Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.
Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Streuobst ab 140cm Stammhöhe?
Streuobst ab 140cm Stammhöhe? Das kann ja wohl nicht sein, denn dann gilt auch der gesamte intensive Obstanbau als Streuobstwiese. Hier sollten mindestens 160cm, besser 180cm stehen.
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm"
Sehr geehrte Damen und Herren. Mit großer Sorge lese ich diesen Satz "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm" im GesetzesEntwurf. Dieser Satz muss dringend wie folgt geändert werden : "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm" Begründung :
Sehr geehrte Damen und Herren. Mit großer Sorge lese ich diesen Satz "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm" im GesetzesEntwurf. Dieser Satz muss dringend wie folgt geändert werden :
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm"
Begründung :
1. Durch meine jahrelange berufliche Tätigkeit In einer großen Süddeutschen Baumschule in der wir die Streuobstbäume selber aufgezogen haben weiß ich das selbst der Bund deutscher Baumschulen eine mindest Stammhöhe von 1.60m für Hochstamm Obstbäume enthält. Alles andere sind Halbstämme die nicht zielführend sind auf Streuobstwiesen aus folgenden Gründen:
1. Um eine sinnvolle Pflege der daruntergelegenen Wiesen zu ermöglichen ist eine Mindeststammhöhe von 1.60 m bis besser 1.80 m Höhe nötig. Dies ist auch wichtig das die Landwirte die Wiesen pflegen können. Aus eigener Erfahrung z.B. Mahd usw.
2. Ökologische Funktion der Streuobstwiese. Der Grünspecht legt seine Höhlen in Obstbäumen erst ab mindestens 1.60 m Höhe an. Diese Höhlen sind wichtig für viele seltene Vogelarten wie Wendehals Feldsperling Gartenrotschwanz Halsbandschnäpper oder Steinkauz uvm. Diese Arten sind auch über die Vogelschutzrichtlinie streng geschützt. Ferner gehen in die Höhlen auch Fledermäuse und Bilche wie der Gartenschläfer. Um dièse europäischen Verpflichtungen und das Verschlechterungsverbot Vogelschutz Richtlinie einzuhalten brauchen wir diese Mindeststammhöhe von 1.60m Höhe dringend.
3. Eben um Streuobstwiesen die europäisch geschützt sind durch Natura 2000 zu erhalten brauchen wir dringend diese Formulierung , da sie ja aus Hochstämmen traditionell bestehen.
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm"
Bitte ändern Sie dies dringend so um.
Herzlichen Dank Oliver Burry
Nahrungsmittel ohne Pflanzenschutz
Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein
Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein Verbot der heimischen Landwirtschaft.
Register Kompensationsmaßnahmen, Streuobstbestände
((Artikel 1, Position 4: § 18)) Die Plattform zur landesweiten Sammlung von Kompensationsmaßnahmen ist eine sehr gute Idee! Die danach zu meldenden ‚erforderlichen‘ Angaben sollten eindeutiger formuliert werden: die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen müssen 1:1 durchgereicht und in der Datenbank dokumentiert werden. Auch muss
((Artikel 1, Position 4: § 18))
Die Plattform zur landesweiten Sammlung von Kompensationsmaßnahmen ist eine sehr gute Idee!
Die danach zu meldenden ‚erforderlichen‘ Angaben sollten eindeutiger formuliert werden: die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen müssen 1:1 durchgereicht und in der Datenbank dokumentiert werden. Auch muss später der Bezug zwischen Eingriff und Ausgleich nachvollziehbar bleiben.
Ausserdem sollten in der Startphase der Datenbank die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen der letzten 10 Jahre (Stichtag Satzungsbeschluss) nachgemeldet werden, um möglichst schnell ein wirklich nutzbares Register zu erhalten.
