Anpassung des Polizeigesetzes und weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 22. April 2020 kommentieren.
Begründung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (PDF)
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 22. April 2020 kommentieren.
Begründung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (PDF)
Kommentare : zur Anpassung des Polizeigesetzes
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Das ist unverhältnismäßig!
Anstatt unabhängige Instanzen zu schaffen, die die Polizei in ihrer Arbeit kontrollieren, werden die Rechte von Polizist*innen immer weiter ausgebaut. Dabei ist bekannt, dass die Polizei ihre Macht teilweise missbraucht und selbst regelmäßig gegen Gesetze verstößt. Anstatt solche, für eine wirkliche Demokratie dringenden Probleme anzugehen, wird
Anstatt unabhängige Instanzen zu schaffen, die die Polizei in ihrer Arbeit kontrollieren, werden die Rechte von Polizist*innen immer weiter ausgebaut. Dabei ist bekannt, dass die Polizei ihre Macht teilweise missbraucht und selbst regelmäßig gegen Gesetze verstößt. Anstatt solche, für eine wirkliche Demokratie dringenden Probleme anzugehen, wird eine repressive Institution immer weiter gestärkt, ohne dass das nötig wäre. Ich bin nicht einverstanden!
Neues Polizeigesetz? Braucht man nicht
Mehr Kontrolle? Mit welcher Begründung
Aktuell wird die Notsituation gnadenlos ausgenutzt um still und heimlich ein undemokratisches Gesetz durchzuwinken!!!
Klares nein zum Polizeistaat. Aktuelle Probleme rechtfertigen nicht solche Maßnahmen!
Echte Beteiligung sieht anders aus!
Gerade jetzt, während der Corona-Krise, soll ein Gesetzesentwurf durchgebracht werden, der sich drastisch von den Ankündigungen der vergangenen Monate unterscheidet. Die Verabschiedung soll einmal mehr weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit passieren. Der Gesetzesentwurf wurde in den letzten Monaten an einigen Stellen grundlegend verändert.
Gerade jetzt, während der Corona-Krise, soll ein Gesetzesentwurf durchgebracht werden, der sich drastisch von den Ankündigungen der vergangenen Monate unterscheidet. Die Verabschiedung soll einmal mehr weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit passieren. Der Gesetzesentwurf wurde in den letzten Monaten an einigen Stellen grundlegend verändert. Über die zuletzt durchgeführten inhaltlichen Änderungen ist bisher in der Presse weder umfangreich noch differenziert diskutiert worden.
Zwischen der Vorlage des Gesetzentwurfes und der Schließung dieses Beteiligungsportals zur Kommentierung bleiben weniger als 4 Wochen, um Bürger*innen eine Beteiligung möglich zu machen? Das, liebe Landesregierung, kann nicht ernst gemeint sein.
Wer in einer Phase, in der das öffentliche Leben still stehen muss, eine massive Einschränkung der Freiheitsrechte vornehmen will, kann dies weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit machen.
Wir als Kinder- und Jugendverband SJD - Die Falken fordern die Landesregierung auf, den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzuziehen und einen breiten Beteiligungsprozess über die vorgesehene Einschränkung von Freiheitsrechten zu ermöglichen.
KLARES NEIN
Mit dem Vorwand der Sicherheit wird hier versucht in Persönlichkeitsrechte einzugreifen. Angst ist kein guter Berater! Unsere Gesellschaft braucht nicht noch mehr Kontrolle. Das Risiko der willkürlichen Überwachung ist zu hoch.
neuerliche Gesetzesverschärfung unnötig und überzogen
1.) Die Begründung argumentiert mit Sicherheitsgefühl, nicht mit echter Sicherheit: „Insgesamt leistet der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag, um das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu verbessern.“ Dieser Satz aus der Begründung allein ist schon entlarvend; es geht der Landesregierung nicht um notwendige Anpassungen, um echte
1.) Die Begründung argumentiert mit Sicherheitsgefühl, nicht mit echter
Sicherheit:
„Insgesamt leistet der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag, um das
Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu verbessern.“
Dieser Satz aus der Begründung allein ist schon entlarvend; es geht der
Landesregierung nicht um notwendige Anpassungen, um echte Sicherheit zu
erlangen, sondern lediglich darum, den Eindruck des Handelns aufrecht zu erhalten. Dass das Gefühl nicht der Handlungsleitfaden für restriktive
Gesetze sein darf, versteht sich von selbst. Wer Freiheits- und
Grundrechte für eine Gefühlslage einschränkt, folgt einer populistischen
Politik und will Teile der Bevölkerung dadurch in Sicherheit wiegen auf
Kosten der Freiheit und Mündigkeit der kompletten Bevölkerung.
