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Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger

Das Gesetz sieht eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs vor.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften haben sich am 29. November 2021 auf einen Tarifabschluss für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder geeinigt. Die dabei vereinbarte einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro und für Auszubildende in Höhe von 650 Euro soll zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise auf die Besoldung übertragen werden.

Die Modalitäten der Übertragung der anderen Bestandteile des Tarifabschlusses auf die Besoldung sollen in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände hatten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG Gelegenheit erhalten, bis spätestens 4. Februar 2022 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zum Gesetz über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger Baden-Württembergs

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

143. Kommentar von :Sprechervorstand Rechtsreferendar*innen OLG Karlsruhe

Stellungnahme des Sprechervorstands der Rechtsreferendar*innen OLG Karlsruhe

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung haben wir diese Woche zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsreferendar*innen des Landes Baden-Württemberg nicht von der geplanten Auszahlung des sog. „Corona-Bonus“ umfasst sein sollen. Wir richten uns im Namen der Rechtsreferendar*innen des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe mit der

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Verwunderung haben wir diese Woche zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsreferendar*innen des Landes Baden-Württemberg nicht von der geplanten Auszahlung des sog. „Corona-Bonus“ umfasst sein sollen. Wir richten uns im Namen der Rechtsreferendar*innen des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe mit der dringlichen Bitte an Sie, dem Wortlaut des Gesetzentwurfs über eine einmalige Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfängerinnen und
-empfänger Baden-Württembergs zu folgen und die Auszahlung auch an Rechtsreferendar*innen des Landes vorzunehmen. Alternativ regen wir an, eine Sonderregelung zu erlassen, die eine Einmalzahlung an Rechtsreferendar*innen in diesem Ausnahmefall ermöglicht.

1. Gesetzentwurf
Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs sind Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen vom Geltungsbereich des Gesetzes grundsätzlich umfasst. Dazu zählen gem. § 5 Abs. 1 JAG BW auch die Rechtsreferendar*innen. Nun grenzt § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs diesen Personenkreis dahingehend ein, dass nur solche Auszubildenden einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung haben, denen nach einer auf Grundlage des § 88 S. 7 LBesGBW erlassenen Rechtsverordnung Einmalzahlungen gewährt werden. Es wurde uns zugetragen, dass Rechtsreferendar*innen vom Empfänger*innenkreis der Sonderzahlung ausgeschlossen sind. Als Begründung wurde angeführt, dass die Verordnung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare solche Einmalzahlungen nicht ausdrücklich umfasst.
Es ist bereits befremdlich, dass wir dazu keine Begründung von offizieller Stelle erhalten haben. Das o.g. Argument geht aber auch schon deshalb fehl, da Einmalzahlungen in der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare zwar nicht explizit erwähnt sind, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine abschließende Regelung der Unterhaltszahlungen lässt sich der Verordnung nicht entnehmen und kann auch rechtlich damit nicht begründet werden. Dass die Verordnung keine ausdrückliche Regelung von Sonderzahlungen enthält, lässt sich damit begründen, dass eine Ausnahmesituation in Form einer globalen Pandemie für den Gesetzgeber bei Erlass im Jahr 2011 nicht vorhersehbar war. Die mangelnden Vorkehrungen für ebendiesen Fall begründen eine Regelungslücke, die vom aktuellen Gesetzgeber zu schließen ist. Zu diesem Zweck muss die Schaffung einer Sonderregelung möglich sein, da Rechtsreferendar*innen ansonsten im Vergleich zu anderen Gruppen über Gebühr benachteiligt würden.
Beispielsweise erhalten die Lehramtsreferendar*innen, die zwar nicht im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, zu denen aber strukturelle Parallelen bestehen und deren Ausbildung ebenfalls auf eine Übernahme in den Staatsdienst abzielt, den sog. Corona-Bonus. Als Vergleichsgruppe können ansonsten alle sonstigen Auszubildenden des Landes Baden-Württemberg im öffentlichen Dienst herangezogen werden, die den sog. Corona-Bonus erhalten. Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin eine Ungleichbehandlung, die jeglicher Rechtfertigung durch sachliche Gründe entbehrt. Der Ausschluss der Rechtsreferendar*innen von der Corona-Sonderzahlung stellt somit einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar.

