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Abfallrecht

Eine Frau wirft am in einen Gelben Sack in einen gelben Abfallbehälter. (Foto: © dpa)

Umwelt

Neuordnung des Abfallrechts

Um die Kreislaufwirtschaft weiter auszubauen und zu stärken, hat das das Kabinett den Gesetzentwurf für das „Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg“ zur Anhörung freigegeben. Das Gesetz ist die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung. Es sorgt für eine geordnete Abfallwirtschaft und ist für den Schutz der Umwelt und des Klimas sowie der Gesundheit von großer Bedeutung. Die neuen Regelungen sollen insbesondere dazu beitragen, Abfälle noch besser zu vermeiden, die stoffliche Verwertung weiter auszubauen und den effizienten Umgang mit unseren Ressourcen sicherzustellen.

Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz. Schwerpunkt des Gesetzes ist Artikel 1, der den Erlass des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) zum Inhalt hat. Das LKreiWiG soll an die Stelle des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 in der Fassung vom 17. Dezember 2009 treten. Die weiteren Artikel des Gesetzentwurfs wurden zur Änderung der Sonderabfallverordnung (SAbfVO), des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG), des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO), der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PfAbfV) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine durchgehende Harmonisierung des baden-württembergischen Abfallrechts mit Bundes- und EU-Recht erfolgen. Daneben soll aber auch die Gelegenheit dieses Gesetzgebungsverfahrens für weitere ergänzende und klarstellende Änderungen genutzt werden.

Die wichtigsten neuen Regelungen:

Im Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Vorbildregelung für die öffentliche Hand mit der Maßgabe, vorrangig Recyclingbaustoffen zu verwenden. Auch sollen Bauherren größerer Bauvorhaben oder verfahrenspflichtiger Abbrüche künftig ein Abfallverwertungskonzept vorlegen, um Bau- und Abbruchsabfälle zu vermeiden, besser zu verwerten und unsachgemäßen Entsorgungen vorzubeugen. Daneben sieht eine neue Regelung vor, dass bei der Ausweisung von Baugebieten oder größeren Bauvorhaben darauf hingewirkt werden soll, dass durch die Festlegung von Straßen- und Gebäudeniveaus, die bei der Bebauung anfallenden Massen an Bodenaushub vor Ort verwendet werden (sogenannter Erdmassenausgleich). Die Regelung dient der wertvollen Ressource Boden und stellt gleichzeitig echte Abfallvermeidung dar, während die Bauherren und Planungsträger die Kosten für die Entsorgung des anfallenden Erdaushubs sparen. Gleichzeitig sparen auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Deponiekapazitäten und die damit verbundenen Aufwendungen.

In Artikel 2 wird die auf Grundlage des Landesabfallgesetzes am 23.Oktober 2008 erlassene Sonderabfallverordnung aktualisiert.

Die neuen Regelungen im Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (Artikel 3) dienen dem Schutz der endlichen Ressource Boden, sie führen ein Bodenschutzkonzept ein mit der Möglichkeit, die Umsetzung durch einen bodenkundlichen Baubegleiter zu verlangen.

Durch die Änderungen im Wassergesetz Baden-Württemberg (Artikel 4) und der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (Artikel 5) werden die behördlichen Zuständigkeiten auf Betriebsgeländen zwischen Regierungspräsidien und unteren Verwaltungsbehörden einheitlich ausgerichtet. Eine entsprechende Regelung enthält auch das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz. Damit wird ein effizienter behördlicher Vollzug unter Nutzung von Synergieeffekten gewährleistet.

Mit der Änderung der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Artikel 6) sollen künftig Verstöße gegen die Verordnung (Verbrennung von Pflanzenabfällen) wieder bußgeldbewehrt gemacht werden.

Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Artikel 7) erfolgen gebührenrechtliche Anpassungen für den Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung.

Das Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts Baden-Württemberg spart den betroffenen Regelungsadressaten nach konservativer Berechnung erhebliche Kosten. Da im Ergebnis die Regelungen auch das Bauen deutlich verbilligen, sind die Regelungen neben den ökologischen Wirkungen auch gleichzeitig sozial und wirtschaftlich nachhaltig.

