Hochschulen

Hochschulzulassungsgesetz

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem zur Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin ergangenen Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14. Zudem wird das Zulassungsrecht auch für andere Studiengänge im Lichte der Entscheidung fortentwickelt.

Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält die parlamentarische Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung, den die Länder im März 2019 beschlossen haben. Als wesentliche Neuerungen des Staatsvertrags werden im Zentralen Vergabeverfahren die Wartezeitquote abgeschafft und die Hauptquoten für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie neu geordnet und eignungsorientiert ausgestaltet. In den Hauptquoten werden 30 Prozent der Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. 70 Prozent der Studienplätze vergeben die Hochschulen in hochschuleigenen Auswahlverfahren. Dabei erfolgt für zehn Prozent der Plätze die Auswahl ausschließlich anhand schulnotenunabhängiger Kriterien in einer neuen Eignungsquote. Während einer Übergangszeit von zwei Jahren wird in dieser neuen Quote die Wartezeit als Kriterium auslaufend berücksichtigt, um aufgrund des bisherigen Systems lange Zeit Wartenden weitere Chancen zu eröffnen. Für bis zu 60 Prozent erfolgt die Auswahl anhand eines Kriterienmixes aus schulischen und schulnotenunabhängigen Kriterien. Die Änderungen des Hochschulzulassungsgesetzes in Artikel 2 des Gesetzentwurfs dienen zum einen der landesrechtlichen Ausgestaltung der hochschuleigenen Auswahlverfahren des Zentralen Vergabeverfahrens. Zum anderen wird das Hochschulzulassungsrecht auch für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge fortentwickelt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Anspruch der Bewerberinnen und Bewerber auf ein chancengerechtes und chancenoffenes Auswahlverfahren bei der Hochschulzulassung zu realisieren. Dies erfolgt durch ein Gesamtsystem, das Bewerberinnen und Bewerbern in unterschiedlichen Quoten ausgewogene Chancen bietet, die fachspezifische Eignung sowohl durch schulische Kriterien als auch schulnotenunabhängige Kriterien nachzuweisen.

Sie konnten den Gesetzesentwurf bis 8. Mai 2019 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung der Hochschulzulassung mit Begründung (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.