Sondervermögen „Zukunftsfonds Wald“
Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“ umfasst neun Paragrafen.
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Zukunftsfonds Wald“
(1) Es wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg unter dem Namen „Zukunftsfonds Wald“ errichtet.
(2) Aus den Erträgen des Sondervermögens wird ForstBW ein Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen gewährt.
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart.
(1) ForstBW verwaltet das Sondervermögen. Die Verwendung der Erträge richtet sich nach § 5. Die Anlage der Mittel des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das
Sondervermögen.
(2) Die Mittel des Sondervermögens sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. ForstBW erlässt Anlagerichtlinien.
(1) Die Erlöse aus dem Verkauf der Anteile des Landes an der Murgschifferschaft werden im Forstgrundstock vereinnahmt. Daraus werden gemäß § 8 Absatz 3 Staatshaushaltsgesetz 2025/2026 zwei Mio. € für die Errichtung eines Geheges dem
Nationalpark bereitgestellt. Weitere drei Mio. € werden im Forstgrundstock zweckbestimmt für den Ankauf von Moorflächen im und am Wald für das Land Baden-Württemberg (Staatsforstverwaltung) bereitgestellt. Der verbleibende Betrag wird dem Zukunftsfonds Wald zugeführt.
(2) Die Zuführung erfolgt einmalig am 01.01.2026.
(3) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(1) Das Sondervermögen wird in Höhe des realen Vermögenswerts erhalten. Der zu erhaltene Mindestwert berechnet sich anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), in Bezug auf den Indexstand im Jahr 2025, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Der Zuführungsbetrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 wird mit dem Quotienten aus dem aktuellen Indexstand und dem Indexstand im Jahr 2025 multipliziert. Es werden jeweils die Jahresdurchschnitte des VPI herangezogen.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nur in der Höhe zulässig, in der der Vermögenswert unter Berücksichtigung der Erträge und Aufwendungen eines Jahres den Mindestwert gemäß Absatz 1 übersteigt.
(3) Eine Zuführungspflicht ergibt sich nicht.
(4) ForstBW wird als Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen Entnahmen unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 tätigen. Eine Entnahme der Erträge zu Gunsten von ForstBW ist in der Höhe beschränkt. Der maximal zu entnehmende Betrag berechnet sich anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), in Bezug auf den Indexstand im Jahr 2025, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Hierzu wird eine Bezugsbasis in Höhe von 750.000 € mit dem Quotienten aus dem aktuellen Indexstand und dem Indexstand im Jahr 2025 multipliziert. Sollten die Erträge unterhalb dieses Betrags liegen, beschränkt sich der jährliche Ausgleich endgültig und dauerhaft auf die tatsächlich erwirtschafteten Erträge.
(5) Eine etwaige Entnahme nach Absatz 4 erfolgt jährlich zum Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahres von ForstBW.
(6) Sofern und soweit nach Berücksichtigung des Substanzerhalts gemäß Absatz 1 und der Entnahmen zu Gunsten ForstBW gemäß Absatz 4 weitere Erträge des Sondervermögens vorliegen, werden diese dem Forstgrundstock zugeführt.
Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
ForstBW stellt ab 2026 für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf.
(1) Die mit der Anlage der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen ForstBW jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt ForstBW am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. Im Rahmen der Jahresrechnung ist die Realwertberechnung der Vermögenssubstanz nach den Vorgaben des § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes nachzuweisen.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben darzustellen.
Das Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Forstgrundstock zu.

Kommentare : zum Sondervermögen „Zukunftsfonds Wald“
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Zweck, Errichtung
Der Verkauf der Anteile an der Murgschifferschaft ist eine wirtschaftliche Entscheidung des Landes. ForstBW benötigt keine Entschädigung. Die Mittel müssen für notwendige Natur- und Umweltschutzprojekte eingesetzt werden.
Verwaltung, Anlage der Mittel
Das Sondervermögen muss für Natur- und Umweltschutzprojekte eingesetzt werden. Um eine objektive Nutzung sicherzustellen, darf die Verwaltung nicht bei ForstBW liegen.
Zuführung der Mittel aus dem Forstgrundstock
Hier sollten weitere Projekte (bspw. Bildungsprojekte im NLP, an Schulen, ......) vereinbart werden bzw. Mittel für hier genannte Projekte erhöht werden.
Auflösung des Sondervermögens
Das Vermögen muss Natur- und Umweltschutzprojekten zufließen.
Paragraf 4: Zuführung der Mittel aus dem Forstgrundstock
Angehende Forstwirte wissen, dass im Ausbildungsberuf Forstwirt neben der Nutzung des Waldes auch Natur- und Umweltschutz Teil der Ausbildung sind. Auch stehen ForstBW und die Landesforstverwaltung LFV ausgesprochenermaßen hinter einer Waldpädagogik im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung BNE. Zudem weist das Landwirtschaftsministerium
Angehende Forstwirte wissen, dass im Ausbildungsberuf Forstwirt neben der Nutzung des Waldes auch Natur- und Umweltschutz Teil der Ausbildung sind. Auch stehen ForstBW und die Landesforstverwaltung LFV ausgesprochenermaßen hinter einer Waldpädagogik im Sinne der Bildung für nachhaltige Entwicklung BNE. Zudem weist das Landwirtschaftsministerium MLR für alle Interessierten auf seiner Homepage auf die Bedeutung von Waldschutzgebieten hin, die der Erforschung von natürlichen Kreislauf- und Entwicklungsprozessen dienen, die Ökosystem- und Artenschutzfunktionen erfüllen und die gleichzeitig wertvolle Gen-Ressourcen sind.
