Organisation
„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nationalparkverwaltung“ die Wörter „hat ihren Sitz in Seebach und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „regeln“ das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
„ein Konzept zur Sicherstellung zum Schutz der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser zu erstellen, umzusetzen und bei Bedarf fortzuentwickeln.“
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwohnerinnern und Einwohnern der Nationalparkgemeinden werden durch die Nationalparkverwaltung in geeigneter Weise über die entsprechenden Tätigkeiten informiert.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dies ist der oder dem Vorsitzenden des Nationalparkrats vor jeder Sitzung vorrangig elektronisch anzuzeigen.“
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nationalparkbeirats“ die Wörter „, davon ein Vertreter des Privatwaldes“ eingefügt
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nationalparkrat“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgenden Satz 2 eingefügt: „Die Einberufen und die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Über Anträge von Mitgliedern des Nationalparkrats, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zu den öffentlichen Sitzungen des Nationalparkrats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Nationalparkrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich.“
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Die Einberufung hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„der Nationalparkregion Schwarzwald GmbH,“
bb) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„des Landeswaldverbands Baden-Württemberg e. V.,“
cc) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„des Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverbands e. V.,“
dd) In Nummer 33 wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
ee) In Nummer 34 wird nach dem Wort „Behinderungen“ das Wort „und“ eingefügt.
ff) Nummer 34 wird folgende Nummer 35 angefügt:
„der Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW).“
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Der Nationalparkrat kann auf Antrag über die Aufnahme von Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat beschließen. Die Aufnahme kann auch nur befristet erfolgen. Im Falle der Aufnahme in den Nationalparkbeirat gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. Auf Antrag eines Mitglieds des Nationalparkrates beschließt der Nationalparkrat über den Ausschluss einer Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft aus dem Nationalparkbeirat. Absatz 9 findet keine Anwendung.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu Absätzen 4 bis 9.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einberufung sowie die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Der Nationalparkbeirat tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann für einzelne Sitzungen, für bestimmte Gegenstände oder Teile derselben nicht öffentliche Sitzungen beschließen.“
Keine Änderungen.

Kommentare : zur Organisation
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
§15 Abs. 6 : Nationalparkbeirat tagt grundsätzlich öffentlich streichen
Öffentliche Sitzung streichen. Begründung: • Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist. • Die Diskussionen waren nicht geprägt von Positionierungen, die zwangsläufig bei öffentlichen Sitzungen
Öffentliche Sitzung streichen.
Begründung:
• Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist.
• Die Diskussionen waren nicht geprägt von Positionierungen, die zwangsläufig bei öffentlichen Sitzungen stattfinden.
• Insgesamt hat dies zu einer sachlichen Diskussion sowie besseren und effizienteren Beschlüssen geführt.
• Jeder Beschluss kann in den Protokollen nachvollzogen werden. Damit ist die notwendig Transparenz gewährleistet.
§15 Abs. 3: Aufnahme von Bürgerinitiativen oder Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat: Ganzer Absatz ersatzlos Streichen
Begründung • Der Nationalparkbeirat bildet mit seinen 34 Vertreterinnen und Vertreter gut die Interessen der Gesellschaft ab. • Die Bürgerinitiativen sind sehr wichtig, um den Raum der Sichtweisen und Argumente für ein bestimmtes Thema auszuleuchten und auch nicht gängige Gedanken in einen demokratischen Prozess einbringen zu können. • Eine
Begründung
• Der Nationalparkbeirat bildet mit seinen 34 Vertreterinnen und Vertreter gut die Interessen der Gesellschaft ab.
• Die Bürgerinitiativen sind sehr wichtig, um den Raum der Sichtweisen und Argumente für ein bestimmtes Thema auszuleuchten und auch nicht gängige Gedanken in einen demokratischen Prozess einbringen zu können.
• Eine Bürgerinitiative kann jederzeit im Nationalparkrat angehört werden. Aber sie passt nicht als Mitglied in den Nationalparkbeirat, z.B. aus dem Grund, dass sie zeitlich befristet ist und in ihrem Naturell thematischen auf ein Thema fixiert ist.
• Auch die anderen Mitglieder des Nationalparkrates werden sich fragen, wo der Unterschied zwischen den berechtigten Vertretungen von ihnen und die der Bürgerinitiative liegt.
• Durch den gesetzlichen Auftrag der Partizipation im Nationalparkgesetz ist dies nicht notwendig.
• Die Partizipation wurde und wird in der Nationalparkverwaltung sehr intensiv mit vielen verschieden Formaten sehr professionell betrieben.
