Schule

Änderung des Privatschulgesetzes

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Durch die Änderung des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PSchG) werden die Kopfsatzzuschüsse nach Paragraph 18 Absatz 2a PSchG basierend auf dem Bericht an den Landtag über die Kosten des öffentlichen Schulwesens auf 80 Prozent der bei einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers angepasst.

Darüber hinaus werden eine Regelung zur Förderung der Internationalen Schulen im Status von Ergänzungsschulen in das PSchG aufgenommen, Anpassungen aufgrund der Auswirkungen des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg auf die Berechnungen im Bruttokostenmodell nach Paragraph 18 a PSchG getroffen und das PSchG an die Rechtsprechung zur Sachkostenbezuschussung von Sonderberufs- und Sonderberufsfachschulen angepasst. Schließlich wird eine klarstellende Regelung zum Ausgleichsanspruch mit Blick auf inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Weiterhin wird das Landespflegegesetz um eine Verordnungsermächtigung ergänzt, nach der das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium das Nähere zum Verfahren bei der Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen ambulanten Pflegeeinrichtungen nach Paragraph 12 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) regeln kann.

Die Anpassung der Kopfsatzzuschüsse setzt den mit der Novelle des PSchG 2017 eingeführten gesetzlichen Auftrag einer dauerhaften Gewährleistung eines Kostendeckungsgrades von 80 Prozent für die Ersatzschulen um. Die Förderung der Internationalen Schulen im Land war bislang am jeweiligen Einzelfall ausgerichtet. Die Neuregelung schafft eine einheitliche, rechtssichere Grundlage.“

Sie konnten den Gesetzesentwurf bis zum 3. Mai 2019 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes mit Begründung (PDF)

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