Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes angepasst und ergänzt.


Kommentare
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Willkür vs. Rechtsstaatlichkeit
Ich halte eine Verschärfung des Polizeigesetzes und damit eine Ausweitung der Befugnisse der Polizei gerade zu Zeiten der Coronakrise für unverantwortlich! Freiheitsrechte an die wir als Demokrat_Innen gewohnt sind, werden momentan aufgrund eines Viruses eingeschränkt. Wenn nun die Möglichkeiten für Kontrollen und Überwachung still und heimlich während der Krise ausgebaut wird, obwohl alle gerade von einer Übergangsphase aufgrund von COVID19 ausgehen, ist das weder transparent noch zu rechtfertigen. Die vermeintliche Terrorgefahr ist ebenfalls kein Anlass für diese schnelle Verschäfung.
Ich halte sozialraumorientierte Polizeiarbeit für sehr viel sinnvoller, Polizisten, die ihre "Hood" und Nachbarn kennen, Bildungsarbeit/Integrationsarbeit leisten, quartiersbezogen agieren.
Es fehlt eine klare Definition zu a) WER oder WAS genau ist ein Gefährder? Schätzt das jeder Polizist/ jede Polizistin anders ein? Ist da nicht ein unbegrenzter Raum für diskriminierende Einschätzungen, racial profiling? Welche Instanzen kontrollieren das? Müssen die BeamtInnen sich rechtfertigen? b) Wann liegt ein besonderes Gefährdungsrisiko vor? Ist ein Kiffer auf einem Festival bereits ein Gefährder? Oder liegt die Grenze bei Waffen/Bomben? Nach welchen Kriterien werden Kontrollen durchgeführt?
Desweiteren interessiert mich: Wo werden Daten wie gespeichert und wie lange? An welche Behörden national sowie international werden Daten weitergereicht? Wie kann man sich wehren?
Was passiert mit Bodycamaufnahmen aus meiner privat Wohnung? Hat die jeder Streifenpolizist dabei? Werde ich nun immer gefilmt?
Die Verschärfung der Gesetze fühlen sich für mich nach einem rießigen Schritt zu willkürlicher Kontrolle und Überwachung durch die Polizei an... Ich strebe nach Freiheit und Mitverantwortung sowie verlässlicher, klarer, nachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen.
Was zur Hölle!
Ich spreche mich hiermit klar gegen diese Gesetzesänderung aus!
Demokratie umgehen?
Neue Polizeigesetze in Baden Württemberg – am liebsten still und heimlich.
Es ist absurd, dass die Umsetzung neuer Polizeigesetze in Baden-Württemberg nur im Verdeckten geschieht: 2017 das letzte Mal, und so wie es sich gerade abzeichnet 2020 erneut. Der grün-schwarzen Landesregierung ist hier bewusste Intransparenz zu unterstellen: Informationsseiten wurden ohne Hinweise auf vergangene Inhalte einfach abgeändert und auch wesentliche inhaltliche Änderungen nicht begründet. Eine solche Handlungsweise spricht in einer Zeit, in der die Corona-Krise die mediale Berichterstattung beherrscht, nicht für den Wunsch dieser Regierung, eine kritische Bürger*innenbeteiligung anzuregen. Böse Zungen könnten behaupten, dass die Krise als Mittel zum Zweck genutzt wird – spontan neue Inhalte einzubringen, denen vor einigen Monaten sehr kritisch öffentlich widersprochen wurde, würde jedenfalls dafür sprechen. Wir erinnern uns an W. Kretschmanns Worte zur Verschärfung des Polizeigesetzes 2017: „Wir gehen an die Grenze des verfassungsmäßig Machbaren”.[24] Spätestens mit der aktuellen Verschärfung könnte diese Grenze überschritten werden. Dass nun aufgrund der Corona-Krise Proteste praktisch nicht möglich sind, dürfte der Landesregierung dabei gut in die Karten spielen.
freiheitsfoo.de/2020/04/17/corona-rise-of-the-police-bawue-polizeigesetzreform/
Zu viel Macht!
Die Polizei hat zu viel rechte! Die rechte der Bürger werden immer mehr eingeschränkt und falsche Amtshandlungen von Polizisten wird nicht nachgegangen. Das passt nicht zusammen! Daher gegen das neue Polizeigesetz!
