Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

„Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz, Pflege“ umfasst die Paragrafen 8 bis 12.

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Der Nationalpark Schwarzwald ist keine abgeriegelte Sperrfläche, sondern ein Großschutzgebiet, das seinen Besucherinnen und Besuchern naturnahe und naturverträgliche Erholung ermöglicht. Deshalb ist es grundsätzlich jedermann gestattet, den Nationalpark zu betreten und auf ausgewiesenen Flächen unter anderem Beeren oder Pilze zu sammeln. Gleichwohl verfolgt der Nationalpark in erster Linie Ziele des Schutzes von Natur in ihrer natürlichen Dynamik. Daher enthält Abschnitt 3 Regelungen, die die naturverträgliche Nutzung des Nationalparks gewährleisten. Hierzu ist es, wie in jedem naturschutzrechtlichen Schutzgebiet, erforderlich, bestimmte Handlungen, die geeignet sind, die unter Schutz gestellten Naturgüter zu beeinträchtigen, zu untersagen oder zu beschränken. Gleichzeitig enthält Abschnitt 3 Vorschriften, die im Interesse der Allgemeinheit oder Einzelner unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen. Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, im Einzelfall von den Ge- und Verboten Befreiung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu erteilen.

Abschnitt 3 enthält auch grundsätzliche Aussagen zur Ausgestaltung der Waldpflege und des Wildtiermanagements im Nationalpark. Auch insoweit kommt den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Schutzgebiets Bedeutung als Maßstab für die Planungen und Einzelmaßnahmen zu.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine Vereinfachung der Regelung des Betretens des Nationalparks in Paragraf 8 Absatz 1 sowie eine Entbürokratisierung der Genehmigung von Veranstaltungen im Nationalpark durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion. Damit sollen etwa kleinere organisierte Wandergruppen und Schulklassen den Nationalpark ohne bürokratischen Aufwand nutzen können, Paragraf 8 Absatz 3.
  • Eine Einvernehmensregelung bei durch die Nationalparkverwaltung ausgesprochenen längerfristigen Wegsperrungen, § 8 Absatz 5. Durch das Einvernehmen des jeweils fachlich zuständigen Ressorts wird die Legitimation von mehr als zwei Monaten andauernden Wegsperrungen erhöht.
  • Klarstellungen zum Wildtiermanagement im Nationalpark in Paragraf 12 Absatz 2.
  • Die Einrichtung eines dauerhaften Förderangebots zur Erhaltung der Schutzwirkung des Pufferstreifens des Nationalparks für private und körperschaftliche Waldflächen, die die gemäß Nationalparkgesetz festgelegten Pufferstreifen des Nationalparks, im Abstand von bis zu 2.000 Metern umgeben in Paragraf 12 Absatz 3. Die hierfür notwendigen Finanzmittel in Höhe von jährlich 350.000 Euro werden dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Haushaltsvollzug 2025 und 2026 zur Verfügung gestellt.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare : zu Betretungs- und Erholungsrecht, Schutz und Pflege

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

2. Kommentar von :ohne Name 135698

Jagd im Nationalpark

Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben. Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der

Es ist immer noch schwer vermittelbar, warum im Nationalpark gejagt wird, wenn die Rotwilddichte in Baden-Württemberg so gering ist, dass durch den mangelnden genetischen Austausch die Tiere Derformierungen z.B. der Kiefer haben.
Vor allem in den Kernzonen sollte aus Artenschutzgründen nicht mehr gejagt werden. Und ausserhalb zum Schutz der Anwohner nur in geringerem Maße (Andere Bundesländer kriegen das ja auch hin bei einer grösseren Rotwilddichte). Vor allem sollten Tiere nicht mehr gejagt werden, bei denen es erwiesen ist, dass sie den Park gar nicht verlassen. Die Festlegung der Abschußzahlen sollten durch die obere Naturschutzbehörde oder das Umweltministerium erfolgen, wenn überhaupt welche festgelegt werden müssen.
Die jagdfreien Zonen sollten entsprechend der Ausweitung der Kernzonen ausgeweitet werden.
Dem Rotwild muß es gewährt werden im ausreichendem Maße zu ziehen (innerhalb Baden-Württembergs) um einen genetischen Austausch zwischen den Schutzzonen (in Baden-Württemberg) in ausreichendem Maße wieder herzustellen.

9. Kommentar von :Heinrich

§ 9 Allgemeine Schutzvorschriften

"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die 1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks, seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder 2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1 genannten Güter führen können." Hier sollte eingefügt werden: Weiter kann es heißen: "Handlungen

"(1) Unzulässig sind alle Handlungen, die
1. zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks,
seiner Landschaft oder von deren Bestandteilen oder
2. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung der in Ziffer 1
genannten Güter
führen können."
Hier sollte eingefügt werden:

Weiter kann es heißen: "Handlungen außerhalb des Nationalparks , die der guten fachlichen
Praxis der Land- und Forstwirtschaft nach den land- und forstwirtschaftlichen
Fachgesetzen und § 5 Absatz 2 und 3 BNatSchG entsprechen, zählen nicht dazu."

