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Die Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW soll die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW aufheben.

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Gegenstand des Gesetzentwurfs ist die Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (Errichtungsgesetz BITBW – BITBWG).

Gemäß Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2 BITBWG tritt am 1. Juli 2025 die Pflicht der sogenannten Hauptkunden zur Beauftragung der BITBW mit der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren ein, soweit nicht vorher ein anderer Zeitpunkt für den Leistungsbezug zwischen Innenministerium und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde vereinbart wurde. Die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW hat sich als nicht zielführend erwiesen. Die Nutzungspflicht soll daher noch vor dem Termin ihres Inkrafttretens entfallen. Neben der Pflicht zur Nutzung wird auch der Anspruch auf Nutzung der BITBW für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren aufgehoben.

Die im Rahmen der Errichtung der Landesoberbehörde notwendigen, heute aber entbehrlichen Errichtungsvorschriften werden gestrichen. Das Gesetz wird dadurch deutlich gestrafft. Die Systematik und Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes wird damit insgesamt verbessert. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Regelung des bisherigen Paragraf 3 Absatz 4 BITBWG über die Berechtigung der Dienststellen und Einrichtungen des Landes zur Nutzung der BITBW näher bestimmt. Neben der Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme von der Nutzungspflicht wird die Zulassung einer Ausnahme von der Nutzungsberechtigung der Dienststellen und Einrichtungen des Landes, die nicht der Nutzungsverpflichtung unterliegen, im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen obersten Landesbehörde ermöglicht.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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Kommentare : zur Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 4. Juni 2025 kommentieren.

1. Kommentar von :RenateEbel

Begründung der Aufhebung der Nutzungspflicht für IT von Fachverfahren

Als Begründung für die Änderungen in §2 zur Aufhebung der Nutzungspflicht der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren wird mehrfach ein einziger Satz angeführt: „Die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW wird nicht mehr als zielführend betrachtet.“ Dieser

Als Begründung für die Änderungen in §2 zur Aufhebung der Nutzungspflicht der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren wird mehrfach ein einziger Satz angeführt:

„Die Zentralisierung der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren bei der BITBW wird nicht mehr als zielführend betrachtet.“

Dieser Satz ist eine Feststellung, der als Begründung aus meiner Sicht wenig geeignet bzw. unvollständig ist. Warum man zu dieser Einschätzung gekommen ist, wird nach meinen Recherchen an keiner Stelle weder im Gesetz noch in der Begründung der Gesetzesänderungen ausgeführt. Da man ja offensichtlich vor einigen Jahren anderer Meinung war und damals diese Nutzungspflicht der IT auch explizit für die IT von Fachverfahren formuliert hat, wäre es interessant zu erfahren, warum sich diese Einschätzung geändert hat und heute nicht mehr als zielführend betrachtet wird. Falls ich bei meinen Recherchen weitere Begründungen überlesen habe, wäre ich für Hinweise dankbar, wo diese zu finden sind.