Gesetzentwurf zur Neuordnung des Abfallrechts mit Begründung (PDF)

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 10. September 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Kommentare : zur „Neuordnung des Abfallrechts“

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

8. Kommentar von :ohne Name 10496

Abfallrecht

Das liest sich ja ganz gut. Wie sieht es aber dann in der Praxis aus. Ist es wieder wie vorher dass jede Kommune ihr eigenes Süppchen kochen darf und in vielen Kommunen unterschiedliche Verfahren gelten? Bisher ist auch keine Rücksicht auf Senioren gemacht worden die kein Auto mehr haben und z. B. Elektronische Kleingeräte im Wertstoffhof 2 Km von

Das liest sich ja ganz gut. Wie sieht es aber dann in der Praxis aus. Ist es wieder wie vorher dass jede Kommune ihr eigenes Süppchen kochen darf und in vielen Kommunen unterschiedliche Verfahren gelten? Bisher ist auch keine Rücksicht auf Senioren gemacht worden die kein Auto mehr haben und z. B. Elektronische Kleingeräte im Wertstoffhof 2 Km von der Wohnung entfernt war. Diese kamen dann in die graue Tonne wie so vieles andere das praxisfern organisiert war.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Die Abfallentsorgung war in der Vergangenheit entsprechend vieler Bürgerwünsche dezentralisiert und in die Verantwortung der demokratisch gewählten Kreistage übergeben worden, auch mit der Erwartung, durch einen Wettbewerb der Systeme Innovationen zu fördern. Eine zentralistisch orientierte Festlegung der Sammelsysteme würde auf erheblichen

Die Abfallentsorgung war in der Vergangenheit entsprechend vieler Bürgerwünsche dezentralisiert und in die Verantwortung der demokratisch gewählten Kreistage übergeben worden, auch mit der Erwartung, durch einen Wettbewerb der Systeme Innovationen zu fördern. Eine zentralistisch orientierte Festlegung der Sammelsysteme würde auf erheblichen kommunalen Widerstand stoßen. Deshalb wurden keine Änderungen an der insgesamt bewährten kommunalen Organisationshoheit vorgenommen. Egal für welches Sammelsystem sich aber ein Kreis entscheidet (Bring- oder Holsystem, gelber Sack oder Wertstofftonne) – es muss selbstverständlich stets den öffentlich-rechtlichen Vorschriften z.B. über die Getrenntsammlung von Wertstoffen entsprechen. 

Unabhängig davon gibt es für elektronische Kleingeräte zudem die Möglichkeit, diese bei großen Fachhändlern (>400qm Verkaufsfläche) auch ohne Neukauf kostenfrei zurückzugeben und zu entsorgen. Dabei gelten als „klein“ Geräte, bei denen keine Kante länger ist als 25 Zentimeter. Zu diesem Elektroschrott zählen zum Beispiel Handys, Netzteile, kleinteilige PC-Peripherie, aber auch ein Toaster, eine Elektrozahnbürste oder ein Föhn.
 

7. Kommentar von :ARGE Haus & Grund Baden-Württemberg

Zur Neuordnung des Abfallrechts

Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,

sehr geehrte Frau Ministerialdirigentin Hepting-Hug,

zum Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts Baden-Württemberg nehmen wir nachfolgend Stellung für die in der Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände Haus & Grund Baden und Haus & Grund Württemberg, die im Land

Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,
sehr geehrte Frau Ministerialdirigentin Hepting-Hug,

zum Gesetz zur Neuordnung des Abfallrechts Baden-Württemberg nehmen wir nachfolgend Stellung für die in der Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände Haus & Grund Baden und Haus & Grund Württemberg, die im Land in 104 Ortsvereinen über 170.000 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer vertreten, denen im Land mehr als 1 Mio. Wohnungen gehören.


1.
Artikel 1, Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz,
§ 3 Abs. 4: Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

Die Menge des zu erwartenden Anfalls von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub sollte deutlich erhöht werden, um die Vorlage eines Abfallverwertungskonzepts auszulösen. Sollte es bei dieser geringen Aushubmenge verbleiben, müsste praktisch bei jedem Bauvorhaben, das über ein Ein- bis Zweifamilienhaus hinausgeht, ein Abfallverwertungskonzept erstellt werden. Dies führt nicht nur zu einer Verlängerung der Bauzeit, sondern auch zu einer Erhöhung der Baukosten um mindestens 2.500,00 €. Diese erhöhten Baukosten haben wiederum steigende Mieten zur Folge. Auch wenn dieser Betrag isoliert betrachtet in Ansehung der Gesamtbaukosten gering erscheint, wirkt er sich in der Gesamtschau auf das Mietniveau steigernd aus. Anstatt dass die öffentliche Hand die Zeichen der Zeit erkennt und dazu beiträgt, Bauzeiten und Baukosten zu senken, wird Gegenteiliges geplant.
Haus & Grund plädiert daher für eine Verzehnfachung der Bodenaushubmenge auf 5.000 Kubikmeter, ab der ein Abfallverwertungskonzept vorgelegt werden muss.


2.
Artikel 7, Änderung des Kommunalabgabengesetzes,
§ 18 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 d) KAG

Haus & Grund lehnt die Möglichkeit der Einführung einer sog. „Einheitsgebühr“ (Ziff. 3) genauso entschieden ab, wie die Ausweitung der Tatbestände bei der Gebührenbemessung (Ziff. 4 d)).

Bereits im Zeitraum von 2019 auf 2020 sind die Abfallgebühren um 5,7 % gestiegen, wobei bereits jetzt der Bioabfall (Sammlung und Verwertung) fast ein Viertel der Gesamtkosten der Jahresabfallgebühr ausmacht.
Die vorgesehenen Neuregelungen werden diesen Trend noch deutlich verschärfen, wenn zukünftig auch noch die Beträge unter Ziffer 4. d) bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden sollen.
Dies sind
die Zuführung von Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge

sowie

die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit die Gemeinde keine ausreichenden Rücklagen oder Rückstellungen gebildet hat.

Die Abfallgebühren stellen umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung dar. Auch mit dieser Maßnahme werden die Kosten des Wohnens von Seiten der öffentlichen Hand erhöht, was wir entschieden ablehnen.

Auch in rechtstechnischer Hinsicht halten wir die geplante Neuregelung für falsch. Eine Gebühr stellt eine öffentlich-rechtlich geforderte Geldleistung dar, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben werden kann. Mit diesem Rechtssatz lässt sich die Einführung einer Einheitsgebühr nicht in Einklang bringen.

Für die Bioabfallentsorgung und die Verwertung der Bioabfälle sollte vielmehr nur Derjenige aufkommen müssen, der die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt und zwar in Höhe des jeweiligen, von ihm verursachten Volumens.

Wer beispielsweise seine Bioabfälle eigenkompostiert und daher keine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder wenig Bioabfall produziert, muss einen finanziellen Anreiz erhalten und darf nicht mit einer rechtlich fragwürdigen Einheitsgebühr überzogen werden.

Auch stellt die Einführung einer Einheitsgebühr eine weitere Umverteilungsmaßnahme zu Lasten der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern dar, die wir entschieden ablehnen.


Fazit:
Eine Einheitsgebühr wird gerade nicht zu einer Erhöhung der Akzeptanz der Bereitstellung von Biomülltonnen oder Biobeuteln führen. Auch stellt diese keinen Anreiz zur Müllreduzierung dar. Ganz im Gegenteil.


Mit freundlichen Grüßen

ARGE Haus & Grund Baden-Württemberg

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Zu Artikel 1, § 3 Absatz 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund Baden-Württemberg (ARGE Haus & Grund) sowie die KLV wollen die Schwelle von 500 m³ Bodenaushub deutlich erhöhen, bis auf 1000 m³, mit dem Argument befürchteter Mehrkosten durch ein Abfallverwertungskonzept. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Schwelle

Zu Artikel 1, § 3 Absatz 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die Arbeitsgemeinschaft Haus & Grund Baden-Württemberg (ARGE Haus & Grund) sowie die KLV wollen die Schwelle von 500 m³ Bodenaushub deutlich erhöhen, bis auf 1000 m³, mit dem Argument befürchteter Mehrkosten durch ein Abfallverwertungskonzept. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Schwelle entspricht der Regelung in der seit über 15 Jahre geltenden VwV-Boden. Die Grenzen wurden so gewählt, dass der Aushub für ein Ein- bis Zwei-Familienhaus hiervon noch nicht betroffen ist. Die Frage der Entsorgung von Bodenaushub stellt sich in jedem Fall bei allen größeren Baumaßnahmen. Eine Abfuhr auf eine Deponie ist grundsätzlich nur noch möglich, wenn der Abfallerzeuger nachgewiesen hat, dass eine Verwertung nicht möglich ist. Mit der frühzeitigen Befassung mit der Entsorgung, auch den Möglichkeiten eines Erdmassenausgleichs und des nicht zu vermeidenden Bodenaushubes können Kosten durch Verzögerungen im Bauablauf durch auftretende Fragen nach Entsorgungsmöglichkeiten vermieden werden. Gleiches gilt für Abbruchabfälle, wobei hier die Grenzziehung sich auf nach Baurecht verfahrenspflichtige Abbrüche beschränkt. Auch die Ersatzbaustoffverordnung setzt die Schwelle der Bagatelle unter 500 m³.

