Online-Kommentierung
Der Gesetzentwurf soll die Handlungs- und Kooperationsfähigkeit der Hochschulen verbessern und Verantwortlichkeiten präzisieren. Zudem wird die Verantwortung der Hochschulen für eine nachhaltige Entwicklung festgeschrieben.
Sie konnten den Gesetzesentwurf bis zum 26. August 2020 kommentieren.
Kommentare : zum Hochschulrecht
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zur Art. 4 Studierendenwerksgesetz, §6
Das Ziel ist Bürokratieabbau. Gemäß §6 jedoch soll zukünftig gelten: Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats; für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Doppelbesetzung mit Mitglied und Vertretung für ein Gremium, das nur ca. zweimal pro Jahr zusammentritt, ist ein
Das Ziel ist Bürokratieabbau. Gemäß §6 jedoch soll zukünftig gelten: Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats;
für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
zu wählen.
Die Doppelbesetzung mit Mitglied und Vertretung für ein Gremium, das nur ca. zweimal pro Jahr zusammentritt, ist ein Rückschritt und ein Verwaltungs- bzw. Bürokratieaufbau.
Novelle des LHG
Zum neuen § 2 Abs. 6: Auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit sollten die Möglichkeit der Unterstützung durch die Hochschulen während ihres möglichen Gründungsprozesses erhalten. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten ist sicher nicht gering und würde nach dem bisherigen Entwurf nicht förderfähig sein, obwohl diese freilich immer gründen könnten.
Zum neuen § 2 Abs. 6:
Auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit sollten die Möglichkeit der Unterstützung durch die Hochschulen während ihres möglichen Gründungsprozesses erhalten. Die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten ist sicher nicht gering und würde nach dem bisherigen Entwurf nicht förderfähig sein, obwohl diese freilich immer gründen könnten.
TTI GmbH
§ 33 - Qualitätssicherung in Bildungseinrichtungen
§ 33, Satz 2 Nummer 2 soll u. a. wie folgt gefasst werden: "„2. ... Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des
§ 33, Satz 2 Nummer 2 soll u. a. wie folgt gefasst werden:
"„2. ... Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein. ..."
Diese Regelung sollte wie folgt ergänzt werden: "Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen bzw. den Qualitätsmanagementsystem ..."
Die bisherige alte wie neue Regelung beachtet nicht, dass das Akkreditierungssystem neben der Programm- auch die Systemakkreditierung umfasst und auch Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages auf die entsprechenden Kriterien verweist. Für die betroffenen Bildungseinrichtungen muss es möglich sein, neben einer programmbezogenen Zertifizierung/Akkreditierung auch eine qualitätsmanagementbezogene Zertifizierung/Akkreditierung zu erlangen. Viele Bildungseinrichtungen müssen hier flexibel auf die Erwartungen von Studieninteressierten und Hochschulen reagieren können und etablieren daher Qualitätssicherungsverfahren, um den Anforderungen der Akkreditierung nachzukommen.
Amt des/r Prorektors/in und Leitung eines Studienbereichs trennen
In §27a, (5) und (6) werden Prorektor*innen definiert. Im Nebensatz wird festgelegt ", die oder der zugleich einen Studienbereich leitet." Dieser unscheinbare Nebensatz führt mit dazu, dass die Professorinnen und Professoren an den einzelnen Studienakademien keine Vertretung besitzen, wie dies für die Professorinnen und Professoren an "normalen"
In §27a, (5) und (6) werden Prorektor*innen definiert. Im Nebensatz wird festgelegt ", die oder der zugleich einen Studienbereich leitet."
Dieser unscheinbare Nebensatz führt mit dazu, dass die Professorinnen und Professoren an den einzelnen Studienakademien keine Vertretung besitzen, wie dies für die Professorinnen und Professoren an "normalen" Fakultäten durch den/die jeweilige/n Dekan/in gewährleistet ist.
Streichen Sie diesen Nebensatz!
In Absatz (7) wird die Wahl der Studienbereichsleitung geregelt. Diese Regelung ist ebenso unpassend. Die Wahl der Studienbereichsleitung sollte analog zur Wahl eines/r Dekans/in (s. §24 (3)) erfolgen!
§ 62a LHG
An die Praktikantin / den Praktikanten, die das hier zweifellos lesen: Die Regelungen in § 62a sind bedenklich und unnötig. Über studentische Aktivist*innen wird ein Damoklesschwert gehängt. Bei jeder Aktion, die über das Verfassen einer Online-Petition hinausgeht, müssten sich diese fragen: Was ist schwerwiegend? Was ist wiederholt?