Obendrein ist das Schüren von Sicherheitsängsten durch vermeintlich
notwendige Gesetzesänderungen und das Aufzeichnen von ständig zitierten drohenden Gefahren selbst schon eine „Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise die Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtert.“
2.) Polizeiliche Kriminalstatistiken werden unreflektiert herangezogen:
„Die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik ist begrenzt.
Aufgenommen wird nur die polizeilich registrierte Kriminalität
(Hellfeld-Kriminalität). Daher macht die Polizeiliche Kriminalstatistik
auch keine vollständige Aussage über die Veränderung der Kriminalität im
Erfassungsbereich, da die Veränderung des Hellfeldes nicht gleichzeitig
eine Veränderung des Dunkelfeldes, also des nicht erfassten Bereiches
beinhalten muss. Steigt zum Beispiel die Zahl der registrierten
Körperverletzungen, heißt dies nicht automatisch, dass auch im
Dunkelfeld die Zahl der Körperverletzungen steigt. Die registrierte
Kriminalität ist vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren abhängig,
beispielsweise dem Anzeigeverhalten der Bevölkerung, der polizeilichen
Kontrolldichte dem Erlassen neuer Strafgesetze, Änderungen im
Strafrecht, der Definitionsmacht der Polizei (die Polizei entscheidet,
ob eine Tat zum Beispiel als Körperverletzung oder versuchter Mord in
die PKS eingeht) und der Bevölkerungsentwicklung.“ (Quelle:wikipedia)
Dementsprechend ist der Verweis auf eine fragwürdige Statistik keine Motivation für massive Eingriffe in die Freiheit.
3.) Evaluationsphase nicht abgewartet:
Die Verschärfung des Polizeigesetzes BW von 2017 unterlag im Entwurf
einer kurzen Evaluierungsphase, die im Landtag dann auf 5 Jahre
ausgeweitet wurde. Noch ohne die Wirksamkeit der bisherigen „bis an das
verfassungsmäßig machbaren“ Änderungen überhaupt zu prüfen und auch ohne
die Bedenken zur Evaluation im Schreiben des LfDI vom 17. August 2017 zu
berücksichtigen, wird nun eine erneute Verschärfung und
Kompetenzerweiterung vorbereitet. Eine längst überfällige Anpassung an
die europäische Datenschutz-Grundverordnung ist hierbei unabhängig von
der konkreten Einschränkung weiterer Grundrechte zu sehen. §4 des
Entwurfes zählt nun auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach
Atr. 8 GG auf, obwohl in den Begründungen zu §27, §34 und 35 gerade darauf
hingewiesen wird, dass Ansammlungen nicht mit Versammlungen gemäß Art. 8 GG zu verwechseln sind.
4.) Kein echter Handlungsbedarf:
Wer die amtliche Polizeistatistik als
Begründung für verschärfte Gesetze heranzieht, oder im Schatten der
notwendigen Anpassungen nach DSGVO handelt, versucht zu verschleiern,
dass es keine ernsthafte Begründung für die Verschärfungen gibt. Gerade
in der aktuellen Phase der Einschränkungen von Grundrechten durch
einfach Verordnungen (Corona-Verordnung) und Verlagerung der weiteren
Regelungen und Lageeinschätzungen hin zur Exekutive ohne
parlamentarische Kontrolle wird deutlich, dass die bisherigen
gesetzlichen Spielräume schon jetzt vollkommen ausreichend, ja oft
überzogen sind. Ein Schutz der Freiheits- und Grundrechte würde daher
durch eindeutige, klare Beschränkungen und eindeutige Regelungen im PolG
gewährleistet, statt einer Verlagerung hin zu immer weiteren
Handlungsspielräumen und präventiven Maßnahmen einer Polizei, die ihre
Maßnahmen oftmals nach eigener Einschätzung, Annahme und Beurteilung
vornehmen darf. Damit entfernt sich Baden-Württemberg und die regierende
Partei der Grünen von einer Gesellschaft, die staatliche Eingriff
minimiert und ihre Bürgerinnen und Bürger vor Überwachung, Willkür und
nicht kontrollierbaren Polizeieinsätzen schützt. Die kumulierten
Änderungen des baden-württembergischen Polizeigesetzes höhlen so aber
die verfassungsmäßigen Abwehrrechte gegen die Allmacht des Staates immer
weiter aus.
