Das Eingangsschild vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Foto: © Christoph Schmidt/dpa)

Sicherheit

Landessicherheits-überprüfungsgesetz und Landesverfassungsschutzgesetz

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Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz von 1996 wurde bisher lediglich zwei Mal geändert. 2005 wurde der vorbeugende personelle Sabotageschutz in Anlehnung an die Rechtslage im Bund aufgenommen. 2018 erfolgten notwendige Folgeänderungen zu den Änderungen des allgemeinen Datenschutzrechts zum 25. Mai 2018.

Der Gesetzentwurf soll vor allem den weitgehenden Gleichklang zu den Regelungen auf Bundesebene wiederherstellen, da das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes im Juni 2017 umfassend geändert wurde. Der weitgehende Gleichklang ist erforderlich, um ein einheitliches Sicherheitsniveau aufrecht zu erhalten und um eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsüberprüfung zu ermöglichen. So kann eine zeitnahe erneute Überprüfung betroffener Personen bei einem Wechsel einschließlich der erneuten Erhebung vieler personenbezogener Daten vermieden werden. Zudem soll das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz zukünftig neben dem personellen Geheim- und Sabotageschutz Grundsätze zum materiellen Geheimschutz enthalten. Darüber hinaus werden die Maßnahmen erweitert, die bei einer Sicherheitsüberprüfung zu treffen sind. Künftig wird unter anderem die Einsichtnahme in öffentlich sichtbare Internetseiten einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke möglich sein. Das Gesetz weitet die bisher nur für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen vorgesehene Wiederholungsüberprüfung auf alle Überprüfungsarten aus. Nach der Erstüberprüfung wechseln sich dann Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung ab.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 5. Juli 2019 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes (PDF)

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