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Mit der Änderung der Zuständigkeitsverordnung zur Gewerbeordnung soll die Zuständigkeit für den Vollzug auf die Industrie- und Handelskammern übertragen werden.

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Mit der Änderung der Zuständigkeitsverordnung zur Gewerbeordnung soll die Zuständigkeit für den Vollzug des § 34c GewO (vor allem Erlaubnisverfahren für Immobilienmakler, gewerbliche Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter und Bauträger und Baubetreuer) auf die Industrie- und Handelskammern übertragen werden.

Der Verordnungsentwurf dient vor allem der Erreichung folgender Ziele:

  • Mit der Übertragung der Zuständigkeit für § 34c GewO wird eine Bündelung im Sinne des One-Stop-Shop-Gedankens erreicht, da Gewerbetreibende häufig weitere Tätigkeiten ausüben, bei denen die Aufsichtszuständigkeit bereits den Industrie- und Handelskammern obliegt.
  • Ferner entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Aufsichtszuständigkeit bei der Vermittlung von Wohnimmobiliendarlehen nach § 34i GewO und sonstigen Darlehen nach § 34c GewO.
  • Mit der Aufgabenübertragung auf die Industrie- und Handelskammern ergeben sich weitere Synergieeffekte bei der Überwachung der Weiterbildungspflicht, denn eine solche besteht auch für Versicherungsvermittler, für die die Industrie- und Handelskammern bereits zuständig sind.

Verordnungsentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung mit Begründung (PDF)

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 9. Januar 2019, 17 Uhr, kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.