5.) DSGVO Anpassungen fallen hier deswegen so umfangreich aus, weil
zahlreiche Sonderregelungen zur Datenweitergabe aufgenommen wurden,
statt eine restriktivere Datenhaltung zu postulieren. Damit ist der
Grundgedanke des Datenschutzes ausgehöhlt und die zahlreichen
Einzelregelungen in ihrer Komplexität öffnen Rechtsunsicherheit und in
der Folge vielen Klagen Tür und Tor. Einzig eine strikte
Daten-Sparsamkeit könnte hier Abhilfe schaffen.
6.) In §76 (vgl. bisher §38 und §46) wird die Überprüfung der
Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten geregelt.
Bisher lag die Grenze für über 70-Jährige bei 5 Jahren, ist aber nun
ersatzlos gestrichen und auf die doppelte Zeit wie bei anderen
Erwachsenen gesetzt worden.
Ebenso fällt die Regelung für Kinder nach zwei Jahren nun weg und geht in der Frist von 5 Jahren für Kinder und Jugendliche auf. So schnell
können bestehende strengere Auflagen an die Datenspeicherung im
Editieren der Vorlage verschwinden. Dass hier auf die DVPolG verwiesen
wird, zeigt, wie verkehrt die Logik der Ersteller des Entwurfs
funktioniert: Das Gesetz wird nun der Praxis und der
Durchführungsverordnung angepasst, statt die widersprüchliche
Vorgehensweise dem Gesetz anzugleichen.
7.) Fehlende Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten/-innen:
Die Zunahme illegaler polizeilicher Gewalt (vgl. KVIAPOL Studie der
Ruhr-Uni Bochum https://kviapol.rub.de/) bei gleichzeitiger minimaler
Strafverfolgung gegen die Polizei und systematischer Gegenanzeige, um
jegliche Kritik an der Polizei zu unterbinden, zeigt, dass es notwendig
ist, die Ermittlung und Strafverfolgung von Übergriffen,
Kompetenzüberschreitungen und Gewaltexzessen (Vergehen gegen die Pflicht
zur Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen und Mittel) durch
Angehörige der Polizeikräfte zu erleichtern. Um die immer mehr vermummt
und durch hochgerüstete Ausstattung unkenntlich gemachten einzelnen
Beamtinnen und Beamte überhaupt identifizieren zu können, ist es für
einen Rechtsstaat, dessen Exekutive für sich beansprucht, im gesetzlich
zulässigen Rahmen zu agieren, daher unumgänglich, eine individuelle
Kennzeichnungspflicht einzuführen. Zumindest einsatzbezogen muss die
Zuordnung von Kennzeichnung zu Person im Rahmen von Ermittlungen nachvollzogen
werden können.
8.) Keine unabhängige Ermittlung mit Zugriff auf gesammelte Daten.
Die massive Ausweitung des Gesetzestexts im Hinblick auf Datenschutz und
Datensicherheit zeigt in erster Linie, welche Masse an Daten bei der
Polizei erhoben und verarbeitet wird. Die lange unberechtigte
Aufbewahrung und die unkontrollierte Speicherung, Verarbeitung und die
jüngst bekannt gewordenen missbräuchlichen Verwendungen von
Personendaten zu privaten Zwecken in Hessen und Baden-Württemberg
sprechen insgesamt für eine Reduzierung der Datensammelleidenschaft der
Ermittlungsbehörden, nicht für einen Dschungel an zusätzlichen
Paragrafen mit Ausnahmetatbeständen für so ziemlich jede andere in- und
ausländische Behörde. Wesentlich zu kurz kommt eine unabhängige Aufsicht
über die Daten, die mehr als der LfDI gemäß §97ff nicht nur zu
Sensibilisierung und Weisungen, sondern vielmehr zu Kontrollen und Anordnungen von
Löschungen befugt ist.
