Stellungnahme des Ministeriums
Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Naturschutzgesetzes (NatSchG) und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) am Dienstag, 17. März 2020, auf dem Beteiligungsportal des Landes zur Diskussion gestellt. Bis Dienstag, 28. April, konnten alle Bürgerinnen und Bürger den Entwurf kommentieren und sich mit ihren Anregungen und Argumenten aktiv in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Von dieser Möglichkeit haben die Bürgerinnen und Bürger regen Gebrauch gemacht. Im Anhörungszeitraum sind fast 100 Kommentare eingegangen.
An dem gesetzgeberischen Ziel, dem Rückgang der Artenvielfalt im Land entgegenzuwirken und zugleich die Zukunftsfähigkeit der regionalen Landwirtschaft zu sichern, zeigten die Bürgerinnen und Bürger ein großes Interesse. Sowohl die Sachlichkeit, als auch die Genauigkeit der Beiträge belegt den hohen Stellenwert, den die Stärkung der Biodiversität in der gesellschaftlichen Diskussion einnimmt.
Kommentare mit Bezug zum Naturschutzgesetz
Außerordentliches Interesse bestand an der Regelung zum Erhalt von Streuobstbeständen nach Paragraph 33a NatSchG, wobei sich ein breites Meinungsspektrum abzeichnete. Kontrovers diskutiert wurde die konkrete Ausgestaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere die Mindeststammhöhe der zu erhaltenden Streuobstbäume, sowie die gesetzlich festgelegte Mindestfläche des zu erhaltenden Bestandes von 1.500 Quadratmetern.
In mehreren Kommentaren wurde die in der Gesetzesbegründung genannte Mindeststammhöhe von 140 Zentimetern abgelehnt und stattdessen eine Mindesthöhe von 160 Zentimetern vorgeschlagen. Zur Begründung wurde angeführt, der Begriff des „Hochstammes“ werde an anderer Stelle mit Mindeststammhöhen von 160 Zentimetern oder gar 180 Zentimetern gleichgesetzt. Die Bezeichnung einer Mindeststammhöhe von 140 Zentimetern als Hochstamm begründe daher eine Verwechslungsgefahr. Die Stammhöhe auf 160 Zentimetern festzulegen, böte sich zudem aus Harmonisierungsgründen mit anderen Bundesländern an.
Andere Kommentare plädierten hingegen für eine tatbestandliche Aufnahme der Halbstämme oder gar für die Streichung der Voraussetzung der Hochstämmigkeit. So bestünden gerade Streuobstwiesen nicht ausschließlich aus hochstämmigen Bäumen, sondern etwa im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Am Albtrauf sei der Halbstamm gar der Regelfall. Auch stelle ein auf einer starkwüchsigen Unterlage veredelter Halbstamm mit 140 cm Stammhöhe einen großkronigen wertvollen Streuobstbaum dar und ermögliche bei entsprechender Erziehung problemlos die Unternutzung. Diese Vielfalt von unterschiedlichen Baumstammhöhen sei ebenso schützenswert.
Streuobstbestände sollen umfassend erhalten werden
Sinn und Zweck der Regelung des Paragraphen 33a NatSchG ist, Streuobstbestände möglichst umfassend zu erhalten und insbesondere gefährdete Bestände an Ortsrandlagen zu bewahren. Eine rechtsverbindliche Definition des Begriffes des „Hochstammes“ ist im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Paragraphen 33a NatSchG dagegen nicht beabsichtigt. Streuobstbestände sind unabhängig von der Stammhöhe der Streuobstbäume für die Biodiversität wertvoll. Die Legaldefinition im Entwurf des Paragraphen 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die sich wortgleich in der Begründung zu Paragraphen 33a NatSchG wiederfindet, beruht auf einer abgestimmten Definition und einer gemeinsamen Empfehlung der Gartenbaureferenten von Bund und Ländern. Die dort genannte Kombination von Kriterien ermöglicht die Einstufung als Streuobstbestand und beinhaltet keine Angabe zur Mindeststammhöhe. Die Angabe der Stammhöhe von mindestens 140 Zentimetern ist in der Begründung zu Paragraph 33a NatSchG aufgeführt, um einen Anhaltspunkt für die naturschutzrechtliche Genehmigungs- und Ausgleichspflicht bei Streuobstbeständen zu bieten, die in der Regel von unterschiedlichen Baumtypen geprägt sind. Daneben ist die Stammhöhe für die Fördervoraussetzungen in bestehenden Förderprogrammen wie FAKT (Maßnahme C1 Erhaltung von Streuobstbeständen) und für die Förderung Baumschnitt-Streuobst relevant. Um den Erhalt möglichst vieler Streuobstbestände zu bewirken, ist die Mindeststammhöhe im Rahmen der genannten Förderprogramme schon seit dem Jahr 2007 auf 140 Zentimetern festgelegt worden.
