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Struktur des geplanten Umweltverwaltungsgesetzes für Baden-Württemberg

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Der Gesetzentwurf soll sich in drei Teile gliedern:

Teil 1

soll die Allgemeinen Vorschriften enthalten. Hierzu gehören insbesondere Bestimmungen über Ziele des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, die Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Verankerung der Umweltmediation, die landesgesetzlichen Regelungen zum bundesrechtlichen Umweltschadensgesetzes sowie zuletzt die erforderlichen Regelungen zur Anerkennung und Stärkung der Beteiligung von Umweltverbänden auf Landesebene.

Teil 2

soll in einem 1. Abschnitt die Vorschriften zur Umweltprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) für nach Landesrecht umweltprüfungspflichtige Vorhaben enthalten.

Der 2. Abschnitt soll für nach Landesrecht und Bundesrecht umweltprüfungspflichtige Vorhaben und Pläne gelten und soll Regelungen zur Behördenzuständigkeit und über die Anforderungen des Bundesrechts hinausgehende Regelungen zum Verfahren enthalten (insb. zur Öffnung des obligatorischen Scoping-Termins für die Öffentlichkeit; Internetbekanntmachung des Unterbleibens einer Umweltprüfung nach erfolgter Vorprüfung).

Teil 3

soll die Regelungen zum Umweltinformationsanspruch enthalten, die ihrerseits in drei Abschnitte untergliedert sind.

Der 1. Abschnitt soll Bestimmungen zu Sinn und Zweck, Begriffsdefinitionen und das Kernanliegen des Umweltinformationsrechts – den voraussetzungslosen Anspruch auf Umweltinformation – enthalten.

Der 2. Abschnitt soll Verpflichtungen zum proaktiven Tätigwerden der informationspflichtigen Stellen enthalten (Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen, eigeninitiative aktive Unterrichtung durch informationspflichtige Stellen und Verpflichtung des Umweltministeriums zur Erstellung eines Landesumweltzustandsberichts).

Der 3. Abschnitt soll schließlich ergänzende Bestimmungen, u. a. zu Gebühren sowie einen Ordnungswidrigkeitstatbestand enthalten.