Soziales

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Um das Ziel einer generalistischen Ausbildung zu erreichen, werden die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umgestaltet und zusammengeführt.

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Das Pflegeberufegesetz (PflBG) des Bundes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) reformiert die gesamte Ausbildung in der Pflege. Um das Ziel einer generalistischen Ausbildung zu erreichen, werden die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umgestaltet und zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt.

Das Pflegeberufegesetz eröffnet dem Landesgesetzgeber Ausgestaltungsspielräume, die landesrechtliche Regelungen teilweise erforderlich machen, teilweise ermöglichen.

Mit diesem Ausführungsgesetz werden die zuständigen Behörden zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes bestimmt. Von den meisten vom Pflegeberufegesetz ein-geräumten landesgesetzlichen Ermächtigungen wird im Landespflegeberufegesetz Gebrauch gemacht. Um hinreichend flexibel auf Regelungsnotwendigkeiten der Praxis eingehen zu können, soll dem für die Pflegeberufe zuständigen Sozialministerium eine Reihe von Verordnungsermächtigungen eingeräumt werden. Je nach Betroffenheit des Kultusministeriums soll die Regelung gemeinsam beziehungsweise im Einvernehmen mit diesem erfolgen. Darüber hinaus werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen vorgenommen.

Gesetzentwurf zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes mit Begründung (PDF)

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 4. Juli 2019 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.