Online-Kommentierung
Das Gesetz sieht eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro vor.

Das Gesetz sieht eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro vor.
Kommentare
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Corona-Sonderzahlung
Die Sonderzahlung sollte auch für die Ruhestandsbediensteten gezahlt werden, da ansonsten dies wieder einmal eine Abkoppelung des Einkommens bedeuten würde.
Corona-Sonderzahlung
Es ist in geringem Umfang nachvollziehbar, dass nur aktive Beamte den Corona-Sonderbonus in Höhe von 1.300 EUR erhalten.
Dass aber nun Pensionäre/Versorgungsempfänger nicht nur in 2022 eine NULLRUNDE sondern eine MINUSRUNDE in Kauf nehmen sollen ist nicht akzeptabel.
Zwischenzeitlich sind bekanntlich sämtliche Energiepreise - und nicht nur diese - stark gestiegen, die Inflationsrate bewegt sich um die 5%, in 2022 und ff. werden die Preise weiterhin sehr hoch sein, die Inflationsrate dürfte sich ebenfalls auf sehr hohem Niveau befinden bzw. bleiben und das bedeutet eben für die meisten Pensionäre/Versorgungsempfänger - die sich überwiegend im mD und gehD befinden und keine sehr hohe Pension haben - eben eine klare MINUSRUNDE oder anders formuliert, das verfügbare Einkommen verringert sich.
Um hier einen geringfügigen Ausgleich zu schaffen würde ich es für gerechtfertigt halten einen einmaligen und gleichfalls steuerfreien Bonus zwischen 500 - 750 EUR zu gewähren.
Gesetzmäßig könnte man es ähnlich vollziehen wie es im Jahr 2018 mit dem BW-Bonus für Versorgungsempfänger gemacht wurde.
Zudem könnte man durch die Sonderzahlung den Pensionären/Versorgungsempfängern für die über viele Jahre und Jahrzehnte geleistete Arbeit etwas an Wertschätzung zeigen.
Matthias Regenbrecht
Pensionäre von CORONA-Sonderzahlung ausgeschlossen
Daß Pensionäre von der Sonderzahlung ausgeschlossen werden, ist für "THE LÄND" beschämend.
Meinung von Wolfgang R.
Hallo ( ehem.) Kollege Wolfgang R., warum den MP bitten? Forderungen sind angesagt und nicht nach dem Motto :“ Den Vorteil sieht mancher gern im Hinterteil des vorderen Herrn“
Keine Rechtfertigung
Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist evident nicht ersichtlich.
Durch die pflichtbewusste und teils auch freiwillige Übernahme von Protokoll- und Sitzungsdiensten wurde das reibungslose Arbeiten der Justiz auch während den schweren Monaten der Pandemie unterstützt. Im Gegensatz dazu steht eine erhebliche Mehrbelastung aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen, die die Voraussetzungen und Umstände der Ausbildung in erheblichen Maße erschwerten und auch immer noch erschweren. Beispielhaft sei auf die Ausführungen meiner Vorredner:innen verwiesen, welche zutreffend die Mangelhaftigkeit des provisorischen Online-Unterrichts sowie die eigenfinanzierte Beschaffung von Lernmaterialien anführen.
Es bleibt nur die ausdrückliche Bitte, diese Entscheidung nochmals zu überdenken. Es geht um Ausgleich und Wertschätzung in Zeiten, in denen auch die Referendar:innen als "Schützlinge" des Staates deutlich zurückstecken mussten.