Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Kommentieren

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Der Ministerrat hat am 29. Juli 2014 den Entwurf eines Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zur Anhörung und Beteiligung der interessierten Kreise freigegeben.

Der Klimawandel stellt eine sehr ernste Bedrohung unserer Lebensgrundlagen dar. Ziel der  Landesregierung ist deshalb, dass Baden-Württemberg zu einer führenden Energie- und Klimaschutzregion wird. Im Zuge dessen soll das EWärmeG vom 20. November 2007 im Einklang mit den europäischen und nationalen Klimaschutzzielen sowie dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG-BW) und dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) weiterentwickelt werden. Ziel der Novellierung ist es, durch die verstärkte Einsparung fossiler Brennstoffe einen höheren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Gebäudesektor ist ein wichtiger Ansatzpunkt, da rund 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg auf die Heizung und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen sind. Konsequenterweise sollen deshalb künftig auch Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude) einen Beitrag leisten. Bisher betrifft das Gesetz nur Wohngebäude.

Die Neufassung des Gesetzes soll außerdem zum Anlass genommen werden, die bisherigen Erfahrungen für eine Flexibilisierung der Regelungen zu nutzen. Die Novellierung sieht daher eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen, eine stärkere Betonung der Energieeffizienz und eine technologieoffene Ausgestaltung der Regelungen vor.

Was regelt das Gesetz?

Das EWärmeG sieht seit 1. Januar 2010 eine Nutzungspflicht für den Einsatz erneuerbarer Energien vor. Alternativ kann die Vorgabe auch durch Dämmmaßnahmen oder die effiziente Nutzung der Energie erfüllt werden. Auslöser der Pflicht ist die Erneuerung einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude  Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das EEWärmeG. Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer.

Was sind die wesentlichen Änderungen durch die Novelle?

  • Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Das EWärmeG wird daher um diese Vorschriften bereinigt.
  • Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
  • Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 Prozent angehoben. Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.
  • Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Eine schematische und vereinfachende Übersicht (unverbindlich, nicht Bestandteil des Gesetzes) über die geplanten Erfüllungsoptionen finden Sie hier  Wohngebäude Nichtwohngebäude
  • Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen. Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.

Bereits im Sommer 2013 wurden Eckpunkte für den Gesetzentwurf in das Beteiligungsportal der Landesregierung in der Rubrik MITMACHEN eingestellt. Bürgerinnen und Bürger hatten dort die Möglichkeit, sich zu den Eckpunkten für die Novelle zu äußern.

Das Umweltministerium hat auf Basis der Eckpunkte einen Referentenentwurf erstellt. Dieser Entwurf wurde am 29. Juli 2014 vom Ministerrat zur formellen Anhörung freigegeben. Über die Novelle wird am Ende des Gesetzgebungsverfahrens der Landtag beschließen.

Sie hatten die Möglichkeit, bis zum 30. September 2014 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : der Novellierung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

45. Kommentar von :Ohne Name

Ökotaliban schlagen mit voller Härte zu

was soll dieses hirnlose Gesetz? Ich habe ein kleines Häuschen geerbt und kann jetzt kaum die Raten für die Restschulden bezahlen. Wenn ich dann noch unsinnige Solarkollektoren installieren muss, die mir da aber nichts bringen, kann ich nur das Haus verkaufen. Das ist schlimmer als es in der DDR je war! Und dann lese ich hier im Portal so dumme

was soll dieses hirnlose Gesetz?
Ich habe ein kleines Häuschen geerbt und kann jetzt kaum die Raten für die Restschulden bezahlen. Wenn ich dann noch unsinnige Solarkollektoren installieren muss, die mir da aber nichts bringen, kann ich nur das Haus verkaufen.
Das ist schlimmer als es in der DDR je war!
Und dann lese ich hier im Portal so dumme Sprüche wie "Eigentum verpflichtet".
Wie schön, wenn man die Welt so mit der rosaroten Brille sehen kann!

Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Nutzerin/Sehr geehrter Nutzer,

wir freuen uns über lebendige und kontroverse Debatten auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung. Denn Demokratie lebt von der Meinungsvielfalt und auch vom Streit in der Sache. Damit die Diskussion auf dem Beteiligungsportal fruchtbar ist und niemanden frustriert, müssen sich aber alle wie bei einer

Sehr geehrte Nutzerin/Sehr geehrter Nutzer,

wir freuen uns über lebendige und kontroverse Debatten auf dem Beteiligungsportal der Landesregierung. Denn Demokratie lebt von der Meinungsvielfalt und auch vom Streit in der Sache. Damit die Diskussion auf dem Beteiligungsportal fruchtbar ist und niemanden frustriert, müssen sich aber alle wie bei einer persönlichen Unterhaltung an gewisse Regeln halten. Diese Regeln haben wir in unserer Netiquette festgehalten.

