Auf dem Beteiligungsportals des Landes wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt 55 Kommentare abgegeben, die sowohl kritische als auch positive und unterstützende Perspektiven zum Regelungsentwurf umfassen und vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wie folgt zusammenfassend bewertet werden.
Zur Änderung des Paragrafen 2 Vermessungsgesetz (VermG) (Open Data)
Die Anpassungen hinsichtlich Open Data werden allgemein positiv aufgenommen. Die entgeltfreie Bereitstellung hochwertiger Geodaten wird als Möglichkeit gesehen, den Zugang zu diesen Daten zu erleichtern und Innovationen in unterschiedlichen Branchen zu fördern. Gleichzeitig wird gefordert, ein noch größeres Augenmerk auf die Qualität der bereitgestellten Daten zu legen.
Zur Änderung des Paragrafen 8 VermG (Aufgabenzuweisung)
Kritik wird an der geringfügigen Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden geübt. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) befürchten – trotz der auch durch den Gesetzentwurf unangetasteten prozentualen Aufteilung der Aufgabenzuweisung von 80 Prozent ÖbVI-Anteil – Einnahmeausfälle und halten die geplanten Regelungen nicht für notwendig. In einzelnen Beiträgen wird hingegen auch eine weitere Privatisierung gefordert.
Stellungnahme:
An der geplanten Änderung einer geringfügigen Erweiterung der Zuweisung von Aufgabenteilen wird festgehalten. Das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden soll lediglich geringfügig erweitert werden. Ein sehr eng begrenztes Kontingent von Anträgen auf Flurstückszerlegungen, welches von den unteren Vermessungsbehörden bearbeitet werden darf, kann ausschließlich für die Ausbildung des Berufsnachwuchses und den Erhalt der Fachkompetenz verwendet werden. Die grundsätzliche Zuständigkeit der ÖbVI und das vorgegebene Orientierungsziel von 80 Prozent ÖbVI-Anteil an den Liegenschaftsvermessungen bleiben weiter unberührt. Bei der Qualifizierung des Berufsnachwuchses muss die Möglichkeit geschaffen werden, alle Arten von Liegenschaftsvermessungen in ihrer gesamten Vielfalt und fachlichen Tiefe unabhängig, sachgemäß und vorschriftenkonform durchführen zu dürfen. Eine Begrenzung nur auf Grenzfeststellungen ist nicht ausreichend, da angehende Nachwuchskräfte selbst in die Lage versetzt werden müssen, Vermessungsschriften zur Sicherung der hohen Qualitätsstandards im Liegenschaftskataster beurteilen zu können.
Zur Änderung des Paragrafen 11 VermG (Zulassungsvoraussetzungen der ÖbVI)
Die Änderungen bei den Zulassungsvoraussetzungen stoßen auf Kritik, da die verwendeten Begriffe („verschiedenartig“ und „in nicht erheblichem Umfang“) als unklar und von der zulassenden Stelle potenziell willkürlich interpretiert werden könnten. Eine präzisere Formulierung wird gewünscht.
Stellungnahme:
Im Regierungsentwurf werden die im Kontext der Zulassungsvoraussetzung verwendeten Begriffe näher präzisiert (vergleiche Einzelbegründung zu Paragraf 11 Absatz 1 und 2).
Zur Änderung des Paragrafen 13 VermG (Ausscheiden/Entfernung eines ÖbVI aus dem Amt)
Die Regelung, dass ÖbVI lastenfrei (ohne offene Aufgaben) aus dem Amt ausscheiden oder Ersatzmaßnahmen gegen sich gelten lassen müssen, wird als problematisch erachtet, da dies entsprechende Rückstellungen erfordern und der gewollte oder krankheitsbedingte Ausstieg aus dem Beruf erschwert würde. Es fehle aus Sicht der Wortmeldungen eine Regelung, wie hiermit im Falle eines Ausscheidens aufgrund von Krankheit oder Berufsunfähigkeit umzugehen sei. Die geplante Änderung der Regelungen bezüglich der Entfernung von ÖbVI aus dem Amt sei zu unbestimmt und wird als potenzielle Quelle für Verwaltungswillkür gesehen. Die bisherigen Regelungen seien aus Sicht der Wortmeldungen ausreichend und klar gewesen.
Stellungnahme:
Der ÖbVI soll lastenfrei aus dem Amt ausscheiden. Bisher gibt es hierzu keine klare Regelung. Die unerledigten Aufgaben gingen bislang an die untere Vermessungsbehörde über, weil das Land in die Amtshaftung des ehemaligen Beliehenen eintritt. Mit der Regelung soll Rechtsklarheit geschaffen werden.