Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Sondervermögen „Zukunftsfonds Wald“

Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“ umfasst neun Paragrafen.

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Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :andreasbt

Zweck, Errichtung

Der Verkauf der Anteile an der Murgschifferschaft ist eine wirtschaftliche Entscheidung des Landes. ForstBW benötigt keine Entschädigung. Die Mittel müssen für notwendige Natur- und Umweltschutzprojekte eingesetzt werden.

2. Kommentar von :andreasbt

Verwaltung, Anlage der Mittel

Das Sondervermögen muss für Natur- und Umweltschutzprojekte eingesetzt werden. Um eine objektive Nutzung sicherzustellen, darf die Verwaltung nicht bei ForstBW liegen.

3. Kommentar von :andreasbt

Zuführung der Mittel aus dem Forstgrundstock

Hier sollten weitere Projekte (bspw. Bildungsprojekte im NLP, an Schulen, ......) vereinbart werden bzw. Mittel für hier genannte Projekte erhöht werden.

4. Kommentar von :andreasbt

Auflösung des Sondervermögens

Das Vermögen muss Natur- und Umweltschutzprojekten zufließen.

5. Kommentar von :Hans

Paragraf 4: Zuführung der Mittel aus dem Forstgrundstock

Angehende Forstwirte wissen, dass im Ausbildungsberuf Forstwirt neben der Nutzung des Waldes auch Natur- und Umweltschutz Teil der Ausbildung sind. Auch stehen ForstBW und die Landesforstverwaltung LFV ausgesprochenermaßen hinter einer Waldpädagogik im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung BNE. Zudem weist das Landwirtschaftsministerium

Angehende Forstwirte wissen, dass im Ausbildungsberuf Forstwirt neben der Nutzung des Waldes auch Natur- und Umweltschutz Teil der Ausbildung sind. Auch stehen ForstBW und die Landesforstverwaltung LFV ausgesprochenermaßen hinter einer Waldpädagogik im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung BNE. Zudem weist das Landwirtschaftsministerium MLR für alle Interessierten auf seiner Homepage auf die Bedeutung von Waldschutzgebieten hin, die der Erforschung von natürlichen Kreislauf- und Entwicklungsprozessen dienen, die Ökosystem- und Artenschutzfunktionen erfüllen und die gleichzeitig wertvolle Gen-Ressourcen sind.

Dass nun im Zuge der Erweiterung des Nationalparks die Erlöse aus dem Verkauf der Anteile des Landes an der Murgschifferschaft im Forstgrundstock vereinnahmt werden und so dem Zukunftsfond Wald zugute kommen, aus dessen Erträgen ForstBW ein Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen zugeführt werden, ist schlüssig.

Dass jedoch nur ein kleiner Teil für den Ankauf von Moorflächen und für die Errichtung eines Tiergeheges bereitgestellt werden, verwundert.

Sollten MLR und ForstBW nicht nur theoretisch auf dem sprichwörtlich geduldigen Papier, sondern auch real der Unterstützung der Ökosystem- und Artenschutzfunktion von Waldschutzgebieten verpflichtet sein, so scheint es doch notwendig, dass die Leitung unseres Landwirtschaftsministeriums dies uns Bürgern und unseren nachfolgenden Generationen auch in der Praxis zeigt.

So könnten und sollten weitere Anteile der sich im Zuge der Erweiterung des Nationalparks ergebenden Einrichtung eines Zukunftsfonds Wald in weitere natur- und artenschutzfördernde Vorhaben investiert werden.

6. Kommentar von :Einheimischer

Paragraf 4: Zuführung der Mittel

Diese Zuführung von Mittel aus dem Verkauf der Anteile sollten nicht in ein Tiergehege fließen.

Es bestehen schon mehrere Gehege in unmittelbarer Umgebung bzw. in der Nationalparkfläche.

Sinnvoller wäre es auch die Gelder in die Stärkung der Infrastruktur der direkt betroffenen Anliegergemeinden zu investieren.

Direkte Anliegergemeinden wären

Diese Zuführung von Mittel aus dem Verkauf der Anteile sollten nicht in ein Tiergehege fließen.

Es bestehen schon mehrere Gehege in unmittelbarer Umgebung bzw. in der Nationalparkfläche.

Sinnvoller wäre es auch die Gelder in die Stärkung der Infrastruktur der direkt betroffenen Anliegergemeinden zu investieren.

Direkte Anliegergemeinden wären Hundsbach/ Erbersbronn/Langenbachtal/

Schönmünzach.

7. Kommentar von :BBK

§4 Zuführung der Mittel

2 Mio € für ein Wildgehege im Nationalpark?

Wildtiere zur Besucherbelustigung "artgerecht" einsperren?

Noch "eine Spur (un) wilder" geht´s wohl nicht...!

 

Den Ankauf von Moorflächen und vor allem eine Investition in die Renatunierung / Wiedervernässung von ehemaligen Hochmoorflächen ist dagegen in punkto Biodiversität und CO2-Speicherung eine

2 Mio € für ein Wildgehege im Nationalpark?

Wildtiere zur Besucherbelustigung "artgerecht" einsperren?

