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Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sollen vor allem die im Finanzausgleichsgesetz zu normierenden Empfehlungen der Gemeinsamen Finanzkommission vom 16. Dezember 2019 und vom 20. Juli 2020 umgesetzt werden. Außerdem wird die Bedarfsbemessung bei Gemeinden für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen um einen Faktor Einwohnerdichte ergänzt.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden insbesondere die im Finanzausgleichsgesetz zu normierenden Empfehlungen der Gemeinsamen Finanzkommission vom 16. Dezember 2019 und vom 20. Juli 2020 umgesetzt sowie die Bedarfsbemessung bei Gemeinden für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen um einen Faktor Einwohnerdichte ergänzt. Das Gesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet, da die Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten.

Mit der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) werden

  • der Finanzausgleichsmasse im Jahr 2020 zusätzliche Mittel zur Kompensation der Folgen der Corona-Pandemie sowie in den Jahren 2022 bis 2024 zur Erhöhung der Zuweisungen in der Kindergartenförderung nach Paragraph 29 b FAG zugeführt,
  • eine Rechtsgrundlage für die Kompensation der in der Steuerschätzung Mai 2020 gegenüber der Steuerschätzung im Oktober 2019 prognostizierten Gewerbesteuermindereinnahmen von 1.881 Millionen Euro und deren Verteilung geschaffen,
  • die Bedarfsbemessung für die Gemeindeschlüsselzuweisungen um einen Faktor Einwohnerdichte ergänzt sowie Kompensationsmittel für Gemeinden bereitgestellt, die infolge der Einführung des zusätzlichen Faktors Wenigerzuweisungen erhalten,
  • die Zuweisungen nach Paragraph 11 Absatz 4 FAG zur Stärkung der Gesundheitsämter erhöht,
  • die Regelungen des Paragraph 21 FAG angepasst, damit die Leistungen für die Eingliederungshilfe auch ab dem Jahr 2022 im Soziallastenausgleich Berücksichtigung finden,
  • die Verteilung der Finanzausgleichsmassen A und B infolge der erhöhten Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichmasse A für Erhöhung der Zuweisungen in der Kindergartenförderung nach Paragraph 29 b FAG angepasst,
  • bei der Bemessung der Förderung der Kleinkindbetreuung nach Paragraph 29 c FAG im Jahr 2022 die Anrechnung der vom Land erstatteten Elternbeiträge und Gebühren in Höhe von 136 Millionen Euro geregelt,
  • die Begrifflichkeiten der Regelungen zum Ausgleichstock an die doppische Systematik angepasst und
  • redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 21. September 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (PDF)

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