Zu §27 Abs. 1, §42 und, vor allem anderen, §91 Abs. 6
Sofern die Software die Formatierung tatsächlich wie im Preview
vermutbar verhunzt: Eine lesbarere Fassung ist bei
pastebin.com/9r8MgjEa .
Zunächst ist zu bedauern, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, Befugnisse zurückzunehmen, die, zumal im Präventionsbereich, doch ziemlich klar jenseits des von der Verfassung Gedeckten liegen; zwei angesichts offenbar sehr geringer Nutzung sehr leicht zu streichende Befugnisse wären etwa gewesen:
(a) Der Einbruch in private Computersysteme (§23b Abs. 2 PolG a.F.). Weitgehend einhellige ExpertInnenmeinung ist, dass der Einsatz von Staatstrojanern die Computersicherheit in der Breite senkt, ohne dass dem ein angemessener Nutzen gegenüberstehen würde.
(b) Die Befugnis zum Einsatz von Explosivstoffen (§54a PolG a.F.). Ich kann nicht erkennen, unter welchen Umständen polizeiliche Sprengungen sinnvoll und verhältnismäßig sein könnten oder auch nur, unter welchen Umständen sie eine Situation nicht verschlimmern würden.
Unter den – durchweg wohl außerhalb des engeren Polizeibereichs wenig nachvollziehbaren – Verschärfungen, die vorgeschlagen werden, möchte ich drei speziell herausgreifen:
(1) Versammlungsfreiheit ist für eine funktionierende Demokratie ebenso wichtig wie das Wahlrecht. Mit deren Einschränkung ist also äußerst behutsam umzugehen. Wer schon einmal im Vorfeld einer Veranstaltung in eine Personenkontrolle geraten ist, weiß, wie einschüchternd sie wirkt und dass sie durchaus vom Besuch einer (ggf. auch künftigen) Veranstaltung abhalten kann.
Dass die Polizei Entsprechendes bereits tut, darf kein Grund sein, derart tiefe Eingriffe in elementare Bürgerrechte auch noch zu legalisieren. Von einem „Einzelfall” im Hinblick auf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Begründung, S. 10) kann jedenfalls nicht die Rede sein kann.
Dazu tritt ein eklatanter Mangel an Eignung der Eingriffe zur Erreichung des in der Gesetzesbegründung genannten Zwecks, nämlich der Prävention von Anschlägen. Es ist nämlich nicht zu erkennen, wie anlasslose Taschenkontrollen auch nur eines der in der Begründung (S. 4) aufgezählten Ereignisse hätten verhindern können. In keinem Fall wurden die Tatwerkzeuge eingeschmuggelt; selbst wo dort nicht erwähnte Attentate (etwa Messerattacken) mit eingeschmuggelten Gegenständen verübt worden sind, ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Polizei so umfassend oder gar so gezielt (aufgrund welcher Kriterien?) kontrollieren oder durchsuchen könnte, dass die Tatwerkzeuge aufgefallen wären.
Sollte von Seiten der Polizei eingewandt werden, „gezielte“ Durchsuchungen von „nach polizeilicher Erfahrung problematischen“ Personen könnten die Wahrscheinlichkeit für dieses Auffinden erhöhen, so würde dies eher die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von VersammlungsteilnehmerInnen begründen, denn was anders als Willkür („Profiling“) reflektiert sich in diesem Einwand?
Der Vorbehalt, die Maßnahmen nach einem Jahr zu evaluieren, kann da nicht überzeugen; entsprechende Evaluationen spiegeln erfahrungsgemäß ganz überwiegend die Sichtweise der Behörden wider, und mir wäre kein Eingriff bekannt, der nach einer solchen Evaluation wieder zurückgenommen worden wäre. Empfehlenswert zur Einsicht in die Wirkungslosigkeit von Evaluierungen im Bereich von Sicherheitsgesetzen ist ein Blick auf die Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes; die Prüfungen beschränkten sich im Wesentlichen auf „hat funktioniert“ oder „war nicht so arg nützlich, könnten wir aber künftig haben wollen“. Besorgnis um Bürgerrechte war hingegen nicht zu erkennen.