11. Kommentar von :Fichte

§ 8

Bei einem Zusammenschluss der beiden Nationalparkteile muss das Naherholungsgebiet für die Einwohner vor Ort dauerhaft nutzbar bleiben .
Es kann nicht sein, dass die Bevölkerung mit Einschränkungen leben muss.

10. Kommentar von :Festusi

Betretungsrecht

In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen. Dem

In dem neuen Gesetz sollte verankert werden dass zumindest die Forstwege mit einer Breite von mindestens 2 Meter betreten und mit dem Fahrrad befahren werden dürfen. So war es bisher geregelt. Desweiteren sollten Verbindungspfade wie zum Beispiel der Steilabstieg vom Huzenbacher Seeblick oder Schurmseeblick zu Fuß genutzt werden dürfen.
Dem Schwarzwaldverein muss ein vollumfängliches Betretungsrecht bei geführten Wanderungen und bei der Wegepflege zugesprochen werden.

8. Kommentar von :BI

zulässige Handlungen

§ 10 Zulässige Handlungen (2): Hier sind die besonderen Genehmigungen durch den Anwohnerausweis aufzunehmen

5. Kommentar von :Hans

In Satz 1 werden die Wörter „organisierte Führungen und Wanderveranstaltungen“ durch die Wörter „Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen“ ersetzt

Schön wäre gewesen, wenn der unangemeldete Aufenthalt größerer Gruppen explizit Schulklassen erlaubt worden wäre, da der Klassenteiler in Baden-Württemberg bei rund 30 Schülern liegt. Wenn nun alle Gruppierungen bis 30 Personen sich noch nicht einmal anmelden geschweige denn um Erlaubnis fragen müssen, bleibt zu hoffen, dass wenigstens eine

Schön wäre gewesen, wenn der unangemeldete Aufenthalt größerer Gruppen explizit Schulklassen erlaubt worden wäre, da der Klassenteiler in Baden-Württemberg bei rund 30 Schülern liegt.
Wenn nun alle Gruppierungen bis 30 Personen sich noch nicht einmal anmelden geschweige denn um Erlaubnis fragen müssen, bleibt zu hoffen, dass wenigstens eine zunehmende Anzahl Naturwarte auf die zunehmenden Outdoor-Partys ein Auge haben.
Als Wanderer hat man sich wie ein Gast im Wohnzimmer des Gastgebers zu verhalten, habe ich gelernt. Die Müll- und Lärmbelästigung spricht eine andere Sprache.
Eine solche Lockerung im Vorfeld sollte wohl einhergehen mit einer ausreichenden Aufsicht vor Ort.

7. Kommentar von :BI

Sammeln von Beeren und Pilzen

§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht: Der alte Absatz (4) in $ 8 wurde komplett entfernt ((4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz in ortsüblichem Umfang ist im Nationalpark dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Entnahme hat pfleglich

§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht: Der alte Absatz (4) in $ 8 wurde komplett entfernt ((4) Das Sammeln von Pilzen, Früchten und Brennholz in ortsüblichem Umfang ist im Nationalpark dort gestattet, wo dies durch den Nationalparkplan ausdrücklich zugelassen ist. § 9 Absatz 2 Nummer 6 und 12 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.) Bedeutet das, dass außerhalb der Kernzone das Sammeln eine pflegliche Entnahme grundsätzlich zulässig ist? Dann bitte so auch formulieren.

4. Kommentar von :Hans

In Satz 3 werden nach dem Wort „Wildruhezonen“ die Wörter „in angemessenem Umfang“ eingefügt.

Wer ein bisschen in Deutschland unterwegs ist, der weiß, dass in den noch nicht einmal 1 1/2 Dutzend Nationalparks auf vergleichsweise kleinen Flächen für zukünftige Generationen Blaupausen einer Natur geschützt werden, wie sie ohne die omnipräsente städtebauliche und land- und forstwirtschaftliche Nutzung aussehen könnte. Dass es notwendig sein

Wer ein bisschen in Deutschland unterwegs ist, der weiß, dass in den noch nicht einmal 1 1/2 Dutzend Nationalparks auf vergleichsweise kleinen Flächen für zukünftige Generationen Blaupausen einer Natur geschützt werden, wie sie ohne die omnipräsente städtebauliche und land- und forstwirtschaftliche Nutzung aussehen könnte.
Dass es notwendig sein soll, nach dem Wort "Wildruhezonen" die Wörter "in angemessenem Umfang" einzufügen, spiegelt wohl eine eher kurzfristig planende Politik. Wo Wild in großzügigem anstatt in "angemessenem Umfang" Ruhezonen zugesprochen wird, können sich die Verflechtungen einer vielfältigen Artenzusammensetzung so einstellen, dass unsere Enkel vielleicht noch ein paar mehr Tierarten kennen als Spatz und Amsel.

