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Der Gesetzentwurf zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften schafft die Grundlagen für die Einführung der eID-Karte.

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Der Gesetzentwurf zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften schafft die Grundlagen für die Einführung der eID-Karte.

Aufgrund der Einführung der eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis durch den Bundesgesetzgeber im November 2020 sind die sachlich zuständigen eID-Karte-Behörden vom Land zu bestimmen. Der Gesetzentwurf zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften trifft die notwendigen Bestimmungen und enthält weitere Folgeänderungen.

Als sachlich zuständige eID-Karte-Behörden werden die Pass- und Personalausweisbehörden, dies sind die Ortspolizeibehörden sowie die für die Aufgabe der Meldebehörden zuständigen Verwaltungsgemeinschaften, bestimmt. Sie erfüllen die Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung.

In das Artikelgesetz werden zugleich die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Pass- und Personalausweisgesetz aufgenommen, die bisher gesondert geregelt sind. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Weitere Änderungen betreffen im Wesentlichen Folgeänderungen in verschiedenen Gesetzen. Das Gesetz soll zum 1. November 2020 in Kraft treten.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juni 2020 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.