Planung und Entwicklung
„Planung und Entwicklung“ umfasst die Paragrafen 6 und 7.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nationalparkplan“ die Wörter „enthält konkrete flächenbezogene operative Maßnahmenplanungen sowie das zu erhaltende Wegenetz und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, bei Bedarf früher,“ gestrichen.
cc) Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bedarf kann er auch früher ganz oder teilweise fortgeschrieben oder angepasst werden.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben und dem bisherigen Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Nationalparkgemeinden ist Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren. Sie können jederzeit Vorschläge einbringen.“
c) Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her. Die Einwohnerinnen und Einwohnern der Nationalparkgemeinden sind in geeigneter Weise über die genannten Maßnahmen zu informieren.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zugänglich sind. Sie umgibt zum Schutze der Kommunal- und Privatwälder und insbesondere zur Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers ein mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst, um einen ausreichenden Schutz angrenzender privater und körperschaftlicher Waldflächen zu gewährleisten. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden. Soweit die Pufferstreifen innerhalb des Nationalparks liegen, wird das Borkenkäfermanagement auf diesen Flächen dauerhaft von der Nationalparkverwaltung übernommen; im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung von ForstBW. Im Falle von weitreichenden Borkenkäfermassenvermehrungen innerhalb des NLP erfolgt eine unmittelbare Konsultation der NLP Verwaltung mit ForstBW.“
bb) Es werden folgende Nummern angefügt:
„4. Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung und
5. Managementzonen um Siedlungsbereiche, die Flächen mit freiem Betretungsrecht für jedermann enthalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 75 vom Hundert des Nationalparkgebiets in angemessenen Schritten zu Kernzonen zu entwickeln. Soweit in den Nationalpark weitere Fläche durch Gesetz einbezogen werden, gilt dies ab Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes.“

Kommentare : zur Planung und Entwicklung
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Managmentzonen
An anderer Stelle hatte ich schon die geringe Größe der Erweiterung bemängelt. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes ist es geplant Bereiche zur Bewirtschaftung an ForstBW zu geben. Um dem Naturschutz wenigstens noch ein bisschen mehr Fläche zu geben, bitte ich darum, dass folgendes in das Gesetz aufgenommen wird: Die Flächen, die ForstBW erhält
An anderer Stelle hatte ich schon die geringe Größe der Erweiterung bemängelt. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes ist es geplant Bereiche zur Bewirtschaftung an ForstBW zu geben.
Um dem Naturschutz wenigstens noch ein bisschen mehr Fläche zu geben, bitte ich darum, dass folgendes in das Gesetz aufgenommen wird: Die Flächen, die ForstBW erhält zur Bewirtschaftung sind wie Schonwald zu behandeln und zu bewirtschaften. Eventuelle Naturschutzgebiete, Biotope und ähnliches müssen ihren vorherigen Schutzstatus wieder bekommen und sind dann auch so zu behandeln.
§7 (1) 3
In den Grenzen des Nationalparks wird im Pufferstreifen Borkenkäfermanagement gemacht, außerhalb "bewirtschaftet FostBW". Bewirtschaften ist kein Borkenkäfermanagement, dafür braucht es Zeit und ausreichend Mitarbeiter. Wenn der Nationalpark bei Massenvermehrung der Borkenkäfer der Nationalpark ForstBW informieren muss, sollte das auch im
In den Grenzen des Nationalparks wird im Pufferstreifen Borkenkäfermanagement gemacht, außerhalb "bewirtschaftet FostBW". Bewirtschaften ist kein Borkenkäfermanagement, dafür braucht es Zeit und ausreichend Mitarbeiter.
Wenn der Nationalpark bei Massenvermehrung der Borkenkäfer der Nationalpark ForstBW informieren muss, sollte das auch im umgekehrten Fall geschehen.
Die Planung der Erweiterung ist eine Mogelpackung
Warum Mogelpackung?
Über 1.400 ha Nationalparkfläche werden an ForstBW abgetreten
Ziel des Forstministers war es immer, Flächen, die im Lückenschluss dazukommen, an den Rändern abzuschneiden. Flächen, die sich 10 Jahre in Richtung wilder Natur entwickeln konnten, dürfen nicht wieder zu Wirtschaftswald werden. Das wäre ein großer Verlust.
