Planung und Entwicklung
„Planung und Entwicklung“ umfasst die Paragrafen 6 und 7.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nationalparkplan“ die Wörter „enthält konkrete flächenbezogene operative Maßnahmenplanungen sowie das zu erhaltende Wegenetz und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, bei Bedarf früher,“ gestrichen.
cc) Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bedarf kann er auch früher ganz oder teilweise fortgeschrieben oder angepasst werden.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben und dem bisherigen Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Nationalparkgemeinden ist Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren. Sie können jederzeit Vorschläge einbringen.“
c) Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her. Die Einwohnerinnen und Einwohnern der Nationalparkgemeinden sind in geeigneter Weise über die genannten Maßnahmen zu informieren.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zugänglich sind. Sie umgibt zum Schutze der Kommunal- und Privatwälder und insbesondere zur Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers ein mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst, um einen ausreichenden Schutz angrenzender privater und körperschaftlicher Waldflächen zu gewährleisten. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden. Soweit die Pufferstreifen innerhalb des Nationalparks liegen, wird das Borkenkäfermanagement auf diesen Flächen dauerhaft von der Nationalparkverwaltung übernommen; im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung von ForstBW. Im Falle von weitreichenden Borkenkäfermassenvermehrungen innerhalb des NLP erfolgt eine unmittelbare Konsultation der NLP Verwaltung mit ForstBW.“
bb) Es werden folgende Nummern angefügt:
„4. Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung und
5. Managementzonen um Siedlungsbereiche, die Flächen mit freiem Betretungsrecht für jedermann enthalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 75 vom Hundert des Nationalparkgebiets in angemessenen Schritten zu Kernzonen zu entwickeln. Soweit in den Nationalpark weitere Fläche durch Gesetz einbezogen werden, gilt dies ab Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes.“

Kommentare
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Erholungswald Langenbachtal
Die Managementzone im Langenbachtal muss so großzügig bemessen sein, dass Einwohner und Touristen keine geschädigten Waldbilder in ihrem Umfeld hinnehmen müssen! Der Wald muss dahin entwickelt werden, dass er stabil, artenreich als nutzbarer Erholungswald weiterhin zur Verfügung steht!
Entwicklung Allerheiligens
Die Wasserfälle Allerheiligen und die Klosterruine Allerheiligen sind ganz besondere Orte im Nationalpark. Aufgrund der großen Besucherzahlen dort, ist die zeitnahe Einrichtung der Rangerstation in Allerheiligen, sowie die Neugestaltung und Sanierung des Gebäudekomplexes in Allerheiligen elementar wichtig, um die zahlreichen Besucher thematisch
Die Wasserfälle Allerheiligen und die Klosterruine Allerheiligen sind ganz besondere Orte im Nationalpark. Aufgrund der großen Besucherzahlen dort, ist die zeitnahe Einrichtung der Rangerstation in Allerheiligen, sowie die Neugestaltung und Sanierung des Gebäudekomplexes in Allerheiligen elementar wichtig, um die zahlreichen Besucher thematisch abholen zu können.
§7- Schutz unseres Privatwald
Für die Stellen, an denen es bislang noch keine 500m Pufferstreifen gibt, muss es dringend größere Abstände geben. Eingriffe in Managementzonen sind jetzt dringend erforderlich (z.B. östlich der Schwarzwaldhochstraße- Lichtwaldprojekt oder östlich Allerheiligen) um unseren Privatwald zu schützen! In den letzten Jahren hatten wir leider große
Für die Stellen, an denen es bislang noch keine 500m Pufferstreifen gibt, muss es dringend größere Abstände geben. Eingriffe in Managementzonen sind jetzt dringend erforderlich (z.B. östlich der Schwarzwaldhochstraße- Lichtwaldprojekt oder östlich Allerheiligen) um unseren Privatwald zu schützen! In den letzten Jahren hatten wir leider große Borkenkäferschäden und wir leben von unseren Betrieben!
§7- 4 Management Grinde
Im Nationalparkplan muss es zu einer Änderung des Managements der Grindebeweidung kommen. Die kilometerlangen Abzäunungen (2- 4-fach) entlang der Schwarzwaldhochstraße sind ein Hindernis zur Durchwanderbarkeit von Rotwild. Eine genetische Verarmung ist hier die Gefahr. In den nicht, oder zu spät abgebauten Zäunen sind schon mehrere Hirsche zu Tode
Im Nationalparkplan muss es zu einer Änderung des Managements der Grindebeweidung kommen. Die kilometerlangen Abzäunungen (2- 4-fach) entlang der Schwarzwaldhochstraße sind ein Hindernis zur Durchwanderbarkeit von Rotwild. Eine genetische Verarmung ist hier die Gefahr. In den nicht, oder zu spät abgebauten Zäunen sind schon mehrere Hirsche zu Tode gekommen. Diese Barriere stellt eine absolute Begrenzung der Durchwanderbarkeit für Rotwild dar. In Anbetracht des Projekts „Wanderhirsch“ besteht hier zwingend Handlungsbedarf!
Rechte Einwohnerinnen und Einwohner
In §6 werden zwar einige neue Rechte der Einwohner:innen genannt, aber es fehlen noch Möglichkeiten zur Interventions. z.B. in Absatz 2 könnte man einbauen, dass Einwohner:innen vom Nationalparksrat gehört werden müssen.
Eine reine Information reicht nicht aus.
natürliche Prozesse priorisieren
In §7 (1) Abs. 4 wird erklärt, dass die „Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung“ dienen.
Eine kontinuierliche Waldentwicklung kann aber den natürlichen Prozessen widersprechen und die natürlich ablaufenden Prozesse sollten in einem Nationalpark Vorrang haben. Dabei können (zeitweise) auch
In §7 (1) Abs. 4 wird erklärt, dass die „Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung“ dienen.
