Der Gesetzentwurf dient dazu, Teilnahmen bestimmter Personenkreise an Sitzungen mittels Telefon- und Videokonferenzen zu ermöglichen, gerade unter besonderen Umständen wie beispielsweise der Corona-Pandemie. Außerdem sollen den schriftlichen auch die elektronischen Umlaufverfahren gleichgestellt werden.
Mit dem Gesetz beabsichtigt die Landesregierung, die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Richter-, der Staatsanwalts- und der Personalvertretungen in rechtssicherer Weise auch unter besonderen Umständen – wie aktuell der Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) – durch klarstellende Normierung zu gewährleisten. Zugleich werden Fortschritte in der Informations- und Kommunikationstechnologie für die Arbeit der Vertretungsgremien im 21. Jahrhundert nutzbar gemacht.
Die Änderungen
Im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) und im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) sollen Regelungen ergänzt werden, wonach alle oder einzelne Mitglieder der Richter-, Staatsanwalts- und Personalvertretungen sowie sonstige teilnahmeberechtigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Video- oder Telefonkonferenztechnik an Sitzungen teilnehmen können. Während es für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen im Ermessen des jeweiligen Vertretungsgremiums liegen soll, künftig in jedem Fall den aus seiner Sicht sach- und situationsangemessenen Modus der Sitzung und Beschlussfassung zu wählen, ist vorgesehen, den Personalvertretungsgremien – mit Rücksicht auf die kommunalen Belange und Gegebenheiten – den Einsatz von Video- oder Telefonkonferenztechnik nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie beispielsweise der SARS-CoV-2-Pandemie, zu eröffnen.
Weiterhin soll im Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz das elektronische dem schriftlichen Umlaufverfahren gleichgestellt werden.
Schließlich sollen im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ein schriftliches oder elektronisches Umlaufverfahren sowie eine Übertragung von Befugnissen des Personalrats auf den Vorstand in den in Paragraph 34 Absatz 3 Satz 1 und Paragraph 36 Absatz 1 Satz 1 LPVG genannten Angelegenheiten – aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie befristet bis zum 31. März 2021 – auch ohne nähere Bestimmungen in der Geschäftsordnung möglich sein.
Die Regelungen sollen im Wesentlichen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
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