Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

Ein Mann tippt in einem Büro auf einer Tastatur.

Finanzen

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung zu den Kommentaren, die zum Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs eingegangen sind.

Vorbemerkung

Die Tarifeinigung vom 29. November 2021 beinhaltet auch eine Corona-Sonderzahlung, die gesondert im Tarifvertrag (TV) Corona-Sonderzahlung geregelt ist. Demnach erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich des TV Corona-Sonderzahlung fallen, eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestand und zudem in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Mithin knüpft der TV Corona-Sonderzahlung den Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung unter anderem an ein zum Stichtag bestehendes Arbeitsverhältnis. Die tariflich vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wirkungsgleich auf alle Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe übertragen werden. Voraussetzung ist deshalb, dass das Dienstverhältnis am 1. November 2021 bestand und zudem mindestens an einem Tag in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden hat.

Versorgungsempfängerinnen und -empfänger

Der Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung soll also entsprechend dem TV Corona-Sonderzahlung unter anderem an ein zum Stichtag bestehendes Dienstverhältnis anknüpfen und damit die zusätzliche berufliche Belastung in der Corona-Krise abmildern. Eine Übertragung der Corona-Sonderzahlung auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger entspräche nicht dieser Zielsetzung. Die Sonderzahlung stellt zudem keinen Inflationsausgleich und auch keine andere finanzielle oder zeitliche Kompensation dar (beispielsweise für Preissteigerungen sowie sonstige außerdienstliche Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie).

Die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln. Hierdurch wird eine amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Diese allgemeine Anpassung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens und soll in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.

Rechtsreferendarinnen und -referendare

Rechtsreferendarinnen und -referendare sollen bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäß dem aktualisierten Gesetzentwurf die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten.