Änderung der Krebsregisterverordnung

Eine Patientin wird in einem Krankenhaus in Stuttgart in einem Computertomographen (CT) untersucht (Bild: © dpa)

Gesundheit

Online-Kommentierung

Mit der Änderungsverordnung zur Krebsregisterverordnung (KrebsRVO) reagiert der Verordnungsgeber auf verschiedene Anpassungsbedarfe.

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Einerseits werden die in der KrebsRVO geregelten Meldeanlässe an die im Jahr 2021 erweiterte Basisdatensatzversion oBDS V3.0.0 (Bundesgesetzblatt vom 12. Juli 2021) angepasst. Zum anderen wird der in der „Verlängerung der Vereinbarung zur Vergütung von Meldungen nicht-melanotischer Hautkrebsarten an das Klinische Krebsregister Baden-Württemberg“ genannte Anpassungsbedarf hinsichtlich der Meldepflicht der Hauttumoren umgesetzt.

Meldeverpflichtungen von Basalzellkarzinomen und In-Situ-Neubildungen werden von der Meldeverpflichtung nunmehr aufgrund der nahezu 100-prozentigen Überlebensrate ausgeklammert. Darüber hinaus wird die Regelung zum registerübergreifenden Datenaustausch angepasst und zuletzt Regelungen zur Evaluation und Qualitätssicherung auf alle organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ausgeweitet.

Die in § 3 Absatz 1 KrebsRVO geregelten Meldeanlässe sind an die im Jahr 2021 erweiterte Basisdatensatzversion oBDS V3.0.0 (Bundesgesetzblatt vom 12. Juli 2021) anzupassen. In der erweiterten Basisdatensatzversion oBDS V3.0.0 ist der Tod eine separate Meldungsart. Ferner erfolgt die Aufnahme der Pathologiemeldung aufgrund der erweiterten Basisdatensatzversion oBDS V3.0.0.

§ 3 Absatz 2 KrebsRVO enthält eine spezielle Regelung für die Meldeverpflichtung von Basalzellkarzinomen und Frühstadien aller nicht-melanotischer Hautkrebsarten. Die Meldeverpflichtung von Basalzellkarzinomen und In-Situ-Neubildungen wird aufgrund der nahezu 100-prozentigen Überlebensrate nunmehr ausgeklammert.

§ 4 KrebsRVO enthält Regelungen zum registerübergreifenden Datenaustausch. Es wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, dass Daten vom Einsendenden einer Pathologiemeldung im Rahmen des registerübergreifenden Austauschs entgegengenommen und geliefert werden dürfen.

§ 5 KrebsRVO enthält Regelungen zur Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings. Diese Regelungen werden auf alle organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ausgeweitet.

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 7. Dezember 2023 kommentieren.

Änderung der Krebsregisterverordnung (PDF)

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