Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf sollen als verzichtbar identifizierte Schriftformerfordernisse in Gesetzen und Verordnungen beseitigt und damit die Durchführung von Verwaltungsverfahren erleichtert und beschleunigt werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Im Jahr 2018 haben die Ministerien im Rahmen eines Normenscreenings Gesetze und Verordnungen sowie Verwaltungsvorschriften auf verzichtbare Formerfordernisse hin überprüft und dabei eine größere Zahl an verzichtbaren Formerfordernissen identifiziert. Durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11. Februar 2020 (Gesetzblatt Seite 37) wurden die als nicht mehr erforderlich identifizierten Formerfordernisse in Gesetzen und Verordnungen darauf hin abgeschafft. Mit dem Ziel der weiteren Entbürokratisierung wurde nunmehr ein zweites Normenscreening durchgeführt, mit dem Schriftformregelungen im Landesrecht auf ihre Erforderlichkeit hin überprüft wurden. Die als verzichtbar identifizierten Schriftformerfordernisse in Gesetzen und Verordnungen sollen mit diesem Gesetz beseitigt werden. Der Wegfall verzichtbarer Schriftformerfordernisse dient dem Abbau bürokratischer Hürden und erleichtert die Realisierung medienbruchfreier elektronischer Verwaltungsverfahren bzw. elektronischer verwaltungsinterner Verfahrensabläufe.
Der Verzicht auf die nicht erforderlichen Schriftformerfordernisse erfolgt entweder durch vollständige Streichung des jeweiligen Schriftformerfordernisses oder durch Zulassung einer einfachen elektronischen Erklärung neben dem jeweiligen Schriftformerfordernis. Dadurch können Erklärungen beispielsweise auch per einfacher E-Mail erfolgen.
Keine.
Das Regelungsvorhaben lässt keine finanziellen Auswirkungen in Form von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erwarten.
Das vorliegende Gesetz erleichtert und beschleunigt die Durchführung von Verwaltungsverfahren. Diese werden dadurch belastungsärmer und vollzugstauglicher. Die Durchführung eines Praxis-Checks und einer Bürokratielastenschätzung sind nicht erforderlich. Das Gesetz lässt keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren erwarten.
Die Durchführung eines Nachhaltigkeits-Checks ist nicht erforderlich. Durch das Regelungsvorhaben sind offensichtlich keine erheblichen fachbezogenen und fachübergreifenden Wirkungen und Nebenwirkungen sowie langfristige Wirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse zu erwarten. Vielmehr erleichtert und beschleunigt das vorliegende Gesetz die Durchführung bereits bestehender Verwaltungsverfahren.
Ein Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Die Regelungsinhalte fördern eine zügige, digitale und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren.
Das Regelungsvorhaben lässt keine finanziellen Auswirkungen für Private erwarten.


Kommentare : zum Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 13. November 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihren Kommentar!
verzichtbare Schriftformerfordernisse
30% aller Verordnungen sollten auf den Prüfstand. Vor allem diese wo jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand weis das sie überflüssig sind.
Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen
Den bereits eingeschlagenen Weg des Abbaus von Schriftformerfordernissen wird das Land Baden-Württemberg auch in Zukunft konsequent weitergehen.