Ebenfalls nicht überzeugen kann die Einschränkung der Maßnahmen auf Versammlungen der in §44 Abs. 1 beschriebenen Art. Die Polizei ist inzwischen so routinemäßig mit Video-Ausrüstung bei Versammlungen präsent, dass ganz offensichtlich aus ihrer Sicht die Schwelle, ab der eine Versammlung „erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ birgt, sehr niedrig liegt, mithin also die Einschränkung praktisch unwirksam ist.
Ich würde also gerne §27 Abs. 1 Satz 2 gestrichen sehen. Damit würde aus dem Gesetz auch der nur schwer zu interpretierende Satz „bei der Auswahl der Person ist in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten“ – natürlich muss polizeiliches Handeln immer verhältnismäßig sein; es ist unklar, wie so etwas „in besonderem Maße“ passieren könnte – entfallen.
Mit gleicher Erwägung sollte §34 Abs. 1 Satz 3 entfallen.
Bei §35 Nummer 4 sehe ich zwar nicht recht, in welchen Szenarien die Befugnisse greifen sollen. Aber zumindest scheint die Regelung deutlich weniger kritisch.
(2) Die Nutzung der polizeilichen Datensammlungen zur „Zuverlässigkeitsüberprüfung” nach §42 ist nicht erst nach den schlechten Erfahrungen mit den zurückgezogenen Akkreditierungen zum G20-Gipfel in Hamburg grundsätzlich abzulehnen.
Es gibt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, und wo Tätigkeiten, die nicht darunter fallen, dennoch besondere Ansprüche an „Zuverlässigkeit“ stellen, ist das Führungszeugnis oder ggf. ein erweitertes Führungszeugnis hinreichend. Letzteres sind Daten, die gerichtlich geprüft sind und gegen die regelmäßig Rechtsschutz möglich war. Jedenfalls solange die Polizei die Betroffenen nicht von sich aus über die über sie gespeicherten Daten informiert, ist speziell der mangelnde Rechtsschutz ein dramatischer Mangel polizeilicher Daten, in jedem Fall für die Nutzung außerhalb der Polizei.
Aus Sicht der Gewaltenteilung gibt die vorliegende Regelung weiter der Polizei, also der Exekutive, de facto Bestrafungsrechte, die in der Judikative vorbehalten sind. Eine Illustration der Folgen inflationärer Zuverlässigkeitsprüfungen findet sich bereits für 2007 im 28. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg, wo berichtet wird, dass ein Auszubildender seine Stelle infolge einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgerechnet vor einem Besuch beim Bundesverfassungsgericht verlor; dass dies im Nachhinein gerichtlich als unzulässig erklärt wurde, konnte den entstandenen Schaden nicht mehr gutmachen.
Dazu kommt, dass die Inhalte polizeilicher Datenbanken häufig von sehr schlechter Qualität sind – erinnert sei nur an die AD PMK, aus der die Polizei die Polizei nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nur 338 von 24000 gespeicherten „anderen Personen“ behalten durfte. Aus solchen Erwägungen heraus hat das OLG Stuttgart bereits 2009 festgestellt, dass etwa Ausreiseverbote allein aufgrund von Einträgen in polizeilichen Datenbanken nicht verhängt werden dürfen. Offensichtlich ist ein faktisches Berufsverbot ein noch tieferer Grundrechtseingriff als ein temporäres Ausreiseverbot. Mithin kann dieser nicht (allein) aufgrund polizeilicher Mutmaßung – und nichts anderes ist die datenbankgestützte Gefahrenprognose – möglich sein.
Die Unverhältnismäßigkeit der Zuverlässigkeitsprüfung wird auch nicht durch den Einwilligungsvorbehalt geheilt, denn gerade in Bewerbungsverfahren oder vergleichbar mit dem Unterhaltserwerb verbundenen Bereichen ist die Freiwilligkeit der Einwilligung bestenfalls ein frommer Wunsch. Dass der Gesetzgeber dies in der Begründung (S. 36) selbst einräumt, dennoch aber von einer „Einwilligung“ spricht, ist, mit Verlaub, frech.