((Artikel 1, Position 8: § 33a Erhaltung von Streuobstbeständen))
Auch für mich ist die Begrenzung der Erhaltung von Streuobstbeständen auf eine Mindestfläche von 1 500 m² viel zu groß. Gerade im dicht besiedelten Großraum Stuttgart gibt es (noch) viele kleinere Streuobstgebiete mit hoher Artenvielfalt, die als Überbleibsel des Siedlungswachstums der letzten Jahrzehnte dringend erhalten werden müssen. Oder soll ganz bewusst die weitere ‚Arrondierung‘ von Siedlungsgebieten gefördert werden?
Die Stammhöhe auf 160 cm festzulegen, bietet sich auch aus Harmonisierungsgründen mit anderen Bundesländern an.
Werner Barth
Esslingen
Erhalt der Streuobstwiesen
Ich schließe mich den vorherigen Kommentatoren an. Wenn das vorliegende Gesetz wirklich das Ziel hat, die Biodiversität in Baden-Württemberg zu stärken, dann sollte das Erhaltungsgebot für Streuobstbestände für alle Größen gelten (nicht erst ab einer Größe von 1500 qm) und die Mindeststammhöhe für Obstbäume 180 cm betragen (nicht 140 cm)! Zum Wohle
Ich schließe mich den vorherigen Kommentatoren an. Wenn das vorliegende Gesetz wirklich das Ziel hat, die Biodiversität in Baden-Württemberg zu stärken, dann sollte das Erhaltungsgebot für Streuobstbestände für alle Größen gelten (nicht erst ab einer Größe von 1500 qm) und die Mindeststammhöhe für Obstbäume 180 cm betragen (nicht 140 cm)! Zum Wohle der einzigartigen und vielfältigen Natur und zur Freude unserer Kindeskinder. Danke für Ihr Einsehen.
Befreiung vom Pflanzenschutzmittelverbot in Naturschutzgebieten für landwirtschaftlich genutzte Flächen
Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen: Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche
Unabhängig von den Stellungnahmen der Bauernverbände möchte ich als Geschäftsführer des Bauernverbands Schwäbisch Hall Hohenlohe Rems e.V. für unser Verbandsgebiet (Landkreise Schwäbisch Hall, Hohenlohe, Rems Murr) eine dringende generelle Klarstellung anmahnen:
Da zahlreiche Naturschutzgebiete auch ganz normal genutzte landwirtschaftliche Flächen umfassen (zB Ackerland im Kocher- oder Jagstal oder normale Wiesen) - ich möchte ganz bewusst nicht den Begriff "intensiv genutzte landw. Flächen" verwenden, weil sie das in der Regel gar nicht sind, muss die Möglichkeit geschaffen werden, auch künftig die erforderlichen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. In Mais- und Getreideflächen sind Herbizid- und Fungizidmaßnahmen zwingend, in Rapsflächen darüberhinaus auch Insektizidmaßnahmen. Die Biodiversität und Artenvielfalt in den Naturschutzgebieten leidet nicht darunter, dass Ackerbau und Grünlandnutzung auch künftig möglich gemacht werden. Sollte beabsichtigt sein, die Flächen systematisch aus der Nutzung zu nehmen, wäre auf jeden Fall eine laufende Entschädigung zu zahlen. Ich kenne aber zwischenzeitlich Betriebe, die auf den Futterertrag (Mais oder Silage) dieser Flächen dringend angewiesen sind - oftmals sind dies ja sowieso Betriebe, die unter erheblichen geografischen Beschwerlichkeiten wirtschaften müssen - und bei Wegfall der Futtergrundlage existenzielle Schwierigkeiten bekommen, den Tierbestand, der ihre Lebensgrundlage darstellt, zu ernähren.
In summa: Wir brauchen klare Vorgaben, dass Pflanzenschutzmaßnahmen auf bisher als Ackerland oder Grünland genutzten Flächen im Naturschutzgebiet auch weiterhin möglich sind.
Änderung Naturschutz- und LLG
Sehr geehrte Damen und Herren, 1) Einfügung des § 33a Landesnaturschutzgesetz: Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen zueinander stehen. Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von
Sehr geehrte Damen und Herren,
1) Einfügung des § 33a Landesnaturschutzgesetz:
Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen zueinander stehen. Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm …"
Dieser Satz sollte geändert werden in:
"Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm."
