Der Ministerrat hat am 29. Juli 2014 den Entwurf eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zur Anhörung und Beteiligung der interessierten Kreise freigegeben.
Der Klimawandel stellt eine sehr ernste Bedrohung unserer Lebensgrundlagen dar. Ziel der Landesregierung ist deshalb, dass Baden-Württemberg zu einer führenden Energie- und Klimaschutzregion wird. Im Zuge dessen soll das EWärmeG vom 20. November 2007 im Einklang mit den europäischen und nationalen Klimaschutzzielen sowie dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG-BW) und dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) weiterentwickelt werden. Ziel der Novellierung ist es, durch die verstärkte Einsparung fossiler Brennstoffe einen höheren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Gebäudesektor ist ein wichtiger Ansatzpunkt, da rund 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg auf die Heizung und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen sind. Konsequenterweise sollen deshalb künftig auch Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude) einen Beitrag leisten. Bisher betrifft das Gesetz nur Wohngebäude.
Die Neufassung des Gesetzes soll außerdem zum Anlass genommen werden, die bisherigen Erfahrungen für eine Flexibilisierung der Regelungen zu nutzen. Die Novellierung sieht daher eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen, eine stärkere Betonung der Energieeffizienz und eine technologieoffene Ausgestaltung der Regelungen vor.
Was regelt das Gesetz?
Das EWärmeG sieht seit 1. Januar 2010 eine Nutzungspflicht für den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Alternativ kann die Vorgabe auch durch Dämmmaßnahmen oder die effiziente Nutzung der Energie erfüllt werden. Auslöser der Pflicht ist die Erneuerung einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das EEWärmeG. Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer.
Was sind die wesentlichen Änderungen durch die Novelle?
- Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Das EWärmeG wird daher um diese Vorschriften bereinigt.
- Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
- Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 Prozent angehoben. Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.
- Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Eine schematische und vereinfachende Übersicht (unverbindlich, nicht Bestandteil des Gesetzes) über die geplanten Erfüllungsoptionen finden Sie hier Wohngebäude Nichtwohngebäude
- Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.
Bereits im Sommer 2013 wurden Eckpunkte für den Gesetzentwurf in das Beteiligungsportal der Landesregierung in der Rubrik MITMACHEN eingestellt. Bürgerinnen und Bürger hatten dort die Möglichkeit, sich zu den Eckpunkten für die Novelle zu äußern.
Das Umweltministerium hat auf Basis der Eckpunkte einen Referentenentwurf erstellt. Dieser Entwurf wurde am 29. Juli 2014 vom Ministerrat zur formellen Anhörung freigegeben. Über die Novelle wird am Ende des Gesetzgebungsverfahrens der Landtag beschließen.
Kommentare
Sie hatten die Möglichkeit, bis zum 30. September 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
EWärmeG
Muss B-W eigentlich immer Vorreiter sein und sich päpstlicher als der Pabst darstellen, oder meint die Landesregierung, dass die Haus-und Wohnungseigentümer in B-W höher belastet werden können, als in anderen Bundesländern?
Die Strom - und Energiepreise steigen überproportional, aber die Kosten trägt der Bürger und nicht ALLE! Eine gerechte Verteilung auf alle Schultern gibt es nicht.
Außerdem ist bisher jeder Politiker den Beweis schuldig geblieben, dass solche Maßnahmen erfolgreich sein werden. Man verabschiedet schnell mal ein Gesetz und dann wird man sehen was in einigen Jahren daraus wird ( s. Verbot Nachtspeicheröfen). In de Zwischenzeit wurden Milliarden Euro regelrecht verbrannt.
Ich sehe dieses Gesetz als eine "Arbeitsbeschaffungsmaßnahme " für das Handwerk an.
Der Staat sollte nicht alles regulieren wollen. Auch die Beteuerungen , dass diese hohen Kosten für neue Heizungsanlagen sich in gerechtfertigten Zeiträumen amortisieren, sind eine Milchmädchenrechnung.
Es reicht uns Bürgern andauernd weiter belastet zu werden, aber bei den Einkommen immer weiter zurück zu fallen. Wer soll denn das alles bezahlen Herr Untersteller?
Baden-Württemberg verhindert damit die Klima Katastrophe?
Nein, sie kommt vielleicht 20m später, falls überhaupt.
Ich denke die Bürger haben heute andere Sorgen, durch dieses Gesetz werden diese Sorgen vergrössert weil sie das Leben spürbar verteuern, für Hausbesitzer und für Mieter.
Das Gesetz ist sicherlich präzise, "gerecht" und umfassend formuliert, was es aber komplex macht.
Ich lehne diese tiefe Einmischung des Staates ab, auch dass dies auf Länderebene versucht wird.
Manchmal denke ich es wäre besser, die Länder Parlamente abzuschaffen, da könnten wir viel sparen.
Eine Alternative wäre eine noch höhere Besteuerung der Energie und eine Subvention von ansonsten unrentablen Energiesparmassnahmen.
Dann wäre die Umstellung durch Einsparungen getrieben.
Wenn es keine Einsparungen gibt, dann sollte man auch nichts machen, es gibt wichtigere Investitionen in unsere Zukunft.
Leider rechnen sich viele Energiesparmassnahmen nicht oder führen zu Risiken wie Brand oder Schimmel bei Vollwärmeschutz und Erdhebungen bei Geothermie.
Hinzu kommt, dass der Strom für Wärmepumpen durch die Öko Abgabe den Business Case verschlechtert und sich auch kleine KWK Anlagen nicht rentieren.
Mein Haus dürfte die Vorgaben bereits erfüllen, ich habe ca. 16qm Flachkollektoren zur Heizungsunterstützung meiner erneuerten Ölheizung.
Dieses Gesetz wird, wie von anderen Kommentatoren bereits beschrieben, dazu führen, dass Hausbesitzer die Heizung NICHT erneuern, damit sie dieses Gesetz nicht erfüllen müssen.
Dieser Schaden wird eventuellen Nutzen dieses Gesetzes stark beeinträchtigen.
zu Beitrag Nr. 33 vom 13.09.2014
Aus einer Presseinformation des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks vom 16. Oktober 2013 zur EnEV 2014:
"Mit über einer halben Million veralteter Anlagen, die in den kommenden Jahren ersetzt und damit an die technische Entwicklung angepasst werden müssen, kommt Bewegung in den stagnierenden Wärmemarkt."
Es scheinen also auch andere zu vermuten, dass die Nutznießer der gesetzlichen Regelungen nicht unbedingt die privaten "Häusleeigentümer" sind.
Sinnvoll
Die moderate Erhöhung der Quote ist sinnvoll, man muss nur auf die Gegenwärtige politische Situation Russland/Ukraine schauen, um zu erkennen, dass wir von der Abhängigkeit fossiler Energieträger lösen müssen. Beim Wärmeenergiebedarf hat der Gebäudebestand den größten Anteil.
Pflanzenöl würde ich aufgrund des geringen Wirkungsgrades (Anbaufläche) nicht als Option aufnehmen.
Bei Wärmepumpen sollte ein Nachweis erbracht werden müssen, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen im Betrieb auch tatsächlich erreicht werden. Ansonsten könnte man auch gleich Stromheizungen zulassen.
Schadensgutachter in die Pflicht der Sachverständigen nehmen
Auch Schadensfälle können eine Auswechslung der Heizung zur Folge haben und die Verpflichtungen nach dem EWärmeG auslösen. Damit Schadensgutachter nicht im Interesse der Versicherungen in ihren Schadensgutachten die Verpflichtungen nach dem EWärmeG als nicht gegeben bezeichnen, sollten diese die gleichen Pflichten wie ein Sachverständiger im Sinne des EWärmeG erhalten.
Die Anregung erfolgt aus begründetem Anlass.
Derzeit lehnt ein Schadensgutachter einer Gebäudeversicherung nach einem Brand, entgegen der Stellungnahme der zuständigen unteren Baurechtsbehörde, die Anwendungspflicht der EnEV ab, obwohl im Versicherungsvertrag Mehrkosten aus geänderten öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind und für den "Komfortvertrag" höhere Beiträge bezahlt wurden.
Wer als Sachdensgutacher rechtswidrige Auskünfte erteilt, die rechtswidriges Verhalten bei Versicherungen und Hauseigentümern zur Folge haben können, sollte dafür haften und mit spürbarem Bussgeld einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.
Klimaschutz braucht Gesetze
... dass die negativen externen Effekte fossiler Energieträger nicht in deren Marktpreis enthalten sind ist bekannt. Auf das Marktversagen muss von staatlicher Stelle reagiert werden - alles andere wäre wirklich ungerecht. Gesetzliche Regelungen, die dazu beitragen, die CO2-Emissionen und damit die negativen Auswirkungen auf Dritte zu verringern, sind ein Lösungsweg dazu. Vielen Hausbesitzern scheint auch nicht klar zu sein, dass Sie mit Ihrem Eigentum auch eine Verantwortung übernehmen: Für die Auswirkungen, die aus der Nutzung des Eigentums entstehen. Sie heizen und blasen Schadstoffe in die Luft, wollen mit den Folgen aber nichts zu tun haben ... die Allgemeinheit soll dann mit den Auswirkungen irgendwie umgehen.
Wenn Sie nicht wollen, dass der Staat sich in diese Angelegenheiten einmischt würden wir hier in Deutschland eventuell schon heute ohne Ozonschicht, mit Hautkrebs zwischen und vom sauren Regen zerstörten Wäldern leben.