Die Argumente der VCI und LVI, die auch beim Abfallverwertungskonzept auf einen erhöhten Bürokratieaufwand hinweisen, verkennen die Chancen, die z.B. durch ein Abfallverwertungskonzept entstehen, das die Bauplanungen vor überraschenden Baueinstellungen aufgrund von neu entdeckten Schadstoffen oder nicht vorhandener Entsorgungsmöglichkeiten absichert.

Erfolgen diese Abbrüche im Zusammenhang mit einem Um- oder Neubau, kann als Bagatellschwelle zur einfachen Abgrenzung nur auf die Verfahrenspflicht für den Neu- oder Umbau abgestellt werden.

Zu Artikel 7, § 18 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 d Kommunalabgabengesetzes

Die ARGE Haus & Grund BW lehnt die Möglichkeit der Einführung einer sog. „Einheitsgebühr“ (Nummer 3) genauso entschieden ab, wie die Ausweitung der Tatbestände bei der Gebührenbemessung (Nummer 4 d)). Sie verweist auf gestiegene Abfallgebühren im Zeitraum von 2019 auf 2020 um 5,7 % und bezweifelt, dass dadurch das Ziel einer besseren Nutzung von Bioabfall-Tonnen erreicht wird.

Hierzu ist auszuführen: Die Vorschrift ermöglicht die Erhebung einer Einheitsgebühr für Rest- und Bioabfälle; die getrennte Erhebung von Rest- und Biomüllgebühren ist weiterhin nicht ausgeschlossen. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die Erhebung einheitlicher Abfallgebühren gerechtfertigt ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass in allen Haushalten, in denen Restmüll entsteht, typischerweise auch andere Müllfraktionen, wie Biomüll, anfallen. Ob und inwieweit der jeweilige Entsorgungsträger von einer Einheitsgebühr Gebrauch macht oder eine Sondergebühr für den Biomüll erhebt, liegt in seinem Ermessen. Dabei kann er auch in der Abfallsatzung - ggfs. unter Berücksichtigung der Vorhalteleistungen - eine angemessene Regelung (z.B. einen Gebührenabschlag) zum Umgang mit Eigenkompostierern treffen. Zuführungen zu den Rücklagen und Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge, auch für stillgelegte Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, soweit dafür keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden, sind bereits bisher möglich. Neu ist nur die Sicherstellung, dass dies auch im Fall der – anzahlmäßig noch gar nicht wirklich vorhersehbaren - Rückübertragung von der Gemeinde auf den Landkreis möglich ist.

Im Übrigen ist das Argument, dass die von 2019 auf 2020 seit langem einmal wieder gestiegenen Müllgebühren nicht tauglich, weil die Müllgebühren im Vergleich zu allen wirtschaftlichen Kennzahlen wie Preissteigerungsindex in vielen Jahren und Jahrzehnten stets und in der Summe erheblich gesunken waren. Die Bemühungen angefangen von der EU-Ebene bis auf Kreisebene, stärker Abfallströme ressourceneffizient steuern zu können und insbesondere die Nutzung der Bioabfälle voranzubringen, mögen ihren – moderaten – Preis haben, sind aber unverzichtbar. Das Land hält deshalb an der geplanten Änderung des KAG fest. Die Begründung wurde noch ergänzt um die aufgeworfenen Fragen zur Einheitsgebühr.

6. Kommentar von :Michael Busch

Vereinheitlichung der Entsorgungssysteme

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die Freude in den letzten Jahren in den Landkreisen Rems-Murr, Böblingen und Ludwigsburg die Entsorgungssysteme kennen gelernt zu haben.

Während der Rems-Murr-Kreis auf das Duale-System in Kombination mit Papier- (blau) und Bio-Tonne setzt gibt es im LK Ludwigsburg das System "Rund und Flach", aber am

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe die Freude in den letzten Jahren in den Landkreisen Rems-Murr, Böblingen und Ludwigsburg die Entsorgungssysteme kennen gelernt zu haben.
Während der Rems-Murr-Kreis auf das Duale-System in Kombination mit Papier- (blau) und Bio-Tonne setzt gibt es im LK Ludwigsburg das System "Rund und Flach", aber am Besten hat mir die Lösung im LK Böblingen eine Kombination aus Papier- und Bio-Tonne mit der Sammlung über die Wertstoffhöfe gefallen.
In der Zeit im LK Böblingen habe ich auch die einzige Reduzierung von Müllgebühren erlebt, welche mit der Effizienz der Wertstoffhöfe begründet wurde.

Wäre es nicht zukunftsweisend und wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Kommunen auf ein gemeinsames Konzept einigen würden und hier gemeinsame Ressourcen (z.B. Mülltrennanlagen) nutzen könnten?

Ich kann mir zumindest nicht vorstellen, dass diese unterschiedlichen Systeme alle gleich effektiv sein können. Ziel sollte es doch sein, dass aus gemeinsamen Erfahrungen ein Optimum generiert wird.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Die Abfallentsorgung war in der Vergangenheit entsprechend vieler Bürgerwünsche dezentralisiert und in die Verantwortung der demokratisch gewählten Kreistage übergeben worden, auch mit der Erwartung, durch einen Wettbewerb der Systeme Innovationen zu fördern. Eine zentralistisch orientierte Festlegung der Sammelsysteme würde auf erheblichen

Die Abfallentsorgung war in der Vergangenheit entsprechend vieler Bürgerwünsche dezentralisiert und in die Verantwortung der demokratisch gewählten Kreistage übergeben worden, auch mit der Erwartung, durch einen Wettbewerb der Systeme Innovationen zu fördern. Eine zentralistisch orientierte Festlegung der Sammelsysteme würde auf erheblichen kommunalen Widerstand stoßen. Deshalb wurden keine Änderungen an der insgesamt bewährten kommunalen Organisationshoheit vorgenommen. Egal für welches Sammelsystem sich aber ein Kreis entscheidet – es muss selbstverständlich stets den öffentlich-rechtlichen Vorschriften z.B. über die Getrenntsammlung von Wertstoffen entsprechen. Aufgegriffen wird der Unmut über die „Zersplitterung“ insoweit allerdings mit der Neufassung des § 6 LKreiWiG, soweit es unterschiedliche Zustän-digkeiten innerhalb der Kreisgrenzen gibt. Dies wird in der Befassung zu § 6 aufgeführt.

5. Kommentar von :dietmarferger.de

Hoheit der Kommunen sicherstellen - auch bei Altverhältnissen

Die Hoheit der Kommunen über den Abfall der Bürgerinnen und Bürger muss gesichert werden. In immer mehr Landkreisen picken sich private Entsorgungsunternehmen die Rosinen aus dem Kuchen und lassen den Kommunen den Rest.

Besonders dreist ist bzw. war dies beim Papier/Pappe-Abfall. Über ein Jahrzehnt haben private Entsorger sehr gutes Geld verdient,

Die Hoheit der Kommunen über den Abfall der Bürgerinnen und Bürger muss gesichert werden. In immer mehr Landkreisen picken sich private Entsorgungsunternehmen die Rosinen aus dem Kuchen und lassen den Kommunen den Rest.
Besonders dreist ist bzw. war dies beim Papier/Pappe-Abfall. Über ein Jahrzehnt haben private Entsorger sehr gutes Geld verdient, indem sie bei der Ausschreibung eines Landkreises (z.B. Lörrach) kein Angebot abgegeben haben, anschließend aber selber private "blaue Tonnen" verteilten und Papier und Pappe einsammelten.
Nachdem im Januar 2020 der Altpapierpreis stark gesunken ist, bieten die Entsorger der Bürgern die Papiermüll-Abholung nun gegen eine jährliche Gebühr an - die Bürger werden faktisch in einen privatwirtschaftlichen Vertrag zur Abfallentsorgung und Wertstoffabholung mit privaten Entsorgern genötigt, wenn sie ihren Papier- und Pappe-Abfall nicht - entgegen den Vorchriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - über die Restmüll- oder Biotonne entsorgen oder es zu den Recyclinghöfen bringen. Letzters ist angesichts der anfallenden Menge und der Umweltbelastung durch Privatfahrten sowie den Zeitaufwand weder akzeptabel noch zumutbar und für Haushalte ohne eigenen Pkw auch schlecht durchführbar. Der Landkreis sieht offensichtlich keine Handhabe.
Begründet wird dies damit, dass die Entsorger vor der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit der Papiermüll-Abholung begonnen haben.
Bei der Novellierung sollte unbedingt eine wasserdichte gesetzliche Grundlage geschaffen werden um diese Praxis zu stoppen - es kann nicht sein, dass Bürger doppelt zur Kasse gebeten werden, einmal über die tansparent und kostendeckend berechneten Müllgebühren und dann noch zusätzlich über einen erzwungenen privatwirtschaftlichen Vertrag, dessen Kostenstruktur niemand übersehen kann.
Die absolute Hoheit der Kommunen über den Abfall der Haushalte muss in jedem Fall gesichert sein!