9.) Die Begründung für Bodycams in Wohnungen als Maßnahme gegen
häusliche Gewalt ist fadenscheinig:
In der Begründung des Entwurfs wird deutlich, dass der Einsatz von
Bodycams in Wohnungen in erster Linie dem Schutz von Beamtinnen und
Beamten dient. Begründet wird dies wieder mit der Polizeistatistik, die
aufgrund geänderter Gesetzeslagen (u.a. §113 und §114 StGB und der
massiv gesteigerten Praxis der Anzeige durch die Polizei) erhöht
ausfällt, bei gleichzeitig insgesamt deutlich zurückgehender
Kriminalität. Insofern kann der Passus „Abwehr einer dringenden Gefahr
für Leib oder Leben einer Person“ im Zweifelsfall durch die
durchführenden Beamtinnen und Beamten auf sich selbst bezogen und
ausgenutzt werden. Ein Schutz vor häuslicher Gewalt durch die
Videoaufnahmen in einer singulären Polizeimaßnahme, in der ohnehin
polizeiliche Zeug*innen anwesend sind, ist damit nicht erkennbar. Häusliche
Gewalt findet oft im Verborgenen statt, wenn keine Polizei – und damit
auch keine Bodycam – anwesend ist.
Dass bei einem Eingriff in den Wohnbereich – und damit per se schon
einer Verletzung der Intimsphäre – ein erhöhtes Potential an Widerstand
auftritt, sollte eher Anlass geben, Deeskalationstrainings,
psychologische Schulung und Fachpersonal in die polizeilichen Maßnahmen
einzubinden, statt eine zusätzliche Quelle an Bedrohungspotential zu
eröffnen.
10.) Verlagerung der Unverletzlichkeit der Wohnung auf den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“:
Im Entwurf §44 (5) wird eine wesentlich
Einschränkung der bisherigen Unverletzlichkeit der Wohnung dadurch
erreicht, dass die Videoaufnahmen nun prinzipiell erlaubt werden, ausgenommen ist
lediglich der sog. „Kernbereich privater Lebensgestaltung“(Absatz 10). Eine Definition davon bleibt die
Gesetzesvorlage schuldig, womit wieder die Polizei den
Ermessensspielraum besitzt, welche Aufnahmen angefertigt und gespeichert
werden können.
11.) Die Paragrafen 27, 34 und 35 des Entwurfs legitimieren neuerdings
sog. präventive Personenfeststellungen und Durchsuchungen bei
Großveranstaltungen/Ansammlungen. Dieser bisher schon gängigen – und verfassungsrechtlich sehr bedenklichen – Praxis wird nun eine rechtliche Grundlage geschaffen. Es bleibt
abzuwarten, ob wie in der Begründung tatsächlich Versammlungen nach Art.8
GG und der Auf-/Abzug im Zusammenhang mit selbigen ausgenommen bleiben,
oder ob die Formulierungen bewusst so allgemein gehalten sind, dass
Polizeikräfte den Unterschied nicht wahrnehmen (wollen).
Generell öffnen Passagen wie „[die] Annahme der erheblichen Gefahr muss
aber trotzdem durch konkrete auf Tatsachen gestützte Erfahrungswerte
gerechtfertigt sein“ sowie „die Gefährlichkeit muss sich aus der Art und
Größe im Einzelfall ergeben“ oder „[d]arüber hinaus muss dort
erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder
Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen sein“ die Tür für eine willkürliche polizeiliche
Einschätzung und sind damit keine klaren gesetzlichen Vorgaben.
Dieser Effekt ist selbstverstärkend, denn Kontrollen der Polizei bei
vermeintlich relevanten Personen führen zu einer Selbstverstärkung der
Einschätzung, nicht in den Fokus genommene Personen hingegen bleiben so
auch in der Wahrnehmung unauffällig. Dadurch werden politische,
rassistische und auf dem äußeren Anschein beruhende Vorurteile der
Polizei verstärkt, zum Nachteil von Teilen der Bevölkerung.
Leider wird die Pflicht „in besonderem Maße den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten“ durch die gängige Praxis widerlegt.
Warum ausgerechnet eine Kompetenzerweiterung in diesem sensiblen Bereich
der Personenfeststellung und –durchsuchung nicht den üblichen
Vorgehensweisen der Exekutivbeamtinnen und –beamten unterliegen sollte,
ist zu bezweifeln.
