Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.

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Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen unter anderem Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.

Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine Vereinfachung der Regelung des Betretens des Nationalparks in Paragraf 8 Absatz 1 sowie eine Entbürokratisierung der Genehmigung von Veranstaltungen im Nationalpark durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion. Damit sollen etwa kleinere organisierte Wandergruppen und Schulklassen den Nationalpark ohne bürokratischen Aufwand nutzen können, Paragraf 8 Absatz 3.
  • Eine Einvernehmensregelung bei durch die Nationalparkverwaltung ausgesprochenen längerfristigen Wegsperrungen, § 8 Absatz 5. Durch das Einvernehmen des jeweils fachlich zuständigen Ressorts wird die Legitimation von mehr als zwei Monaten andauernden Wegsperrungen erhöht.
  • Klarstellungen zum Wildtiermanagement im Nationalpark in Paragraf 12 Absatz 2.
  • Die Einrichtung eines dauerhaften Förderangebots zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifens des Nationalparks für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks, im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben in Paragraf 12 Absatz 3. Die hierfür notwendigen Finanzmittel in Höhe von jährlich 350.000 Euro werden dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Haushaltsvollzug 2025 und 2026 zur Verfügung gestellt.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :ohne Name 135698
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13. Kommentar von :BM Stiebler
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27. Kommentar von :Fichte

Regelung für Anwohner / Bevölkerung vor Ort

Der bereits zugesagte Anwohnerausweis ist im Gesetzesentwurf nicht enthalten, deshalb muss dieser aufgenommen werden.Der Bevölkerung der Ortschaften Schwarzenberg, Huzenbach und Hundsbach wurde dies zugesagt.

26. Kommentar von :NP-Buergernah

Wo ist die sicher zugesagte - Verbindliche Anliegerregelung/Anliegerausweis???

Anwohner und Gewerbetreibende mit Betriebsstätten Vor-Ort benötigen neben den Betretungs und Nutzungsrechten in der Managementzone im Langenbachtal aufgrund der besonderen Betroffenheit eine darüberhinausgehende rechtlich bindende Anliegerregelung/Anliegerausweis. Diese Regelung muss schriftlich fixiert sein. (siehe Vorschlag für Gesetzes Paragraf)

Anwohner und Gewerbetreibende mit Betriebsstätten Vor-Ort benötigen neben den Betretungs und Nutzungsrechten in der Managementzone im Langenbachtal aufgrund der besonderen Betroffenheit eine darüberhinausgehende rechtlich bindende Anliegerregelung/Anliegerausweis. Diese Regelung muss schriftlich fixiert sein. (siehe Vorschlag für Gesetzes Paragraf)

Es ist nicht akzeptabel die Anlieger, insbesondere die vollständig Umschlossenen in Ihren Häusern „einzusperren“.

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Vorschlag Paragraf für Aufnahme in Gesetz - Anliegerregelung
§ XX Freies Betretungsrecht für Anlieger

(1) Anwendungsbereich
(1) Anlieger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen mit Wohnsitz sowie juristische Personen oder Gewerbetreibende mit Betriebsstätte in den durch den Nationalpark umschlossenen oder angrenzenden Gebieten.

(2) Antrag auf Betretungsrecht
(1) Anliegern wird auf schriftlichen Antrag ein freies Betretungsrecht für die Flächen des Nationalparks gewährt.
(2) Der Antrag ist formlos bei der zuständigen Nationalparkverwaltung zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Wohnsitz oder die Betriebsstätte beizufügen.
(3) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Rückmeldung der Nationalparkverwaltung, gilt das Betretungsrecht als genehmigt.
(4) Das Betretungsrecht wird unbefristet erteilt. Ein Widerruf ist nur bei nachgewiesener schwerwiegender Verletzung der Naturschutzbestimmungen möglich.

(3) Umfang des Betretungsrechts
Das Betretungsrecht gemäß Absatz 2 umfasst:
1. das Betreten der Nationalparkflächen zu Fuß,
2. die Nutzung von Fortbewegungsmitteln bei körperlicher Einschränkung,
3. das Radfahren und Reiten auf befestigten Wegen,
4. das Sammeln von Waldfrüchten, Pilzen und Kräutern in haushaltsüblichen Mengen

(4) Regelung für Familienangehörige und Gäste
Das Betretungsrecht der Anlieger gilt auch für deren Familienangehörige und Gäste, sofern diese die Flächen in Begleitung des Anliegers nutzen.