Ich finde das Gesetz sowie dessen Novellierung deswegen gut und wünsche mir, dass es mehr Regulierungen dieser Art gibt (insb. für die Autobranche), zumal mit Hausbesitzern nicht gerade der einkommensschwächsten Schicht ein Beitrag zum Klimaschutz abgerungen wird.
Zeitliche Planung der Gesetzgebung: Wann wird die Novelle vorauss. inkrafttreten?
Da die Novellierung des EWärmeG (BW) in der vorgesehenen Form die Anforderungen einerseits erhöht (von 10% nach 15% Erneurbare Energien) und andererseits die Alternativen und möglichen Mischformen für eine Erfüllung ausweitet, kommen bei einem Austausch der Heizungsanlage nach Inkrafttreten der Novelle gegenüber einer Erneuerung der Anlage vor diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich erhebliche Mehrkosten auf Betroffene zu, die bei üblichen selbstgenutzten EFH/DHH mindestens 8-10 Tausend EUR betragen können, bei größeren Objekten auch deutlich mehr. Daher wäre es für Eigentümer von Immobilien mit ohnehin schon alter, aber nach EnEV 2014 noch betriebsfähiger Anlage evtl. lohnend, sich bereits vor dem technischen Versagen der Altanlage um eine Erneuerung zu kümmern, weil sie dann schlicht günstiger davonkommen könnten. Daher wäre es für diese Wählergruppe (sic!) sehr wichtig, den Zeitplan der Gesetzgebung zu erfahren. Wer weiß etwas darüber? Online habe ich dazu bisher noch nichts finden können.
Warum so kompliziert?
Auf die prinzipielle Sinnhaftigkeit der Forderung nach mehr Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich durch die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg will ich nicht eingehen.
Der Kurs ist klar und richtig.
Warum aber aus einem recht überschaubaren, einirgermaßen klaren sieben-seitigen „Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2010“ durch die Novellierung ein solches „Ungetüm“ werden musste, ist meines Erachtens schwer nach zu vollziehen.
Die neu ins Gesetz aufgenommene Möglichkeit der Kombination anteiliger Erfüllungsoptionen zur Erreichung der 15-prozentigen Nutzung von erneuerbaren Energien, macht das Gesetz selbst für Fachleute äußerst schwierig umzusetzen und für Laien nahezu unverständlich. Auch die Erfüllung der Informationspflicht durch die „Sachkundigen“ mittels Überreichung eines „entsprechenden Merkblattes“ wird dieses Dilemma sicher nicht mindern.
Das bewährte Instrumentarium aus DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 zur Berechnung von Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlusten nach gültiger Energieeinsparverordnung bietet alle Möglichkeiten, CO2-Einsparungen und damit letztlich auch den Einsatz erneuerbarer Energien zu quantifizieren. Wenn ein „Sanierungsfahrplan“, wie angenommen, ohnehin eine häufige 5%ige Erfüllungsoption des „EWärmeG 2015“ sein wird und z.B. der BAFA-Vor-Ort-Bericht mit Sicherheit für Wohngebäude alle Anforderungen an einen bis dato noch nicht definierten Umfang des „Sanierungsfahrplan“ aufweist, stellt sich die Frage, warum dieses Werkzeug nicht übernommen wird.
Dasselbe gilt auch für Nichtwohngebäude: Auch hier wird in vielen Fällen der „Sanierungsfahrplan“ die meistgenutzte Option der 15-prozentigen Erfüllungspflicht sein. Nicht wirklich nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die unterschiedliche Bewertung von 5 Prozent bzw. 15 Prozent des Sanierungsfahrplans für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude und die grundsätzliche Frage: Warum werden Nichtwohngebäude des Bundes, die in Baden-Württemberg stehen, vom Gesetz ausgenommen?
In der Bilanzierung nach DIN 18599 werden neben Gebäudehülle und Anlagentechnik ohnehin Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung mit betrachtet. Gerade bei Nichtwohngebäuden macht ein pauschalierter Erfüllungsansatz noch weniger Sinn als bei Wohngebäuden. Die wenigsten Verwaltungsgebäude haben eine zentrale Warmwasserversorgung, Solarthermie ist dann in aller Regel keine Option. Häufig haben Nichtwohngebäude das Problem hoher interner Wärmequellen. Bei einer Verringerung der Wärmeverluste durch Dämmmaßnahmen neigen die Gebäude dann dazu, im Sommer zu überhitzen. Wenn dann zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes dieses gekühlt werden muss, kann dies kaum im Interesse der Landesregierung sein.
Ausgehend von der Bedarfsberechnung des Bestandsgebäudes nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 könnten ohne weiteres verschiedenste Maßnahmen berücksichtigt werden, die zusammen die 15-prozentige Nutzungspflicht erneuerbarer Energie bzw. Energieeinsparung ergeben. Auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen kann so ermittelt werden.
