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Steuern

Änderung Kirchensteuergesetz

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes soll vor allem die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für den Bereich der Kirchensteuer ab dem 1. Januar 2019 ausgeschlossen werden.

Wird der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, die nach dem 31.12.2018 abzugeben ist, nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, ist in den in § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Dies wäre auch bei verspäteter Abgabe sogenannter isolierter Kirchensteuererklärungen der Fall.

Die Druckfunktion des Verspätungszuschlags widerspricht jedoch dem Wesen der Kirchensteuer. Das Kirchensteuerrecht verzichtet in wesentlichen Teilen auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen. Daher soll mit dem Gesetzentwurf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für den Bereich der Kirchensteuer ab dem 1. Januar 2019 ausgeschlossen werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 24. September 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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