Noch "eine Spur (un) wilder" geht´s wohl nicht...!

 

Den Ankauf von Moorflächen und vor allem eine Investition in die Renatunierung / Wiedervernässung von ehemaligen Hochmoorflächen ist dagegen in punkto Biodiversität und CO2-Speicherung eine echte Investition in die Zukunft.

 

Kein anderes Ökosystem speichert so viel CO2 wie ein Moor - nicht einmal der Wald!

12. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Nutzungsentgeld für den Wegfall von Staatsflächen ist nicht berechtigt

Für den Wegfall an Staatswaldfläche (1263 ha) werden an ForstBW rund 550.000 Euro Nutzungsentgelt gewährt. Dieses Nutzungsentgelt ist nicht berechtig.

Begründung:

• Das Land ist Eigentümer aller hier genannten Flächen.

• Die Zahlung eines gegenseitiges Nutzungsentgelt innerhalb eines Eigentümers ist abwegig.

• Im §1 LWaldG sind die Aufgaben

Für den Wegfall an Staatswaldfläche (1263 ha) werden an ForstBW rund 550.000 Euro Nutzungsentgelt gewährt. Dieses Nutzungsentgelt ist nicht berechtig.

Begründung:

• Das Land ist Eigentümer aller hier genannten Flächen.

• Die Zahlung eines gegenseitiges Nutzungsentgelt innerhalb eines Eigentümers ist abwegig.

• Im §1 LWaldG sind die Aufgaben für alle Waldbesitzer definiert: Die Erfüllung von Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion. Zwischen den einzelnen Funktionen steht ein UND. Das bedeutet vom Grunde ein Gleichgewichtung, die dann in der Abwägung vor Ort zu differenzieren ist. Der Naturschutz gehört also als selbstverständliche Aufgabe eines jeden Waldbesitzers hinzu.

• Im § 45 wird als Zielsetzung für den Staatswald im Abs. 1 aufgeführt:

„Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen.“ Dazu gehört auch der Naturschutz.

• Hat man geprüft, ob nicht nur die Zielerfüllung bereits gesetzlich geregelt ist sondern ein solches Nutzungsentgelt für ForstBW rechtlich überhaupt möglich ist?

• Der Staatswald ist in besonderen Maße als Vorbild und zum Gemeinwohl verpflichtet.

• Der Staatswald müsste eigentlich mit voller Überzeugung und Herzblut diese Erweiterung des Nationalparks unterstützen und diese Flächen und weitere Flächen unentgeltlich zur Verfügung stellen.

 

11. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Aufwandsentschädigung von 700.000€ für das Borkenkäfermanagement von ForstBW ist abzulehnen.

Für die Umsetzung des Borkenkäfermanagements erhält ForstBW eine Aufwandsentschädigung von rund 700.000 Euro im Jahr.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

• Es stellt sich die Frage, wie ForstBW damit seine Position als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit Teil der Landesverwaltung definiert.

• Es ist auch ein absoluter Widerspruch. Denn

Für die Umsetzung des Borkenkäfermanagements erhält ForstBW eine Aufwandsentschädigung von rund 700.000 Euro im Jahr.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

• Es stellt sich die Frage, wie ForstBW damit seine Position als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit Teil der Landesverwaltung definiert.

• Es ist auch ein absoluter Widerspruch. Denn ForstBW fordert ein,

o einerseits dass die Prozessschutzflächen des Nationalparks ihnen als Anstalt des öffentlichen Rechts angerechnet wird (vgl. Paragraf 3 Abs. 4 „: Die Prozessschutzflächen des Nationalparks tragen zur Zielerreichung des Landes gemäß § 45 Landeswaldgesetz (LWaldG)

o Andereseits lehnt ForstBW den daraus entstehenden Aufwand als betriebsfremde Belastung ab und will als Ausgleich eine Aufwandsentschädigung.

• Das passt nicht zusammen.

 

10. Kommentar von :Thomas Waldenspuhl

Förderung im Umkreis von 2000 Metern mit einem Jährlichen Budget von 350.000€ ist sehr kritisch auch im Sinne der Gleichbehandlung (vgl. auch vorgeschlagene gesetzliche Fixierung im §12 Abs. 3 des neuen NLP-Gesetzes.

Dieser Abschnitt einer dauerhaften Förderung mit der schwammigen Begründung im 2000 Meterkreis ist sehr kritisch zu sehen. Denn wie soll diese begründet werden, wenn ein Pufferstreifen von 500 Meter Schutz vor Borkenkäfer bietet. Wie ist diese Förderung mit der Gleichbehandlung von Bannwäldern in ganz Baden-Württemberg oder Klein-Privatwälder bei

Dieser Abschnitt einer dauerhaften Förderung mit der schwammigen Begründung im 2000 Meterkreis ist sehr kritisch zu sehen. Denn wie soll diese begründet werden, wenn ein Pufferstreifen von 500 Meter Schutz vor Borkenkäfer bietet. Wie ist diese Förderung mit der Gleichbehandlung von Bannwäldern in ganz Baden-Württemberg oder Klein-Privatwälder bei Borkenkäfergefahren zu bewerten. Bekommen diese dann auch eine Förderung?