Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

Ein Mann tippt in einem Büro auf einer Tastatur.

Finanzen

Online-Kommentierung

Das Gesetz sieht eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro vor.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Die dabei vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro soll zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise auf die Besoldung übertragen werden.

Die Modalitäten der Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifabschlusses auf die Besoldung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände hatten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG Gelegenheit erhalten, bis spätestens 4. Februar 2022 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 4. Februar 2022 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

70. Kommentar von :ohne Name 31444

Corona-Sonderzahlung

Die Sonderzahlung sollte auch für die Ruhestandsbediensteten gezahlt werden, da ansonsten dies wieder einmal eine Abkoppelung des Einkommens bedeuten würde.

137. Kommentar von :ohne Name 31658

Corona-Sonderzahlung

Es ist in geringem Umfang nachvollziehbar, dass nur aktive Beamte den Corona-Sonderbonus in Höhe von 1.300 EUR erhalten. Dass aber nun Pensionäre/Versorgungsempfänger nicht nur in 2022 eine NULLRUNDE sondern eine MINUSRUNDE in Kauf nehmen sollen ist nicht akzeptabel. Zwischenzeitlich sind bekanntlich sämtliche Energiepreise - und nicht nur diese […]

Es ist in geringem Umfang nachvollziehbar, dass nur aktive Beamte den Corona-Sonderbonus in Höhe von 1.300 EUR erhalten.

Dass aber nun Pensionäre/Versorgungsempfänger nicht nur in 2022 eine NULLRUNDE sondern eine MINUSRUNDE in Kauf nehmen sollen ist nicht akzeptabel.

Zwischenzeitlich sind bekanntlich sämtliche Energiepreise - und nicht nur diese - stark gestiegen, die Inflationsrate bewegt sich um die 5%, in 2022 und ff. werden die Preise weiterhin sehr hoch sein, die Inflationsrate dürfte sich ebenfalls auf sehr hohem Niveau befinden bzw. bleiben und das bedeutet eben für die meisten Pensionäre/Versorgungsempfänger - die sich überwiegend im mD und gehD befinden und keine sehr hohe Pension haben - eben eine klare MINUSRUNDE oder anders formuliert, das verfügbare Einkommen verringert sich.

Um hier einen geringfügigen Ausgleich zu schaffen würde ich es für gerechtfertigt halten einen einmaligen und gleichfalls steuerfreien Bonus zwischen 500 - 750 EUR zu gewähren.

Gesetzmäßig könnte man es ähnlich vollziehen wie es im Jahr 2018 mit dem BW-Bonus für Versorgungsempfänger gemacht wurde.

Zudem könnte man durch die Sonderzahlung den Pensionären/Versorgungsempfängern für die über viele Jahre und Jahrzehnte geleistete Arbeit etwas an Wertschätzung zeigen.

 

Matthias Regenbrecht

 

141. Kommentar von :ohne Name 31734

Pensionäre von CORONA-Sonderzahlung ausgeschlossen

Daß Pensionäre von der Sonderzahlung ausgeschlossen werden, ist für "THE LÄND" beschämend.

12. Kommentar von :ohne Name 31105

Meinung von Wolfgang R.

Hallo ( ehem.) Kollege Wolfgang R., warum den MP bitten? Forderungen sind angesagt und nicht nach dem Motto :“ Den Vorteil sieht mancher gern im Hinterteil des vorderen Herrn“

100. Kommentar von :ohne Name 31542
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
95. Kommentar von :ohne Name 31542
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
142. Kommentar von :ohne Name 31740

Keine Rechtfertigung

Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist […]

Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist evident nicht ersichtlich.

Durch die pflichtbewusste und teils auch freiwillige Übernahme von Protokoll- und Sitzungsdiensten wurde das reibungslose Arbeiten der Justiz auch während den schweren Monaten der Pandemie unterstützt. Im Gegensatz dazu steht eine erhebliche Mehrbelastung aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen, die die Voraussetzungen und Umstände der Ausbildung in erheblichen Maße erschwerten und auch immer noch erschweren. Beispielhaft sei auf die Ausführungen meiner Vorredner:innen verwiesen, welche zutreffend die Mangelhaftigkeit des provisorischen Online-Unterrichts sowie die eigenfinanzierte Beschaffung von Lernmaterialien anführen.

Es bleibt nur die ausdrückliche Bitte, diese Entscheidung nochmals zu überdenken. Es geht um Ausgleich und Wertschätzung in Zeiten, in denen auch die Referendar:innen als "Schützlinge" des Staates deutlich zurückstecken mussten.

1. Kommentar von :ProPlayers69
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
78. Kommentar von :ohne Name 31475
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
83. Kommentar von :ohne Name 31485
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.