An der Mindeststammhöhe von 140 Zentimetern als Abgrenzungskriterium, welche Bestände der Vorschrift unterfallen, wird daher festgehalten. Der Gesetzgeber hat die über das Beteiligungsportal geäußerten Bedenken dennoch aufgegriffen. Aufgrund der zahlreichen Hinweise und Beiträge im Beteiligungsportal sowie aufgrund der Stellungnahmen im Anhörungsverfahren wurde die Mindeststammhöhe von 140 Zentimetern vom Begriff des „Hochstammes“ entkoppelt, indem das Wort „hochstämmig“ aus dem betreffenden Satz in der Begründung zu Paragraph 33a NatSchG gestrichen worden ist. So wird der oben genannte Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung deutlicher herausgestellt und präzisiert.
Die in Paragraph 33a NatSchG enthaltene Mindestflächengröße von 1.500 Quadratmetern wurde unterschiedlich beurteilt, ein Änderungsbedarf ergab sich hieraus allerdings nicht.
In einigen Kommentaren wurde argumentiert, Paragraph 33a NatSchG setze eine zu geringe Mindestfläche voraus, weil derart kleine Streuobstbestände nur mit unverhältnismäßigem Pflegeaufwand zu erhalten seien. Daher sollten Flächen erst ab 3.000 Quadratmetern von dem Tatbestand des Paragraphen 33a NatSchG erfasst werden.
Mindestflächengröße von 1.500 Quadratmetern
Mehrheitlich wurde jedoch für die Erfassung auch kleinerer Flächen oder die Streichung der Mindestfläche plädiert, weil insbesondere „die schwäbischen Stückle fast immer kleiner“ seien. In Württemberg seien die Flurstücke oft kleiner als 1.500 Quadratmetern und aufgrund der geologischen Gegebenheiten herrschen zudem auf engstem Raum unterschiedliche Bodenverhältnisse. Deshalb fände sich auch ein kleinräumiges Mosaik verschiedener Kleinlebensräume, welche eine große Artenvielfalt ermöglichen. Zudem gebe es im dicht besiedelten Großraum Stuttgart viele kleinere Streuobstgebiete mit hoher Artenvielfalt, die als Überbleibsel des Siedlungswachstums der letzten Jahrzehnte dringend erhalten werden müssten.
Die gesetzgeberische Entscheidung für eine Mindestflächengröße von 1.500 Quadratmetern ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Ziel einer möglichst weitgehenden Erhaltung von Streuobstbeständen und der erforderlichen Wahrung eines adäquaten Erhaltungs- und Pflegeaufwandes. Im Übrigen orientiert sich diese Mindestflächengröße ebenfalls an der besagten gemeinsamen Empfehlung der Gartenbaureferentinnen und -referenten von Bund und Ländern. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es bei dieser Mindestflächengröße nicht auf die Eigentumsverhältnisse und somit auch nicht auf die Zahl der Flurstücke ankommt.
Weitere Themen
Ferner bewegten die Bürgerinnen und Bürger auch weitere Themen in Bezug auf das Naturschutzgesetz, wobei sich hieraus allerdings kein Änderungsbedarf ergab.
So wurde gefordert, insektentaugliche Schotterrasen- und Blühwiesenflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen anzulegen, da eine derartige Bepflanzung einen geringeren Wasser- und Arbeitsaufwand erzeuge als die Pflege des bisher üblichen englischen Rasens. Auch sollten Streuobstbäume entlang kommunaler Wanderwege oder am Rand von Parkplätzen gepflanzt und gepflegt werden.
Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Online-Plattform für die Führung des Kompensationsverzeichnisses nach Paragraph 18 NatSchG wurde vorgeschlagen, dort auch Ausgleichsmaßnahmen aus der Vergangenheit aufzunehmen. Dies wäre zwar natur-schutzfachlich wünschenswert, für die betroffenen Behörden aber faktisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand leistbar, sodass hiervon abgesehen wurde.
