundheitsstrukturen des Landes sowie der Übertragung der Zuständigkeit für die Weiterbildung ab 1. Januar 2025 auf die Landespflegekammer.

Es greift außerdem Anregungen der bestehenden Heilberufe-Kammern mit dem Ziel auf, das Heilberufe-Kammergesetz an neue Formen der heilberuflichen Berufsausübung und an geänderte technische Rahmenbedingungen anzupassen. Die Heilberufe-Kammern sollen zudem in ihrem Bestreben gestärkt werden, bei der Gremienbesetzung eine Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen. Die Einhaltung der Berufspflichten soll unabhängig von der gewählten Rechtsform bei allen Arten heilberuflicher Tätigkeit sichergestellt werden. Außerdem soll das Heilberufe-Kammergesetz für digitale Lösungen insbesondere bei der Bekanntmachung geöffnet werden.

Betroffen sind die folgenden Gesetze und Verordnungen: Heilberufe-Kammergesetz, Verordnung über den Landespflegeausschuss nach Paragraph 92 Sozialgesetzbuch XI, Landesgesundheitsgesetz, Landespflegegesetz, Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung, Weiterbildungsverordnungen in den Bereichen Gerontopsychiatrie, Stationsleitung, Psychiatrie, Rehabilitation, Nephrologie, Operationsdienst/Endoskopiedienst, Onkologie, Hygiene, Intensivpflege.

Kommentare

Sie konnten das Gesetz bis zum 12. Juni 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

219. Kommentar von :Ohne Name

Pflegekammer

Zwangsmitgliedschaft ? wenn dann bitte freiwillig.

Zahle schon Beiträge bei Verdi und einer Schwesternschaft, warum soll ich nochmals in irgendeiner Vereinigung einzahlen

Die Pflegekammer kann nicht mal Gehalt oder Arbeitsbedingungen aushandeln.....

 

224. Kommentar von :Stefan Werner

Keine Professionalisierung ohne Kammer

Die Pflegeberufekammer ist unabdingbar, wenn man die Pflegeberufe weiter professionalisieren will. Eine Selbstverwaltung durch die Kammer führt zur dringend nötigen Emanzipation unseres Berufes. Sicher, am Tag nach der Kammergründung kann man davon noch wenig bemerken. Aber wir müssen mittel- und langfristig denken! Die Türen, die uns durch Corona […]

Die Pflegeberufekammer ist unabdingbar, wenn man die Pflegeberufe weiter professionalisieren will. Eine Selbstverwaltung durch die Kammer führt zur dringend nötigen Emanzipation unseres Berufes. Sicher, am Tag nach der Kammergründung kann man davon noch wenig bemerken. Aber wir müssen mittel- und langfristig denken! Die Türen, die uns durch Corona geöffnet wurden, stehen allein den Berufsverbänden, Gewerkschaften und eben der Pflegekammer offen, Einzelkämpfer haben im politischen Alltag keine Wirkung. Wir brauchen den Dreiklang! Jetzt! Und für unsere Zukunft!

225. Kommentar von :Ohne Name

Ja zur Pflegekammer i

Seit über 100 Jahren gibt es das Selbstverwaltungsorgan Ärztkammer in unserem Land. Blickt man in der Geschichte der Gründungungsphase war die Hauptmotivation der Ärzte Ihre Profession selbst und mit der erforderlichen Expertise in den entscheidungsrelavaten Gremien zu vertreten. Selbst über die Belange der Profession zu entscheiden und nicht […]

Seit über 100 Jahren gibt es das Selbstverwaltungsorgan Ärztkammer in unserem Land. Blickt man in der Geschichte der Gründungungsphase war die Hauptmotivation der Ärzte Ihre Profession selbst und mit der erforderlichen Expertise in den entscheidungsrelavaten Gremien zu vertreten. Selbst über die Belange der Profession zu entscheiden und nicht fremdbestimmt zu werden war der Motor.

Die Pflegefachberufe haben nun in Baden-Württemberg die Chance mit der Errichtung der Landespflegekammer ihre Belange selbst in die Hand zunehmen. Wir sollten Sie nutzen und uns nicht ständig selber im Weg zu stehen.

 

228. Kommentar von :Ohne Name

PflegekammerBW Nein danke!

Pflegekammer – nein, danke!   Die unzumutbar gewordenen Arbeitsbedingungen werden sich durch die Pflegekammer nicht verbessern, sie wird nicht hilfreich sein für den Teil der Pflegekräfte, die 24 Stunden täglich pflegebedürftige Menschen betreuen. Im Gegenteil, es wird zu weiteren Belastungen kommen, durch eine eigene Berufsgerichtsbarkeit und […]

Pflegekammer – nein, danke!

 

Die unzumutbar gewordenen Arbeitsbedingungen werden sich durch die Pflegekammer nicht verbessern, sie wird nicht hilfreich sein für den Teil der Pflegekräfte, die 24 Stunden täglich pflegebedürftige Menschen betreuen. Im Gegenteil, es wird zu weiteren Belastungen kommen, durch eine eigene Berufsgerichtsbarkeit und durch die Verpflichtung zu Fortbildungen in der Freizeit und auf eigene Kosten. Die Nichteinhaltung von Vorgaben der Kammer kann zu Sanktionen führen, im schlimmsten Fall zur Aberkennung der Berufsbezeichnung.