2. Folgen der Corona-Pandemie
Dem Vorblatt des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die einmalige Corona-Sonderzahlung dem Ziel dienen soll, die zusätzliche Belastung in der Corona-Krise abzumildern. Es ist nicht ersichtlich, wieso Rechtsreferendar*innen nicht in den Genuss der Sonderzahlung kommen sollen, obwohl sie durch die Corona-Pandemie nicht weniger als andere Empfänger*innen belastet waren und weiterhin sind. Insbesondere ist zu beachten, dass die Rechtsreferendar*innen dem dynamischen Infektionsgeschehen und den darauffolgenden Maßnahmen in mehrerer Hinsicht unterworfen sind und die Belastung somit vielschichtig ist.
So findet die gesamte Referendarsausbildung zum einen nur unter erschwerten Lern- und Arbeitsbedingungen statt. Teilweise müssen ganze Stationen ausschließlich im Homeoffice durchlaufen werden; dies wird nur durch vereinzelte Besuche bei Gericht oder in den Kanzleien unterbrochen. Bereits die Qualität des Referendarsunterrichts leidet unter den oft ausnahmslos online stattfindenden Veranstaltungen. Die Gründe hierfür liegen nicht nur in vielfältigen technischen oder Verbindungsproblemen, sondern auch an dem fehlenden Austausch mit den Kolleg*innen in Pausenzeiten. Weiterhin waren viele aufgrund geschlossener Bibliotheken, eingeschränkter Öffnungszeiten oder gar des Ausschlusses Externer wie den Referendar*innen darauf angewiesen, auf ihre Wohnungen auszuweichen. Ein konzentriertes Arbeiten und Lernen ist dort oft nicht möglich, da ein ungestörtes Arbeitsumfeld aufgrund der Anwesenheit von Mitbewohner*innen oder Familienmitgliedern nicht gewährleistet ist. Die Bibliotheken der Landgerichte stellen aufgrund ebenfalls begrenzter Arbeitsplätze, einer mangelnden Internetverbindung sowie eines in der Regel nicht ausreichenden Literaturangebots keine taugliche Alternative dar. Der Versuch einer Kompensation dieser Nachteile durch die von den Oberlandesgerichten zur Verfügung gestellten Zugänge zu Online-Bibliotheken wie Beck-Online oder juris gelingt leider nicht vollständig, da der Zugriff auf die zur Verfügung stehende Literatur stark beschränkt und diese daher nur begrenzt nutzbar ist. Im Vergleich hierzu haben die meisten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Beamt*innen, die den sog. Corona-Bonus erhalten, in der Regel ein eigenes Büro, das sie auch über einen Großteil der Pandemie hinweg nutzen konnten.
Auf der anderen Seite waren und sind Rechtsreferendar*innen durch teilweise stundenlange verpflichtende Sitzungsdienste in der Strafstation oder Protokolldienste einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Die Anfahrt zu teils entlegenen Amtsgerichtsstandorten muss mit dem ÖPNV bewältigt werden, in dem ebenfalls die Gefahr einer Ansteckung besteht.
Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsreferendar*innen zur Durchführung des Homeoffice durch die Anschaffung zusätzlicher Lernmaterialien, technischer Ausstattung usw. Zusatzkosten entstanden sind. Viele sehen sich aufgrund der bereits oben angesprochenen mangelnden Qualität einiger Ausbildungsveranstaltungen gezwungen, ein kommerzielles privates Repetitorium zu besuchen. Aufgrund der Bibliotheksschließungen und dem teilweise verhängten Aufenthaltsverbot für Externe auf Universitätsgeländen waren Ausleihen von dringend benötigter Kommentar- und Fachliteratur nicht möglich, sodass diese selbst erworben werden musste. Teilweise wurden den Rechtsreferendar*innen nicht einmal Masken und Schnelltests zum Ableisten des Sitzungsdienstes finanziert, deren Kosten ebenfalls selbst getragen werden mussten.
Aufgrund der genannten Punkte wird deutlich, wie sehr die Referendar*innen von der Pandemie belastet waren und sind und dass sich eine Ungleichbehandlung verbietet.