Im Einzelnen:
• Eine Solarthermische Anlage zur Warmwasserunterstützung kann bedarfsgerecht abgebildet werden. Schon die im „EWärmeG 2010“ angenommene pauschale Kollektorfläche von 0,04 m²/m² Wohnfläche ist häufig viel zu groß. Beispiel Einfamilienhaus 200 m², 2 Personen: 8 m² Kollektorfläche. Im Endeffekt ergibt sich wahrscheinlich eine Einsparung von vielleicht 5 Prozent des Wärmebedarfs. Wenn das unsanierte Gebäude dann noch aus den 50er Jahren stammt, stimmt der Ansatz von 10 Prozent des Heizwärmebedarfs erneuerbarer Energie durch Solarthermie noch weniger.
• Beim baulichen Wärmeschutz können Maßnahmen, die bereits nachträglich umgesetzt wurden, und Maßnahmen, die noch umgesetzt werden sollen, bei der Berechnung der Nutzungspflicht individuell berücksichtigt werden, ohne dass konkrete U-Werte vorgegeben werden müssen. Bei der Berechnung nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 braucht es dann auch keine Differenzierung nach Vollgeschossen, Einzelmaßnahmen, Transmissionswärmeverlusten und Baujahrsbereichen, wie im Entwurf vorgesehen.
• Bei der Nutzung von Fernwärme und KWK-Anlagen werden über die Berücksichtigung der individuellen Primärenergiefaktoren bei der Bilanzierung nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 die Primärenergieeinsparung und damit auch die CO2-Einsparung ermittelt. Eine Berücksichtigung der stromseitigen Jahresarbeit von 15 kWh/m² Wohnfläche bei Anlagen bis 20 kWel ist meines Erachtens unnötig. Bei den hohen Investitionskosten für den Einbau dieser Anlagen darf davon ausgegangen werden, dass im Vorfeld eine entsprechend fundierte Planung und Auslegung der Anlage erfolgt ist. Im Zweifelsfall kann eine Simulationsberechnung, die im Regelfall ohnehin erstellt wird, als Nachweis von zu definierenden Mindest-Vollbenutzungsstunden verlangt werden.
• Auch der Strom aus Photovoltaik-Anlagen kann ohne weiteres in die Bilanzierung aufgenommen werden, ohne dass ein Pauschalwert von 0,02 kWp/m² Wohnfläche notwendig wäre.
• Insgesamt können durch eine Berechnung über die DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 deutlich vernünftigere Maßnahmenkombinationen herausgearbeitet werden, als die durch Pauschalwert-Kombination im vorliegenden Entwurf, die sich zudem teilweise auch noch gegeneinander ausschließen. Möglich ist so auch die Bewertung und Berücksichtigung von Optimierungsmaßnahmen bei der Anlagentechnik, wie z.B. dem hydraulischen Abgleich.
• Durch eine Berechnung nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 fällt als „Abfallprodukt“ auch der durch die EnEV geforderte Energieausweis an – ohne zusätzliche Kosten!
Es ist letztendlich schon klar, woher der Wunsch nach pauschalen Erfüllungsoptionen rührt: Das EEWärmeG des Bundes stand hier sicher Pate. Dass hier das für die Energieeinsparverordnung (EnEV) verantwortliche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und das für das EEWärmeG zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) konkurrieren, sollte für das Umweltministerium in Baden-Württemberg meiner Meinung nach kein Grund sein, dem Wunsch nach scheinbarer "pauschaler Vereinfachung" des BMWi zu folgen.
Während das Prinzip pauschaler Optionen meines Erachtens beim sehr viel schlankeren EWärmeG 2010 (oder auch dem EEWärmeG) noch funktioniert, ist der Entwurf des EWärmeG 2015 für die Gebäudeeigentümer, die Sachverständigen und vor allem auch die Fachbetriebe durch das Optionen-Durcheinander letztendlich eine Zumutung! Da hilft auch die angebotene "schematische Übersicht der Erfüllungsoptionen" nur wenig weiter!
Der Nachweis der Erfüllung des EEWärmeG als Bundesgesetz kann zumindest in den, bei den Sachverständigen üblichen, Softwareprogrammen abgebildet werden. Ich bezweifle, ob die Softwarehersteller bereit sind, für ein Landesgesetz entsprechende Aktualisierungen in ihre Berechnungsprogramme zu implementieren oder eigenständige Softwareprogramme zum Nachweis anzubieten – und wenn, für welchen Preis?
Der Nachweis durch die üblichen, am Markt etablierten Softwareprodukte zur Berechnung von Energieausweisen, bzw. zur Energieberatung nach EnEV, erlauben eine deutlich einfachere und praxisnähere Umsetzung.