 

Die Pflegekammer wird ein bürokratisches hierarchisches Monster sein, das viel Geld verschlingen wird, finanziert von den aktiven Pflegekräften. In Baden Württemberg sind dies ca. 12 Mio. € pro Jahr alleine nur an Mitgliedsbeiträgen. Wirtschaftlich zu Gute kommen wird die Pflegekammer dem Landespflegerat mit seinen Mitgliedsverbänden, die die Einrichtung einer Pflegekammer bundesweit voran treiben.

 

2018 wurde eine „repräsentative“ Umfrage des Sozialministeriums über die Errichtung einer Pflegekammer durchgeführt. 1500 von ca. 100 000 Pflegekräften wurden befragt. Über die Auswahlkriterien, d.h. wer wurde gefragt, ist nichts bekannt. Auf die Nachfrage, warum nicht alle Pflegekräfte befragt werden, kam als Antwort, dass dies zu teuer sei.

Diese Vorgehensweise war zutiefst undemokratisch, in Rheinland Pfalz war ein solches Vorgehen bereits stark kritisiert worden.

 

Die Befürworter der Pflegekammer machen sich es zu Nutze, dass die Pflegenden es nicht gelernt haben, sich in ausreichender Zahl in der Gewerkschaft und den Berufsverbänden zu organisieren. Das hat mehrere Gründe, zwei seien genannt. Ein Grund ist, dass die Pflege immer noch mit der religiösen Kultur des Dienens und der Demut verbunden ist. Frau/Mann wehrt sich nicht, zumindest nicht offiziell. Ein anderer Grund sind die wechselnden Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen die einen regelmäßigen berufspolitischen Austausch so gut wie unmöglich machen.

 

Die Aufwertung der Pflege ist dringend dringend notwendig, aber nicht durch eine weitere Gängelung. Die Lösung wäre bessere und humanere Arbeitsbedingungen zu bieten dann hätten wir auch keine Nachwuchsprobleme.

 

Sollte es zu einer Pflegekammer kommen, werden die Pflegekräfte höchstwahrscheinlich sehr enttäuscht werden. Denn das, was ihnen über die Pflegekammer erzählt wird oder das, was sie sich darunter vorstellen, nämlich eine Verbesserung ihrer Arbeitssituation, wird nicht eintreten. Ganz im Gegenteil.

Hoffentlich haben die Pflegenden bis dahin gelernt Gefährdungsanzeigen zu schreiben! Aber eines steht auch fest: Wenn wir Pflegenden nicht endlichendlich lernen uns berufspolitisch zu organisieren und für bessere Arbeitsbedingungen eintreten, dann haben wir es nicht anders verdient!

 

83. Kommentar von :Ohne Name

Vorschläge zur Änderung des Heilberufe Kammergesetz

  Änderung: 14. In § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen mit einem Anteil über 60% berücksichtigt werden.“     17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen […]

 

Änderung:

14. In § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen mit einem Anteil über 60% berücksichtigt werden.“

 

 

17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben; aus sozialen Gründen sollen in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen festgelegt werden.“

Änderung:

17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Für die Mitglieder in den Pflegekammern wird kein Beitrag erhoben. Die finanzielle Ausstattung übernimmt das Land Baden-Württemberg

 

Ergänzung eines zusätzlicher Abschnitt Prüfungswesen

§ 31

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen Pflegefachfrauen/-männer, Altenpflegehelfer/-innen und Krankenpflegehelfer/-innen sind die staatlichen Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in drei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten und zweiten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. (4) Die Prüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.

 

§ 32

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 5 des Pflegeberufegesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist zugrunde zu legen.

 

§ 33

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die Pflegekammer Prüfungsausschüsse.

(2 Prüfungsausschüsse nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

 

§ 34

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, in gleicher Zahl sowie mindestens drei Lehrkräfte einer Pflegeschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in aus Kliniken, ambulanten und stationären Kurz- und Langzeitpflegeeinrichtungen sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

(3) Die Arbeitgeber müssen aus den Kliniken, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, einen Masterabschluss haben. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen einen Bachelorabschluss, mindestens eine Weiterbildung zum Praxisanleiter nachweisen, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, und eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 1 des Pflegeberufegesetzes bestanden haben und in diesem Bereich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und im Beruf tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden. Die Arbeitnehmervertreter werden auf Vorschlag der Gewerkschaft und den Berufsverbänden berufen.

(4) Die Mitglieder werden von der Pflegekammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung der Pflegekammer berufen. Die Lehrkräfte der Pflegefachschulen werden auf Vorschlag der Schulen berufen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Pflegekammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

 

1.es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und

2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann

 

113. Kommentar von :Ohne Name

Pflegekammer

Nein(!!!) zur Pflegekammer. Wir brauchen nicht noch mehr Bevormundung. Wir brauchen bessere Arbeitsbedingungen und vor allem bessere Bezahlung. Und Politiker die endlich handeln. Es ist fünf nach zwölf!

