Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Planung und Entwicklung

„Planung und Entwicklung“ umfasst die Paragrafen 6 und 7.

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Der zweite Abschnitt definiert mit dem Nationalparkplan (Paragraf 6) das wesentliche Planungsinstrument des Schutzgebiets. Der Nationalparkplan enthält neben dem Leitbild des Nationalparks wesentliche Weichenstellungen für dessen Ausgestaltung, Betrieb und Entwicklung. Hierzu gehört auch die Untergliederung des Nationalparkgebiets in Zonen mit unterschiedlicher Zielsetzung (Kern-, Entwicklungs- und Managementzonen) in Paragraf 7 Gebietsgliederung.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine größere Flexibilisierung, aber auch Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen des Nationalparkplans, eine Stärkung des Nationalparkrats, eine stärkere Einbeziehung der Bürgerschaft und eine damit einhergehende Erhöhung der Transparenz in Paragraf 6.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

11. Kommentar von :Schwarzwald

Erholungswald Langenbachtal

Die Managementzone im Langenbachtal muss so großzügig bemessen sein, dass Einwohner und Touristen keine geschädigten Waldbilder in ihrem Umfeld hinnehmen müssen! Der Wald muss dahin entwickelt werden, dass er stabil, artenreich als nutzbarer Erholungswald weiterhin zur Verfügung steht!

12. Kommentar von :OV Fischer

Entwicklung Allerheiligens

Die Wasserfälle Allerheiligen und die Klosterruine Allerheiligen sind ganz besondere Orte im Nationalpark. Aufgrund der großen Besucherzahlen dort, ist die zeitnahe Einrichtung der Rangerstation in Allerheiligen, sowie die Neugestaltung und Sanierung des Gebäudekomplexes in Allerheiligen elementar wichtig, um die zahlreichen Besucher thematisch

Die Wasserfälle Allerheiligen und die Klosterruine Allerheiligen sind ganz besondere Orte im Nationalpark. Aufgrund der großen Besucherzahlen dort, ist die zeitnahe Einrichtung der Rangerstation in Allerheiligen, sowie die Neugestaltung und Sanierung des Gebäudekomplexes in Allerheiligen elementar wichtig, um die zahlreichen Besucher thematisch abholen zu können.

13. Kommentar von :Waldliebhaber

§7- Schutz unseres Privatwald

Für die Stellen, an denen es bislang noch keine 500m Pufferstreifen gibt, muss es dringend größere Abstände geben. Eingriffe in Managementzonen sind jetzt dringend erforderlich (z.B. östlich der Schwarzwaldhochstraße- Lichtwaldprojekt oder östlich Allerheiligen) um unseren Privatwald zu schützen! In den letzten Jahren hatten wir leider große

Für die Stellen, an denen es bislang noch keine 500m Pufferstreifen gibt, muss es dringend größere Abstände geben. Eingriffe in Managementzonen sind jetzt dringend erforderlich (z.B. östlich der Schwarzwaldhochstraße- Lichtwaldprojekt oder östlich Allerheiligen) um unseren Privatwald zu schützen! In den letzten Jahren hatten wir leider große Borkenkäferschäden und wir leben von unseren Betrieben!

14. Kommentar von :Waldliebhaber

§7- 4 Management Grinde

Im Nationalparkplan muss es zu einer Änderung des Managements der Grindebeweidung kommen. Die kilometerlangen Abzäunungen (2- 4-fach) entlang der Schwarzwaldhochstraße sind ein Hindernis zur Durchwanderbarkeit von Rotwild. Eine genetische Verarmung ist hier die Gefahr. In den nicht, oder zu spät abgebauten Zäunen sind schon mehrere Hirsche zu Tode

Im Nationalparkplan muss es zu einer Änderung des Managements der Grindebeweidung kommen. Die kilometerlangen Abzäunungen (2- 4-fach) entlang der Schwarzwaldhochstraße sind ein Hindernis zur Durchwanderbarkeit von Rotwild. Eine genetische Verarmung ist hier die Gefahr. In den nicht, oder zu spät abgebauten Zäunen sind schon mehrere Hirsche zu Tode gekommen. Diese Barriere stellt eine absolute Begrenzung der Durchwanderbarkeit für Rotwild dar. In Anbetracht des Projekts „Wanderhirsch“ besteht hier zwingend Handlungsbedarf!

15. Kommentar von :BB_06

Rechte Einwohnerinnen und Einwohner

In §6 werden zwar einige neue Rechte der Einwohner:innen genannt, aber es fehlen noch Möglichkeiten zur Interventions. z.B. in Absatz 2 könnte man einbauen, dass Einwohner:innen vom Nationalparksrat gehört werden müssen.

Eine reine Information reicht nicht aus.

16. Kommentar von :Greenpeace e.V.

natürliche Prozesse priorisieren

In §7 (1) Abs. 4 wird erklärt, dass die „Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung“ dienen.

Eine kontinuierliche Waldentwicklung kann aber den natürlichen Prozessen widersprechen und die natürlich ablaufenden Prozesse sollten in einem Nationalpark Vorrang haben. Dabei können (zeitweise) auch

In §7 (1) Abs. 4 wird erklärt, dass die „Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung“ dienen.