§15 Abs. 2: Jungendvertreter sollten in den NLP-Beirat aufgenommen werden
Im Nationalparkbeirat sollten auch 2 Jungendvertreter mit vertreten sein. Deshalb die Bitte: 2 Jungendvertreter mit aufzunehmen; Vorschlag: der Nationalpark schafft selbst eine Jugendvertretung, die er dann in den Nationalparkbeirat schicken kann (oder eine andere Landesweite Jungendvertretung) und zusätzlich die Young Exlorer, die als
Im Nationalparkbeirat sollten auch 2 Jungendvertreter mit vertreten sein.
Deshalb die Bitte: 2 Jungendvertreter mit aufzunehmen; Vorschlag: der Nationalpark schafft selbst eine Jugendvertretung, die er dann in den Nationalparkbeirat schicken kann (oder eine andere Landesweite Jungendvertretung) und zusätzlich die Young Exlorer, die als Nationalparkbotschafter schon tätig sind und den Nationalpark gut kennen.
Begründung:
• Die Zukunft liegt in der Hand der Jungend.
• Die Jungend (in Vertretung der Kinder und Enkel) sollte bei jeder Beratung mit am Tisch sitzen und Berücksichtigung finden.
§14 Abs. 9 : Eine Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ ist zu streichen
"In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich" Ersatzlos zu streichen Begründung: • Es ist bereits einzigartig, dass bei Entscheidungen von grundlegenden Bedeutung bei einer Landesbehörde
"In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich"
Ersatzlos zu streichen
Begründung:
• Es ist bereits einzigartig, dass bei Entscheidungen von grundlegenden Bedeutung bei einer Landesbehörde paritätisch kommunalen Mitglieder mitentscheidet.
• Für die Verwaltungspraxis ist die ebenfalls einzigartig. Zumal auch der Vorsitzende des Nationalparkrates in der derzeit gültigen Regelung bereits als Kommunaler festgesetzt wurde.
• Warum jetzt eine Stärkung der kommunalen Seite mittels doppelter Mehrheit eingeführt werden soll, ist bei einer Landesbehörde nicht nachvollziehbar. Analog wäre eine paritätische Mitentscheidung von Landesbehörden bei Gemeinderat oder Kreistag.
• Bei den bisher Entscheidungen des Nationalparkrates sind keine kommunalen Nachteile entstanden. Kein einziges Mal musste seit der Existenz des Nationalparkrates die Schlichtungsstelle einberufen werden. Die Erfahrung und die derzeitige Regelung zeigen diese Notwendigkeit einer Änderung nicht.
• Eine notwendige kommunale Stärkung ist deshalb nicht notwendig.
§14 Abs. 9 : Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich
Öffentliche Sitzung streichen. Begründung: • Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist. • Die Diskussionen waren durchaus kontrovers, aber immer sachdienlich. Sie waren nicht geprägt von
Öffentliche Sitzung streichen.
Begründung:
• Meine persönliche Erfahrung als 15 jähriges Mitglied und dabei auch als Fraktionsvorsitzender bei den Haushaltsberatungen hat gezeigt, dass eine nicht öffentliche Sitzung zielführender ist.
• Die Diskussionen waren durchaus kontrovers, aber immer sachdienlich. Sie waren nicht geprägt von Positionierungen, die zwangsläufig bei öffentlichen Sitzungen stattfinden.
• Insgesamt hat dies zu einer sachlichen Diskussion sowie besseren und effizienteren Beschlüssen geführt.
• Jeder Beschluss kann in den Protokollen nachvollzogen werden. Damit ist die notwendige Transparenz gewährleistet.
14 Abs. 5: Streichen: ein Vertreter des Privatwaldes an der Sitzung des Nationalparks teilnehmen
Ersatzlos zu streichen ist: "davon ein Vertreter des Privatwaldes" An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats, davon ein Vertreter des Privatwaldes, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil. Begründung: • Der Nationalparkbeirat kann in eigener Regie
Ersatzlos zu streichen ist: "davon ein Vertreter des Privatwaldes"
An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats, davon ein Vertreter des Privatwaldes, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
Begründung:
• Der Nationalparkbeirat kann in eigener Regie bestimmen, wer als Vertreter des Nationalparkbeirates an den Sitzungen im Nationalparkrat teilnimmt.
• Dies kann in der Geschäftsordnung des NLP-Beirates geregelt werden.