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Die Stellungnahme ist aus Sicht des Bürgers zunächst berechtigt. Derzeit läuft beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ein Verfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes.

4. Kommentar von :ohne Name 10373

Containern

Sehr geehrte Damen und Herren,

ist es korrekt, wenn ich den Art. 1 § 11 des Gesetzes so verstehe, dass damit das sog. "Containern" in Baden-Württemberg zukünftig erlaubt sein würde (soweit die containernde Person nicht gleichzeitig Hausfriedensbruch begeht)?

Falls das damit gemeint ist, kann ich dies nur sehr begrüßen und danke herzlich für die

Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es korrekt, wenn ich den Art. 1 § 11 des Gesetzes so verstehe, dass damit das sog. "Containern" in Baden-Württemberg zukünftig erlaubt sein würde (soweit die containernde Person nicht gleichzeitig Hausfriedensbruch begeht)?

Falls das damit gemeint ist, kann ich dies nur sehr begrüßen und danke herzlich für die Aufnahme dieses Paragraphen. Rein zur Klarstellung sollte es dort ggf. jedoch " Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch BEZIEHUNGSWEISE EIGENVERBRAUCH" heißen.
Begründung: Gerade weggeworfene Lebensmittel werden i.d.R. nicht gebraucht sondern verbraucht.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

ach wie gilt das Containern von Lebensmitteln als Diebstahl und ist damit strafbar. Es ist nicht von § 11 umfasst.

Lebensmittel aus dem Supermarkt sind als gewerbliche Abfälle nicht überlassungspflichtig und unterfallen schon deshalb nicht dem § 11 Absatz 1 LKreiWiG. Im Übrigen ist das Containern aus vielerlei Gründen fragwürdig, insbesondere,

ach wie gilt das Containern von Lebensmitteln als Diebstahl und ist damit strafbar. Es ist nicht von § 11 umfasst.

Lebensmittel aus dem Supermarkt sind als gewerbliche Abfälle nicht überlassungspflichtig und unterfallen schon deshalb nicht dem § 11 Absatz 1 LKreiWiG. Im Übrigen ist das Containern aus vielerlei Gründen fragwürdig, insbesondere, weil gesundheitliche Haftungsfragen, aber auch Eigentumsfragen wegen der Verwertung von nicht mehr als Lebensmittel genutzten Bioabfälle schwer lösbar sind. Im Gegensatz zur weiter verbreiteten Darstellung werden nicht mehr genutzte Lebensmittel in aller Regel nicht einfach nur „vernichtet“ (was als Beseitigung abfallrechtlich aufgrund der Abfallhierarchie gar nicht zulässig wäre). Stattdessen wird zumindest ihre Energie, wie bei extra dafür angebauten Energiepflanzen, zur Energieerzeugung im Zuge der Verwertung genutzt.
 

3. Kommentar von :Thomas Schneider (Nachhaltige Zukunft Waldstetten e.V.)

Abfallvermeidung

Hier geht es ums Bauen - was ist mit den Abfällen aus Haushalten: unnötige Verpackungen, oft schlechte Trennung von Materialien wie Elektroschrott im Hausmüll oder gelben Sack, Einwegflaschen und -verpackungen?