Begründung:
In Baden-Württemberg wie auch in ganz Deutschland und darüber hinaus werden Hochstamm-Obstbäume immer mindestens mit 160 cm Stammhöhe definiert. Seit 1995 gelten auch in Deutschland für Neupflanzungen sogar wieder mindestens 180 cm.
Die vorliegende Formulierung würde die jahrzehntelange Arbeit aller Förderer von Streuobstwiesen: Vereine, Verbände, Initiativen, Baumschulen, Streuobst-Vermarkter und vieler anderer konterkarieren, unnötig zur bundesweiten Verwirrung führen und die Unterschutzstellung als "Streuobstbestand" für Obstbaumbestände ohne einen einzigen Hochstamm ermöglichen. Das neue Gesetz sollte den traditionellen Streuobstanbau nicht schwächen sondern stärken. Alle momentanen wie auch zukünftige Qualitätssiegel bei Anbau und Vermarktung orientieren sich an mind. 160 cm.
Die Produktkriterien sind dann ja baumbezogen und nicht bestandsbezogen.
Für die hier anstehende Frage des Bestandsschutzes kann man m.E. im Sinne eines pragmatischen Umganges auf die auch in Hessen vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Bestands-Definition von "überwiegend mind. 160 cm" eingehen.
Wir sehen einen Unterschied zwischen dem ökologisch begründeten Schutz erst ab 160 cm Stammhöhe sowie einer ökonomisch weiterhin begründeten Förderung im Rahmen z.B. von FAKT und der Streuobstschnittprämie des Landes bereits ab 140 cm Stammhöhe.
2) Im Gesetzestext zum § 17a (2) Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz möge die Streuobst-Vermarktung explizit benannt werden:
Die bisherige Formulierung
"Das Land fördert den ökologischen Landbau über § 16a hinaus insbesondere durch die folgenden Maßnahmen"
sollte ersetzt werden durch
"Das Land fördert den ökologischen Landbau einschließlich des ökologischen Streuobstbaus über § 16a hinaus insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
Begründung:
Gemäß des § 33a Landesnaturschutzgesetz besitzen Streuobstbestände ganz besondere Bedeutung für Baden-Württemberg. Ihre Erhaltung wird aber nur möglich sein, wenn Schutz und Vermarktung gekoppelt werden. Vor dem Hintergrund der ökologisch, kulturell und touristisch herausragenden Bedeutung der Streuobstbestände erscheint eine ausdrückliche Benennung der (Bio-Streuobstvermarktung als gerechtfertigt, sinnvoll und erforderlich.
3) Im Gesetzestext zum Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz möge das Thema Umweltbildung in der Landwirtschaft (nicht nur für den Öko-Landbau) stärker hervorgehoben werden. Für die Herausforderungen des Klimawandels und deren Anpassung bedarf es umfassender Änderungen der Methodik in der Landwirtschaft. Dabei genügt es nicht mit Hinweisen zur Reduzierung von Pflanzenschutzmitteln oder Beratung durch Fachbehörden.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Holzer
Obst-Gen-Garten Bad Schönborn im
Arbeitskreis, Heimat, Natur & Umwelt Bad Schönborn 1981 e.V.
Verbindliche Gesetze notwendig gegen Verschwendung von Landwirtschaftlichen Flächen
Wir schätzen die Entscheidung für die Förderung des ökologischen Landbaus. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ein Ausbau der ökologischen Landwirtschaft nur durch eine strikte Reduktion der Flächeninanspruchnahme durch Siedlung, Gewerbe/Industrie und Infrastruktur erfolgen kann. Laut Umweltbundesamt sind zwischen 2000 und 2018 in
Wir schätzen die Entscheidung für die Förderung des ökologischen Landbaus. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ein Ausbau der ökologischen Landwirtschaft nur durch eine strikte Reduktion der Flächeninanspruchnahme durch Siedlung, Gewerbe/Industrie und Infrastruktur erfolgen kann.