Kurz zusammengefasst besagen die Regeln, dass alle Beteiligten auf dem Beteiligungsportal ein Mindestmaß an Fairness und Respekt gegenüber anderen Personen und Meinungen aufbringen müssen. Nicht zulässig sind also etwa rassistische, fremdenfeindliche, sexistische oder in anderer Weise beleidigende Kommentare. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln sind wir leider gezwungen, Kommentare zu löschen.

Bitte halten auch Sie sich an die Netiquette, damit auch alle anderen Nutzerinnen und Nutzer des Beteiligungsportals von einer fairen und sachlichen Debatte profitieren können. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam

44. Kommentar von :Ohne Name

Dieses EEWärmeG ist an sozialer Kälte kaum zu übertreffen!

Schauen Sie doch bitte mal bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: Da steht zum Grundgesetz: (Zitat Anfang) Artikel 14 Eigentum – Erbrecht – Enteignung Hier geht es darum, dass Eigentum sein darf. Das sagt das Grundgesetz zu Eigentum, Erbrecht und Enteignung Sich einfach etwas zu nehmen, was einem nicht gehört,

Schauen Sie doch bitte mal bei der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg:
Da steht zum Grundgesetz:
(Zitat Anfang)
Artikel 14
Eigentum – Erbrecht – Enteignung

Hier geht es darum, dass Eigentum sein darf.
Das sagt das Grundgesetz zu Eigentum, Erbrecht und Enteignung

Sich einfach etwas zu nehmen, was einem nicht gehört, ist nicht richtig. Wenn sich Menschen gegenseitig etwas wegnehmen, nennt man das Diebstahl.
(...)
Artikel 14 des Grundgesetzes legt fest, dass auch der Staat das Eigentum der Menschen respektieren muss. Er darf die Möglichkeit, Eigentum zu haben, nicht abschaffen.
(...)
(Zitat Ende)

Quelle: http://www.grundrechtefibel.de/eigentum.html

Ich werde nächstes Jahr Rentner und habe ein kleines Haus auf der Alb, wo ich meinen Lebensabend, so lange es geht, verbringen möchte.
In den nächsten 5-8 Jahren werde ich die Heizung sanieren müssen. Geplant war bisher ein Brennwertkessel. Das dafür notwendige Geld habe ich momentan zur Hälfte angespart. Bis zur geplanten Sanierung hätte ich das Geld (zzgl. Inflationsausgleich) trotz meiner
geschätzten Rente von 1090 Euro / Monat beisammen.
Mit den hier geplanten Zusatz-Zwangsmaßnahmen schaffe ich das definitiv nicht, da dies die Sanierung vermutlich um den Faktor 2,5 teurer macht.
Kostenvoranschläge liegen mir vor. Einen Bankkredit werde ich aufgrund meines Alters und meiner Einnahmen (nur die Rente) nicht mehr erhalten.
Anfragen bei 3 Banken haben mir das bestätigt.
Wenn das Gesetz so kommen sollte, bleiben mir nur folgende Möglichkeiten:
- Haus verkaufen und umziehen
- Banküberfall
- frieren
- vorzeitig aus dieser Welt scheiden

Jetzt erklären Sie mir bitte, was das hier werden soll:
- eine nach Art. 14 grundgesetzwirdrige Enteignung und damit Diebstahl?
- ein Aufruf zum Kriminellwerden?
- ein Aufruf zum Suizid?

Dieses Gesetz ist an sozialer Kälte kaum noch zu übertreffen! Es straft wirklich jeden, der wie ich, sein Leben lang für ein Eigenheim gespart hat.
Hier wird entgegen des Art. 14 vom Staat die Möglichkeit genommen, Eigentum zu haben.

Seit fast 40 Jahren habe ich ein sozialdemokratisches Parteibuch und war bisher immer stolz darauf.
Lange Jahre bin ich in Friedensgruppen aktiv gewesen und habe immer unsere Genossen in der DDR unterstützt, damit diese einmal in Freiheit werden leben können.
Ich kann einfach nicht glauben, dass sich meine Genossen von der SPD nun für so einen ideologischen und unsozialen Fehlgriff hergeben!
Das was wir jahrzehntelang an diktatorischem Kommunismus im Ostblock bekämpft haben, bekommen wir nun mit ausdrücklicher Zustimmung 25 Jahre nach dem Fall der Mauer von den eigenen Genossen serviert!

Sollte dieses Gesetz wirklich kommen, werde ich am Tag der Verabschiedung mein Parteibuch zurückgeben, denn das ist nicht mehr die Partei, in die ich eingetreten bin.

Und da wundern sich manche tatsächlich noch, warum Protestparteien, wie die AfD immer mehr Zulauf erhalten.
Ich wundere mich schon seit langem zumindest darüber absolut nicht mehr.

43. Kommentar von :Ohne Name

Nutzungszwang

idiotischer Zwang muß weg, da Sanierungshindernis! Wieso sind Brauchwasser-Wärmepumpen(JAZ=4,0) in Verbindung mit einer kleinen PV-Anlage(z.Bsp.2kWp) keine vollwertige Ersatzmaßnahme, obwohl sie auch "ohne Sonne" mit regenerativer Wärme das Brauchwasser erwärmen und so den 10%igen Nutzungsanteil erfüllen können.Sommerlicher Überschuß ohne

idiotischer Zwang muß weg, da Sanierungshindernis!
Wieso sind Brauchwasser-Wärmepumpen(JAZ=4,0) in Verbindung mit einer kleinen PV-Anlage(z.Bsp.2kWp) keine vollwertige Ersatzmaßnahme, obwohl sie auch "ohne Sonne" mit regenerativer Wärme das Brauchwasser erwärmen und so den 10%igen Nutzungsanteil erfüllen können.Sommerlicher Überschuß ohne Nutzungbringt bei Solarthermie Probleme mit sich unddie Berechnung bildet die Realität nicht ab!
Steuerlicher Anreiz ist für die meistunwirtschaftliche Maßnahme erforderlich!

42. Kommentar von :Ohne Name

Warum so kompliziert?

Auf die prinzipielle Sinnhaftigkeit der Forderung nach mehr Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich durch die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg will ich nicht eingehen. Der Kurs ist klar und richtig. Warum aber aus einem recht überschaubaren, einirgermaßen klaren sieben-seitigen „Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2010“ durch die

Auf die prinzipielle Sinnhaftigkeit der Forderung nach mehr Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich durch die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg will ich nicht eingehen.
Der Kurs ist klar und richtig.

Warum aber aus einem recht überschaubaren, einirgermaßen klaren sieben-seitigen „Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2010“ durch die Novellierung ein solches „Ungetüm“ werden musste, ist meines Erachtens schwer nach zu vollziehen.

Die neu ins Gesetz aufgenommene Möglichkeit der Kombination anteiliger Erfüllungsoptionen zur Erreichung der 15-prozentigen Nutzung von erneuerbaren Energien, macht das Gesetz selbst für Fachleute äußerst schwierig umzusetzen und für Laien nahezu unverständlich. Auch die Erfüllung der Informationspflicht durch die „Sachkundigen“ mittels Überreichung eines „entsprechenden Merkblattes“ wird dieses Dilemma sicher nicht mindern.

Das bewährte Instrumentarium aus DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 zur Berechnung von Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlusten nach gültiger Energieeinsparverordnung bietet alle Möglichkeiten, CO2-Einsparungen und damit letztlich auch den Einsatz erneuerbarer Energien zu quantifizieren. Wenn ein „Sanierungsfahrplan“, wie angenommen, ohnehin eine häufige 5%ige Erfüllungsoption des „EWärmeG 2015“ sein wird und z.B. der BAFA-Vor-Ort-Bericht mit Sicherheit für Wohngebäude alle Anforderungen an einen bis dato noch nicht definierten Umfang des „Sanierungsfahrplan“ aufweist, stellt sich die Frage, warum dieses Werkzeug nicht übernommen wird.

Dasselbe gilt auch für Nichtwohngebäude: Auch hier wird in vielen Fällen der „Sanierungsfahrplan“ die meistgenutzte Option der 15-prozentigen Erfüllungspflicht sein. Nicht wirklich nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die unterschiedliche Bewertung von 5 Prozent bzw. 15 Prozent des Sanierungsfahrplans für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude und die grundsätzliche Frage: Warum werden Nichtwohngebäude des Bundes, die in Baden-Württemberg stehen, vom Gesetz ausgenommen?