Dass nun im Zuge der Erweiterung des Nationalparks die Erlöse aus dem Verkauf der Anteile des Landes an der Murgschifferschaft im Forstgrundstock vereinnahmt werden und so dem Zukunftsfond Wald zugute kommen, aus dessen Erträgen ForstBW ein Ausgleich für die infolge des Verkaufs der Landesanteile an der Murgschifferschaft entfallenden Gewinnausschüttungen zugeführt werden, ist schlüssig.
Dass jedoch nur ein kleiner Teil für den Ankauf von Moorflächen und für die Errichtung eines Tiergeheges bereitgestellt werden, verwundert.
Sollten MLR und ForstBW nicht nur theoretisch auf dem sprichwörtlich geduldigen Papier, sondern auch real der Unterstützung der Ökosystem- und Artenschutzfunktion von Waldschutzgebieten verpflichtet sein, so scheint es doch notwendig, dass die Leitung unseres Landwirtschaftsministeriums dies uns Bürgern und unseren nachfolgenden Generationen auch in der Praxis zeigt.
So könnten und sollten weitere Anteile der sich im Zuge der Erweiterung des Nationalparks ergebenden Einrichtung eines Zukunftsfonds Wald in weitere natur- und artenschutzfördernde Vorhaben investiert werden.
Paragraf 4: Zuführung der Mittel
Diese Zuführung von Mittel aus dem Verkauf der Anteile sollten nicht in ein Tiergehege fließen. Es bestehen schon mehrere Gehege in unmittelbarer Umgebung bzw. in der Nationalparkfläche. Sinnvoller wäre es auch die Gelder in die Stärkung der Infrastruktur der direkt betroffenen Anliegergemeinden zu investieren. Direkte Anliegergemeinden wären
Diese Zuführung von Mittel aus dem Verkauf der Anteile sollten nicht in ein Tiergehege fließen.
Es bestehen schon mehrere Gehege in unmittelbarer Umgebung bzw. in der Nationalparkfläche.
Sinnvoller wäre es auch die Gelder in die Stärkung der Infrastruktur der direkt betroffenen Anliegergemeinden zu investieren.
Direkte Anliegergemeinden wären Hundsbach/ Erbersbronn/Langenbachtal/
Schönmünzach.
§4 Zuführung der Mittel
2 Mio € für ein Wildgehege im Nationalpark? Wildtiere zur Besucherbelustigung "artgerecht" einsperren? Noch "eine Spur (un) wilder" geht´s wohl nicht...! Den Ankauf von Moorflächen und vor allem eine Investition in die Renatunierung / Wiedervernässung von ehemaligen Hochmoorflächen ist dagegen in punkto Biodiversität und CO2-Speicherung eine
2 Mio € für ein Wildgehege im Nationalpark?
Wildtiere zur Besucherbelustigung "artgerecht" einsperren?
Noch "eine Spur (un) wilder" geht´s wohl nicht...!
Den Ankauf von Moorflächen und vor allem eine Investition in die Renatunierung / Wiedervernässung von ehemaligen Hochmoorflächen ist dagegen in punkto Biodiversität und CO2-Speicherung eine echte Investition in die Zukunft.
Kein anderes Ökosystem speichert so viel CO2 wie ein Moor - nicht einmal der Wald!
Fehlende langfristige Finanzierungssicherheit
Der Entwurf macht keine konkreten Aussagen zur langfristigen Finanzierung des Nationalparks – weder für Personal noch für Maßnahmen des Arten- und Klimaschutzes.
Die Summe des Sondervermögens ist zu niedrig angesetzt.
Förderung im Umkreis von 2000 Metern mit einem Jährlichen Budget von 350.000€ ist sehr kritisch auch im Sinne der Gleichbehandlung (vgl. auch vorgeschlagene gesetzliche Fixierung im §12 Abs. 3 des neuen NLP-Gesetzes.
Dieser Abschnitt einer dauerhaften Förderung mit der schwammigen Begründung im 2000 Meterkreis ist sehr kritisch zu sehen. Denn wie soll diese begründet werden, wenn ein Pufferstreifen von 500 Meter Schutz vor Borkenkäfer bietet. Wie ist diese Förderung mit der Gleichbehandlung von Bannwäldern in ganz Baden-Württemberg oder Klein-Privatwälder bei
Dieser Abschnitt einer dauerhaften Förderung mit der schwammigen Begründung im 2000 Meterkreis ist sehr kritisch zu sehen. Denn wie soll diese begründet werden, wenn ein Pufferstreifen von 500 Meter Schutz vor Borkenkäfer bietet. Wie ist diese Förderung mit der Gleichbehandlung von Bannwäldern in ganz Baden-Württemberg oder Klein-Privatwälder bei Borkenkäfergefahren zu bewerten. Bekommen diese dann auch eine Förderung?