Laut Umweltbundesamt sind zwischen 2000 und 2018 in Deutschland 794.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen verloren gegangen. Im selben Zeitraumliegt der Wert für Baden-Württemberg bei 58.300 Hektar. Das entspricht ca. 9 Hektar pro Tag. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist und immer knapper wird, steigt sein Wert als Spekulationsobjekt für Investoren. Diese treiben die Preise für Erwerb und Pacht in die Höhe.
Die Süddeutsche Zeitung schreibt dazu am 5.3.2020:
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Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Krise den Trend der Landverknappung aus zwei Gründen verstärken wird.
Erstens wird, um der geschwächten Wirtschaft neuen Auftrieb zu geben, das Wirtschaftswachstum und somit die Vergabe von Flächen an Industrie und Gewerbe forciert werden.
Zweitens werden die aus Aktienverkäufen freiwerdenden Gelder bevorzugt in krisenfeste Anlagenreinvestiert, und das sind überwiegend Wohnimmobilien sowie derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Böden.
Das Flächensparziel der Landesregierung Baden-Württembergs liegt bei 3 Hektarpro Tag bis zum Jahr 2020, also nur noch einem Drittel dessen, was 2000-2018 durchschnittlich täglich versiegelt wurde. Dieses Ziel wird mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Deshalb fordern wir
erstens: Ein Gesetz muss verbindlich regeln, wann und wie der Übergang zur Flächenkreislaufwirtschaft erfolgt. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hatte dafür ursprünglich das Jahr 2030 empfohlen. Der Bundesrat ist dieser Empfehlung gefolgt. Mittlerweile wird für das Jahr 2050 das Ziel Netto-Null verfolgt. Mit der Absicht, die ökologische Landwirtschaft zu stärken, muss die Landesregierung ein klares Zeichen setzen und einen Termin für den Netto-Null Verbrauch weit vor 2050 benennen. Selbstverständlich muss bis zu diesem Zeitpunkt ab sofort der Flächenverbrauch stetig abgesenkt werden.
zweitens: Das Vorkaufsrecht für landwirtschaftliche Flächen muss neu geregelt werden. Investoren oder juristischen Personen muss der Zugriff auf landwirtschaftliche Flächen verwehrt bleiben.
Die Umstellung der Landwirtschaft auf ökologische Betriebe bedeutet für die betroffenen Landwirte ein großes unternehmerisches Risiko. Landwirte brauchen Planungssicherheit über Jahrzehnte. Starke Pachtpreiserhöhungen müssen in der Zukunft vermieden werden, angemessener Bodenerwerb muss für den bäuerlichen, eigengeführten Betrieb möglich sein, ohne dass die Preise von Bodenspekulanten in unerreichbare Höhen getrieben werden.
Fazit:
Bisherige Flächensparziele als reine Absichtserklärungen sind unzureichend! Sie müssen durch entsprechende Gesetze abgesichert werden. Die vorliegende geplante Gesetzesänderung bietet die Chance, Maßnahmen zum Flächensparen in das Gesetz einzubringen. Durch den starken Rückhalt in der Bevölkerung können Kontingente für Flächenverbrauch und der konkrete Termin für das Ziel Netto-Null-Verbrauch politisch durchgesetzt sowie gesetzlich verankert werden. Die zulässigen Verbräuche fließen dann nach einem Verteilerschlüssel – wie bereits im Planspiel des Umweltbundesamtes zum Flächenzertifikatehandel praktiziert –in die Planungen und Vorgaben der Regionalverbände ein. Die Flächeninanspruchnahme durch die Kommunen muss letztendlich von den übergeordneten Baubehörden auf Kompatibilität mit den Landes- und Bundeszielen kontrolliert werden.
Ein System, das sich wie bisher nur am fragwürdigen Bedarf orientiert, wird nie in der Lage sein, begrenzend auf den Flächenbedarf einzuwirken.
