Online-Kommentierung
Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).


Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Lobbyismus der ÖbVI oder Bürgerbeteiligung?
Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu
Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu auftut. Verwunderlich, da doch staatliche Aufträge, die zudem gesetzlich vorgeschrieben sind, eine lukrative Basis für eine selbstständige Tätigkeit.
Liebe ÖbVI, Stellungnahmen von BDVI e. V oder VDV e. V wären m.E. ausreichend gewesen.
Mir als Bürger ist wichtig, dass die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten bleibt. Eine übermäßige Privatisierung von staatlichen Aufgaben hat sich m.E. nicht bewährt . Die unteren Vermesssungsbehörden sollten DER Ansprechpartner für die Bürger bleiben und alles für "normale" Anliegen Wichtige aus einer Hand erledigen dürfen.
Besonders wichtig ist mir das eigentliche Anliegen, Open Data und Bereitstellung von Geobasisinformationen , wie im Entwurf dargelegt. Um dieses zu erreichen, müssen die Vermessungsbehörden gestärkt werden.
Anmerkungen zur geplanten Änderung des Vermessungsgesetzes
Die schwammigen Formulierungen zur Bestellung von ÖbVIs bieten Raum für unterschiedliche Interpretationen, wann jemand in das Amt bestellt werden kann. Das erhöht den bürokratischen Aufwand der Zulassungsbehörde und ggf. beschäftigt es auch unnötig die Gerichte. Bedenken Sie auch, dass an einer Bestellung zum ÖbVI auch Unternehmensübergaben vom
Die schwammigen Formulierungen zur Bestellung von ÖbVIs bieten Raum für unterschiedliche Interpretationen, wann jemand in das Amt bestellt werden kann. Das erhöht den bürokratischen Aufwand der Zulassungsbehörde und ggf. beschäftigt es auch unnötig die Gerichte.
Bedenken Sie auch, dass an einer Bestellung zum ÖbVI auch Unternehmensübergaben vom ausscheidenden zum neuen ÖbVI hängen können und von einem schnellen und zuverlässigen „Chefwechsel“ auch die Arbeitsplätze der Angestellten abhängen.
Der größte Teil der Arbeit bei Katastervermessungen macht in der Regel eine Grenzfeststellung aus, mit der wir zunächst die Bestandgrenzen im Liegenschaftskataster nachweisen müssen. Dazu werden ältere Vermessungen und andere Katasterakten herausgesucht, nachvollzogen und nachgerechnet in denen die Bestandsgrenzen festgelegt wurden. Die Zerlegung von Flurstücken ist nur noch ein kleiner Arbeitsschritt, der mit dem Erhalt der Fachkompetenz nichts zu tun hat (einen roten Strich ziehen). Grenzfeststellungen können die uVBs nach wie vor uneingeschränkt durchführen. Damit ist auch der Erhalt der Fachkompetenz bei den uVBs gesichert und es bedarf keiner Ausweitung der Zuständigkeiten.
Änderung VermG
Sehr geehrte Damen und Herren, auch ich möchte an dieser Stelle meinen Unmut und mein Unverständnis zu Teilen des geplanten Änderungsentwurfes des VermG zum Ausdruck bringen. Open Data Das Thema Open Data ist gut und wichtig! Es sollte jedoch auch die Qualität dieser Daten gewährleistet werden! Hier besteht leider immer noch enormer
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich möchte an dieser Stelle meinen Unmut und mein Unverständnis zu Teilen des geplanten Änderungsentwurfes des VermG zum Ausdruck bringen.
Open Data
Das Thema Open Data ist gut und wichtig! Es sollte jedoch auch die Qualität dieser Daten gewährleistet werden! Hier besteht leider immer noch enormer Nachholbedarf. Die beschleunigte Schaffung von Landeskoordinaten wäre prädestiniert für die Ausbildung und den Erhalt der Fachkompetenz bei den unteren Vermessungsbehörden. Vielleicht sollte diese Zielvorgabe auch in einem legislativen Rahmen verankert werden?