(5) Einschränkungen des Betretungsrechts
(1) Das Betretungsrecht kann zeitlich oder räumlich auf einem kleinen Teil der Fläche beschränkt werden, sofern dies erforderlich ist:
1. zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
2. zum Schutz erheblich gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
3. zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen.
4. Einschränkungen sind jedoch auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen und den betroffenen Anliegern unverzüglich bekanntzugeben.

(6) Pflichten der Anlieger
Anlieger, die das Betretungsrecht ausüben, sind verpflichtet:

1. Schäden an der Natur zu vermeiden,
2. keine geschützten oder besonders gefährdeten Arten zu entnehmen,
3. die entnommenen Mengen ausschließlich für den Eigenbedarf zu verwenden,
4. geltende Naturschutzbestimmungen einzuhalten.

20. Kommentar von :Hundefreund

§ 9 Abs. 2 Nr. 19

Leider ist im Gesetz immer noch ein genereller Leinenzwang für Hunde verankert: „Insbesondere ist es nicht gestattet, im Nationalpark Hunde frei laufen zu lassen. “ In den Gesprächsrunden für Anwohner in der Gitschenteichhütte in Zwickgabel wurde mir zugestanden, dass Hunde in den Managementgebieten rund um die Siedlungen wie bisher ohne

Leider ist im Gesetz immer noch ein genereller Leinenzwang für Hunde verankert:

„Insbesondere ist es nicht gestattet, im Nationalpark Hunde frei laufen zu lassen. “

In den Gesprächsrunden für Anwohner in der Gitschenteichhütte in Zwickgabel wurde mir zugestanden, dass Hunde in den Managementgebieten rund um die Siedlungen wie bisher ohne Leine geführt werden dürfen. Siehe hierzu auch das Papier „Fragen und Antworten von der Informationsveranstaltung zur geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald mit Umweltministerin Thekla Walker in Schönmünzach am 10.01.2025“, Stand 11.04.2025, Seite 11:

„• Gibt es im gesamten Nationalpark Leinenzwang für Hunde?
Ja, in einem Schutzgebiet müssen Hunde an der Leine geführt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Managementbereiche rund um Siedlungsgebiete (z.B. um Herrenwies). Hier dürfen Hunde auch mal von der Leine gelassen werden, sofern sie im Einflussbereich ihrer Besitzer stehen.“

Ich beantrage, den Gesetzestext entsprechend anzupassen, damit hier Rechtssicherheit herrscht.

25. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 12 Abs. 3 Förderung im Umkreis von 2000 Metern

Dieser Abschnitt einer dauerhaften Förderung mit dieser Begründung ist sehr kritisch zu sehen. Auch die Ausweitung auf 2000 Meterkreis außerhalb des Nationalparks ist sehr kritisch zu sehen. Begründung: - Denn wie soll diese spezielle Förderung begründet werden, wenn ein Pufferstreifen von 500 Meter Schutz vor Borkenkäfer bietet. - Das ist

Dieser Abschnitt einer dauerhaften Förderung mit dieser Begründung ist sehr kritisch zu sehen. Auch die Ausweitung auf 2000 Meterkreis außerhalb des Nationalparks ist sehr kritisch zu sehen.

Begründung:
- Denn wie soll diese spezielle Förderung begründet werden, wenn ein Pufferstreifen von 500 Meter Schutz vor Borkenkäfer bietet.
- Das ist ein Widerspruch.
- Das steht auch im Widerspruch der bisherigen Erkenntnis und 10 jährigen Erfahrungen, dass der Pufferstreifen von 500 Meter und seine intensive Kontrolle und den Abtransport des Käferholzes innerhalb 6 Wochen durch ForstBW und Nationalparverwaltung sehr gut wirkt.
- Hinzu kommt die allgemeine bereits bestehende Pflicht eines jeden Waldbesitzers, eine regelmäßige Borkenkäferkontrolle durchzuführen.
- Da lehnt sich die Landesverwaltung sehr weit aus dem Fenster.
- Denn wie ist diese Förderung im Angesicht der Gleichbehandlung von Bannwäldern in ganz Baden-Württemberg oder Klein-Privatwälder bei Borkenkäfergefahren zu bewerten.
- Wie ist das mit den Waldrefugien und Habitatbaumgruppen, die ich für dringend notwendig halte, im Wald außerhalb des Nationalparks zu sehen, die zum Teil keinen 500 Meterabstand zum benachbarten Wald und erst recht keine so intensive Kontrolle haben?

