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Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Mit der Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) sollen die rechtlichen Grundlagen für die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in § 5 LRiStAG an die neue höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -) angepasst werden. Danach müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen wegen ihrer Bedeutung für die nach Maßgabe des Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz zu treffenden Auswahlentscheidungen in Rechtsnormen geregelt werden und dürfen nicht länger Verwaltungsvorschriften vorbehalten bleiben. Dabei hat der Gesetzgeber das System (Regel- oder Anlassbeurteilungen) und die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten können auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Bislang sind in § 5 LRiStAG zwar wesentliche Grundlagen des Beurteilungswesens festgelegt. Die genaue Ausgestaltung ist indes in der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwälten und Staatsanwälten (VwVBRL-LRiStAG) geregelt. Diese Regelungsform ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch für eine Übergangszeit ausreichend.

Mit dem Gesetzesentwurf wird deshalb in § 5 LRiStAG eine Ermächtigungsgrundlage für das Ministerium der Justiz und für Migration zur näheren Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch Rechtsverordnung geschaffen. Der Entwurf führt zudem die bereits bisher enthaltenen Regelungsaufträge auf untergesetzlicher Ebene zusammen und sieht weitere überwiegend redaktionelle Klarstellungen vor.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 24. Mai 2022, 17 Uhr, kommentieren.

Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (PDF)

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