• Es ist erstaunlich und nicht nachvollziehbar, warum die Selbstbestimmungsrecht des Nationalparkbeirates hier übergangen wird und gerade ein Privatwaldbesitzer als Vertreter des Nationalparkrates an der Sitzung im Nationalparkrat teilnehmen soll.
• Der Nationalparkrat mit seinen Mitgliedern und dem Vorsitzenden ist in der Lage das zu regeln. Das muss nicht in einem Gesetzt festgeschrieben werden.
• Es gäbe ein Ungleichgewicht, da dann die anderen Vertreter des NLP-Beirates ebenfalls einen Anspruch auf Beteiligung erheben könnten.
§14 Abs. 2, Nr. 2. Streichen: Verbindliche Aufteilung der Vertretung des Landes mit … zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW
Streichen: Zwei Vertreter der obersten Forstbehörde und zwei Vertreter von ForstBW; die 4 Stellen sollten vom der obersten Naturschutzverwaltung sowie Nationalparkverwaltung eingenommen werden. Begründung: • Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 7). Da keinerlei Forstflächen
Streichen: Zwei Vertreter der obersten Forstbehörde und zwei Vertreter von ForstBW; die 4 Stellen sollten vom der obersten Naturschutzverwaltung sowie Nationalparkverwaltung eingenommen werden.
Begründung:
• Der Nationalparkrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Nationalparks von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 7). Da keinerlei Forstflächen mehr im Nationalpark existieren und auch ForstBW keine Flächen im Nationalpark besitzen, ist es nicht nachvollziehbar, warum hier eine Vertretung mit Stimmrecht im Rat gerechtfertigt sein sollte.
• Die 4 Vertreter sind nicht mehr im Nationalpark involviert.
• ForstBW und Forstverwaltung sind im Nationalparkbeirat vertreten. Damit können sie ihre Anliegen jederzeit einbringen.
• Angesichts der Diskussion von Verantwortung, Bürokratieabbau oder Bürokratievermeidung ist darauf zu verzichten.
§ 13 Absatz Nr. 9 Schutz der Angrenzer vor Hochwasser und Waldbrand
Ergänzung: Forderung nach einem Gesamtkonzept für die Region Begründung: • Ausgangslage: Primär verursacht der Nationalpark weder eine höhere Hochwasser- und noch Waldbrandgefahr. • Dieser Absatz ist aber in einer Gesamtsicht bei Klimawandel sinnvoll. Es macht nur Sinn in Zusammenarbeit, Abstimmung eines gesamten Konzeptes für die Waldregion
Ergänzung: Forderung nach einem Gesamtkonzept für die Region
Begründung:
• Ausgangslage: Primär verursacht der Nationalpark weder eine höhere Hochwasser- und noch Waldbrandgefahr.
• Dieser Absatz ist aber in einer Gesamtsicht bei Klimawandel sinnvoll. Es macht nur Sinn in Zusammenarbeit, Abstimmung eines gesamten Konzeptes für die Waldregion Nordschwarzwald mit allen Waldbesitzern und Umsetzung mit den angrenzenden Waldbesitzern, Kommunen, Feuerwehren und den zuständigen Landesbehörden.
• Diese Forderung nach einem Gesamtkonzept zur Sicherstellung der Region ist mittels eines Satzes zu ergänzen oder
die Nummer 9 zu streichen.
Nationalparkbeirat
Bürgerinitiativen und Interessensgemeinschaften der Region sollten das gleiche Recht wie die anderen 35 Vertreter und Vertreterinnen des Nationalparkbeirats haben. Es sollte keine Befristung erfolgen. Gleiches Recht für alle.
§ 14 Zusammensetzung NLP-Rat
Der Nationalpark ist zuallererst nach internationalen und nationalen Vorgaben ein Naturschutzprojekt. Die bisherige Zusammensetzung des Rates spiegelte das wider. Es ist in keiner Weise einzusehen, dass jetzt statt Vertretern des UM zwei Posten vom Forst besetzt werden sollen. Damit würde die forstliche Seite ein Drittel der Vertretung des Landes
Der Nationalpark ist zuallererst nach internationalen und nationalen Vorgaben ein Naturschutzprojekt. Die bisherige Zusammensetzung des Rates spiegelte das wider. Es ist in keiner Weise einzusehen, dass jetzt statt Vertretern des UM zwei Posten vom Forst besetzt werden sollen. Damit würde die forstliche Seite ein Drittel der Vertretung des Landes ausmachen. Dies ist sachlich nicht zu begründen. Die bewährte ursprüngliche Konstellation muss beibehalten werden!