3. Zeichen der Wertschätzung
Das Vorgehen des Finanzministeriums stößt nicht nur aus den o.g. objektiven Gesichtspunkten auf Kritik. Wir können Ihnen aus Vollständigkeitsgründen den Tenor der Rückmeldungen von Rechtsreferendar*innen des ganzen OLG-Bezirks aus den vergangenen Tagen nicht vorenthalten, der eindeutig auch die subjektive Betroffenheit deutlich macht; Genaueres können Sie auch dem Kommentarbereich auf dem Beteiligungsportal zum Gesetzentwurf entnehmen. Dabei reiht sich der Ausschluss von der Corona-Sonderzahlung in eine Reihe von Missständen in der Referendarsausbildung ein.
Die Rechtsreferendar*innen warten bereits seit geraumer Zeit vergeblich auf eine signifikante Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe, die der aktuellen Inflation angepasst ist. Die Höhe des Referendarslohns in Baden-Württemberg bewegt sich mittlerweile nur noch im Mittelfeld eines Ländervergleichs. Vor kurzem wurde weiterhin die Gebühr für den Verbesserungsversuch im Zweiten Staatsexamen auf 650,- € angehoben, was mehr als dem hälftigen Nettoverdienst eines Monats entspricht - und ironischerweise auch der Höhe der Corona-Sonderzahlung für Auszubildende. Obwohl sich die Rechtreferendar*innen durch das Ableisten von Sitzungsdiensten fortlaufend in den Dienst der Öffentlichkeit stellen, wurde ihnen nur ein fragmentarisches Impfangebot gemacht, sodass einige trotz pausenlosem Bemühen erst Monate nach Beginn der Impfkampagne vollständig geimpft waren. Die geplante Vorenthaltung des sog. Corona-Bonus stellt nun eine nicht hinnehmbare Geringschätzung des Landes Baden-Württemberg gegenüber seinen Auszubildenden dar.
Dass versucht wird, an den Rechtsreferendar*innen zu sparen, begründet einen immensen Vertrauensverlust auf Seiten der Referendar*innen. Ein Zeichen der Solidarität wäre in diesen schwierigen Zeiten mehr als willkommen gewesen. Es ist aber umso verwunderlicher angesichts der prekären Lage der Justiz, die bereits mit Arbeitsüberlastung zu kämpfen hat - und ohne den Sitzungsdienst der Referendar*innen die Arbeitslast teilweise kaum noch bewältigen kann - und einer Zukunft von massenweise unbesetzten Stellen entgegensieht, dass das Land seinen juristischen Nachwuchs trotz allem wiederholt durch Missachtung straft. Viele Rechtsreferendar*innen, die ursprünglich eine Karriere in der Justiz, wie z. B. in der Finanzverwaltung, angestrebt haben, sind angesichts dessen wieder davon abgekommen. Dass Arbeitgeber in der Privatwirtschaft mittlerweile attraktiver sind, dürfte nicht mehr überraschen.
Andere Bundesländer haben dies offenbar erkannt und ergreifen hier die Initiative. So wird beispielsweise in Hamburg auch den Rechtsreferendar*innen der sog. Corona-Bonus i.H.v. 650,- € explizit als Ausgleich für die Belastungen der Pandemie sowie als „Anerkennung dafür, dass die Referendarinnen und Referendare dabei geholfen haben, die Funktionsfähigkeit des Staates auch in dieser herausfordernden Zeit zu gewährleisten“ (Zitat Anna Gallina, Justizsenatorin) gewährt; ähnlich wurde in Nordrhein-Westfalen und Sachsen verfahren. Warum dies in Baden-Württemberg nicht möglich sein soll, entzieht sich unserem Verständnis.

Als Vertretung der Rechtsreferendar*innen des OLG-Bezirks Karlsruhe bitten wir Sie, die angeführten Punkte eingehend zu berücksichtigen und infolgedessen eine Auszahlung des sog. Corona-Bonus auch an Rechtsreferendar*innen gesetzlich vorzusehen. Dabei bitten wir um eine zügige Entscheidung, da im kommenden April und Mai der Referendarsjahrgang F22 entlassen wird, der mitten im Pandemiebeginn sein Referendariat begonnen hat und damit wie kein anderer Jahrgang von den Folgen betroffen war.

Mit freundlichen Grüßen
Lennart Binder, Josefina Dünnes und Denise Haegermann

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land hat angekündigt, dass es die Ausgleichzahlung auch für Justizreferendarinnen und –referendare geben soll:

Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Migration.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Online-Redaktion