6. Kommentar von :BI

Betretungsrecht / Beeren sammeln

§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht Abs (1): … Die Schutzvorschriften des § 9 sowie das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3 BNatSchG bleiben unberührt. Wie hat man diese Formulierung zu verstehen? Dürfen in der Kernzone auf ausgewiesenen Wegen und Flächen wildwachsende Waldfrüchte in geringen Mengen

§ 8 Betretungs- und Erholungsrecht Abs (1):

… Die Schutzvorschriften des § 9 sowie

das Recht auf Aneignung wildwachsender Waldfrüchte nach § 39 Absatz 3

BNatSchG bleiben unberührt.

Wie hat man diese Formulierung zu verstehen? Dürfen in der Kernzone auf ausgewiesenen Wegen und Flächen wildwachsende Waldfrüchte in geringen Mengen entnommen werden?? Dann sollte das entsprechend eindeutig formuliert werden.

(als ergänzende Hintergrundinfo: § 39 Absatz 3 BNatSchG:

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.)

14. Kommentar von :BM Stiebler

Uneingeschränktes Betretungsrecht für Anwohner mit Ausweis - auch in künftigen Kernzonen

Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald soll Einwohnern der unmittelbar angrenzenden Gemeinden - insbesondere Baiersbronn und Forbach – ein Anwohnerausweis ausgestellt werden, der ihnen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Betretungsrecht gewährt. Dieses Betretungsrecht muss auch dann fortgelten, wenn aktuell ausgewiesene

Im Rahmen der geplanten Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald soll Einwohnern der unmittelbar angrenzenden Gemeinden - insbesondere Baiersbronn und Forbach – ein Anwohnerausweis ausgestellt werden, der ihnen ein dauerhaftes und uneingeschränktes Betretungsrecht gewährt. Dieses Betretungsrecht muss auch dann fortgelten, wenn aktuell ausgewiesene Entwicklungszonen zu Kernzonen aufgewertet werden.

Diese Forderung beruht auf folgenden wesentlichen Punkten:
1. Langjährige Nutzung und Verwurzelung:
Die betroffenen Anwohner leben seit Generationen im Einklang mit der umliegenden Natur. Ihre Alltagsnutzung des Waldes - ob zum Spazieren, Beeren- oder Pilzesammeln oder zur Pflege traditioneller Wege - ist tief verwurzelt und stellt keine Gefahr für die Naturentwicklung dar.
2. Sehr geringe Personenzahl:
Die Anzahl der tatsächlich betroffenen Anwohner ist äußerst überschaubar. Daraus ergibt sich eine vernachlässigbare ökologische Belastung. Die privilegierte Zulassung dieser kleinen Gruppe beeinträchtigt weder die Ziele des Nationalparks noch seine Schutzwirkung.
3. Keine faktische Enteignung:
Ein vollständiger Ausschluss der ansässigen Bevölkerung - insbesondere in Bereichen, die jahrzehntelang frei zugänglich waren - wäre unverhältnismäßig. Gerade wenn aus Entwicklungszonen später Kernzonen werden, darf dies nicht rückwirkend zur Einschränkung eines ursprünglich zugesagten Nutzungsrechts führen.
4. Vertrauen und Akzeptanz:
Eine dauerhafte Garantie für das Betretungsrecht - unabhängig von der Zonenkategorie – stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Nationalparkverwaltung und verhindert gesellschaftliche Spaltung. Nur so kann eine langfristige Akzeptanz des Parks in der Region gewährleistet werden.

Forderung: Das Betretungsrecht für Anwohner mit entsprechendem Ausweis muss in nachvollziehbarer Nähe zum Wohnort dauerhaft und uneingeschränkt gelten - unabhängig von der zukünftigen Zonierung. Es darf keine Einschränkungen bei Eintritt in künftige Kernzonen geben. Diese Ausnahme stellt keine Bevorzugung dar, sondern eine nachvollziehbare und gerechte Anerkennung der Lebensrealität einer kleinen, betroffenen Personengruppe. Sollte es hier Widererwarten ein erkennbarer Schaden nachweislich sichtbar werden, muss es dem NLP-Rat obliegen, diese Rechte so einzuschränken, dass schadhafter Missbrauch eingedämmt werden kann.