Eine kontinuierliche Waldentwicklung kann aber den natürlichen Prozessen widersprechen und die natürlich ablaufenden Prozesse sollten in einem Nationalpark Vorrang haben. Dabei können (zeitweise) auch waldfreie Flächen vorkommen. Diese sollten nicht durch übermäßige menschliche Eingriffe überprägt werden. Die "kontinuierlichen Waldentwicklung" kann also gestrichen werden.
Borkenkäfermanagement künftig auch in Kernzonen
Zu Abschnitt „Planung und Entwicklung“, Paragraph 7 Abs 1 Nummer 3
„Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst,
Zu Abschnitt „Planung und Entwicklung“, Paragraph 7 Abs 1 Nummer 3
„Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst, um einen ausreichenden Schutz angrenzender privater und körperschaftlicher Waldflächen zu gewährleisten.“
Die Ergänzung des Gesetzestextes erlaubt künftig, die Breite des 500-Meter-Schutzpuffers je nach Einschätzung des Fichtenborkenkäferbefalls oder politischem Druck der fichtenwalddominierten Nationalpark-Anrainer beliebig zu erweitern. Angesichts häufiger sommerlicher Trockenperioden und der steigenden Anfälligkeit der Fichtenmonokulturen für Borkenkäferbefall ist zu erwarten, dass die Kontrolle der Käfer auch in die Prozessschutzzonen (Kernzonen) ausgeweitet wird. Damit wäre die gesetzliche Grundlage für solche Eingriffe geschaffen – was dem Naturschutz widerspricht. Durch den Lückenschluss verliert der Nationalpark an ForstBW den größten Teil des bisherigen Borkenkäfer-Schutzstreifens angrenzend an Baiersbronn und Forbach (siehe interaktive Karte in www.nationalpark-schwarzwald.de/mitmachen/beteiligung/weiterentwicklung/erweiterung). Die verbleibenden Schutzstreifen angrenzend an Bühl, Seebach und Oppenau grenzen überwiegend an Kernzonen oder baumarme Grinden. Das Gesetz entwertet (hinsichtlich Naturschutz) somit nicht nur 1.530 Hektar bestehende Schutzgebiete zu Wirtschaftswäldern, sondern schwächt auch den Schutzstatus innerhalb des Nationalparks durch forstliche Eingriffe abhängig vom Befallsgrad des Fichtenborkenkäfers und des damit wie gewohnt steigenden politischen Drucks.
§ 5 Abs. 1 Nummer 1: Biodiversität ergänzen: unter den Bedingungen des Klimawandels und unter dem Aspekt des Verlustes der Biodiversität
Begründung:
• Der Klimawandel ist ein entscheidender Aspekt für die Zukunftssicherung
• Die Erhaltung der Biodiversität, also unser lebenswichtigen Immunsystem, um die Zukunft der Menschen zu sichern, gehört dazu, wie das Amen in der Kirche.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Ergänzung: zusätzliche Forschungseinrichtungen und Gewährleisten des Datenaustausch
die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und
die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoff-bindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und nationalen und internationalen Forschtungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen weltweiten Nationalparken zu untersuchen und zu dokumentieren und. Sämtliche wissenschaftliche Daten, die erhoben oder erforscht werden sind allen interessierten Einrichtungen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu Verfügung zustellen. “
Begründung:
• Die FVA alleine ist zu kurz gesprungen
• Es bedarf der sozialwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen nationaler und internationaler Mitarbeit durch Forschungsinstitutionen, Universitäten und Hochschulen sowie anderen nationalen und interanationalen Nationalparken.
• Um die Unabhängigkeit der Wissenschaft zu erhalten ist es wichtig, dass ein Datenaustausch stattfindet.
• Daten können immer verschieden interpretiert werden. Wichtig ist es deshalb, dass sämtliche Daten von allen, die auf der Fläche oder zum Nationalpark forschen, jedem zugänglich ist.
§ 6 Abs. 4 Streichen der Ergänzung eine Übereinstimmung der jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat.
Zu streichen ist:
Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her.
Diese Ergänzung ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
• Das würde bedeuten, dass operative Maßnahmen im Einzelnen mit dem Nationalparkrat abzustimmen sind. Wie die Erfahrung in der Forstwirtschaft zeigt,
Zu streichen ist:
Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her.
Diese Ergänzung ist ersatzlos zu streichen.
Begründung:
• Das würde bedeuten, dass operative Maßnahmen im Einzelnen mit dem Nationalparkrat abzustimmen sind. Wie die Erfahrung in der Forstwirtschaft zeigt, ist so etwas nicht praktikabel oder zielführend.
• In jeder Gemeinde- oder Kreisverwaltung sind für das operative Geschäft die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bzw. Landrätinnen oder Landräte verantwortlich. Nicht der Gemeinderat oder der Kreistag. Also auch nicht der Nationalparkrat.
• Die Verwaltung ist Rechenschaft schuldig, was sie gemacht hat. Das ist auch die Nationalparkverwaltung (sh. §6 Abs. 1). Aber nicht mit diesem Aufwand.
• Die alte gesetzliche Regelung im §6 Abs. 4 „Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber“ ist ausreichend.
• Die Einwohnerinnen und Einwohner werden durch das Selbstverständnis von Beteiligung der Nationalparkverwaltung in ganz verschiedenen Formaten immer beteiligt und über die Maßnahmen informiert.
• Ebenso wird der Nationalparkrat in jeder Ratssitzung über wichtige Maßnahmen von der Nationalparkverwaltung schriftlich informiert
• Angesichts der Diskussion von Bürokratieabbau oder Bürokratievermeidung sollten solche Sachen nicht mehr verlangt werden.