142. Kommentar von :ohne Name 31740

Keine Rechtfertigung

Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist

Der Ausschluss von Rechtsreferendar:innen von der Coronasonderzahlung entbehrt jedweder sachlicher Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der im Sinne von Art. 3 GG eine Andersbehandlung von Rechtsreferendar:innen ggü. Lehramtsreferendar:innen oder anderen Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis rechtfertigen könnte, ist evident nicht ersichtlich.
Durch die pflichtbewusste und teils auch freiwillige Übernahme von Protokoll- und Sitzungsdiensten wurde das reibungslose Arbeiten der Justiz auch während den schweren Monaten der Pandemie unterstützt. Im Gegensatz dazu steht eine erhebliche Mehrbelastung aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen, die die Voraussetzungen und Umstände der Ausbildung in erheblichen Maße erschwerten und auch immer noch erschweren. Beispielhaft sei auf die Ausführungen meiner Vorredner:innen verwiesen, welche zutreffend die Mangelhaftigkeit des provisorischen Online-Unterrichts sowie die eigenfinanzierte Beschaffung von Lernmaterialien anführen.
Es bleibt nur die ausdrückliche Bitte, diese Entscheidung nochmals zu überdenken. Es geht um Ausgleich und Wertschätzung in Zeiten, in denen auch die Referendar:innen als "Schützlinge" des Staates deutlich zurückstecken mussten.

141. Kommentar von :ohne Name 31734

Pensionäre von CORONA-Sonderzahlung ausgeschlossen

Daß Pensionäre von der Sonderzahlung ausgeschlossen werden, ist für "THE LÄND" beschämend.

140. Kommentar von :ohne Name 31329

Und wieder fallen die Rechtsreferendare hinten runter

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist wirklich beschämend wie das Land BW mit den Rechtsreferendaren und dem so dringend benötigten Nachwuchs umgeht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade Rechtsreferendare keine Corona-Sonderzahlung erhalten sollen. Auch wir hatten in den letzten Jahren mit erschwerten Bedingungen zu kämpfen, die das

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist wirklich beschämend wie das Land BW mit den Rechtsreferendaren und dem so dringend benötigten Nachwuchs umgeht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade Rechtsreferendare keine Corona-Sonderzahlung erhalten sollen.

Auch wir hatten in den letzten Jahren mit erschwerten Bedingungen zu kämpfen, die das Virus mit sich brachte. Dass gerade Lehramtsreferendare und Auszubildende an den Gerichten den Bonus erhalten, Rechtsreferendare aber unberücksichtigt bleiben sollen, grenzt an reiner Willkür und ist - gerade aufgrund der Tatsache, dass wir auch während der Pandemie Sitzungsdienste der Staatsanwaltschaft übernommen haben, keinerlei Zugang zu den Gerichtsbibliotheken hatten und die Ausbildung per Online-Unterricht doch sehr an Qualität und Motivation der Dozenten zu Wünschen lässt - unverschämt.

139. Kommentar von :ohne Name 31681

Keine Sonderzahlung für Rechtsreferendare

Wie auch für viele "Vorschreiber" ist es für mich unverständlich, dass Rechtsreferendare von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden sollen. Diese soll "zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise" gewährt werden. Ein Ausschluss der genannten Gruppe verkennt, dass auch diese erhebliche Einbußen in der Ausbildung erfahren musste

Wie auch für viele "Vorschreiber" ist es für mich unverständlich, dass Rechtsreferendare von der Bonuszahlung ausgeschlossen werden sollen.

Diese soll "zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung in der Corona-Krise" gewährt werden. Ein Ausschluss der genannten Gruppe verkennt, dass auch diese erhebliche Einbußen in der Ausbildung erfahren musste und muss, insbesondere durch den fehlenden Präsenz-Unterricht und die Einschränkungen der Bibliotheksnutzung. Gleichzeitig werden aber weiterhin im gewohnten Umfang Sitzungs- und Protokolldienste zur Entlastung der Justiz geleistet, die nicht gesondert vergütet werden und bezüglich des Zweiten Staatsexamens geringe Relevanz haben, unter Inkaufnahme des Ansteckungsrisikos.

Selbst wenn sich auf eine abschließende Regelung der Unterhaltsbeihilfe berufen wird, kann es doch nicht einer Gleichbehandlung entsprechen, wenn die eigenen Lehramtsreferendare dem entgegenstehend den Bonus ausbezahlt bekommen.
Vor allem vor dem Hintergrund, dass es andere Länder anders machen und die Rechtsreferendare einbeziehen.

Man sollte die Chance nutzen, etwas an der (Nicht)Würdigung der Rechtsreferendare zu ändern, anstatt noch mehr Ärger zu säen, als es sowieso schon angesichts der Ausbildungsgestaltung gibt.

