Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Forderungen an die Forstreform von einem Privatwaldbesitzer
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Privatwaldbestizer habe ich folgende Forderungen an die Neuorganistion der Forstverwaltung:
• eine Beratungsoffensive Privatwald
• qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes
• Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten
• Eine neue Ausgleichszulage Wald für die überbordende Erholungsnutzung der Wälder
• Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der (geförderten) Betreuung ab 5 ha, sondern wie
bisher fallweise Betreuung aller Privatwaldbesitzer mit verwaltungsinterner Abrechnung der
Förderung.
Ich bitte um Berücksichtigung der Vorschläge bei der Forstreform.
Gerhard Blum
Gutach/Schwb.
Bitte die 2-m-Regelung im Landeswaldgesetzt abschaffen
1. "2 m" auf einem Waldweg sind nur sehr schwer bzw. gar nicht messbar, die Regel ist zu unbestimmt und nicht durchführbar.
2. Radfahrer werden dadurch unzulässig diskriminiert und ungleich behandelt.
- Man unterstellt hier generell, dass sie sich nicht an § 1 StVO halten.
- In mehreren anderen Bundesländer gibt es diese Restriktion nicht.
Dazu möchte ich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (11 B 14.2809) zitieren, der das Radfahrverbot in einem Waldgebiet auch auf schmäleren Wegen als rechtswidrig einstufte:
"Es kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer - trotz sicherlich berechtigter Beschwerden in Einzelfällen - generell nicht verkehrsgerecht verhalten und die Gebote des § 1 und des § 3 StVO missachten würden."
Warum also unterstellt man dies den Radfahrern in Baden-Württemberg?
2m-Regel, §37 (3) LWaldG
Eine Abschaffung der 2m-Regelung ist sinnvoll weil:
1. die Formulierung aus §37 (1) vollkommen ausreichend ist, um alle wichtigen Punkte zu regeln. So heißt es hier: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."
2. die aktuelle Regelung nicht zu einem rücksichtsvollen Miteinander sondern Gegeneinander führt. Auch wenn es bei einer Begegung auf einem Weg
2-Meter-Regel für Radfahrer
Ich bin für eine Auhebung der sog. 2-Meter-Regel, nach der Radfahrer nur Wege benutzen dürfen, die mindestens 2 Meter breit sind. Als Mountainbiker ist mir bewusst, dass es in Einzelfällen zu Verärgerungen zwischen Fußgängern und Radfahrern bei der gemeinsamen Nutzung von Wegen kommen kann. Die Erfahrungen, z.B. in der Schweiz, zeigen jedoch, dass eine gemeinsame und rücksichtsvolle Nutzung schmaler Wege sehr gut möglich ist. Die ohnehin geringe Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von Radfahrern und Fußgängern ist auf schmalen Wegen dort jedenfalls nicht höher als auf breiten Wegen. Die 2-Meter-Regel schränkt aus meiner Sicht daher die Forstnutzung durch Radtahrer unverhältnismäßig stark ein.
2m-Regel, §37 (3) LWaldG
Eine Abschaffung der 2m-Regelung ist sinnvoll weil:
1. die Formulierung aus §37 (1) vollkommen ausreichend ist, um alle wichtigen Punkte zu regeln. So heißt es hier: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird."
2. die aktuelle Regelung nicht zu einem rücksichtsvollen Miteinander sondern Gegeneinander führt. Auch wenn es bei einer Begegung auf einem Weg
Keine Verschlechterung für die privaten Waldbesitzer!
Ich habe große Sorge, dass der private Forst erneut stärker belastet wird durch Forderungen der Gesellschaft. Nur, dass im Gegensatz zum öffentlichen Wald ist unser Wald ertragswirtschaftlich ausgerichtet ist, ja er muss es sein. Und das ist gut so, denn dann hat der Eigentümer auch ein echtes Interesse an seinem Handeln. Das Handeln ist langfristig ausgerichtet und damit nachhaltig im Interesse der bestmöglichen Erhaltung des Waldes. Und mit den Erträgen werden auch wichtige Güter unterhalten, wie in unserem Fall die historischen denkmalgeschützte Gebäude.