18. Kommentar von :WG-64

§ Genehmigung von organisierten Veranstaltungen

Der Antrag für eine Veranstaltung muss formlos erfolgen können.
Nach 14 Tagen nach Einreichung des Antrages gilt der Antrag als genehmigt falls kein begründeter Widerspruch erfolgt

23. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 9 Abs. 2 Nr. 17: Ergänzung Luftfahrzeuge (sh. alte Fassung)

„zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen“ isr zu streichen und die alte Formulierung im gültigen Nationalparkgesetz wieder einzusetzen: "zu lärmen, Modellfahrzeuge einzusetzen, oder Luftfahrzeuge zu starten oder zu landen" Begründung: • Die alte Formulierung ist viel klarer, transparenter und nachvollziehbar. • Warum wurde sie geändert?

„zu lärmen oder Modellfahrzeuge einzusetzen“ isr zu streichen und die alte Formulierung im gültigen Nationalparkgesetz wieder einzusetzen: "zu lärmen, Modellfahrzeuge einzusetzen, oder Luftfahrzeuge zu starten oder zu landen"

Begründung:
• Die alte Formulierung ist viel klarer, transparenter und nachvollziehbar.
• Warum wurde sie geändert?

21. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§8 Abs. 1 -> 3. Ergänzung: Entwicklungszone

In den Kernzonen und "Entwicklungszonen" ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet. Begründung: • Die Entwicklungszone ist die zukünftige Kernzone. In ihr sollten so weit als möglich die Regeln der Kernzone bereits gelten. • In der Managementzone um den Siedlungsbereich ist ein

In den Kernzonen und "Entwicklungszonen" ist das Betreten des Nationalparks abweichend von Satz 1 nur auf ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.

Begründung:
• Die Entwicklungszone ist die zukünftige Kernzone. In ihr sollten so weit als möglich die Regeln der Kernzone bereits gelten.
• In der Managementzone um den Siedlungsbereich ist ein freies Betretungsrecht fixiert worden. Zur Klarstellung sollte die Gestattung des Betretens in der Entwicklungszone ebenfalls aufgenommen werden

22. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§8 Abs. 4 oberste Forstbehörde streichen

Vorgeschlagene Fassung: "Bei Beschränkungen oder Untersagungen von mehr als zwei Monaten Dauer darf die Anordnung nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, im Falle von waldpflegerischen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde erfolgen. Der Nationalparkrat ist darüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu

Vorgeschlagene Fassung:
"Bei Beschränkungen oder Untersagungen von mehr als zwei Monaten Dauer darf die Anordnung nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, im Falle von waldpflegerischen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde erfolgen. Der Nationalparkrat ist darüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen."

Oberste Forstbehörde ersatzlos streichen

Begründung:
• Es ist unverständlich, warum die oberste Forstbehörde aufgeführt wird. Der Nationalpark ist verwaltungsmäßig der obersten Naturschutzbehörde zugeordnet.
• Der Nationalpark ist ein Naturschutzprojekt. Er ist kein Forstbetrieb.
• Die Nationalparkverwaltung einschließlich oberster Naturschutzbehörde wird immer in der Abwägung zwischen Betretung und Beschränkung verantwortlich handeln.
. Eigentlich ist auch das Einvernehmen mit der obersen Naturschutzbehörde zu streichen. Verwaltungsmäßig ist dies unüblich. Die Gründe liegen wohl in einem gewissen Misstrauen gegenüber der Nationalparkverwaltung die Abwägung gewissenhaft und gründlich durchzuführen. Das ist Schade.
• Angesichts der Diskussion von Verantwortung, Bürokratieabbau oder Bürokratievermeidung ist dies nicht notwendig.