Das Ziel, dem Insektensterben mittels einer insektenfreundlichen Beleuchtung entgegenzuwirken, fand Zustimmung. Um die erheblichen Auswirkungen der derzeitigen Beleuchtungsarten auf Flora und Fauna, insbesondere auf die Insektensterblichkeit zu reduzieren, gab es Kommentare zu konkreten technischen Vorgaben für eine entsprechende Beleuchtung, welche sich jedoch weitgehend mit den bereits in der Gesetzesbegründung enthaltenen Vorgaben decken.
Die Regelungen des Paragraphen 22 NatSchG zur Schaffung eines Biotopverbundes wurden mehrfach kommentiert. Die Kommentare bezogen sich im Wesentlichen auf die konkrete Ausgestaltung des Biotopverbundes und werden bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Berücksichtigung finden, erforderten aber keine Änderung des Gesetzestextes.
Schließlich wurden die Neuregelungen zum Pestizidverbot nach Paragraph 34 NatSchG mehrfach kommentiert, wobei die Forderungen von einem Verzicht der Ausweitung des Pestizidverbots auf landwirtschaftliche Flächen in Naturschutzgebieten bis zu einer Verschärfung der geplanten Regelungen reichten. Die Regelungen zum Pestizidverbot standen im Zentrum des Diskurses zwischen der Landesregierung, den Landnutzungsverbänden und den Initiatoren des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“. Die jetzige Regelung versöhnt die Interessen des Naturschutzes und der Landwirtschaft miteinander. Der Einsatz von Pestiziden wird eingeschränkt, wobei Ausnahmen in begründeten Fällen weiterhin möglich bleiben. Die Vorschrift stellt damit einen gelungenen Ausgleich dar und zeigt, dass landwirtschaftliche Nutzung und Naturschutz sich nicht ausschließen, sondern einander bedingen. Oft ist die eine (landwirtschaftliche) Nutzung die Basis für den Naturwert von Gebieten.
Kommentare mit Bezug zum Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
Im Hinblick auf die Regelungen des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) wurden insbesondere die folgenden Themen diskutiert.
Stark in der Kritik stand das Ziel der Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes. Viele Kommentare wiesen darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel bereits jetzt so schonend wie möglich ausgebracht würden, dies läge schon allein im monetären Interesse der praktischen Landwirtschaft. Mehrfach wurde die Bedeutung der Landwirtschaft betont. In diesem Zusammenhang wurde häufig kritisiert, dass es an wissenschaftlichen Belegen für den Zusammenhang des Artensterbens mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln fehle und in diesem Bereich mehr Forschung notwendig sei.
Andere Stimmen begrüßten das geplante Reduktionsziel und bezeichneten es sogar als nicht weitgehend genug. Eine Inpflichtnahme der gesamten Gesellschaft, insbesondere auch des Verkehrsbereichs sei notwendig. Auch hier wurde die Notwendigkeit nach mehr Forschung betont.
Forderung nach mehr angewandter Forschung
Der Forderung nach mehr angewandter Forschung wurde entsprochen. Neben dem bereits beabsichtigten Aufbau eines Netzes von Muster-Demonstrationsbetrieben in enger Zusammenarbeit mit der Praxis für die unterschiedlichen Betriebstypen zur Etablierung von praxistaubglichen Maßnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln sowie für die Themen ökologischer Landbau und Biodiversität wurde noch ein neuer Paragraph 8a zur Regelung der Belange der Agrarforschung aufgenommen.
Dem Anliegen, dass die gesamte Gesellschaft zum Erhalt der Artenvielfalt beitragen möge, wird schon durch Paragraph 17b Absatz 2 LLG Rechnung getragen: Im Wege des Anreizprinzips sollen alle gesellschaftlichen Bereiche an der Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes mitwirken. Somit war eine weitere Änderung des Gesetzentwurfs nicht veranlasst.
Nicht weniger im Fokus der Kommentare stand das Landesziel, den Anteil des ökologischen Landbaus zu erhöhen: Häufig wurde hier die Befürchtung geäußert, dass ein Anstieg des Angebots ökologisch produzierter Lebensmittel ohne eine gleichzeitige Erhöhung der Nachfrage zu einem Preisverfall führen könnte. Dies sei besonders in Verbindung mit den höheren Produktionskosten für ökologisch erzeugte Lebensmittel zu betrachten. Auch wurde in Frage gestellt, ob sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher ökologische Lebensmittel leisten könnten oder – mit Blick auf die Qualität und Optik – leisten wollten.