Bitte keine weitere Einengung durch Gesetzte und Vorschriften, lassen Sie uns den für Unternehmen notwendigen gestalterischen Freiraum und Eigenverantwortung!
Unser Landeswaldgesetz ist in der aktuellen Form bewährt. Die Änderungen klingen harmlos bergen aber Gefahren. Bitte es nicht verändern, besonders nicht die §§ 14 und 22.
Das Forstreformgesetz enthält Formulierungen, mit denen bestehende Förderungen für Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes, entfallen könnten. Im Staatswald dagegen werden diese Leistungen durch Steuern finanziert.
Der gesamte Wald über alle Besitzarten dient dem Gemeinwohl, dann brauchen wir einen fairen Gemeinwohlausgleich!
Neuorganisation der Forstverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung in BW finde ich ganz ganz schlecht, da der Privatwaldbesitzer seine Rechte immer mehr im Wald verliert und alles nur die Großen/Kommune entscheiden dürfen....
Mit freundlichen Grüßen
Christian Müller
Keine Änderung Waldgesetzes
Die geplante Gesetzesänderung ist strikt abzulehnen, da sie den privaten Waldbesitzern die Möglichkeit nimmt, seine Naturschutzleistungen im Wald in Wert zu setzen.
Auch die Abschaffung der 2m-Regel für Radfahrer sollte unbedingt unterbleiben. Dies würde wieder eine zusätzliche Belastung der Waldbesitzer durch erhöhten Aufwand bei der Verkehrssicherung bedeuten. Außerdem: 40 lfm feste Waldwege pro Hektar Wald sollten genug sein.
Gesetzentwurf
DenWaldbesitzern werden immer mehr Pflichten und Sonderaufgaben auferlegt. Der Staat zieht sich immer mehr aus der Verantwortung für den Waldbesitzer zurück( erheblich steigende Betreuungskosten, aufwendigere Waldpflege, Einschränkungen bei Holznutzung, Verkehrssicherungspflichten. Die Bevölkerung hat immer mehr Rechte den Wald zu nutzen (Sozialisierung). Naturschutzverbänden, Mountainbikern, Joggern und Wanderen werden immer mehr Rechte zugestanden bei gleichzeitiger Einschränkung der Holznutzung.
Schleichende Enteignung im Privatwald !
Der Gesetzentwurf schränkt uns Privatwaldbesitzer weiter ein. Waldeigentümer sollten frei sein im Umgang mit ihrem Eigentum. Der Staat kann mit seinem Wald tun was er für richtig hält, aber den Privatwaldbesitzern sollte diese Freiheit auch zustehen. In den schwierigen Zeiten des Klimawandels ist es wichtig dass den Waldbesitzern Möglichkeiten geboten werden diesem entgegen zu wirken und nicht noch durch mehr Bürokratie zu erschweren. Die Privatwaldbesitzer leisten einen erheblichen Beitrag für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und Erhaltung unserer Kulturlandschaft. Sie sollten nicht noch mit weiteren Pflichten belastet werden. Insbesondere die Regelung für das Belassen von vorgeschriebenem Anteil an Totholz im Wald finde ich für die Waldbesitzer nachteilig. In Jahren wie diesem, wo die betroffenen Waldbesitzenden durch den deutlich spürbaren Klimawandel voll geschädigte Waldbestände vorfinden, werden Ihnen durch den Gesetzgeber zum Dank noch stärkere Einschränkungen in der Bewirtschaftung Ihres Eigentums auferlegt! Das ist höchst bedenklich! Das gleiche Ministerium will eine Holzbauoffensive initiieren. Mit welchem Holz soll dies passieren, bei gleichzeitig weiteren Verschlechterungen/Einschränkungen der Waldbewirtschaftung in BA-Wü durch diese Gesetztes Änderung? Soll das Holz dafür dann wieder aus dem borealen Nadelwald mit einer negativen CO2 Bilanz kommen, ganz zu schweigen von den ökologischen Folgen/Schäden in Russland?