Systeme wie Unverpackt, Förderung bei der Vermeidung von Verpackungen, Förderung von Mehrwegsystemen, auch durch Geschäftsmodelle für

Hier geht es ums Bauen - was ist mit den Abfällen aus Haushalten: unnötige Verpackungen, oft schlechte Trennung von Materialien wie Elektroschrott im Hausmüll oder gelben Sack, Einwegflaschen und -verpackungen?
Systeme wie Unverpackt, Förderung bei der Vermeidung von Verpackungen, Förderung von Mehrwegsystemen, auch durch Geschäftsmodelle für Abfallverwertungsgesellschaften. Hier könnten noch mehr Untersützung durch Bonus-Malus-Regelungen das Angebot und damit auch das Kaufverhalten von Konsumenten nachhaltiger und schneller gedreht werden.

Beim Bau sollten cradle-to-cradle das Maß sein, alles was verbaut wird muss wiederverwendbar sein. Bei Abbruch sollte alles getrennt und möglichst wiederverwendet werden. Bei Ausschreibungen, wie Rathausneubau etc. sollte das vorgeschrieben werden mit entsprechender Quote, damit Architekten gar nichts anderes mehr planen, etc.

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Im Beteiligungsportal, aber auch in anderen Stellungnahmen insbesondere der Umweltverbände wurden fehlende ambitionierte Abfallvermeidungsanstrengungen im Gesetz kritisiert, welche als oberste Stufe der Abfallhierarchie stärker adressiert werden müssten. Soweit dies mit der Ländergesetzgebung vereinbar ist, müssten endlich

Im Beteiligungsportal, aber auch in anderen Stellungnahmen insbesondere der Umweltverbände wurden fehlende ambitionierte Abfallvermeidungsanstrengungen im Gesetz kritisiert, welche als oberste Stufe der Abfallhierarchie stärker adressiert werden müssten. Soweit dies mit der Ländergesetzgebung vereinbar ist, müssten endlich Abfallvermeidungsstrategien implementiert und umgesetzt werden. Im Gesetzentwurf sei zwar an mehreren Stellen die Rede von Abfallvermeidung, jedoch werde er an keiner Stelle konkret oder schreibe Ziele fest. Die Verantwortung zur Abfallvermeidung werde vielmehr nach unten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger delegiert, „um dort in den Abfallwirtschaftskonzepten versteckt zu werden“. Das sei wenig ambitioniert. Hier wäre ein konkretes Ziel, festgeschrieben auf einige Jahre mit einem Überprüfungs-zyklus wünschenswert gewesen. 

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Abfallvermeidungsmaßnahmen in Haushalten sollten angesichts der örtlichen und psychologischen Nähe am besten von der vor Ort und als Selbstverwaltungsangelegenheit ausgestalteten öffentlich-rechtlichen Entsorgung auf Kreisebene erfolgen, was nicht nur verbal in den Abfallwirtschaftskonzepten der Kreise, sondern in vielen Kreisen ambitioniert durch Öffentlichkeitsarbeit und der Förderung von Wieder- und Weiterverwendung erfolgt, sicherlich aber auch noch deutlich verstärkt werden kann. Gerade dadurch haben es auch die jeweiligen Kreis- und Stadtparlamente in der Hand, Schwerpunkte zu setzen. In diesem Bereich ist eine zentrale und parallele Fokussierung des Landes nur bei einzelnen Schwerpunktthemen im Einzelfall sinnvoll. Allerdings wurde, um dem Rechnung zu tragen, klarstellend in § 9 Absatz 1 Satz 2 LKreiWiG zu den Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgenommen, dass auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit wie Abfallberatung und Umweltbildungsmaßnahmen hierzu gehört.

Auf Landesebene und im gewerblichen Bereich unternimmt das Land erhebliche Anstrengungen, um bei der Abfallvermeidung, und das heißt auch Ressourceneffizienz, voranzukommen, z.B. durch die Landesstrategien für Nachhal-tigkeit, Bioökonomie und zur Ressourceneffizienz sowie auch über Projekte wie die WIN-Charta, Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr. 

Konkrete materielle Regelungen im Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz sind dem Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nicht möglich. Soweit rechtlich möglich, werden Abfallvermeidungsziele in Abfallwirtschaftsplänen und -konzepte verankert. 