--Friedrich Vogel--
im Namen des Aktionsbündnis Grünzug Salem, das sich gegen eine Umwidmung eines Grünzuges mit besten landwirtschaflichen Böden in ein Gewerbegebiet wehrt
Beschläunigung des Strukturwandels
Jetzt zeigt sich, was der Politik ,die heimische Landwirtschaft wert ist. Unsinnige idiologische Gesetzte ohne jegliche wissentschaftlich belastbare Grundlagen. Zwangsweise steigerung von Biologischer Landwirtschaft wird den Preis verderben und noch mehr Landwirte werden aufgeben. Zudem bedeutet eine Extensivierung der heimischen Landwirtschaft
Jetzt zeigt sich, was der Politik ,die heimische Landwirtschaft wert ist. Unsinnige idiologische Gesetzte ohne jegliche wissentschaftlich belastbare Grundlagen. Zwangsweise steigerung von Biologischer Landwirtschaft wird den Preis verderben und noch mehr Landwirte werden aufgeben. Zudem bedeutet eine Extensivierung der heimischen Landwirtschaft immer eine Intensivierung der Landwirtschaft im Ausland z.B. Südamerika.
Naturschutz von oben Verordnet wird immer das Gegenteil bewirken und die Schuld wird wieder den Landwirten gegeben werden.
zum Schutz der Streuobstwiesen
Mindestflächengröße: Die Auffassung, eine Streuobstwiese würde erst ab einer Flächengröße von 1500m² für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung sein, ist falsch. Eine meiner Streuobstwiesen hat gerade 1500m², besteht aber aus drei Flurstücken! Links und rechts wird sie von eingezäunten Freizeitgärten begrenzt, zeigt aber eine
Mindestflächengröße:
Die Auffassung, eine Streuobstwiese würde erst ab einer Flächengröße von 1500m² für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung sein, ist falsch. Eine meiner Streuobstwiesen hat gerade 1500m², besteht aber aus drei Flurstücken! Links und rechts wird sie von eingezäunten Freizeitgärten begrenzt, zeigt aber eine artenreiche Mähwiese bzw. einen Magerrasen als Unterwuchs mit dem einzigen Restvorkommen einer Rote-Liste-3-Art in Esslingen, sowie einen geschützten Biotop (Hochstaudenflur). In Württemberg sind bekanntermaßen die Flurstücke oft kleiner als 1500m² und auf Grund der geologischen Gegebenheiten wechseln die Bodenverhältnisse ebenfalls schnell und kleinräumig. Deshalb findet sich auch ein kleinräumiges Mosaik verschiedener Kleinlebensräume. Dadurch wird auch auf kleinen Flächen eine große Artenvielfalt möglich. Die Mindestflächengröße macht fachlich keinen Sinn: Der maßgebliche Faktor für die Artenvielfalt in Streuobstwiesen ist nicht die Zahl der Bäume, sondern die Bewirtschaftung des Unterwuchses. Dort spielt sich die Hauptsache der Artenvielfalt ab und das ist nicht von der Flächengröße abhängig. Deshalb: Bitte streichen sie die Mindestflächengröße ersatzlos aus dem Gesetzentwurf! Die naturschutzfachliche Überprüfung auch kleiner Streuobstbestände lohnt sich für den Erhalt der Artenvielfalt. Der Text zum Landwirtschaftsgesetz §4 (7) „...sie sollten eine Mindestflächengröße von 1500m² umfassen“ könnte als Aufforderung verstanden werden, kleinere Flächen zu entfernen.
Auch deshalb: Nehmen Sie bitte die Mindestflächengröße ersatzlos heraus!
Im übrigen sollte in Artikel 1 (Naturschutzgesetz) §33a (2) das Wort … von „wesentlicher“ Bedeutung… herausgenommen werden, denn wir brauchen momentan nicht nur wesentliche Beiträge zur Steigerung der Artenvielfalt, sondern alle.