§8 VermG
Die schon zahlreich begründeten Argumente für eine Beibehaltung der bisherigen Aufgabenzuweisung haben Sie sicherlich bereits zur Kenntnis genommen. Die Konkurrenzsituation zwischen den unteren Vermessungsbehörden (die nicht wirtschaftlich arbeiten müssen) und freiberuflichen ÖbVI würde sich durch die geplante Änderung wieder erhöhen. Der erste Kommentar dieser Online-Kommentierung trifft es ziemlich genau, es wäre ein Nackenschlag für die freien Berufe, der in diesen herausfordernden Zeiten für ÖbVI, vor allem in ländlich geprägten Landesteilen, existenzgefährdend werden könnte.
§8 VermG muss zum Erhalt von Arbeitsplätzen und Fachkompetenz in der freien Wirtschaft in der bisherigen Form belassen werden!
Falls Gesetzesänderungen erforderlich sein sollten, müssen diese bitte auch klar formuliert werden. Der hier in Teilen unklar gehaltene Änderungsentwurf, z.B. §11 Absatz 2 oder §13 einschließlich seiner zum Teil nebulösen Begründung (insb. zu §8) bedürfen insgesamt einer Überarbeitung!
Vielen Dank.
NEIN zur Änderung des Vermessungsgesetz!
Sehr geehrte Damen und Herren, wir freiberuflichen Vermessungsingenieure haben bereits jetzt schon mit einer kriselnden Bau- und Immobilienwirtschaft und daraus resultierenden Gehaltseinbußen zu kämpfen. Die Änderung des Vermessungsgesetzes §8 ist deshalb ein Schlag ins Gesicht eines jeden ÖbVI. Das Argument der Erhaltung der Fachkompetenz wird
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freiberuflichen Vermessungsingenieure haben bereits jetzt schon mit einer kriselnden Bau- und Immobilienwirtschaft und daraus resultierenden Gehaltseinbußen zu kämpfen. Die Änderung des Vermessungsgesetzes §8 ist deshalb ein Schlag ins Gesicht eines jeden ÖbVI. Das Argument der Erhaltung der Fachkompetenz wird nicht durch die Erweiterung des Aufgabenfeldes (Zerlegungen) befriedigt, sondern durch Schaffung von endgültigen Landeskoordinaten in Form von Grenzfeststellungen. Die endgültige Grenzfestlegung bei einer Teilungsvermessung bedarf im Vergleich zur Schaffung der Landeskoordinaten kein großes Fachwissen. Zudem werden diese Kompetenzen durch die Ausbildungsabschnitte im gehobenen oder höheren Dienst bei einem ÖbVi vermittelt.
Mit der Einführung von OPEN DATA sollte es zudem verstärkt die Aufgabe der UVB sein, die Qualität des Liegenschaftskatasters zu erhöhen. Denn immer noch liegen ca. 40% der Grenzpunktkoordinaten im grafischen Status vor. Durch den freien Zugriff und der Verwendung dieser "Schrott"-Koordinaten und dem fehlenden Fachwissen von z.b. Architekten und Bauträgern entstehen erfahrungsgemäß immer mehr Probleme (z.b. Überbauten) die im Rechtsstreit enden.
Auch für die gesamtwirtschaftliche Situation sehe ich keine Verbesserung durch die Erweiterung des Aufgabenfeldes der UVB's. Schon jetzt dauern die Übernahmen der Liegenschaftsvermessungen im Durchschnitt 2 Monate. Durch ein erweitertes Tätigkeitsfeld entstehen noch größere Wartezeiten, da die Kapazitäten bei den UVB's bereits erschöpft sind, und dass obwohl der Bau und Immobiliensektor momentan schwächelt. Somit wird der Bausektor auf lange Sicht gesehen immer weiter ausgebremst.