Dass hier laut der Landesfraktion der Grünen mehr Rechtssicherheit durch
die Gesetzesänderung geschaffen würde, ist nicht ersichtlich, ganz im
Gegenteil. Jede Erweiterung des Handlungsspielraums der Staatsmacht, die
so wenig kontrollierbar ist wie die Polizei, muss kritisch hinterfragt
werden und auf die unbedingte Notwendigkeit reduziert bleiben. Die
präventive Ausweitung bei gleichzeitig maximaler Selbstermächtigung
verstößt gegen diesen Grundsatz.
Erschreckend ist auch folgende Passage: „Besondere Kategorien personenbezogener Daten wie
etwa politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder Daten zur
sexuellen Orientierung werden künftig unter einen besonderen Schutz
gestellt.“ Diese Daten haben die Polizei einfach nichts anzugehen, für viele Personen umfassen diese Punkte den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung. Nicht die schon erhobenen Daten sollten unter besonderen Schutz gestellt werden, , sondern die Erfassung,
Verarbeitung und Speicherung gehören schlichtweg ausgeschlossen.
12.) Wozu wird in §13a Gerichtsvollzieher*innen ein
Auskunftsersuchen ermöglicht? Wo wird hier in Zukunft eine Grenze
gezogen werden, z.B. bei Auskunftsersuchen anderer Behörden, die
ebenfalls nicht zur Polizei gehören? Ist dies ein Einstieg in eine
datenvernetzte staatliche Struktur, in der die Grenzen der Datensammlung
aufgehoben werden soll?
13.) Die Anpassung von §22a – jetzt im Entwurf §51 – zur automatischen
Kennzeichenerfassung wurde nach dem Urteil des BVerfG lediglich
minimal durchgeführt: Der Zweck wird präzisiert (Anwendungsfälle), aber
keineswegs die fragwürdige Praxis, erst mal alle Kennzeichen zu
erfassen/zu verarbeiten. Die Löschung personenbezogener Daten im Rahmen
der Kennzeichenerfassung ist dabei übrigens gleich ersatzlos gestrichen
worden.
14.) Kritische Anmerkungen von Institutionen (z.B. amnesty
international) und Bürgerbeteiligung in den Anmerkungen im
Gesetzesentwurf von 2017
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2741_D.pdf
sind weiterhin unberücksichtigt geblieben.
Polizeigesetz - zu wessen Vorteil??
Die aktuelle Lage für eine Gesetzänderung auszunutzen ist unerhört! Oder absichtlich so ausgewählt? Der Bevölkerung werden nicht einmal mehr Versammlungen zugestanden, geschweige denn sich öffentlich und friedlich zu äußern! Doch Pandemie hin oder her, DAS GESETZ IST AUCH OHNE DIE AKTUELLE LAGE NICHT VERTRETBAR! Ein Polizeistaat ist in einer
Die aktuelle Lage für eine Gesetzänderung auszunutzen ist unerhört! Oder absichtlich so ausgewählt? Der Bevölkerung werden nicht einmal mehr Versammlungen zugestanden, geschweige denn sich öffentlich und friedlich zu äußern!
Doch Pandemie hin oder her, DAS GESETZ IST AUCH OHNE DIE AKTUELLE LAGE NICHT VERTRETBAR! Ein Polizeistaat ist in einer Demokratie völlig inakzeptabel!
Was zur Hölle!
Ich spreche mich hiermit klar gegen diese Gesetzesänderung aus!
