Das faunistische Gutachten stellt fest, dass für die untersuchten Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Tag- und Nachtfalter, Haselmaus sowie für sonstige streng geschützte Arten erhebliche Beeinträchtigungen durch eine Bebauung der Waldfläche Esch – „Beckenhölzle“ ausgeschlossen werden können, wenn die im Gutachten aufgeführten Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Da im Untersuchungsjahr 2015 lediglich der Waldrand Gegenstand der Untersuchungen war, erfolgten im Frühjahr / Sommer 2016 weitere, umfangreiche Untersuchungen im Bereich der Waldfläche „Beckenhölzle“. Nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Rottweil wurden die Tierartengruppen Vögel, Fledermäuse, Tagfalter und die Haselmaus untersucht. Bei den Waldbegehungen wurden auch die wassergefüllten Fahrspuren in der Waldfläche nach ggf. vorhandenen Amphibien abgesucht.
Mit den untersuchten Artengruppen ist eine qualifizierte Aussage zum Artenschutz und der FFH-Verträglichkeit (Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) möglich. Aufgrund der Habitatausstattung am Standort und der Umgebung ist nicht mit weiteren naturschutzfachlich bedeutsamen Artvorkommen zu rechnen. Für die Artengruppe der Fische im Neckar erfolgte lediglich eine Abschätzung der Eingriffsfolgen (z.B. durch Einleitung von Niederschlagswasser) im Rahmen der FFH-Vorprüfung (Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
Faunistisches Gutachten für den Standort Esch - Waldfläche Beckenhölzle (PDF)
Es ist nicht zu erwarten, dass bei Umsetzung des Vorhabens im Waldgebiet die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. des Art. 12 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL) und Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) eintreten, sofern die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden. Ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 (8) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist nicht erforderlich.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen Bestandteile des angrenzenden FFH-Gebietes „Oberes Neckartal mit Seitentälern“ durch das Vorhaben ist ebenfalls nicht zu erwarten. Aufgrund der Entfernung von über 500 m und der Lage in der Senke sind Beeinträchtigungen durch Licht der in den Wacholderheiden und Magerrasen im Naturschutzgebiet Neckarburg vorkommenden Nachtfalterarten auszuschließen, vor allem wenn eine ausreichend breite Eingrünung an der Nordgrenze erfolgt.
Durch das Vorhaben werden keine naturschutzfachlich hochwertigen Lebensräume in Anspruch genommen. Der Eingriff in den Wald ist kompensierbar. Es müssen Ersatzaufforstungen vorgenommen werden. Darüber hinaus sollten Aufwertungsmaßnahmen im Wald vorgesehen werden.
Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen müssen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der im Plangebiet vorkommenden streng geschützten Arten sowie von Arten die maßgebliche Bestandteile der FFH-Lebensräume (Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) sind, durchgeführt werden.
Mögliche Beeinträchtigungen von Nachtfaltern und Fledermäusen durch nächtliche Beleuchtung sind ferner durch ein angepasstes Beleuchtungskonzept zu minimieren.
Als Leitstruktur für Fledermäuse und als Ersatzhabitat für die Haselmaus und für Gebüsch bewohnende Vogelarten wie Goldammer ist der Justizvollzugsanstalt im Norden vorgelagert eine ausreichend breite Gehölzpflanzung anzulegen. In den umliegenden Waldflächen sind für höhlenbrütende Vogelarten wie z.B. Star und Grauschnäpper Nisthilfen anzubringen und für die Weidenmeise stehendes Totholz bereit zu stellen.
Um eine erhebliche Beeinträchtigung der Haselmaus zu vermeiden, ist eine zeitlich differenzierte Baufeldfreimachung erforderlich. Dieses ist frühzeitig bei der Bauzeitenplanung zu berücksichtigen. Im Rahmen des forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleichs sollten neben den erforderlichen Ersatzaufforstungen auch Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Waldes realisiert werden.