In der Bilanzierung nach DIN 18599 werden neben Gebäudehülle und Anlagentechnik ohnehin Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung mit betrachtet. Gerade bei Nichtwohngebäuden macht ein pauschalierter Erfüllungsansatz noch weniger Sinn als bei Wohngebäuden. Die wenigsten Verwaltungsgebäude haben eine zentrale Warmwasserversorgung, Solarthermie ist dann in aller Regel keine Option. Häufig haben Nichtwohngebäude das Problem hoher interner Wärmequellen. Bei einer Verringerung der Wärmeverluste durch Dämmmaßnahmen neigen die Gebäude dann dazu, im Sommer zu überhitzen. Wenn dann zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes dieses gekühlt werden muss, kann dies kaum im Interesse der Landesregierung sein.

Ausgehend von der Bedarfsberechnung des Bestandsgebäudes nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 könnten ohne weiteres verschiedenste Maßnahmen berücksichtigt werden, die zusammen die 15-prozentige Nutzungspflicht erneuerbarer Energie bzw. Energieeinsparung ergeben. Auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen kann so ermittelt werden.

Im Einzelnen:
• Eine Solarthermische Anlage zur Warmwasserunterstützung kann bedarfsgerecht abgebildet werden. Schon die im „EWärmeG 2010“ angenommene pauschale Kollektorfläche von 0,04 m²/m² Wohnfläche ist häufig viel zu groß. Beispiel Einfamilienhaus 200 m², 2 Personen: 8 m² Kollektorfläche. Im Endeffekt ergibt sich wahrscheinlich eine Einsparung von vielleicht 5 Prozent des Wärmebedarfs. Wenn das unsanierte Gebäude dann noch aus den 50er Jahren stammt, stimmt der Ansatz von 10 Prozent des Heizwärmebedarfs erneuerbarer Energie durch Solarthermie noch weniger.
• Beim baulichen Wärmeschutz können Maßnahmen, die bereits nachträglich umgesetzt wurden, und Maßnahmen, die noch umgesetzt werden sollen, bei der Berechnung der Nutzungspflicht individuell berücksichtigt werden, ohne dass konkrete U-Werte vorgegeben werden müssen. Bei der Berechnung nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 braucht es dann auch keine Differenzierung nach Vollgeschossen, Einzelmaßnahmen, Transmissionswärmeverlusten und Baujahrsbereichen, wie im Entwurf vorgesehen.
• Bei der Nutzung von Fernwärme und KWK-Anlagen werden über die Berücksichtigung der individuellen Primärenergiefaktoren bei der Bilanzierung nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 die Primärenergieeinsparung und damit auch die CO2-Einsparung ermittelt. Eine Berücksichtigung der stromseitigen Jahresarbeit von 15 kWh/m² Wohnfläche bei Anlagen bis 20 kWel ist meines Erachtens unnötig. Bei den hohen Investitionskosten für den Einbau dieser Anlagen darf davon ausgegangen werden, dass im Vorfeld eine entsprechend fundierte Planung und Auslegung der Anlage erfolgt ist. Im Zweifelsfall kann eine Simulationsberechnung, die im Regelfall ohnehin erstellt wird, als Nachweis von zu definierenden Mindest-Vollbenutzungsstunden verlangt werden.
• Auch der Strom aus Photovoltaik-Anlagen kann ohne weiteres in die Bilanzierung aufgenommen werden, ohne dass ein Pauschalwert von 0,02 kWp/m² Wohnfläche notwendig wäre.
• Insgesamt können durch eine Berechnung über die DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 deutlich vernünftigere Maßnahmenkombinationen herausgearbeitet werden, als die durch Pauschalwert-Kombination im vorliegenden Entwurf, die sich zudem teilweise auch noch gegeneinander ausschließen. Möglich ist so auch die Bewertung und Berücksichtigung von Optimierungsmaßnahmen bei der Anlagentechnik, wie z.B. dem hydraulischen Abgleich.
• Durch eine Berechnung nach DIN 4108/DIN 4701 bzw. DIN 18599 fällt als „Abfallprodukt“ auch der durch die EnEV geforderte Energieausweis an – ohne zusätzliche Kosten!

Es ist letztendlich schon klar, woher der Wunsch nach pauschalen Erfüllungsoptionen rührt: Das EEWärmeG des Bundes stand hier sicher Pate. Dass hier das für die Energieeinsparverordnung (EnEV) verantwortliche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und das für das EEWärmeG zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) konkurrieren, sollte für das Umweltministerium in Baden-Württemberg meiner Meinung nach kein Grund sein, dem Wunsch nach scheinbarer "pauschaler Vereinfachung" des BMWi zu folgen.