§ 7 Abs.1 Nr. 3 - Managementzonen OHNE dauerhafte Eingriffe
§ 7 Abs.1 Nr. 3 "Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zugänglich sind." Klar ist, dass sich keine von diesem Gesetz betroffene Partei einen Borkenkäferbefall wünscht und dessen Management wichtig ist, fraglich ist jedoch, warum die Flächen für einen dauerhaften Eingriff zugänglich
§ 7 Abs.1 Nr. 3 "Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zugänglich sind."
Klar ist, dass sich keine von diesem Gesetz betroffene Partei einen Borkenkäferbefall wünscht und dessen Management wichtig ist, fraglich ist jedoch, warum die Flächen für einen dauerhaften Eingriff zugänglich sein sollten.
Eine Kontrolle/Beobachtung des Baumbestandes stellt z.B. keinen Eingriff dar. Daher sollten Eingriffe auf den Befall, (unmittelbar) drohenden Befall und bzw. oder auf die Prävention eines Befalls begrenzt sein. Welche weiteren Szenarien gibt es, die einen EIngriff in den Baumbestand rechtfertigen?
§6 Abs. (4)
"Einwohnerinnen und Einwohner der Nationalparkgemeinden sind in geeigneter
Weise über die genannten Maßnahmen zu informieren."
Es sollte konkret festgelegt werden, in welcher Weise grundsätzlich diese Information erfolgen soll. Dies würde Klarheit schaffen.
Managementflächen um Siedlungsbereiche
§7 Gebietsgliederung Abs. (1) Satz 5. Managementzonen um Siedlungsbereiche, die Flächen mit freiem Betretungsrecht für jedermann enthalten.
Die Wörter "die Flächen enthalten" sind zu streichen. Die Managementzonen um Siedlungsbereiche müssen komplett ein freies Betretungsrecht haben.
Entwicklung Allerheiligens
Die Wasserfälle Allerheiligen und die Klosterruine Allerheiligen sind ganz besondere Orte im Nationalpark. Aufgrund der großen Besucherzahlen dort, ist die zeitnahe Einrichtung der Rangerstation in Allerheiligen, sowie die Neugestaltung und Sanierung des Gebäudekomplexes in Allerheiligen elementar wichtig, um die zahlreichen Besucher thematisch
Die Wasserfälle Allerheiligen und die Klosterruine Allerheiligen sind ganz besondere Orte im Nationalpark. Aufgrund der großen Besucherzahlen dort, ist die zeitnahe Einrichtung der Rangerstation in Allerheiligen, sowie die Neugestaltung und Sanierung des Gebäudekomplexes in Allerheiligen elementar wichtig, um die zahlreichen Besucher thematisch abholen zu können.
Nationalparkplan
§ 6 Nationalparkplan Abs. (2) Die Nationalparkverwaltung erarbeitet den Nationalparkplan in enger Abstimmung mit dem Nationalparkrat …
Über die enge Abstimmung hinaus muss der Nationalparkrat den Nationalparkplan auch genehmigen.
§7Abs.1.3
In der Managementzone im Langenbachtal muss sichergestellt sein, dass dort dauerhaft Borkenkäfermanagement und Waldumbau erfolgt, damit die Menschen die dort wohnen und die Erholungssuchende die dort Urlaub machen, nicht mit Waldbildern wie am Ruhestein oder auf der Leimiss dauerhaft beeinträchtigt werden. Die Waldentwicklung muss aktiv
In der Managementzone im Langenbachtal muss sichergestellt sein, dass dort dauerhaft Borkenkäfermanagement und Waldumbau erfolgt, damit die Menschen die dort wohnen und die Erholungssuchende die dort Urlaub machen, nicht mit Waldbildern wie am Ruhestein oder auf der Leimiss dauerhaft beeinträchtigt werden. Die Waldentwicklung muss aktiv unterstützt werden. Die Lebensräume für Pflanzen,Tiere und für die Menschen die dort leben ,müssen gleichermaßen erhalten bleiben.
§ 6 Absatz 2
Den Einwohnerinnen und Einwohnern der direkt betroffenen Nationalparkgemeinden ist zwingend die Gelegenheit zu geben den Nationalparkplan mit zu gestalten, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren.
Sie können jederzeit Vorschläge einbringen.“