Zuverlässigkeitsprüfungen
Eine Zuverlässigkeitsprüfung, die vor allem auf den durch die Polizei gespeicherten Daten basiert (anstatt auf dem Bundeszentralregister), widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung. Es liegt nahe, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen hier so durchgeführt werden sollen, obwohl der Gesetzestext nicht klar macht, auf welche Weise die
Eine Zuverlässigkeitsprüfung, die vor allem auf den durch die Polizei gespeicherten Daten basiert (anstatt auf dem Bundeszentralregister), widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung. Es liegt nahe, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen hier so durchgeführt werden sollen, obwohl der Gesetzestext nicht klar macht, auf welche Weise die Polizei die Zuverlässigkeit prüft, was noch mehr Ausuferung bedetutet. In Polizeidatenbanken werden Vorgänge zu einzelnen Personen gespeichert, wenn diese kontrolliert werden oder anders einfach nur in Kontakt mit der Polizei kommen. Ob Menschen dabei tatsächlich Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, ist für eine weitere Speicherung meist irrelevant. Wohin Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage dieser Datenbanken führen können, hat der Skandal um die G20-Akkreditierungen gezeigt, wo mehreren Journalist*innen allein auf Grundlage alter Polizeidatenbankeinträge der Zugang verwehrt wurde – im Nachhinein stellte sich heraus, dass dies rechtswidrig war, was aber im konkreten Fall nicht half. Dadurch, dass die Polizei sowohl die dateneintragende als auch die datenüberprüfende Behörde ist, wird ein Zirkelschluss ermöglicht: Die Polizei trägt bei Leuten, die sie nicht mag, Daten ein und erklärt sie dann für unzuverlässig. Das hat mit Rechtsstaatsprinzipien und Gewaltenteilung nicht viel zu tun.
Die Einführung von solchen Zuverlässigkeitsprüfungen beinhaltet zudem die Gefahr, dass diese ausgeweitet werden auf immer mehr Bereiche und so die freie Berufswahl, Bewegungsfreiheit und weitere Grundrechte von Menschen systematisch einschränken.
Kritik
Die nachfolgende Kritik kann aus Zeitgründen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ist zudem lediglich nur punktuell ausgeführt und bedürfte einer ausführlicheren, in Ruhe durchgeführten Untersuchung. Es ist wohltuend, den Gesetzentwurf in Form eines vollständigen Gesetzes vorzufinden. Gleichwohl wird dabei im Gegenzug nicht ohne
Die nachfolgende Kritik kann aus Zeitgründen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ist zudem lediglich nur punktuell ausgeführt und bedürfte einer ausführlicheren, in Ruhe durchgeführten Untersuchung.
Es ist wohltuend, den Gesetzentwurf in Form eines vollständigen Gesetzes vorzufinden. Gleichwohl wird dabei im Gegenzug nicht ohne weiteres deutlich, welche konkreten Änderungen vorgenommen worden sind.
Es wäre im Sinne einer transparenten und bürger*in-freundlichen Gesetzgebungsarbeit mehr als anzuraten, der Öffentlichkeit eine übersichtliche Synopse über die geplanten Gesetzesänderungen vorzulegen und somit überhaupt erst eine öffentliche und breite Diskussion jenseits der Expertenzirkel zu ermöglichen!
Dass der Gesetzentwurf "alternativlos" sein soll (siehe C.) und zudem "einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der inneren Sicherheit" leiste (siehe F.) erscheint mir wie ein sehr schlechter Witz. Anders ausgedrückt: So eine Haltung untergräbt jedwedes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die gesetzgeberische Arbeit, ja in den Landtag per se.
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Zu § 27 (Personenfeststellung und -durchsuchung)
Es ist abzulehnen, dass an Besuchern von Großveranstaltungen und Nutzern des ÖPNV pauschal oder (im letzteren Fall) beinahe pauschal eine Identitätsfeststellung vorgenommen werden kann, die eine Durchsuchung der Personen und ihres mitgeführten Hab und Guts nach sich ziehen kann, nur weil diese keinen amtlichen Ausweis mit sich führen. Dass es keine gesetzliche Pflicht zum Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses gibt, hat gute Gründe, die hiermit ausgehebelt werden.
Die geplanten Regelungen befördern die inzwischen längst wissenschaftlich belegte Neigung polizeilicher Maßnahmen zum "Racial Profiling", ohne damit den Polizeibeamten und -beamtinnen damit einen pauschalen Vorwurf machen zu wollen oder zu können.
Mit Blick auf die aber dennoch unleugbaren Folgen des erweiterten Racial Profiling und den schwerwiegenden Folgen für die Freiheitsrechte einzelner Bürgerinnnen und Bürger gehören diese Regelungen und Befugnisse aus Verhältnismäßigkeitsgründen aufgehoben bzw. gar nicht erst eingeführt.
