Nach seiner Unterzeichnung bedarf der Staatsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Umsetzung aller Bundesländer in Landesrecht. Dies geschieht durch ein vom jeweiligen Landtag beschlossenes Gesetz. Den Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag können Sie der Drucksache 16/3852 des Landtags von Baden-Württemberg entnehmen (Artikel 1 des Gesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Anpassung des Medien-Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679).
Landtag Baden-Württemberg: Drucksache 16/3852 (PDF)