138. Kommentar von :ohne Name 31662

Keine Rechtfertigung für den Ausschluss von Rechtsreferendaren

Die zuletzt kommunizierte Absicht, Rechtsreferendare von der Sonderzahlung auszuschließen, ist aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: 1. Es sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, warum Rechtsreferendare vom derzeitigen Entwurf nicht erfasst sein sollten. Rechtsreferendare befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen

Die zuletzt kommunizierte Absicht, Rechtsreferendare von der Sonderzahlung auszuschließen, ist aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:

1. Es sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, warum Rechtsreferendare vom derzeitigen Entwurf nicht erfasst sein sollten. Rechtsreferendare befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beim Land im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfes und haben Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe auf Grundlage von § 88 S. 7 des Landesbesoldungsgesetzes. Sie sind daher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfes zum Erhalt der Sonderzahlung berechtigt. Die gewährte Unterhaltsbeihilfe ist auch nicht abschließend. Ein solches Verständnis lässt sich rechtlich nicht begründen. Auf Grundlage eines solchen Verständnisses könnten vielmehr auch die anderen Berufsgruppen gewährten Beihilfen (z.B. an Lehramtsreferendare) als abschließend verstanden wissen. § 2 Abs. 4 des Entwurfes sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Sonderzahlung neben bereits gewährte Beihilfen tritt. Wenn eine willkürliche Ungleichbehandlung von Rechtsreferendaren gewünscht ist, dann soll sie doch bitte auch ausdrücklich als solche benannt werden. Wer tatsächlich Rechtsreferendaren eine Sonderzahlung gewähren will, schafft dies auch.

2. Es sprechen keine wirtschaftlichen Gründe gegen den Einbezug von Rechtsreferendaren. Im Gegenteil. Die gewährte Unterhaltsbeihilfe in Baden-Württemberg von monatlich ca. 1.150,- EUR netto ist knapp bemessen und bewegt sich im Vergleich zu anderen Ländern (Bayern, Hessen, Sachsen) nur noch im Mittelfeld. Selbst Berlin sind seine Rechtsreferendare mehr wert. Die ohnehin bereits angespannte (finanzielle) Situation von Rechtsreferendaren hat sich durch Corona noch verschärft: Bibliotheken sind geschlossen, Arbeitsplätze fehlen, Lernmaterial muss selbst besorgt werden, Nebentätigkeiten fallen weg, durch 1,5 Jahre Home-Office sind die Energiekosten deutlich gestiegen. Das Lernen und die Vorbereitung auf das Zweite Staatsexamen leiden hierunter teils erheblich.

3. Nahezu grotesk mutet es vor diesem Hintergrund an, dass im Gegenzug zum Herbst 2022 die Gebühren für den Verbesserungsversuch auf ca. 650,- EUR steigen und damit fast verdoppelt werden sollen. Dies entspricht mehr als der Hälfte des Nettomonatslohns für Rechtsreferendare. Zur Erinnerung: Der Verbesserungsversuch ist verfassungsrechtlich geboten, um das gesamte Ausbildungs- und Prüfungskonstrukt nicht dem Verdacht der Unverhältnismäßigkeit auszusetzen.

4. Letztlich vergibt das Land, wenn es bei seiner derzeitigen Auffassung bleibt, wie so oft die Chance, für sich selbst als attraktiven Arbeitgeber für Juristen zu werben. Dies ist schade, verspielt Vertrauen und zeugt von geringer Wertschätzung uns Rechtsreferendaren gegenüber. Auch wir setzen uns während stundenlangen Sitzungsvertretungen regelmäßig einem Infektionsrisiko aus.

137. Kommentar von :ohne Name 31658

Corona-Sonderzahlung

Es ist in geringem Umfang nachvollziehbar, dass nur aktive Beamte den Corona-Sonderbonus in Höhe von 1.300 EUR erhalten. Dass aber nun Pensionäre/Versorgungsempfänger nicht nur in 2022 eine NULLRUNDE sondern eine MINUSRUNDE in Kauf nehmen sollen ist nicht akzeptabel. Zwischenzeitlich sind bekanntlich sämtliche Energiepreise - und nicht nur diese