Daher muss §42 ersetzt werden durch ein Verbot der Nutzung polizeilicher Datenbanken für außerpolizeiliche Zwecke. Eine klare gesetzgeberische Position in dieser Frage könnte auch die generelle Sorgfalt der BeamtInnen im Umgang mit den Datenbanken verbessern: Fälle wie die 83-fache Recherche nach Helene Fischer am Abend eines Konzertes der Schlagersängerin in Frankfurt können nicht allein repressiv verhindert werden. Das Bewusstsein, dass eine Recherche dieser Art immer ein Eingriff in die Menschenrechte der Betroffenen ist, ist auch durch den Tenor der Gesetzgebung zu schaffen.
In diesem Sinn wäre es auch wünschenswert, dass §73 (oder etwa auch §99) regelmäßige, anlasslose und unangekündigte Prüfungen einer relevanten Stichprobe der Nutzungsprotokolle der Datenbanken durch eine polizeiunabhängige Stelle vorsieht.
(3) In §91 Abs. 6 heißt es, bei einer Auskunftsverweigerung könne eine Unterrichtung des/der Betroffenen unterbleiben, wenn „die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe“. Konkret würde dies bedeuten, dass die Polizei die Auskunft erteilen kann, sie speichere keine Daten, obwohl sie welche speichert, oder generell bei jeder Auskunft mitteilt, es könne sein, dass Daten gespeichert seien, sie über diese aber keine Auskunft gebe.
Beide Alternativen entwerten das Auskunftsrecht, da der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, verlässlich einschätzen zu können, wie weit er/sie Gegenstand polizeilichen Handelns ist, und sie verweigert Rechtsschutz, der bei einer nach bestehender Rechtslage nötigen Mitteilung der Verweigerung immerhin noch gegeben ist. Umgekehrt ist schwer vorstellbar, unter welchen Umständen die schlichte Mitteilung einer Auskunftsverweigerung irgendwelche verfolgten Zwecke ernsthaft gefährden könnte.
Dass die Begründung diese dramatische Verschlechterung gegenüber der bestehenden Rechtslage mit einem lapidaren „Er enthält Regelungen zum Verfahren im Fall der Einschränkung oder Verweigerung“ abhandelt, deutet nach diesen Erwägungen darauf hin, dass die AutorInnen des Gesetzes sich dieser Konsequenzen möglicherweise nicht bewusst waren. So oder so: Der Polizei muss im Umgang mit BürgerInnen auf die Wahrheit verpflichtet bleiben, und daher ist der Halbsatz „wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe.“ dringend zu streichen, unabhängig davon, dass sich entsprechende Sprache auch im BDSG findet; auch dort wird sie keinen Bestand haben können.
Auch wenn – was mich nicht überraschen würde – der Rest dieses Beitrags ignoriert würde: Dieser Halbsatz darf nicht Gesetz werden (und Baden-Württemberg sollte sich im Bundesrat für eine Streichung der entsprechenden Sprache im BDSG einsetzen).
Anpassung?
An was denn bitte? An Repression und Freiheitsentzug? Eine Gesetzesänderung, die während einer Krise und der Einschränkung von Versammlungsrechten durchgedrückt werden muss kann keine gute sein! Wir wollen keine intelligente Video- und digitale Überwachung! Keine BodyCams in unseren Wohnungen und Geschäftsräumen. Keine Undendlichkeitshaft für unschuldige Menschen! Wir wollen echte Freiheit und unabhängige Kontrollen der Polizei zur Aufklärung von Polizeigewalt.
Freiheit stirbt mit Sicherheit.
Nachfrage
7 Anmerkungen
a) Was ist ein "besonderes Gefährdungsrisiko" und wie lange sollen die personenbezogenen Daten, die bei Großveranstaltungen erhoben werden, gespeichert werden? Wer löscht sie? Wer hat Zugriff darauf?
b) Wann wird die Bodycam eingesetzt? Etwas auch bei Schulverweigerern? Wer speichert die Daten wie lange? Wer hat Zugriff darauf? Wer löscht sie?
c) Ist es vorgesehen, die Daten der Bodycam im begründeten Einzelfall gegen gewalttätige Polizistinnen und Polizisten vor Gericht zu verwenden?