Während das Prinzip pauschaler Optionen meines Erachtens beim sehr viel schlankeren EWärmeG 2010 (oder auch dem EEWärmeG) noch funktioniert, ist der Entwurf des EWärmeG 2015 für die Gebäudeeigentümer, die Sachverständigen und vor allem auch die Fachbetriebe durch das Optionen-Durcheinander letztendlich eine Zumutung! Da hilft auch die angebotene "schematische Übersicht der Erfüllungsoptionen" nur wenig weiter!

Der Nachweis der Erfüllung des EEWärmeG als Bundesgesetz kann zumindest in den, bei den Sachverständigen üblichen, Softwareprogrammen abgebildet werden. Ich bezweifle, ob die Softwarehersteller bereit sind, für ein Landesgesetz entsprechende Aktualisierungen in ihre Berechnungsprogramme zu implementieren oder eigenständige Softwareprogramme zum Nachweis anzubieten – und wenn, für welchen Preis?
Der Nachweis durch die üblichen, am Markt etablierten Softwareprodukte zur Berechnung von Energieausweisen, bzw. zur Energieberatung nach EnEV, erlauben eine deutlich einfachere und praxisnähere Umsetzung.

41. Kommentar von :Ohne Name

Zeitliche Planung der Gesetzgebung: Wann wird die Novelle vorauss. inkrafttreten?

Da die Novellierung des EWärmeG (BW) in der vorgesehenen Form die Anforderungen einerseits erhöht (von 10% nach 15% Erneurbare Energien) und andererseits die Alternativen und möglichen Mischformen für eine Erfüllung ausweitet, kommen bei einem Austausch der Heizungsanlage nach Inkrafttreten der Novelle gegenüber einer Erneuerung der Anlage vor

Da die Novellierung des EWärmeG (BW) in der vorgesehenen Form die Anforderungen einerseits erhöht (von 10% nach 15% Erneurbare Energien) und andererseits die Alternativen und möglichen Mischformen für eine Erfüllung ausweitet, kommen bei einem Austausch der Heizungsanlage nach Inkrafttreten der Novelle gegenüber einer Erneuerung der Anlage vor diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich erhebliche Mehrkosten auf Betroffene zu, die bei üblichen selbstgenutzten EFH/DHH mindestens 8-10 Tausend EUR betragen können, bei größeren Objekten auch deutlich mehr. Daher wäre es für Eigentümer von Immobilien mit ohnehin schon alter, aber nach EnEV 2014 noch betriebsfähiger Anlage evtl. lohnend, sich bereits vor dem technischen Versagen der Altanlage um eine Erneuerung zu kümmern, weil sie dann schlicht günstiger davonkommen könnten. Daher wäre es für diese Wählergruppe (sic!) sehr wichtig, den Zeitplan der Gesetzgebung zu erfahren. Wer weiß etwas darüber? Online habe ich dazu bisher noch nichts finden können.

40. Kommentar von :Ohne Name

Klimaschutz braucht Gesetze

... dass die negativen externen Effekte fossiler Energieträger nicht in deren Marktpreis enthalten sind ist bekannt. Auf das Marktversagen muss von staatlicher Stelle reagiert werden - alles andere wäre wirklich ungerecht. Gesetzliche Regelungen, die dazu beitragen, die CO2-Emissionen und damit die negativen Auswirkungen auf Dritte zu verringern,

... dass die negativen externen Effekte fossiler Energieträger nicht in deren Marktpreis enthalten sind ist bekannt. Auf das Marktversagen muss von staatlicher Stelle reagiert werden - alles andere wäre wirklich ungerecht. Gesetzliche Regelungen, die dazu beitragen, die CO2-Emissionen und damit die negativen Auswirkungen auf Dritte zu verringern, sind ein Lösungsweg dazu. Vielen Hausbesitzern scheint auch nicht klar zu sein, dass Sie mit Ihrem Eigentum auch eine Verantwortung übernehmen: Für die Auswirkungen, die aus der Nutzung des Eigentums entstehen. Sie heizen und blasen Schadstoffe in die Luft, wollen mit den Folgen aber nichts zu tun haben ... die Allgemeinheit soll dann mit den Auswirkungen irgendwie umgehen.
Wenn Sie nicht wollen, dass der Staat sich in diese Angelegenheiten einmischt würden wir hier in Deutschland eventuell schon heute ohne Ozonschicht, mit Hautkrebs zwischen und vom sauren Regen zerstörten Wäldern leben.
Ich finde das Gesetz sowie dessen Novellierung deswegen gut und wünsche mir, dass es mehr Regulierungen dieser Art gibt (insb. für die Autobranche), zumal mit Hausbesitzern nicht gerade der einkommensschwächsten Schicht ein Beitrag zum Klimaschutz abgerungen wird.