Der Fachkräftemangel, egal ob beim ÖbVI oder den UVB's wird durch die Änderung des Vermessungsgesetzes meiner Meinung nach auch nicht behoben. Das Problem, junge Menschen für diesen Beruf zu begeistern fängt bereits viel früher an. Als noch recht junger ÖbVI kann ich aus eigener Erfahrung sagen, das auf diversen Plattformen oder Berufsmessen, das Vermessungswesen nur sehr wenig vertreten ist. Da das Vermessungswesen auch eine sehr kleine Sparte ist, müsste hier viel mehr Engagement gebracht werden um junge Menschen zu gewinnen. Um die Attraktivität noch mehr zu steigern, wäre die Umstellung zu mehr Digitalität, mit der die kommenden Generationen aufwachsen, erstrebenswert.
Abschließend sehe ich es als wichtig an, dass das Vermessungswesen für die Zukunft fit gemacht wird. Allerdings sehe ich mit den geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes eher das genaue Gegenteil.
- Existenzen der ÖbVI und somit auch deren Mitarbeiter stehen auf dem Spiel
- UVB's werden noch mehr überlastet als sie jetzt schon sind
- Das System des Vermessungswesen steht so vor dem Kollaps
=> daher appelliere ich die Änderungen des Vermessungsgesetzes zu streichen!!!
Änderung Vermessungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich mich den Kommentaren meiner Kollegen nur anschließen. Die Umsetzung der OpenData-Strategie im VermG wird von mir ausdrücklich begrüßt. Die Änderung des §8 VermG sehe ich sehr kritisch und überflüssig. Nach meiner Meinung sollte das Miteinander von
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich mich den Kommentaren meiner Kollegen nur anschließen.
Die Umsetzung der OpenData-Strategie im VermG wird von mir ausdrücklich begrüßt.
Die Änderung des §8 VermG sehe ich sehr kritisch und überflüssig.
Nach meiner Meinung sollte das Miteinander von Behörden und den Freien Berufen im Vordergrund stehen. Nur so kann sich jeder erfolgreich weiterentwickeln. Durch die geplante Änderung des § 8 VermG werden die UVB und ÖbVI gegeneinander ausgespielt. Dies trägt nicht zur Verbesserung und Weiterentwicklung unseres Liegenschaftskatasters bei und erst recht nicht zum Erhalt von Fachkompetenz. Nur Miteinander kann die Aktzeptanz unseres schönen Berufes gesteigert und zukünftige Fachkräfte generiert werden.
Fazit: Bitte keine Änderung am bewährten § 8 VermG.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Kramer
Stellungnahme zum Änderungsentwurf des VermG
Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl als Bürger dieses Landes, der Interesse an dem Fortbestand des Mittelstandes und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstückverkehrs hat, wie auch als jemand, der gerne in den Berufsstand der ÖbVI eintreten möchte, sehe ich die geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes in gewissen Teilen als
Sehr geehrte Damen und Herren,
sowohl als Bürger dieses Landes, der Interesse an dem Fortbestand des Mittelstandes und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstückverkehrs hat, wie auch als jemand, der gerne in den Berufsstand der ÖbVI eintreten möchte, sehe ich die geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes in gewissen Teilen als kritisch.
Dass durch die geänderte Gesetzeslage bzgl. Open Data geringfügige Anpassungen von § 1 und § 2 erforderlich werden – keine Frage, diese sollten möglichst zeitnah erfolgen.
Folgende darüberhinausgehende Änderungsvorschläge schaden m. E. aber v. a. dem Berufsstand der ÖbVI:
1. Mit der geplanten Änderung des §11 Absatz 2 werden die bislang klaren Zulassungsvoraussetzungen konturlos
Bislang besteht die fachliche Voraussetzung zur Bestellung darin, als Absolvent des gehobenen Dienstes (gD) zwei Jahre bzw. als Assessor des höheren Dienstes (hD) ein Jahr Berufserfahrung in der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen zu sammeln. Künftig soll die Durchführung von „verschiedenartigen“ Liegenschaftsvermessungen „in nicht unerheblichem Umfang“ in Baden-Württemberg nachgewiesen werden. Aber was genau heißt „verschiedenartig“? Und was „in nicht unerheblichem Umfang“? Das wird nicht definiert.
Dass die fachliche Eignung eines Bewerbers sichergestellt sein soll, ist im Interesse eines qualitativ hochwertigen Liegenschaftskatasters erforderlich. Sofern es als notwendig erachtet wird, die Zulassung deshalb strikter als bislang zu gestalten, sollten aber die Zulassungsvoraussetzungen klar im VermG verankert werden: Wie viele durchgeführte Vermessungen welcher Art müssen nachgewiesen werden, um nach Ablauf der erforderlichen ein (hD) bzw. zwei (gD) Jahre Berufserfahrung als fachlich geeignet für die Bestellung beurteilt zu werden?
Ohne standardisierte Bedingungen obliegt es allein dem Ermessen der obersten Vermessungsbehörde, ob oder wann ein Anwärter künftig bestellt wird.
2. Mit der geplanten Änderung des §8 wird die ökonomische Grundlage des Berufsstands gefährdet
Da auf diesen Paragraphen in den vorangegangenen Stellungnahmen bereits vertiefend eingegangen wurde, möchte ich an dieser Stelle lediglich betonen:
Nur das, was explizit im Gesetz steht, zählt. Alle Begründungen außerhalb des Gesetzes sind im Zweifelsfall wirkungslos.
Sollte sich, aus welchen Gründen auch immer, z.B. eine uVB nicht an die - lediglich in der Begründung erwähnten - angedachten 10 Zerlegungen halten, hätten die ÖbVI keine rechtliche Handhabe, ihre damit einhergehenden Verluste geltend zu machen oder eine künftige Unterlassung zu fordern.
3. Mit der geplanten Änderung des §13 wird der gewollte oder krankheitsbedingte Ausstieg aus dem Berufsstand erschwert
Bislang werden „unerledigte Aufgaben“, also unfertige Aufträge des ausscheidenden ÖbVI, von der oberen Vermessungsbehörde an einen Amtsverweser übertragen. Künftig müsste der ggf. krankheitsbedingt in den (Vor-) Ruhestand gehende ÖbVI, sofern er keinen Nachfolger gefunden oder andere Regelungen zur Bearbeitung unfertiger Aufträge getroffen hat, für die bis zur Erledigung anfallenden Kosten selbst aufkommen. Das könnte bei komplexen Aufträgen (und nur solche ziehen sich ja i.d.R. in die Länge) beträchtliche, womöglich existenzgefährdende Rückstellungen seitens des ÖbVI erfordern.
Warum soll eine uVB für ihre anfallenden Kosten von dem ausscheidenden ÖbVI entschädigt werden, wenn ein ÖbVI selbst nur gemäß Gebührenkatalog abrechnen kann, unabhängig davon, ob die Vermessung kostendeckend war, oder nicht?
Sollte die geplante Gesetzesänderung hauptsächlich auf die Erledigung der „ausgesetzten Abmarkungen“ abzielen, könnte diese Forderung ja explizit in das Gesetz aufgenommen werden, wovon dann aber alle anderen unerledigten Aufgaben nicht betroffen wären.
Als Befürworter von eindeutigen Gesetzesgrundlagen, auf die man sich mit Gewissheit berufen kann, lautet meine Bitte an Sie:
Keine unnötigen Änderungen.
Nötige Änderungen so klar definiert wie möglich.
Änderung des Vermessungsgesetzes
Eine grün-schwarze Landesregierung will mittels dieser Gesetzesänderung Aufgaben aus der freien Wirtschaft auf den Staat übertragen. Wie passt das zu den Grundsatz- bzw. Wahlprogrammen dieser beiden Parteien bei der kommenden Bundestagswahl? Der Kanzlerkandidat der CDU gilt als wirtschaftsliberal (Blackrock lässt grüßen) und die Grünen "wollen
Eine grün-schwarze Landesregierung will mittels dieser Gesetzesänderung Aufgaben aus der freien Wirtschaft auf den Staat übertragen. Wie passt das zu den Grundsatz- bzw. Wahlprogrammen dieser beiden Parteien bei der kommenden Bundestagswahl? Der Kanzlerkandidat der CDU gilt als wirtschaftsliberal (Blackrock lässt grüßen) und die Grünen "wollen besonders auf die Auswirkungen von Gesetzen auf kleine und mittlere Unternehmen achten" (O-Ton der Internetseite: Bündnis 90/Die Grünen, Wofür wir kämpfen).
Danke für nichts! Zumindest weiss ich jetzt schon, wer nächstes Jahr meine Stimme nicht erhält.
Stellungnahmen von vermeintlich besorgten Bürgern
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich muss echt lachen, wenn ich solche Stellungnahmen von vermeintlich besorgten Bürgern lese. Anonym und in diesem ganzen Beamten-Deutsch – das ist schon ein Klassiker! Und dann auch noch von Steuergeldern leben wollen? Als Student, der seine Ausbildung im Vermessungsamt gemacht hat, kann ich da nur den Kopf
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich muss echt lachen, wenn ich solche Stellungnahmen von vermeintlich besorgten Bürgern lese. Anonym und in diesem ganzen Beamten-Deutsch – das ist schon ein Klassiker! Und dann auch noch von Steuergeldern leben wollen?
Als Student, der seine Ausbildung im Vermessungsamt gemacht hat, kann ich da nur den Kopf schütteln. Klar, es ist super, dass die Politik sich um den Nachwuchs kümmert, aber diese Gesetzesvorlage? Verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz. In meiner Ausbildung stand ich meist nur neben dem Messgerät und hab' viel theoretisches Zeug gelernt. Die Techniker aus den Ingenieurbüros waren da viel schneller, auch wenn wir mit unserem Wissen das wieder wettmachen konnten. Aber mal ganz ehrlich: Wer erzählt schon den Bürgern, dass wir im Außendienst erstmal gemütlich frühstücken und dann stundenlang im Messwagen gepennt haben? Und zurück mussten wir immer so spät sein, damit wir noch Tagegeld kassierten. An eine schnelle Abwicklung der Vermessungen hat da keiner gedacht. Im Gegenteil, die Bürger haben uns oft mit Mistgabeln vom Grundstück gejagt. Und bei meinen Kollegen war das nicht anders.
Ich bin froh, jetzt zu studieren und mich mit Photogrammetrie und GIS zu beschäftigen. Wenn ich das so lese, mache ich lieber einen großen Bogen um Amt oder ÖbVI. Zum Glück gibt es ja noch andere Möglichkeiten auf dem Markt. Mein Nebenjob in der IT hilft mir erstmal über die Runden.
Endlich denkt die Politik an den Berufsnachwuchs
Hallo zusammen, als Berufseinsteiger, der nächstes Jahr in den Vorbereitungsdienst bei einem Amt starten will, sehe ich die geplante Gesetzesänderung nicht so negativ wie viele der hier Mitkommentierenden. Ich glaube, dass die allermeisten ÖbVI sind. Zahlenmäßig sind aber vom Gesetz ungleich mehr Verwaltungsmitarbeiter betroffen. Weil diese
Hallo zusammen,
als Berufseinsteiger, der nächstes Jahr in den Vorbereitungsdienst bei einem Amt starten will, sehe ich die geplante Gesetzesänderung nicht so negativ wie viele der hier Mitkommentierenden. Ich glaube, dass die allermeisten ÖbVI sind. Zahlenmäßig sind aber vom Gesetz ungleich mehr Verwaltungsmitarbeiter betroffen. Weil diese überwiegend Beamte sind und sich politisch mäßigen müssen (vielleicht auch, weil manche ihren Job als sehr sicher betrachten und nicht an die nachfolgende Generation denken), beteiligen sie sich hier nicht mit Wortmeldungen. Sie überlassen diese Plattform aber damit einer sehr stark politisch engagierten Berufsgruppe, die ihre Privilegien unnachgiebig verteidigt (Anmerkung: Ich weiß aus eigener Erfahrung: Es gibt übrigens auch Ingenieurbüros ohne ÖbV-Zulassung, die haben nur die HOAI bzw. im Endeffekt den freien Wettbewerb und genießen nicht den Schirm eines staatlichen Gebührenverzeichnisses!).
Damit keine Verstimmung aufkommt: Ich habe überhaupt nichts gegen ÖbVI, und finde dass sie eine wichtige und interessante Arbeit machen, und auch ein wesentlicher Teil der amtlichen Vermessung sind. Aber ich hab mal gehört, dass über 70 Prozent der Ausbildung des Berufsnachwuchses (auch für die Büros) bei den Ämtern läuft. Daher finde ich es gut, dass die Politik auch mal an die Zukunft der kommenden Generationen denkt, denn darum geht es, nicht nur um Besitzstandswahrung.
Änderung VermG
Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den unteren Vermessungsbehörden bei den Landkreisen und Städten (uVB) und den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖBVI) ist notwendig, da der ÖBVI den Behörden als Mitbewerber stets unterlegen ist. Dies hat sich vor der letzten Gesetzesänderung gezeigt. Durch die damalige Kommunalisierung des
Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den unteren Vermessungsbehörden bei den Landkreisen und Städten (uVB) und den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖBVI) ist notwendig, da der ÖBVI den Behörden als Mitbewerber stets unterlegen ist. Dies hat sich vor der letzten Gesetzesänderung gezeigt. Durch die damalige Kommunalisierung des Vermessungswesen in BW haben wir bereits Aufgaben, wie Vermessung von Kreisstraßen und Umfangsgrenzen von Flurneuordnungsverfahren, verloren für die es damals keinen Ausgleich gab. Dies ist leider heute auch noch so. Die Appelle an die uVBs sich stärker vom Markt zurückzuziehen, haben damals nicht gewirkt. Erst durch die Gesetzesänderung konnten Ergebnisse erreicht werden. Trotzdem haben die Ämter haben bis zum Schluß der Übergangsphase 2013 und teilweise heute noch, alle Register gezogen, um noch Aufträge zu generieren, die sie eigentlich nicht mehr durchführen hätten dürfen. Hier wurden alle möglichen Ausreden gefunden, um die Interessen der uVBs durchzusetzen.
Selbst die Katasteraufsicht macht bei den Amtsprüfungen hier alle Augen zu.
Betrachtet man den Willen der Landesregierung zu privatisieren, zu entbürokratisieren und zu digitalisieren dann ist das genau der falsche Weg. Spricht man mit Auftraggebern der öffentlichen Hand, so erfährt man, dass die uVBs mächtig Druck machen, um die Vermessung von langgestreckten Anlagen (Straßen, Bahnen etc.) zu erhalten. Eine Aufteilung der internen Vorgaben nach dem Schema 80% ÖBVI/20% uVBs, wie es früher praktiziert wurde, ist längst gefallen. So gehen sehr große Teile heute an die uVBs. Die ÖBVIs kommen hier quasi schon nicht mehr zum Zug. Bei den Vergaben von Baulandumlegungen sind die uVBs auch im Vorteil gegenüber den ÖBVIs. Zudem kommt noch dazu, dass die uVBs immer noch mit der Erhöhung der Kreisumlage argumentieren können, sodass den Bürgermeistern gar nichts anderes übrig bleibt als die Aufträge an die uVBs zu vergeben. So sieht die reale Praxis aus. Wer dies nicht nachvollziehen, kann lebt in einer anderen Welt.
Die digitale Karte hat nur einen Sinn, wenn sie aktuell und zuverlässig ist, d.h. dass alle Grenzen endgültig und alle Gebäude aktuell enthalten sind. Beide Kriterien werden heute nur zum Teil erfüllt. Nach dem das Kataster nicht einmal zu 50 % zuverlässig digital vorliegt, sollte das Augenmerk auf zuverlässigen Koordinaten der Grenzen liegen, zumal die Traktoren in vielen Bereichen heute viel genauer fahren als die Grenzpunkte in der digitalen Karte in ihrem Display anzeigen. Hier sind noch viele Hausaufgaben zu erledigen, die nur oft nur flächendeckend bearbeitet werden können. Das ist vornehmlich Aufgabe der uVBs.
Außerdem braucht es hierzu erfahrene Mitarbeiter, die leider gerade reihenweise in Pension gehen beziehungsweise gegangen sind. Weiterhin sind viele Gebäude aktuell nicht im Liegenschaftskataster enthalten. Aus dieser Sicht ist sogar zu überlegen, ob die uVBs nicht komplett auf die Führung und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wie beispielsweise in Sachsen zu beschränken. Dieser Weg hat sich in Sachsen bewährt. Hier setzte die sächsische CDU konsequent für den Mittelstand ein. Das wäre auch eine konsequente Handlungsweise für Baden-Württemberg, um die Ziele der Landesregierung zu erreichen und um konkret Behörden zu verschlanken. In BW dagegen war ein früherer Staatssekretär sogar mal der Meinung (Zitat): „Der Freie Beruf ist ein Krebsgeschwür im Vermessungswesen“. Diese Meinung hat sich heute teilweise schon geändert. Der ungleiche Wettbewerb bleibt trotzdem.
Weiterhin sollte man bedenken, dass sich viele Kollegen selbstständig gemacht haben, um diese Leistungen mit Ihren Kapazitäten abzudecken. Diese Kolleginnen und Kollegen haben Mitarbeiter eingestellt, Geräte gekauft, oft dazu auch Schulden aufgenommen und tragen das volle Risiko. Sie bekommen Ihr Geld nicht schon am Anfang des Monats wie die Kollegen auf den Ämtern. Durch die Öffnung wird der Markt kleiner und vielen müssen auch um Ihre Existenz bangen. Zudem muss man sehen, dass jeder Euro Nettoumsatz bei unser 35 Cent Fortführungsgebühren bei den Ämtern erzeugt. Diese Einnahmen werden i.d.R. ohne allzu großen Arbeitseinsatz verdient. Diese Übernahmearbeiten kann man auch nicht privatisieren. Hier bringen wir den Ämtern jeder Jahr Aufträge in 2-stelliger Millionenhöhe. Zudem zahlen wir noch auf unsere Einnahmen Steuern. Würden einige Ämter ihre Übernahmezeiten verkürzen, so könnten hier auch in kurzer Zeit Mehreinnahmen generiert werden. Wären die Koordinaten alle endgültig, so könnte der Aufwand zur Übernahme der Daten in das Liegenschaftskataster um mindestens 80 % gesenkt werden. Damit könnten die Landkreise und Kommunen langfristig sogar mehr Einnahmen generieren.
Zum ersten Mal ist in Baden-Württemberg das Bau- und Vermessungsrecht in einem Ministerium vereint. Somit wäre eine Möglichkeit mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) die Gebäudeaufnahme mit der Schlußabnahme nach Fertigstellung des neuen Bauwerks zu verknüpfen. Das hätte den Vorteil, dass alle Gebäude zeitnah, als unmittelbar nach Fertigstellung, in der digitalen Karte enthalten sind. Dieser Vorschlag wurde vom Ministerium abgelehnt, weil die Kapazitäten in den uVBs nicht vorhanden wären. Wie sollen die Ämter dann noch zusätzliche Leistungen wie Grundstückszerlegungen für Gemeinden machen ? Das geht dann nur, wenn andere Aufgaben wie Digitalisierung vernachlässigt werden. Dies ist sicherlich nicht beabsichtigt.
Sollte sich die Landesregierung dazu entschließen das Vermessungsgesetz zu ändern, wäre das ein KO-Schlag für die Digitalisierung und für den freien Beruf, den die CDU doch immer unterstützen will. Würde die CDU Ihre Ziele konsequent verfolgen, müssten die uVB noch weiter in Ihren Aktivitäten eingeschränkt werden, um ihre eigentlichen Aufgaben abzuarbeiten. Sonst dauert die Digitalisierung noch mindestens 30 – 50 Jahre und der Schlafwagen rollt weiter – und das im sog. Musterländle !.