Eine große abfallvermeidende Bestimmung, welche verfassungsrechtlich zulässig ist, wird nunmehr von Landesgesetzgeber eingeführt: Mit der verwaltungstechnischen „Hinwirkens-Vorschrift“ in § 3 Absatz 3 LKreiWiG (Erdmassenausgleich) wird beim größten Abfallstrom – mineralische Abfälle – voraussichtlich eine erhebliche Abfallvermeidung einhergehen können. Diese Vorschrift findet auch materiell Erwähnung in der Landesbauordnung in § 10 Nummer 3. Denn nicht nur das bloße Hinwirken auf den Erdmassenausgleich durch Abfallrechtsbehörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfaltet voraussichtlich eine kraftvolle Wirkung. Damit wird außerdem der Belang des in vielen Fällen möglicherweise komplett vermeidbaren Erdaushubs als wesentlicher Abwägungsgesichtspunkt in Planungsprozessen formal eingeführt, womit eine mögliche Rechtswidrigkeit durch einen Abwägungsausfall vermieden wird. Andererseits ist der Planungsträger damit aber auch gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, wenn die in der Regel für alle gewinnbringende Maßnahme nicht umgesetzt wird.
 

2. Kommentar von :ohne Name 8604

Neuordnung des Abfallrechts

1. Die Einführung eines Erdmassenausgleichs ist sehr zu begrüßen
2. Das Verbot zum Verbrennen von Pflanzenabfällen sollte unbedingt konsequent verfolgt werden

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Für den Vollzug der Verordnung sind die unteren Abfallrechtsbehörden zustän-dig. Soweit diese von einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung Kenntnis erlangen, sind sie gehalten, den Sachverhalt nachzugehen, indem sie ihn prüfen und gegebenenfalls ahnden.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung vermutlich aufgrund neuer

Für den Vollzug der Verordnung sind die unteren Abfallrechtsbehörden zustän-dig. Soweit diese von einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung Kenntnis erlangen, sind sie gehalten, den Sachverhalt nachzugehen, indem sie ihn prüfen und gegebenenfalls ahnden.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung vermutlich aufgrund neuer Regelungen in der Novelle der Bioabfallverordnung aufgehoben, alternativ spätestens dann aber angepasst werden wird.
 

1. Kommentar von :10289

§ 16 Abs. 2

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern (ausgerechnet die Lobby-) Vereine Landkreistag und Städtetag gemäß § 16 Abs. 2 eine hoheitliche Aufgabe übernehmen sollen. Diese Aufgabe muss im Interesse der Transparanz und Kontrolllierbarkeit im UM oder einer nachgeordneten Behörde (z. B. LUBW) angesiedelt werden.

Davon unabhängig stellt sich die

Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern (ausgerechnet die Lobby-) Vereine Landkreistag und Städtetag gemäß § 16 Abs. 2 eine hoheitliche Aufgabe übernehmen sollen. Diese Aufgabe muss im Interesse der Transparanz und Kontrolllierbarkeit im UM oder einer nachgeordneten Behörde (z. B. LUBW) angesiedelt werden.
Davon unabhängig stellt sich die rechtliche Fragen,
1. ob ein e. V. wie der Landkreistag überhaupt landesgesetzliche Aufgaben übernehmen darf,
2. ob wirklich eine landesweite Verrechnung von Deponiekapazitäten erfolgen soll (Erdmassen aus dem Markgräflerland ins Taubertal zu transportieren, wäre weder nachhaltig noch i. S. des § 1 Abs. 1.)

Kommentar vom Moderator

Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Diese Regelung ist ein Angebot an die Kreise zur Selbstorganisation der Entsorgung und verleiht keine hoheitlichen Aufgaben, sondern verankert eine – zunächst – Freiwilligkeitsleistung im Gesetz. Es spricht angesichts der Kooperationsbereitschaft der Verbände viel dafür, die Selbstverantwortlichkeit zuzulassen und zu stärken. Auch das Vorgehen der

Diese Regelung ist ein Angebot an die Kreise zur Selbstorganisation der Entsorgung und verleiht keine hoheitlichen Aufgaben, sondern verankert eine – zunächst – Freiwilligkeitsleistung im Gesetz. Es spricht angesichts der Kooperationsbereitschaft der Verbände viel dafür, die Selbstverantwortlichkeit zuzulassen und zu stärken. Auch das Vorgehen der Datensammlung und -aufbereitung zu den Deponiedaten hat sich als sinnvoll erwiesen; die Überwachung verbleibt beim Ministerium. Entscheidend ist: Wenn freiwillige Lösungen nicht funktionieren, tritt automatisch die gesetzliche Verpflichtung für jeden Kreis ein.

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