Eine kontinuierliche Waldentwicklung kann aber den natürlichen Prozessen widersprechen und die natürlich ablaufenden Prozesse sollten in einem Nationalpark Vorrang haben. Dabei können (zeitweise) auch waldfreie Flächen vorkommen. Diese sollten nicht durch übermäßige menschliche Eingriffe überprägt werden. Die "kontinuierlichen Waldentwicklung" kann also gestrichen werden.

 

17. Kommentar von :lueckenschluss2026

Borkenkäfermanagement künftig auch in Kernzonen

Zu Abschnitt „Planung und Entwicklung“, Paragraph 7 Abs 1 Nummer 3

„Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst,

Zu Abschnitt „Planung und Entwicklung“, Paragraph 7 Abs 1 Nummer 3

„Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst, um einen ausreichenden Schutz angrenzender privater und körperschaftlicher Waldflächen zu gewährleisten.“ 

 

Die Ergänzung des Gesetzestextes erlaubt künftig, die Breite des 500-Meter-Schutzpuffers je nach Einschätzung des Fichtenborkenkäferbefalls oder politischem Druck der fichtenwalddominierten Nationalpark-Anrainer beliebig zu erweitern. Angesichts häufiger sommerlicher Trockenperioden und der steigenden Anfälligkeit der Fichtenmonokulturen für Borkenkäferbefall ist zu erwarten, dass die Kontrolle der Käfer auch in die Prozessschutzzonen (Kernzonen) ausgeweitet wird. Damit wäre die gesetzliche Grundlage für solche Eingriffe geschaffen – was dem Naturschutz widerspricht. Durch den Lückenschluss verliert der Nationalpark an ForstBW den größten Teil des bisherigen Borkenkäfer-Schutzstreifens angrenzend an Baiersbronn und Forbach (siehe interaktive Karte in www.nationalpark-schwarzwald.de/mitmachen/beteiligung/weiterentwicklung/erweiterung). Die verbleibenden Schutzstreifen angrenzend an Bühl, Seebach und Oppenau grenzen überwiegend an Kernzonen oder baumarme Grinden. Das Gesetz entwertet (hinsichtlich Naturschutz) somit nicht nur 1.530 Hektar bestehende Schutzgebiete zu Wirtschaftswäldern, sondern schwächt auch den Schutzstatus innerhalb des Nationalparks durch forstliche Eingriffe abhängig vom Befallsgrad des Fichtenborkenkäfers und des damit wie gewohnt steigenden politischen Drucks.

18. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 5 Abs. 1 Nummer 1: Biodiversität ergänzen: unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität

Begründung:

• Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung

• Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Kirche.

 

19. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Ergänzung: zusätzliche Forschungseinrichtungen und Gewährleisten des Datenaustausch

die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und

die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen weltweiten Nationalparken zu untersuchen und zu dokumentieren und. Sämtliche wissenschaftliche Daten, die erhoben oder erforscht werden sind allen interessierten Einrichtungen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu Verfügung zustellen. “

 

Begründung:

• Die FVA alleine ist zu kurz gesprungen

• Es bedarf der sozialwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen nationaler und internationaler Mitarbeit durch Forschungsinstitutionen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen nationalen und interanationalen Nationalparken.

• Um die Unabhängigkeit der Wissenschaft zu erhalten ist es wichtig, dass ein Datenaustausch stattfindet.

• Daten können immer verschieden interpretiert werden. Wichtig ist es deshalb, dass sämtliche Daten von allen, die auf der Fläche oder zum Nationalpark forschen, jedem zugänglich ist.

 

20. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 6 Abs. 4 Streichen der Ergänzung eine Übereinstimmung der jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat.

Zu streichen ist:

Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her.

Diese Ergänzung ist ersatzlos zu streichen.

Begründung:

• Das würde bedeuten, dass operative Maßnahmen im Einzelnen mit dem Nationalparkrat abzustimmen sind. Wie die Erfahrung in der Forstwirtschaft zeigt,

Zu streichen ist:

Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her.

Diese Ergänzung ist ersatzlos zu streichen.

Begründung:

• Das würde bedeuten, dass operative Maßnahmen im Einzelnen mit dem Nationalparkrat abzustimmen sind. Wie die Erfahrung in der Forstwirtschaft zeigt, ist so etwas nicht praktikabel oder zielführend.

• In jeder Gemeinde- oder Kreisverwaltung sind für das operative Geschäft die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bzw. Landrätinnen oder Landräte verantwortlich. Nicht der Gemeinderat oder der Kreistag. Also auch nicht der Nationalparkrat.

• Die Verwaltung ist Rechenschaft schuldig, was sie gemacht hat. Das ist auch die Nationalparkverwaltung (sh. §6 Abs. 1). Aber nicht mit diesem Aufwand.

• Die alte gesetzliche Regelung im §6 Abs. 4 „Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber“ ist ausreichend.

• Die Einwohnerinnen und Einwohner werden durch das Selbstverständnis von Beteiligung der Nationalparkverwaltung in ganz verschiedenen Formaten immer beteiligt und über die Maßnahmen informiert.

• Ebenso wird der Nationalparkrat in jeder Ratssitzung über wichtige Maßnahmen von der Nationalparkverwaltung schriftlich informiert

• Angesichts der Diskussion von Bürokratieabbau oder Bürokratievermeidung sollten solche Sachen nicht mehr verlangt werden.