An die Praktikantin / den Praktikanten, die das hier zweifellos lesen:
Die Regelungen in § 62a sind bedenklich und unnötig. Über studentische Aktivist*innen wird ein Damoklesschwert gehängt.
Bei jeder Aktion, die über das Verfassen einer Online-Petition hinausgeht, müssten sich diese fragen: Was ist schwerwiegend? Was ist wiederholt? Fliege ich raus und muss mich mühsam wieder zurückklagen? Ist das Besetzen eines leeren Hörsaales für meinen Rektor schon Gewalt, erst recht, wenn ich es zweimal mache?
Eine Lösung wäre einfach, aber leider untypisch für den grünen und gänzlich unerträglich für den schwarzen Teil der Koalition: Ein studentisches Gremium, das bei derlei Entscheidungen Vetorecht hat. Ein Missbrauch durch die Rektorate wäre nicht mehr möglich; echtes Fehlverhalten aber könnte und würde sanktioniert werden.
§ 65 a Absatz 3
Die neue Regelung bringt keine Vorteile, sie schafft nur Rechtsunsicherheit. Studierendenrats-Modelle, die von der Mehrheit einer Studierendenschaft eingeführt wurden (und selbstverständlich per demokratischer Abstimmung auch abgeschafft werden können), werden unter Stress gesetzt, ihre erfolgreiche Arbeit behindert. Wofür? Die CDU wünscht sich
Die neue Regelung bringt keine Vorteile, sie schafft nur Rechtsunsicherheit. Studierendenrats-Modelle, die von der Mehrheit einer Studierendenschaft eingeführt wurden (und selbstverständlich per demokratischer Abstimmung auch abgeschafft werden können), werden unter Stress gesetzt, ihre erfolgreiche Arbeit behindert.
Wofür? Die CDU wünscht sich die Regelung, weil "Rat" für sie ein kommunistisches Schimpfwort ist. Wenigstens, wenn es sich dabei nicht um den Bundesrat, den Fakultätsrat oder den 11er-Rat handelt. Den RCDS freut es, weil ihm diese StuRas nicht parteipolitisch genug sind und er auf dem Klageweg nicht erfolgreich war.
So könnte bald wieder geklagt werden: Die studentische Union gegen den örtlichen StuRa, ein anderer StuRa gegen neue Interpretationen der lokalen Rechtsaufsicht, und so weiter. ..
Man könnte sich das alles sparen und die Entscheidung weiterhin der jeweiligen Studierendenschaft überlassen.
Hochschulübergreifende Lehrangebote - Kooperationen
Die Landesregierung fordert die hochschulübergreifende Lehre, lässt aber die Hochschulen bei der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung im Stich. Derzeit fehlt eine gesetzliche Möglichkeit, Studierende zu immatrikulieren, die auf Basis eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen an der Partnerhochschule nur einzelne Module belegen und
Die Landesregierung fordert die hochschulübergreifende Lehre, lässt aber die Hochschulen bei der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung im Stich. Derzeit fehlt eine gesetzliche Möglichkeit, Studierende zu immatrikulieren, die auf Basis eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Hochschulen an der Partnerhochschule nur einzelne Module belegen und in diesen Prüfungen ablegen möchten. So erfolgt gem. § 60 LHG die Immatrikulation nur in einen Studiengang (!) und gem. § § 64 LHG dürfen Gasthörer*innen keine Prüfung ablegen. Es fehlt daher die rechtliche Grundlage für die entsprechenden Hochschulkooperationen. Die Hochschulgesetze anderer Bundesländer sind hier weiter. So gestattet § 52 Abs. 1 HG NRW, dass eingeschriebene ... Studierende anderer Hochschulen als Zweithörer*innen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden können. Vergleichbare Regelungen fehlen im Landeshochschulgesetz BW und auch die jetzige LHG-Novelle geht wieder über die hochschulübergreifende Lehre hinweg. Um eine Überdehnung (Prüfungstourismus!) zu verhindert reicht es eine Gebühren (wie bei Gasthörer*innen) zu verlangen oder aber einen Kooperationsvertrag zu verlangen.
Es ist entäuschend einerseits Kooperationen benachbarter Hochschulen (z.B. in der Lehrer*innenausbildung) zu forden aber keine rechtlichen Grundlagen zu schaffen!!!