Es ist in geringem Umfang nachvollziehbar, dass nur aktive Beamte den Corona-Sonderbonus in Höhe von 1.300 EUR erhalten.
Dass aber nun Pensionäre/Versorgungsempfänger nicht nur in 2022 eine NULLRUNDE sondern eine MINUSRUNDE in Kauf nehmen sollen ist nicht akzeptabel.
Zwischenzeitlich sind bekanntlich sämtliche Energiepreise - und nicht nur diese - stark gestiegen, die Inflationsrate bewegt sich um die 5%, in 2022 und ff. werden die Preise weiterhin sehr hoch sein, die Inflationsrate dürfte sich ebenfalls auf sehr hohem Niveau befinden bzw. bleiben und das bedeutet eben für die meisten Pensionäre/Versorgungsempfänger - die sich überwiegend im mD und gehD befinden und keine sehr hohe Pension haben - eben eine klare MINUSRUNDE oder anders formuliert, das verfügbare Einkommen verringert sich.
Um hier einen geringfügigen Ausgleich zu schaffen würde ich es für gerechtfertigt halten einen einmaligen und gleichfalls steuerfreien Bonus zwischen 500 - 750 EUR zu gewähren.
Gesetzmäßig könnte man es ähnlich vollziehen wie es im Jahr 2018 mit dem BW-Bonus für Versorgungsempfänger gemacht wurde.
Zudem könnte man durch die Sonderzahlung den Pensionären/Versorgungsempfängern für die über viele Jahre und Jahrzehnte geleistete Arbeit etwas an Wertschätzung zeigen.

Matthias Regenbrecht

136. Kommentar von :ohne Name 31658
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135. Kommentar von :ohne Name 31418

Spitze des Eisbergs

Wir Rechtsreferendare sind für das Land BW nichts anderes ein notwendiges Übel. Das Land nutzt es bewusst aus, dass es keinen anderen Weg zum Volljuristen als über das Rechtsreferendariat gibt. Perfekte Situation also für das Land. Wir sind billige Arbeitskräfte, die man gleichzeitig auch noch von wirklich allem ausnehmen kann. Der Corona-Bonus

Wir Rechtsreferendare sind für das Land BW nichts anderes ein notwendiges Übel.
Das Land nutzt es bewusst aus, dass es keinen anderen Weg zum Volljuristen als über das Rechtsreferendariat gibt. Perfekte Situation also für das Land. Wir sind billige Arbeitskräfte, die man gleichzeitig auch noch von wirklich allem ausnehmen kann.
Der Corona-Bonus ist da nur die Spitze des Eisbergs. So wird von uns komplett verlangt, dass wir wirklich alles von privater Seite selbst stellen. Von heute auf morgen wurde coronabedingt angeordnet, dass alles im Referendariat online stattfindet. Wessen PC/Laptop nicht funktionierte oder keine Kamera hatte, konnte sich einen Neuen anschaffen. Mit ein bisschen mehr als 1000€ netto ist das ja kein Problem!
Von der Bereitstellung von Arbeitsplatz/ Stiften/Papier/Druckkosten/ /Gesetzen/Kommentaren/Microsoft-Anwendungen etc ganz zu schweigen. Nicht einmal regelmäßig Masken oder Schnelltests für den Sitzungsdienst wurden gestellt.
Alles in allem reden wir hier für die Referendare auch nur über den halben Bonus für Auszubildende. Für ein Bundesland mit einem Budget von 21 Millionen für eine Werbekampagne also nur ein heißer Tropfen auf den Stein.

Welcome to „The Länd“!

134. Kommentar von :ohne Name 31647

Geringschätzung von Rechtsreferendaren wird deutlich

Schade, dass man jedem Beamten, der über ein Büro verfügt, das er zumindest große Teile der Pandemie dennoch nutzen konnte und der Teile seiner beruflichen Ausstattung mit nach Hause nehmen konnte, eine Prämie zahlt, während Rechtsreferendare seit 2 Jahren keinen Arbeitsplatz haben, an dem sie ohne Maske lernen können (sofern Bibliotheken überhaupt

Schade, dass man jedem Beamten, der über ein Büro verfügt, das er zumindest große Teile der Pandemie dennoch nutzen konnte und der Teile seiner beruflichen Ausstattung mit nach Hause nehmen konnte, eine Prämie zahlt, während Rechtsreferendare seit 2 Jahren keinen Arbeitsplatz haben, an dem sie ohne Maske lernen können (sofern Bibliotheken überhaupt geöffnet haben) und sich allerart Ausstattung auf private Kosten für zuhause anschaffen müssen. Das zeigt leider deutlich, dass die Wertschätzung für die Referendare, die aber dann für Arbeiten wie Anfertigung von Gerichtsprotokollen gern herangezogen werden, sehr gering ausfällt. Das ist nicht unbedingt Werbung, um sich später in den Staatsdienst stellen zu wollen.