39. Kommentar von :ohne Name 2524

Schadensgutachter in die Pflicht der Sachverständigen nehmen

Auch Schadensfälle können eine Auswechslung der Heizung zur Folge haben und die Verpflichtungen nach dem EWärmeG auslösen. Damit Schadensgutachter nicht im Interesse der Versicherungen in ihren Schadensgutachten die Verpflichtungen nach dem EWärmeG als nicht gegeben bezeichnen, sollten diese die gleichen Pflichten wie ein Sachverständiger im Sinne

Auch Schadensfälle können eine Auswechslung der Heizung zur Folge haben und die Verpflichtungen nach dem EWärmeG auslösen. Damit Schadensgutachter nicht im Interesse der Versicherungen in ihren Schadensgutachten die Verpflichtungen nach dem EWärmeG als nicht gegeben bezeichnen, sollten diese die gleichen Pflichten wie ein Sachverständiger im Sinne des EWärmeG erhalten.

Die Anregung erfolgt aus begründetem Anlass.
Derzeit lehnt ein Schadensgutachter einer Gebäudeversicherung nach einem Brand, entgegen der Stellungnahme der zuständigen unteren Baurechtsbehörde, die Anwendungspflicht der EnEV ab, obwohl im Versicherungsvertrag Mehrkosten aus geänderten öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthalten sind und für den "Komfortvertrag" höhere Beiträge bezahlt wurden.

Wer als Sachdensgutacher rechtswidrige Auskünfte erteilt, die rechtswidriges Verhalten bei Versicherungen und Hauseigentümern zur Folge haben können, sollte dafür haften und mit spürbarem Bussgeld einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.

38. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
37. Kommentar von :Ohne Name

Sinnvoll

Die moderate Erhöhung der Quote ist sinnvoll, man muss nur auf die Gegenwärtige politische Situation Russland/Ukraine schauen, um zu erkennen, dass wir von der Abhängigkeit fossiler Energieträger lösen müssen. Beim Wärmeenergiebedarf hat der Gebäudebestand den größten Anteil. Pflanzenöl würde ich aufgrund des geringen Wirkungsgrades

Die moderate Erhöhung der Quote ist sinnvoll, man muss nur auf die Gegenwärtige politische Situation Russland/Ukraine schauen, um zu erkennen, dass wir von der Abhängigkeit fossiler Energieträger lösen müssen. Beim Wärmeenergiebedarf hat der Gebäudebestand den größten Anteil.

Pflanzenöl würde ich aufgrund des geringen Wirkungsgrades (Anbaufläche) nicht als Option aufnehmen.
Bei Wärmepumpen sollte ein Nachweis erbracht werden müssen, dass die geforderten Jahresarbeitszahlen im Betrieb auch tatsächlich erreicht werden. Ansonsten könnte man auch gleich Stromheizungen zulassen.

36. Kommentar von :DRD

zu Beitrag Nr. 33 vom 13.09.2014

Aus einer Presseinformation des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks vom 16. Oktober 2013 zur EnEV 2014: "Mit über einer halben Million veralteter Anlagen, die in den kommenden Jahren ersetzt und damit an die technische Entwicklung angepasst werden müssen, kommt Bewegung in den stagnierenden Wärmemarkt." Es scheinen also auch andere

Aus einer Presseinformation des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks vom 16. Oktober 2013 zur EnEV 2014:

"Mit über einer halben Million veralteter Anlagen, die in den kommenden Jahren ersetzt und damit an die technische Entwicklung angepasst werden müssen, kommt Bewegung in den stagnierenden Wärmemarkt."

Es scheinen also auch andere zu vermuten, dass die Nutznießer der gesetzlichen Regelungen nicht unbedingt die privaten "Häusleeigentümer" sind.

Das baden-württembergische Ministerium Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft in Stuttgart.
  • Kontakt

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Kernerplatz 9

70182 Stuttgart

Tel: 0711/126-0

novelle-ewaermeg@um.bwl.de

 

Zur Ministerien-Webseite

// //