131. Kommentar von :Ohne Name

Nein zur Pflegekammer Baden Württemberg

Es wird doch gerade von Politikern, die die Pflegekammer befürworten, gesagt, die Pflege sei fremdbestimmt und da müsste man was gegen tun. Und dann wird den Pflegenden, wieder völlig fremdbestimmt, von genau den gleichen Politikern eine Kammer aufoktroyiert. Und wenn die Pflegenden sich gegen diese Fremdbestimmung wehren, ist das Geschrei groß. […]

Es wird doch gerade von Politikern, die die Pflegekammer befürworten, gesagt, die Pflege sei fremdbestimmt und da müsste man was gegen tun. Und dann wird den Pflegenden, wieder völlig fremdbestimmt, von genau den gleichen Politikern eine Kammer aufoktroyiert. Und wenn die Pflegenden sich gegen diese Fremdbestimmung wehren, ist das Geschrei groß. "Wir wissen was für euch gut ist und wollen nur euer Bestes. Und ihr seid zu blöd, das zu begreifen." Was für eine Heuchelei. Wir können der Regierung auch nicht vorschreiben was sie für sie gut ist.

Wir sind mündige Bürger/Wähler und lassen uns nicht entmündigen und ungefragt vor den Karren spannen !

Ich fordere den Landtag auf, die Pflichtmitgliedschaft abzuschaffen oder freiwillige Mitgliedschaft und die Kosten für das von ihm geschaffene Bürokratiemonster selbst zu tragen, bzw. die Pflegeberufekammer in ihrer jetzigen Form wieder abzuschaffen.

Sie ziehen es vor den Dingen ihren Lauf zu lassen und zuzusehen wie Pflegekräfte die dringend gebraucht werden, gegen ihren Willen von der PBK kriminalisiert werden indem man ihnen mit Berufsverbot, Pfändung, Zwangsmaßnahmen, bis hin zur Beugehaft droht um ihren erklärten Willen zu brechen ?! Nur zu ….. Nach den Wahlen ist vor den Wahlen.

In diesem Sinne verbleibe ich

mit verärgerten Grüßen"

134. Kommentar von :Ohne Name

Zwangsmitgliedschaft auch wenn man nicht mehr in der Pflege arbeitet.

Weche Blüten eine solche Kammer treiben kann, zeigen die bestehenden Pflegekammern in anderen Bundesländern. Dort werden z.B. Notfallsanitäter zur Mitgliedschaft verpflichtet nur weil sie in grauer Vorzeit einmal eine Ausbildung in der Pflege gemacht haben. Wie will eine Pflegekammer sich nun für die aktuellen Intressen dieser Kollegen*innen […]

Weche Blüten eine solche Kammer treiben kann, zeigen die bestehenden Pflegekammern in anderen Bundesländern. Dort werden z.B. Notfallsanitäter zur Mitgliedschaft verpflichtet nur weil sie in grauer Vorzeit einmal eine Ausbildung in der Pflege gemacht haben. Wie will eine Pflegekammer sich nun für die aktuellen Intressen dieser Kollegen*innen einsetzten? Welche geeigneten Fortbildungen bekommen sie dann für ihr Geld? Was kann eine Pflegekammer für sie besser machen als eine Gewerkschaft und der Berufsverband. Die Zwangsmitgliedschaft wird aus Kostengründen nur diese gut funktionierende Verbände schwächen.

143. Kommentar von :Ohne Name

Pflegekammer unbedingt umsetzen

Pflegende brauchen m.E. eine Stimme, um ihre Interessen in die öffentliche und politische Wahrnehmung zu bringen und durchzusetzen. Die Vergangenheit hat eindrucksvoll bestätigt, dass zwingend Handlungsbedarf besteht. Die Pflegenden müssen lernen ihre Anliegen in die eigenen Hände zu nehmen und selbständig zu vertreten.

 

172. Kommentar von :Ohne Name

Seit 34 Jahren in der Pflege

Wir haben jetzt endlich die Chance durch eine Pflegekammer unsere Interessen zu vertreten. Es geht nicht nur um Tarifverträge und mehr Geld, sondern um ein Recht auf Selbstbestimmung. Seit Jahren entscheiden andere Berufsgruppen über unsere Belange, das muss aufhören. Durch Corona sind wir in den Fokus der Gesellschaft gerückt und ich hoffe, dass […]

Wir haben jetzt endlich die Chance durch eine Pflegekammer unsere Interessen zu vertreten. Es geht nicht nur um Tarifverträge und mehr Geld, sondern um ein Recht auf Selbstbestimmung. Seit Jahren entscheiden andere Berufsgruppen über unsere Belange, das muss aufhören. Durch Corona sind wir in den Fokus der Gesellschaft gerückt und ich hoffe, dass wir die Chance jetzt nutzen und etwas daraus machen und nicht alles wie bisher weiterläuft. Die Pflegekammer ist lange überfällig.