Hochstammdefinition:
Streuobstwiesen bestehen aus hochstämmigen verstreut stehenden Obstbäumen auf artenreichem Grünland. Die Hochstammdefinition in der Begründung zum Gesetzentwurf mit mindestens 140cm Stammlänge ist hoffentlich nur ein Versehen. Warum Hochstamm? Traditionell deshalb, weil eine Unternutzung stattgefunden hat. Die kann aber nur stattfinden, wenn man unter den Bäumen gehen kann, und zwar aufrecht und nicht gebückt. Ökologisch resultiert daraus der Effekt, daß Spechte Bäume mit 180cm Stammlänge deutlich für die Anlage ihrer Bruthöhlen bevorzugen gegenüber niedrigeren Baumformen und daß unter den Hochstämmen mehr Licht für die Wiesenpflanzen zur Verfügung steht, als bei niedrigeren Baumformen. Die Artenvielfalt leidet unter kürzeren Stämmen, da nur Pflanzen unter den Bäumen wachsen können, die weniger lichtbedürftig sind. Pro Pflanzenart fallen im Schnitt 10 Insektenarten aus. Vorbildlich produzieren die Mitgliedsbetriebe des Bundes Deutscher Baumschulen Hochstämme mit Stammlängen ab 180cm. Nachzulesen unter
https://www.gruen-ist-leben.de/themen-produkte/erkennen-sie-qualitaet/baeume/
bzw.:
https://www.gruen-ist-leben.de/fileadmin/gruen-ist-leben.de/Bilder/Baeume_Broschuere/kronensatz.png
Wenn die Bäume älter werden, sinkt durch das sekundäre Dickenwachstum der Äste die Stammlänge etwas ab. Deshalb sind 160cm als Vorgabe für Hochstämme auf Streuobstwiesen angemessen, nicht aber 140cm. Damit Streuobstwiesen auch künftig einen prägenden Teil der Kulturlandschaft darstellen, müssen sie auch traditionell ausgestattet sein. Das Landschaftsbild wird nur mit echten Hochstämmen zu erhalten sein, nicht aber mit niedrigeren Baumformen, bei denen der Unterwuchs in die Kronen einwächst. Das möchte auch der Kunde unterstützen, wenn er Streuobstprodukte kauft. Deshalb erwarte ich von meinen Lieferanten Hochstämme mit mindestens 160cm Stammlänge, wenn ich ihnen mehr Geld fürs Obst bezahle. Wenn niedrigere Baumformen plötzlich zu Hochstämmen erklärt werden, konterkariert das die Bemühungen der Aufpreisinitiativen und der Bewirtschafter echter Streuobstwiesen mit echten Hochstämmen.
Deshalb: Ändern Sie bitte in der Begründung zu Artikel 1 zur Einfügung des §33a die Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm!
Ausgleichspflanzungen:
Es ist gut, daß bei genehmigter Umwandlung von Streuobstwiesen in andere Nutzungsformen ein Ausgleich in Form von Neuanlagen von Streuobstwiesen vorgesehen ist. Diese neuen Streuobstwiesen sollten ebenfalls unter Schutz stehen, auch wenn sie nicht historisch gewachsen sind. Sie sollten größere Flächen umfassen, als die alten, da es lange dauert, bis sie die gleiche ökologische Qualität haben, wie die alten. Sie sollten nicht auf Ackerland angelegt werden, da Ackerland knapp ist und nicht mehr rückverwandelt werden darf, und weil die Tier- und Pflanzenarten des Ackerlandes noch viel gefährdeter sind, als die der Streuobstwiesen. Und es sollte eine dauerhafte Pflegebindung für die Ausgleichs-Streuobstwiesen auferlegt werden.
Nutzungsaufgabe:
Die Androhung von hohen Bußgeldern bei der ungenehmigten Umwandlung ist gegen die altersbedingte Nutzungsaufgabe ein schlechtes Instrument. Hier sollten andere Vorgehensweisen geprüft und ausgearbeitet werden.
Dipl.-Biol. Ralf Hilzinger,
Streuobstmosterei Altbach.