Online-Kommentierung
Die Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW soll die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW aufheben.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (Errichtungsgesetz BITBW – BITBWG) bedarf der Anpassung.
Gemäß Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2 BITBWG tritt am 1. Juli 2025 die Pflicht der sogenannten Hauptkunden zur Beauftragung der BITBW mit der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren ein, soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen dem Innenministerium und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde. Die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW wird nicht mehr als zielführend betrachtet. Die Nutzungspflicht soll daher noch vor Inkrafttreten entfallen. Die BITBW kann dessen ungeachtet die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren für ihre Kunden anbieten und erbringen. So können in dafür geeigneten Fällen Synergieeffekte auch ohne das Bestehen dieser Nutzungspflicht erzielt werden. Die hierfür erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten wird die BITBW vorhalten.
Es werden weitere Änderungen des Errichtungsgesetzes BITBW vorgenommen, die sicherstellen sollen, dass sich die BITBW im Interesse der digitalen Souveränität des Landes perspektivisch als leistungsstarker ITDienstleister etablieren kann.
Neben der Aufhebung der Nutzungspflicht für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren werden im Wesentlichen die folgenden Änderungen vorgenommen:
- Die bei der Gründung der BITBW im Jahr 2015 notwendigen, heute aber entbehrlichen Errichtungsvorschriften werden gestrichen. Die Systematik und Anwenderfreundlichkeit des Errichtungsgesetzes BITBW wird verbessert.
- Der Anspruch auf Nutzung der BITBW für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren entfällt.
- Der Anwendungsbereich der Regelung des bisherigen Paragrafen 3 Absatz 4 BITBWG über die Berechtigung der Dienststellen und Einrichtungen des Landes zur Nutzung der BITBW wird näher bestimmt.
- Neben der Zulassung einer Ausnahme von der Nutzungspflicht wird zukünftig auch die Zulassung einer Ausnahme von der Nutzungsberechtigung möglich sein.
Alternativen zu den vorgesehenen Änderungen bestehen nicht.
Der Wegfall der Verpflichtung zur und des Anspruchs auf Nutzung der BITBW für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren und die Einführung der Möglichkeit zur Zulassung einer Ausnahme von der Nutzungsberechtigung lassen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte erwarten.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Praxis-Check oder einer Bürokratielastenschätzung liegen nicht vor.
Vom Nachhaltigkeits-Check wurde gemäß Nummer 4.4.4 Verwaltungsvorschrift Regelungen im Ganzen abgesehen, da von der Gesetzesänderung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Der Gesetzentwurf steht einer zügigen, digitalen und medienbruchfreien Abwicklung der Verwaltungsverfahren nicht entgegen oder erschwert diese.
Kosten für die privaten Haushalte entstehen nicht.
Kommentare
Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.
Kommentare : zur Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 4. Juni 2025 kommentieren.
Begründung der Aufhebung der Nutzungspflicht für IT von Fachverfahren
Als Begründung für die Änderungen in §2 zur Aufhebung der Nutzungspflicht der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren wird mehrfach ein einziger Satz angeführt: „Die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW wird nicht mehr als zielführend betrachtet.“ Dieser
Als Begründung für die Änderungen in §2 zur Aufhebung der Nutzungspflicht der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren wird mehrfach ein einziger Satz angeführt:
„Die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW wird nicht mehr als zielführend betrachtet.“
Dieser Satz ist eine Feststellung, der als Begründung aus meiner Sicht wenig geeignet bzw. unvollständig ist. Warum man zu dieser Einschätzung gekommen ist, wird nach meinen Recherchen an keiner Stelle weder im Gesetz noch in der Begründung der Gesetzesänderungen ausgeführt. Da man ja offensichtlich vor einigen Jahren anderer Meinung war und damals diese Nutzungspflicht der IT auch explizit für die IT von Fachverfahren formuliert hat, wäre es interessant zu erfahren, warum sich diese Einschätzung geändert hat und heute nicht mehr als zielführend betrachtet wird. Falls ich bei meinen Recherchen weitere Begründungen überlesen habe, wäre ich für Hinweise dankbar, wo diese zu finden sind.