Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Planung und Entwicklung

„Planung und Entwicklung“ umfasst die Paragrafen 6 und 7.

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Der zweite Abschnitt definiert mit dem Nationalparkplan (Paragraf 6) das wesentliche Planungsinstrument des Schutzgebiets. Der Nationalparkplan enthält neben dem Leitbild des Nationalparks wesentliche Weichenstellungen für dessen Ausgestaltung, Betrieb und Entwicklung. Hierzu gehört auch die Untergliederung des Nationalparkgebiets in Zonen mit unterschiedlicher Zielsetzung (Kern-, Entwicklungs- und Managementzonen) in Paragraf 7 Gebietsgliederung.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine größere Flexibilisierung, aber auch Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen des Nationalparkplans, eine Stärkung des Nationalparkrats, eine stärkere Einbeziehung der Bürgerschaft und eine damit einhergehende Erhöhung der Transparenz in Paragraf 6.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare : zur Planung und Entwicklung

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

21. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Ergänzung: Definition der Aufgaben der Managementzone

Ergänzung Nr. 3: (Anmerkung: Die jetzigen Absätze 3 und 5 würden dann nach hinten verschoben werden) Einzufügen wäre als § 7 Abs. 1 Nr. 3: Ziel der Managementzone ist es, die Einflüsse des Nationalparks auf die sie umgebenden Wirtschaftswälder und umgekehrt die Einflüsse der umgebende Wirtschaftswälder auf den Nationalparks zu minieren.

Ergänzung Nr. 3: (Anmerkung: Die jetzigen Absätze 3 und 5 würden dann nach hinten verschoben werden)
Einzufügen wäre als § 7 Abs. 1 Nr. 3:
Ziel der Managementzone ist es, die Einflüsse des Nationalparks auf die sie umgebenden Wirtschaftswälder und umgekehrt die Einflüsse der umgebende Wirtschaftswälder auf den Nationalparks zu minieren.

Begründung:
• Diese Erklärung ist notwendig, um überhaupt den Sinn und Zweck der Managementzone für den geneigten Leser verständlich zu machen.
• Die Erklärung entspricht dem Erklärungs-Duktus des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Kernzone und Nr. 2 Entwicklungszone
• Die Ergänzung definiert das allgemeine Ziel der Managementzone, die gegenseitigen Einflüsse zu minimieren. Denn es gibt auch vielerlei Einflüsse von den umgebenden Wirtschaftswäldern in den Nationalpark, die in der Diskussion meist vergessen werden, wie z.B. Pflanzenschutzmittel, Lärm, Wildtiermanagement, noch vorhandene Wegedurchfahrten usw..
• Die Ergänzung mit dem Ziel der Managementzone leitet den folgenden roten Faden, die Unterteilung der Managementzone in verschiedenen Schwerpunktaufgaben der Managementzone verständlich und klar zu machen.

22. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Allgemeine Anmerkungen zum Pufferstreifen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements

• Die Nationalparkverwaltung hat analog zu ForstBW eine effektives Borkenkäfermanagement betrieben. Beiden sei ein herzlichen Dank dafür. • Die Pufferstreifen haben den gegenseitigen Einfluss minimiert. Damit wurde ihr Ziel erfüllt. • In den Pufferstreifen des Nationalparks hat das Nationalparkteam zudem ein naturschutzfachlich hochwertiges

• Die Nationalparkverwaltung hat analog zu ForstBW eine effektives Borkenkäfermanagement betrieben. Beiden sei ein herzlichen Dank dafür.
• Die Pufferstreifen haben den gegenseitigen Einfluss minimiert. Damit wurde ihr Ziel erfüllt.
• In den Pufferstreifen des Nationalparks hat das Nationalparkteam zudem ein naturschutzfachlich hochwertiges Management betrieben.
• Die Aufteilung der Pufferstreifen zwischen ForstBW und Nationalparkverwaltung war i.d.R. effektiv und effizient und ein kostengünstiges Management. Dies ist mit der neuen Aufteilung der Pufferstreifen zwischen ForstBW und der Nationalparkverwaltung nicht mehr der Fall (sh. Anmerkungen zu Grenzen)
• Der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit haben den Aufwand und Ertrag von ForstBW und der Nationalparkverwaltung darin gespiegelt. Damit waren und sind die gegebenen Aufteilungen der Pufferstreifen gegenüber dem Steuerzahler jederzeit zu rechtfertigen.
Daraus folgt:
• Eine generelle Übertragung der Pufferstreifen an ForstBW ist deshalb nicht zielführend. Zumal die unmittelbare Nähe des Nationalparks (Kernzone) eine klare Berücksichtigung von Naturschutzbelangen notwendig macht.
• Falls die Übertragung der Pufferstreifen stattfinden sollte, muss eine einvernehmliche Abstimmung des Managements zwischen ForstBW und der Nationalparkverwaltung als Pflicht vereinbart werden.

23. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 7Abs. 1 Nr. 3 Änderung der Beschreibung der Managementzone zum Zwecke des Borkenkäfermangements

Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements In ihnen finden dauerhafte Eingriffe durch den Menschen statt. Sie dienen der Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers und besitzen einen mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher

Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements

In ihnen finden dauerhafte Eingriffe durch den Menschen statt. Sie dienen der Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers und besitzen einen mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst. Eine Erweiterung des 500 Meter Pufferstreifens kann nur außerhalb der Kernzone oder Entwicklungszone stattfinden. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden. Soweit die Pufferstreifen innerhalb des Nationalparks liegen, wird das Borkenkäfermanagement auf diesen Flächen dauerhaft von der Nationalparkverwaltung übernommen; im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung von ForstBW.

Begründung:
• Einen absoluten Schutz vor dem Borkenkäfer gibt es nicht. Der Borkenkäfer fliegt von den umgebenden Wirtschaftswäldern in den Nationalpark und vom Nationalpark in den umgebenden Wäldern. Entscheidend für das Maß (Breite des Pufferstreifens) der Beeinflussung ist die Antwort auf die Frage: Wird durch den fliegenden Borkenkäfer eine Massenvermehrung initiiert?
Anmerkung: Als Privatwaldbesitzer im Südschwarzwald würde ich mir wünschen, dass meine sämtlichen Wälder neben einem solchen 500 Meter Pufferstreifen mit einem solchen Borkenkäfermanagement liegen würden.
• Die Borkenkäferpufferstreifen grenzen jetzt schon z.T an die Kernzonen und werden auf jeden Fall in der Zukunft an die Kernzonen angrenzen (evtl. wäre hier eine Klarstellung durch die Aufnahme in das Gesetz notwendig).
• Eine Erweiterung des Pufferstreifens ist nur außerhalb der Kernzone und Entwicklungszone möglich. Denn ansonsten werden die 75% Kernzone nach 30 Jahren für die Anerkennung durch die IUCN nicht mehr vorhanden sein.
• Die Streichung der Konsultation von ForstBW mit der Nationalparkverwaltung: Die Konsultation ist eine Selbstverständlichkeit zwischen Behörden wie die Nationalparkverwaltung bzw. einer Anstalt des öffentlichen Rechts wie ForstBW. Sie sollte permanent sein und nicht nur bei Borkenkäfermassenvermehrungen. So war es dankenswerterweise auch in der Vergangenheit.

24. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 6 Abs. 4 Streichen der Ergänzung eine Übereinstimmung der jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat.

"Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her." Diese Ergänzung ist ersatzlos zu streichen. Begründung: • Das würde bedeuten, dass operative Maßnahmen im Einzelnen mit dem Nationalparkrat abzustimmen sind. Wie die Erfahrung in der Forstwirtschaft zeigt, ist so etwas

"Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her."
Diese Ergänzung ist ersatzlos zu streichen.

Begründung:
• Das würde bedeuten, dass operative Maßnahmen im Einzelnen mit dem Nationalparkrat abzustimmen sind. Wie die Erfahrung in der Forstwirtschaft zeigt, ist so etwas nicht praktikabel oder zielführend.
• In jeder Gemeinde- oder Kreisverwaltung sind für das operative Geschäft die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bzw. Landrätinnen oder Landräte verantwortlich. Nicht der Gemeinderat oder der Kreistag. Also auch nicht der Nationalparkrat.
• Die Verwaltung ist Rechenschaft schuldig, was sie gemacht hat. Das ist auch die Nationalparkverwaltung (sh. §6 Abs. 1). Aber nicht mit diesem Aufwand.
• Die alte gesetzliche Regelung im §6 Abs. 4 „Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und informiert den Nationalparkrat und den Nationalparkbeirat hierüber“ ist ausreichend.
• Die Einwohnerinnen und Einwohner werden durch das Selbstverständnis von Beteiligung der Nationalparkverwaltung in ganz verschiedenen Formaten immer beteiligt und über die Maßnahmen informiert.
• Ebenso wird der Nationalparkrat in jeder Ratssitzung über wichtige Maßnahmen von der Nationalparkverwaltung schriftlich informiert
• Angesichts der Diskussion von Bürokratieabbau oder Bürokratievermeidung sollten solche Sachen nicht mehr verlangt werden.

25. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Ergänzung: Definition der Aufgaben der Managementzone

Ergänzung Nr. 3: (Anmerkung: Die jetzigen Absätze 3 und 5 würden dann nach hinten verschoben werden) Einzufügen wäre als § 7 Abs. 1 Nr. 3: Ziel der Managementzone ist es, die Einflüsse des Nationalparks auf die sie umgebenden Wirtschaftswälder und umgekehrt die Einflüsse der umgebende Wirtschaftswälder auf den Nationalparks zu minieren.

Ergänzung Nr. 3: (Anmerkung: Die jetzigen Absätze 3 und 5 würden dann nach hinten verschoben werden)
Einzufügen wäre als § 7 Abs. 1 Nr. 3:
Ziel der Managementzone ist es, die Einflüsse des Nationalparks auf die sie umgebenden Wirtschaftswälder und umgekehrt die Einflüsse der umgebende Wirtschaftswälder auf den Nationalparks zu minieren.

Begründung:
• Diese Erklärung ist notwendig, um überhaupt den Sinn und Zweck der Managementzone für den geneigten Leser verständlich zu machen.
• Die Erklärung entspricht dem Erklärungs-Duktus des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Kernzone und Nr. 2 Entwicklungszone
• Die Ergänzung definiert das allgemeine Ziel der Managementzone, die gegenseitigen Einflüsse zu minimieren. Denn es gibt auch vielerlei Einflüsse von den umgebenden Wirtschaftswäldern in den Nationalpark, die in der Diskussion meist vergessen werden, wie z.B. Pflanzenschutzmittel, Lärm, Wildtiermanagement, noch vorhandene Wegedurchfahrten usw..
• Die Ergänzung mit dem Ziel der Managementzone leitet den folgenden roten Faden, die Unterteilung der Managementzone in verschiedenen Schwerpunktaufgaben der Managementzone verständlich und klar zu machen.

26. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Allgemeine Anmerkungen zum Pufferstreifen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements

• Die Nationalparkverwaltung hat analog zu ForstBW eine effektives Borkenkäfermanagement betrieben. Beiden sei ein herzlichen Dank dafür. • Die Pufferstreifen haben den gegenseitigen Einfluss minimiert. Damit wurde ihr Ziel erfüllt. • In den Pufferstreifen des Nationalparks hat das Nationalparkteam zudem ein naturschutzfachlich hochwertiges

• Die Nationalparkverwaltung hat analog zu ForstBW eine effektives Borkenkäfermanagement betrieben. Beiden sei ein herzlichen Dank dafür.
• Die Pufferstreifen haben den gegenseitigen Einfluss minimiert. Damit wurde ihr Ziel erfüllt.
• In den Pufferstreifen des Nationalparks hat das Nationalparkteam zudem ein naturschutzfachlich hochwertiges Management betrieben.
• Die Aufteilung der Pufferstreifen zwischen ForstBW und Nationalparkverwaltung war i.d.R. effektiv und effizient und ein kostengünstiges Management. Dies ist mit der neuen Aufteilung der Pufferstreifen zwischen ForstBW und der Nationalparkverwaltung nicht mehr der Fall (sh. Anmerkungen zu Grenzen)
• Der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit haben den Aufwand und Ertrag von ForstBW und der Nationalparkverwaltung darin gespiegelt. Damit waren und sind die gegebenen Aufteilungen der Pufferstreifen gegenüber dem Steuerzahler jederzeit zu rechtfertigen.
Daraus folgt:
• Eine generelle Übertragung der Pufferstreifen an ForstBW ist deshalb nicht zielführend. Zumal die unmittelbare Nähe des Nationalparks (Kernzone) eine klare Berücksichtigung von Naturschutzbelangen notwendig macht.
• Falls die Übertragung der Pufferstreifen stattfinden sollte, muss eine einvernehmliche Abstimmung des Managements zwischen ForstBW und der Nationalparkverwaltung als Pflicht vereinbart werden.

27. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

§ 7Abs. 1 Nr. 3 Änderung der Beschreibung der Managementzone zum Zwecke des Borkenkäfermangements

Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements In ihnen finden dauerhafte Eingriffe durch den Menschen statt. Sie dienen der Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers und besitzen einen mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher

Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements
In ihnen finden dauerhafte Eingriffe durch den Menschen statt. Sie dienen der Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers und besitzen einen mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst. Eine Erweiterung des 500 Meter Pufferstreifens kann nur außerhalb der Kernzone oder Entwicklungszone stattfinden. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden. Soweit die Pufferstreifen innerhalb des Nationalparks liegen, wird das Borkenkäfermanagement auf diesen Flächen dauerhaft von der Nationalparkverwaltung übernommen; im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung von ForstBW.
Begründung:
• Einen absoluten Schutz vor dem Borkenkäfer gibt es nicht. Der Borkenkäfer fliegt von den umgebenden Wirtschaftswäldern in den Nationalpark und vom Nationalpark in den umgebenden Wäldern. Entscheidend für das Maß (Breite des Pufferstreifens) der Beeinflussung ist die Antwort auf die Frage: Wird durch den fliegenden Borkenkäfer eine Massenvermehrung initiiert?
Anmerkung: Als Privatwaldbesitzer im Südschwarzwald würde ich mir wünschen, dass meine sämtlichen Wälder neben einem solchen 500 Meter Pufferstreifen mit einem solchen Borkenkäfermanagement liegen würden.
• Die Borkenkäferpufferstreifen grenzen jetzt schon z.T an die Kernzonen und werden auf jeden Fall in der Zukunft an die Kernzonen angrenzen (evtl. wäre hier eine Klarstellung durch die Aufnahme in das Gesetz notwendig).
• Eine Erweiterung des Pufferstreifens ist nur außerhalb der Kernzone und Entwicklungszone möglich. Denn ansonsten werden die 75% Kernzone nach 30 Jahren für die Anerkennung durch die IUCN nicht mehr vorhanden sein.
• Die Streichung der Konsultation von ForstBW mit der Nationalparkverwaltung: Die Konsultation ist eine Selbstverständlichkeit zwischen Behörden wie die Nationalparkverwaltung bzw. einer Anstalt des öffentlichen Rechts wie ForstBW. Sie sollte permanent sein und nicht nur bei Borkenkäfermassenvermehrungen. So war es dankenswerterweise auch in der Vergangenheit.

28. Kommentar von :Martin Klatt

Nationalparkplan

§ 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Bedarf kann er auch früher ganz oder teilweise fortgeschrieben oder angepasst werden.“ Hier ist nach "Bedarf" einzufügen: ,frühestens aber nach fünf Jahren kann er auch... Diese Einschränkung ist notwendig und sinnvoll, um den

§ 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

cc) Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Bedarf kann er auch früher ganz oder teilweise fortgeschrieben oder angepasst werden.“
Hier ist nach "Bedarf" einzufügen: ,frühestens aber nach fünf Jahren kann er auch... Diese Einschränkung ist notwendig und sinnvoll, um den Verwaltungsbetrieb des NLP nicht durch andauernde Planänderungswünsche zu beeinträchtigen.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zugänglich sind. Sie umgibt zum Schutze der Kommunal- und Privatwälder und insbesondere zur Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers ein mindestens ... "mindestens" bitte streichen ...500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ... und anderer Fachinstitutionen ... regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst, um einen ausreichenden Schutz angrenzender privater und körperschaftlicher Waldflächen zu gewährleisten. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden. Soweit die Pufferstreifen innerhalb des Nationalparks liegen, wird das Borkenkäfermanagement auf diesen Flächen dauerhaft von der Nationalparkverwaltung übernommen; im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung von ForstBW. Im Falle von weitreichenden Borkenkäfermassenvermehrungen innerhalb des NLP erfolgt eine unmittelbare Konsultation der NLP Verwaltung mit ForstBW.“