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Zu § 29 (Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache)
"Gefährder"ansprachen birgen die hohe Gefahr einer sozialen Stigmatisierung. Unabhängig von der fragwürdigen und verfassungsrechtlich zu kritisierenden Verwendung des "Gefährder"-Begriffs gehört eine solche Maßnahme insofern zeitlich begrenzt und streng evaluiert. Hierfür fehlen im Gesetzentwurf jegliche Grundlagen, ja sogar die Grundlage zur ausführlichen Dokumentation von Gefährderansprachen und -anschreiben, die so eine (unabhängige und von neutraler Stelle durchgeführte!) Evaluation überhaupt erst möglich machen würden. Das ist also nachzuholen und im Entwurf zu ergänzen.
Ebenso fehlen jegliche Reglungen zur möglichst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Durchführung einer "Gefährderansprache", die bspw. das Aufsuchen der betreffenden Person auf ihrer Arbeitsstätte oder in anderen sozialen Lebensräumen untersagen, zumindest streng beschränken würden.
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Zu § 44 (5) bis (8) ("BodyCams")
Der Einsatz von sog. "BodyCams" ist grundsätzlich abzulehnen, weil deren präventive Wirkung und weitere Auswirkungen auf das Verhältnis Polizei-Bürger*in nicht ausreichend untersucht worden ist bzw. belegt werden konnte. Sämtlichen von den BodyCam-Befürwortern vorgetragenen Begründungen, die auf einigen Pilotversuchen von Landespolizeien beruhen (z.B. Hessen, Sachsen, Rheinland-Pfalz) mangelt es in vielfacher Hinsicht an sachlicher und wissenschaftlicher Grundlage, so dass die dort (von den durchführenden Polizeistellen - sic!) geäußerten positiven Aspekte nicht wirklich taugen, die Verhältnismäßigkeit und damit Zulässigkeit von BodyCams wirklich zu begründen.
Dass sich eine Ausweitung des Einsatzes von BodyCams innerhalb von Wohnungen, also des grundrechtlich besonders hoch geschützten Lebensraums der Menschen, per se verbietet, muss nicht erwähnt werden. Ich tue das hiermit dennoch.
Zu einer ausführlicheren Begründung der ablehnenden Haltung von BodyCams verweise ich bspw. auf die freiheitsfoo-Stellungnahmen an den Niedersächsischen Landtag
https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20191219stellungnahme-lvwg-reform-schleswig-holstein-freiheitsfoo-anon.pdf
(dort Seiten 11 - 14) sowie auf die 16seitige freiheitsfoo-Stellungnahme an den Landtag Schleswig-Holstein
https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20160427Stellungnahme-Bodycams-SchleswigHolstein-anon.pdf
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Zu § 51 ("Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme"):
a.) Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, dass der Einsatz verdeckt und nicht offen zzgl. zulässiger, d.h. ausreichender und rechtzeitiger Kennzeichnung erfolgen soll.
b.) Ob der Abgleich mit BKA-Fahndungsdateien zulässig ist, ist zumindest fragwürdig.
c.) Ebenso ist im Gesetz nicht definiert, wie der Abgleich erfolgen soll, ob er also bspw. seitens des BKA oder auf seiten und in Systemen der baden-württembergischen Polizei erfolgt. Das ist im Gesetz zu bestimmen.
d.) Unklar ist weiterhin, wie (und mittels welcher Sicherheitsmaßnahmen) Datenverarbeitungen und -übertragungen vom Kennzeichen-Scanner in den/zu den abgleichenden IT-Systemen erfolgen. Das ist im Gesetz aufgrund des Bestimmtheitsgebotes festzulegen.
e.) Dass der Einsatz der Kennzeichen-Scanner auch schon "aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung" zulässig sein soll, ist verfassungsrechtlich unhaltbar.
f.) Dass ganz allgemein § 27 (1) als Rechtfertigungsgrundlage für den Einsatz von Kennzeichen-Scannern dienen soll ist überbordend und unverhältnismäßig, also unzulässig.
g.) Dass das Kennzeichen-Scanning "nicht flächendeckend", "nicht dauerhaft" oder "nicht längerfristig" durchgeführt werden darf, erscheint wie ein linguistisches Feigenblatt. "Vorübergehend" kann bspw. - streng genommen - nichts anderes bedeuten, dass zeitliche Aussetzer zwischen ansonsten durchgängigen Scanning-Einsätzen der Bedeutung dieser Begrenzung entsprechen. Und mit "nicht flächendeckend" kann - auch hier bei genauer Betrachtung der Bedeutung dieser Wortwahl - eben ein "fast flächendeckender" Einsatz der Kfz-Kennzeichen-Scanner sein. Also: Hätte die Landesregierung eine wirklich in zeitlichen und räumlichen Umfang begrenzten Einsatz der Kennzeichen-Scanner gewollt, dann wären andere Begrifflichkeiten die richtigen gewesen, nicht aber die hier im Gesetzentwurf gewählten, schwammigen.