d) Ist der Einsatz der Bodycam genau definiert? Wird sie nur nachts bei Fahrzeugkontrollen oder grundsätzlich in jeder Privatwohnung eingesetzt?
e) Ist die Polizeigewerkschaft in der Abmachung darüber involviert, wann die Kamera aktiviert werden soll, ist es ausgeschlossen, dass damit die Arbeit von Beamtinnen und Beamten insgesamt überwacht wird?
f) wie lange werden die Notrufe und "andere Anrufe" gespeichert. Wer löscht die Daten?
g) Um Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu schützen besteht die Möglichkeit das Waffenrecht zu ändern. Privatpersonen sollten keine Waffen daheim aufbewahren dürfen, nur im Schützenverein sollten Schußwaffen aufbewahrt werden.
Zuverlässigkeitsprüfungen
Eine Zuverlässigkeitsprüfung, die vor allem auf den durch die Polizei gespeicherten Daten basiert (anstatt auf dem Bundeszentralregister), widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung. Es liegt nahe, dass die Zuverlässigkeitsprüfungen hier so durchgeführt werden sollen, obwohl der Gesetzestext nicht klar macht, auf welche Weise die Polizei die Zuverlässigkeit prüft, was noch mehr Ausuferung bedetutet. In Polizeidatenbanken werden Vorgänge zu einzelnen Personen gespeichert, wenn diese kontrolliert werden oder anders einfach nur in Kontakt mit der Polizei kommen. Ob Menschen dabei tatsächlich Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, ist für eine weitere Speicherung meist irrelevant. Wohin Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage dieser Datenbanken führen können, hat der Skandal um die G20-Akkreditierungen gezeigt, wo mehreren Journalist*innen allein auf Grundlage alter Polizeidatenbankeinträge der Zugang verwehrt wurde – im Nachhinein stellte sich heraus, dass dies rechtswidrig war, was aber im konkreten Fall nicht half. Dadurch, dass die Polizei sowohl die dateneintragende als auch die datenüberprüfende Behörde ist, wird ein Zirkelschluss ermöglicht: Die Polizei trägt bei Leuten, die sie nicht mag, Daten ein und erklärt sie dann für unzuverlässig. Das hat mit Rechtsstaatsprinzipien und Gewaltenteilung nicht viel zu tun.
Die Einführung von solchen Zuverlässigkeitsprüfungen beinhaltet zudem die Gefahr, dass diese ausgeweitet werden auf immer mehr Bereiche und so die freie Berufswahl, Bewegungsfreiheit und weitere Grundrechte von Menschen systematisch einschränken.
Bürgerbeteiligung wohl nicht Ernst gemeint
Einen Gesetzesentwurf mit so einschneidenden Folgen für das demokratische Leben nun vorzustellen und in so kurzer Zeit die "Bürgerbeteiligung" über die Bühne zu bringen erweckt den Eindruck, es sei nicht ernsthaft erwünscht, dass sich die Öffentlichkeit damit auseinandersetzt.
Ich kann mich einigen Kommentaren anschließen und möchte besonders betonen, dass insbesondere die Personalienkontrolle vor Veranstaltung einer einschüchternden Vorverurteilung gleicht. Die altuell möglichen Maßnahmen reichen zur Handhabe aus (mehr Polizeikräfte einsetzen, Auflagen machen, Personen erst nach dem Begehen von Straftaten identifizieren)!
Insbesondere in Verbindung mit der möglichen Speicherung von Vermerken wie links/rechts motivierter Straftäter, die ohne Verurteilung und Rechtfertigung stattfinden kann untergräbt die neue Regelung die Möglichkeit zur Teilnahme an Demonstrationen und legt politische Entscheidungsgewalt in die Hände der nicht gewählten Polizei.
Gegen das polizeigesetz
Die Polizei hat zu viel rechte! Die rechte der Bürger werden immer mehr eingeschränkt und Polizeigewalt wird nicht nachgegangen oder Fehlverhalten geahndet.
Das gesetz wurde auch massive die Meinungsäußerung auf Demonstration einschränken und Demonstranten einschüchtern zu Demos zu kommen
Daher gegen das neue Polizeigesetz!