Regelungen zur Absatzförderung
Die Vergrößerung des Anteils ökologisch erzeugter Lebensmittel wurde jedoch auch begrüßt. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der gleichzeitigen Nachfrageförderung und der Verbraucherinformation zu Öko-Produkten ebenfalls gesehen. Deswegen wurden bereits im Anhörungsentwurf Regelungen zur Absatzförderung in Paragraph 20 Absatz 4 LLG aufgenommen. Zur weiteren Konkretisierung wird das Qualitätsprogramm des Landes „Biozeichen BW“ genannt. Eine markt- bzw. nachfrageorientierte Entwicklung des Ökosektors im Land wird angestrebt. Dafür werden Maßnahmen zur „Schaffung und Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten für Qualitätsprodukte aus Qualitätsprogrammen im Agrar- und Ernährungssektor“ verstärkt.
In diesem Zusammenhang wurde auch mehrfach die Sorge geäußert, dass das Gesetz zu einem höheren Preisdruck und damit zu einer Bedrohung der durch Kleinbetriebe geprägten Landwirtschaft in Baden-Württemberg führen könnte. Auch zur Vermeidung dieser Gefahr sind die ambitionierten Ziele, Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes und Ausbau des ökologischen Landbaus, als Ziele des Landes ausgestaltet. So wird eine einzelbetriebliche Verpflichtung bewusst vermieden. Vielmehr werden Anreize zur Weiterentwicklung der Landnutzung entsprechend der gesellschaftlichen Anforderungen gesetzt, zum Beispiel durch Beratung und Förderung.
Die Notwendigkeit qualitativ hochwertiger Beratung war ebenfalls Thema einiger Kommentare. Gleichzeitig wurde auch die Befürchtung geäußert, dass die Förderung und Beratung konventionell wirtschaftender Betriebe hinter der von ökologisch wirtschaftenden Betrieben zurückbleiben würde.
Der Gesetzgeber sieht die Notwendigkeit des Ausbaus der Beratung, daraus resultieren die Änderungen in Paragraph 8 Abssatz 2 und 4 LLG. Im Bereich Bildung werden Angebote gestärkt und entwickelt, die die Entwicklung des Öko-Sektors und der Biodiversität unterstützen. Themen des ökologischen Land-, Wein-, Obst- und Gartenbaus sowie in weiteren Bereichen (zum Beispiel Aquakultur, Milchverarbeitung, Hauswirtschaft) werden, ne-ben der Biodiversität, in die berufliche Ausbildung integriert. In Angeboten der Fort- und Weiterbildung gibt es ebenfalls spezifische Angebote für Öko-Betriebe. Das Kompetenzzentrum für Ökologischen Landbau (KÖLBW) in Emmendingen wird in diesem Zusammenhang weiter gestärkt und entwickelt. Der Ausbau der Angebote erfolgt aufbauend auf dem bisherigen Beratungs- und Bildungsangebot.
Die Schaffung von Refugialflächen wurde begrüßt und darum gebeten, bei der Ausgestaltung der Flächen das Fachwissen der Praxis zu nutzen. Mit der Ermächtigung, eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, schafft der Gesetzgeber hier die Möglichkeit, detailgenaue Regelungen auf der Vollzugsebene zu treffen.
Im Zusammenhang mit der Biodiversität wurde die Wichtigkeit der Reduktion des Flächenverbrauchs betont. Diesem Anliegen trägt der neu eingefügte Paragraph 16 Abssatz 1 LLG Rechnung. Dieser dient dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen. Ein Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen.
Schließlich fand auch die aktuelle Situation und der Corona-Pandemie Eingang in die Kommentare. So wurde die Notwendigkeit weitgehender Selbstversorgung betont. Bereits in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes alter Fassung wurde darauf hingewiesen, dass Hauptaufgabe der Landwirtschaft die Urproduktion der Nahrungsgüter ist, auf die Verbraucherinnen und Verbraucher angewiesen sind, und dass die Eigenerzeugung von Nahrungsmitteln in ausreichendem Umfang zur Sicherstellung einer Mindestversorgung in Krisenzeiten erforderlich ist. Die ohnehin schon bestehende und durch die Landwirtschaft erfüllte Aufgabe der Sicherstellung der Ernährung wird durch die explizite Aufnahme in den Wortlaut verstärkt in das Bewusstsein der Gesellschaft gerufen.