h.) Was gänzlich fehlt sind Erläuterungen und Regelungen zur Evaluation des polizeilichen Kennzeichen-Scannings. Nur wer sich die - nun endlich! - dokumentierten Einsätze der Kfz-Kennzeichen-Scanner im Detail und in Sorgfalt anschaut, auswertet und (ausschließlich!) daraus resultierende Erfolge bei Prävention und Strafverfolgung untersucht kann letztendlich eine Bewertung vornehmen, ob diese Maßnahme verhältnismäßig und insofern verfassungsgemäß war und ist - oder eben auch nicht.Ich rate daher dringend zur gesetzlichen Festschreibung einer regelmäßigen, zum Beispiel jährlichen Evaluation und Überprüfung inklusive der Veröffentlichung anonymisierter Rohdaten für die Öffentlichkeit, um eine politisch unabhängige Kontrolle der Maßnahme zu gewährleisten.
i.) In welchem Umfang die Dokumentation der angeordneten und durchgeführten Einsätze von Kennzeichen-Scannern überhaupt durchgeführt wird bleibt allerdings unklar und muss im Gesetz zwingend konkretisiert werden, damit eine nachträgliche Evaluation überhaupt sachlich sinnvoll möglich ist.
--- (Ende Kommentierung)
Willkür vs. Rechtsstaatlichkeit
Ich halte eine Verschärfung des Polizeigesetzes und damit eine Ausweitung der Befugnisse der Polizei gerade zu Zeiten der Coronakrise für unverantwortlich! Freiheitsrechte an die wir als Demokrat_Innen gewohnt sind, werden momentan aufgrund eines Viruses eingeschränkt. Wenn nun die Möglichkeiten für Kontrollen und Überwachung still und heimlich
Ich halte eine Verschärfung des Polizeigesetzes und damit eine Ausweitung der Befugnisse der Polizei gerade zu Zeiten der Coronakrise für unverantwortlich! Freiheitsrechte an die wir als Demokrat_Innen gewohnt sind, werden momentan aufgrund eines Viruses eingeschränkt. Wenn nun die Möglichkeiten für Kontrollen und Überwachung still und heimlich während der Krise ausgebaut wird, obwohl alle gerade von einer Übergangsphase aufgrund von COVID19 ausgehen, ist das weder transparent noch zu rechtfertigen. Die vermeintliche Terrorgefahr ist ebenfalls kein Anlass für diese schnelle Verschäfung.
Ich halte sozialraumorientierte Polizeiarbeit für sehr viel sinnvoller, Polizisten, die ihre "Hood" und Nachbarn kennen, Bildungsarbeit/Integrationsarbeit leisten, quartiersbezogen agieren.
Es fehlt eine klare Definition zu a) WER oder WAS genau ist ein Gefährder? Schätzt das jeder Polizist/ jede Polizistin anders ein? Ist da nicht ein unbegrenzter Raum für diskriminierende Einschätzungen, racial profiling? Welche Instanzen kontrollieren das? Müssen die BeamtInnen sich rechtfertigen? b) Wann liegt ein besonderes Gefährdungsrisiko vor? Ist ein Kiffer auf einem Festival bereits ein Gefährder? Oder liegt die Grenze bei Waffen/Bomben? Nach welchen Kriterien werden Kontrollen durchgeführt?
Desweiteren interessiert mich: Wo werden Daten wie gespeichert und wie lange? An welche Behörden national sowie international werden Daten weitergereicht? Wie kann man sich wehren?
Was passiert mit Bodycamaufnahmen aus meiner privat Wohnung? Hat die jeder Streifenpolizist dabei? Werde ich nun immer gefilmt?
Die Verschärfung der Gesetze fühlen sich für mich nach einem rießigen Schritt zu willkürlicher Kontrolle und Überwachung durch die Polizei an... Ich strebe nach Freiheit und Mitverantwortung sowie verlässlicher, klarer, nachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen.