Geoinformation

Online-Kommentierung

Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für die Zukunft ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten und die Fachaufsicht stärken sowie Bürokratie abbauen. Damit wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft.

Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung

  1. entgeltfrei,
  2. maschinenlesbar,
  3. über Anwendungsprogrammierschnittstellen und
  4. gegebenenfalls als Massen-Download bereitgestellt.

Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

24. Kommentar von :Julia Aichinger

Gefahr von Open Data durch grafische Koordinaten

Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data. Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber. Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data.

Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber.

Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse Bauprojekte und stehe täglich mit ArchitektInnen und anderen FachplanerInnen in Kontakt. Aus dieser Erfahrung kann ich berichten, dass mehr als 90 % der ArchitektInnen den Unterschied zwischen grafischen Koordinaten und Landeskoordinaten nicht kennen, geschweige denn befähigt sind Grenzen zu koordinieren.

Damit sind wir ÖbVI, ingenieurtechnischen Vermessungsbüros und uVB die einzigen FachplanerInnen, die sich dieses Unterschieds bewusst sind und ihn 'heilen' können.

Nach § 5 der LBOVVO müssen allerdings nicht für alle Arten von Bauvorhaben ein/e GeodätIn als Sachverständige/r in den Bauvorhabenprozess eingeschaltet werden, wodurch es viele Bauvorhaben gibt, in denen die Datenbasis ab 2024 mittels Open Data heruntergeladen und eins zu eins für die Planung von Bauvorhaben verwendet wird. Dass es sich hierbei um Koordinaten handeln kann, die eine mangelhafte Lagequalität vorweisen, bleibt hierbei vorerst unbemerkt.

Da ein großer Teil der nun frei zugänglichen Daten des Liegenschaftskatasters immer noch nicht mit endgültigen Koordinaten versehen ist, sehe ich hier ein großes Gefahrenpotential. Dieses Gefahrenpotential wächst mit zunehmender Dauer der Verfügbarkeit von Open Data und nicht eingegliederten Koordinaten, weil mehr und mehr Bauvorhaben realisiert werden, deren Flurstücksgrenzen inkorrekt vorliegen.

Da ich diesem Gesetzesentwurf entnehme, dass das MLW bei den uVB Personalkapazitäten ausfindig gemacht hat, die zusätzliche Aufgabengebiete in Form von Zerlegungen übernehmen könnten, appeliere ich eingehend daran diese Personalkapazität stattdessen zur Eingliederung von Landeskoordinaten zu verwenden, um den hohen Standard und die Qualität, für die Baden-Württemberg bisher bekannt ist, auch zukünftig beizubehalten.

Mit besten Grüßen
Julia Aichinger

3. Kommentar von :Dieter Gerber

Aufgabenzuweisung nach § 8 Vermessungsgesetz darf nicht verwässert werden

Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren

Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren (denn die Regelung ist klar und einfach und bedarf keiner bürokratischen Überwachungsmaschinerie) und sie entspricht dem Leitbild eines subsidiären Staates, der nur dort selbst eingreift, wo die zivile Gesellschaft Dinge nicht alleine bewerkstelligen kann. Daran sollten wir festhalten und den § 8 des Vermessungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung nicht antasten!

Ja, die Vermessungsverwaltung verliert Jahr für Jahr erfahrene Katastergeometer in den Ruhestand. War das nicht schon immer so, dass die, die in den Ruhestand gehen, die meiste Erfahrung haben? Und ist es nicht für die Jungen ein Anspruch, in die Fußspuren der Erfahrenen zu folgen? Aber braucht es dazu das Einmessen neuer Grenzen, das, was für jeden Geometer mit heutiger Technik die einfachste Übung ist? Die Feststellung der Grenzen, die nicht erst in den letzten 50 Jahren festgelegt wurden, sondern aus alten Zeiten stammen, als man noch mit Latten, Polygonzügen, halbgrafischen Flächenberechnungen gearbeitet hat, die brauchen besondere Fachkenntnisse und gutes Fingerspitzengefühl. Die Ungenauigkeiten der damaligen Methoden bestmöglich in unsere heutigen Genauigkeitsansprüche zu überführen, das ist die Katasterkunst, die man nicht lernt, indem man neue Grenzen mit moderner Messtechnik einmisst, sondern die man erlernt, wenn man sich in die Vermessungsarchive hineingräbt und alte Messdaten mit intelligenter Software aufarbeitet. Teilungsvermessungen an sich bringen nicht viel Kataster-Know-How, nur das Arbeiten mit alten Kataster-Unterlagen und alten Grenznachweisen macht aus dem Vermesser einen ausgefuchsten Katastergeometer.

Außerdem gibt es Vermessungsämter, die aufgrund ihrer Personalsituation erst nach mehr als 1 Monat eine beigebrachte Vermessungsschrift überhaupt in die Hand nehmen können, um mit der Übernahme zu beginnen. Man stelle sich vor, man wollte mit diesem Personalstand auch noch mehr operative Teilungsvermessungen bewerkstelligen: Würden dann die Übernahmezeiten der beigebrachten Vermessungsschriften etwa noch weiter steigen? Das kann nicht im Interesse des Bürgers sein, der die Grundlagen für einen verlässlichen Grundstücksverkehr erwartet.

Ob es die Schaffung des Landesbetriebs Vermessung in den 1990er Jahren war oder ob es die große Verwaltungsreform mit der Eingliederung der unteren Vermessungsbehörden in die Landratsämter nach der Jahrtausendwende war, leider hat man meist eine politische Agenda oder einen politischen Kompromiss durchgesetzt, ohne auf die fachlichen Argumente einzugehen. Ich kann nur an die Initiatoren der Novellierung des § 8 des Vermessungsgesetzes appellieren, sich ehrlich zu machen und fachliche Argumente schwerer zu wägen als politische Wünsche.

Deshalb meine große Bitte: Lasst die Aufgabenzuweisung so, wie sie bisher im §8 des Vermessungsgesetztes geregelt ist.
Never stop a running system!

1. Kommentar von :Daniel77815

Ein weiterer Nackenschlag der freien Berufe durch die Verwaltung

Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung

Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung funktioniert tadellos, es gibt keinerlei Anlass diese zu ändern.

Als Argument wird u.a. angeführt, dass das ursprüngliche Ziel eines ÖbVI-Anteils von 80% der landesweiten Liegenschaftsvermessungen deutlich Überschritten sei. Dieser liegt, wie dann auch erwähnt, bei 81,1%!!! Das ist keine deutliche Überschreitung, sondern eine nahezu perfekte Punktlandung.

Der 80% ÖbVI-Anteil wurde bereits 1995 beschlossen und 2005 als Begründung zum Gesetz, dies zeigte keine Wirkung!
Seit Ende 2010 ist die Aufgabentrennung im Gesetz verankert–
eine Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von den Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage).
Der jetzige Vorschlag entspricht dem Stand von vor 2014: Die Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; das Land hat keine Personalaufsicht und kann daher nicht reagieren. Es ist durch die Formulierung keinerlei prozentuale Deckelung des Kreisanteils erwähnt. Einer Akquise der Ämter bei den Kommunen zu Lasten der Freiberufler ist damit Tür und Tor geöffnet.

Eine gute Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz ist, durch bereits auch an die Behörden vergebenen Aufgaben, der Grenzfeststellungen, Baulandumlegungen, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster absolut gegeben. Zudem können bei diesen Aufgaben die Berechnung von sog. Landeskoordinaten durchgeführt und entsprechend vermittelt werden.

Dieses Gesetz wäre für die ÖbVI existenzbedrohend, kann dadurch (weitere) Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze vernichten und wäre die bürokratische Zerstörung einer bisher klaren und effizienten Regelung. Es wäre eine Verstaatlichung von Aufgaben ohne Not und mit Schädigung von mittelständischen Unternehmen und ein Verstoß gegen das Mittelstandsförderungsgesetz.

2. Kommentar von :Holger mengesdorf

Änderung Vermessungsgesetz gefährdet ÖbVI Berufsstand

Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung: Ausbildung: o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten,

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung:
Ausbildung:
o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten, also Grenzfeststellungen
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB
o Durch Verpflichtung der uVB, Anträge (v.a. für nicht-einwandfreie Grenzfeststellungen) anzunehmen, wird die Fachkompetenz und der Anteil an der Aufgabenerledigung gesteigert
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB, Ausbildung im "alten" Kataster.


Attraktivität:
o Bürokratisierung und Verstaatlichung von Aufgaben
o Konkurrenz zwischen uVB (die nicht wirtschaftlich sein müssen) und ÖbVI
o UvB werben Mitarbeiter bei ÖbVI ab, da kann der Job nicht so unattraktiv sein

Des Weiteren gibt es noch folgende Argumente gegen die Öffnung von § 8:
o Der 2010 vereinbarte finanzielle Ausgleich an Landkreise deckt die Aufgabenverlagerung ab! 6 Mio. € fliesen immer noch jährlich an die Kreise, obwohl der Personalabbau durch Fluktuation lange abgeschlossen ist > keine finanzielle Notwendigkeit für ein Aufgabenverlagerung
o Schlechte Erfahrung aus der Historie:
80% ÖbVI-Anteil bereits 1995 beschlossen, 2005 in Begründung zum Gesetz > zeigte keine Wirkung!
Aufgabentrennung seit Ende 2010 im Gesetz – Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage)
jetziger Vorschlag entspricht dem Stand vor 2014: Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren
o Gegen Entlastungsallianz von Ministerpräsident Kretschmann
o Verstoß gegen Mittelstandsförderungsgesetz

Bitte lassen Sie den § 8 so wie er ist, ohne Änderung.



4. Kommentar von :Andreas Hecht

Auswirkungen und Notwendigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im amtlichen Vermessungswesen durch die Möglichkeit des Erlasses weiterer Verwaltungsakte gestärkt werden soll.

Die Änderung des § 8 Abs. 5 VermG ist jedoch kritisch zu hinterfragen. In der Begründung wird von einer "geringfügigen Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung" gesprochen. Diese mehr als geringfügige Änderung wird nachhaltige Auswirkungen auf den Berufsstand der ÖbVI haben.

Der Wegfall hoheitlicher Vermessungen führt zu unmittelbaren Einnahmeverlusten der ÖBVI. Dies hat zur Folge, dass insbesondere in wirtschaftlich schwachen Zeiten noch weniger finanzielle Mittel für Investitionen und Betriebskosten zur Verfügung stehen, was zu Entlassungen und letztendlich zu Geschäfts-schließungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen führen kann.
Um diesem Szenario entgegenzuwirken, werden verschiedene Reglementierungen in den Einzelbegründungen aufgeführt. Die in der Begründung aufgeführten Reglementierungen auf maximal 10 Anträge, maximal 3 bis 4 Flurstücke und ausschließlich Vermessungen in nicht-einwandfreien Gebieten sind im vorgeschlagenen Gesetzestext keineswegs wiederzufinden. Auch in der Begründung wird auf eine Kontrolle der Einhaltung der Reglementierungen und etwaige Konsequenzen bei Nichteinhaltung verzichtet. Die obere Vermessungsbehörde achtet lediglich darauf, dass die erzielten Gesamteinnahmen einen zuvor festgelegten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Die Reglementierung ist zudem nicht eindeutig formuliert, da die 10 Anträge ohne jeglichen Bezug angegeben werden. Diese könnten sich bspw. auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Vermessungsbehörden (UVB) oder die einzelnen Gemeinden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der UVB beziehen. Im letzteren Fall wären die Handlungsspielräume der UVB und somit die Skalierungseffekte beträchtlich und die Auswirkungen auf die ÖbVI nicht abschätzbar.

In der Begründung wird weiter eine landesweit rechtssichere Führung des Liegenschaftskatasters als mittelfristig gefährdet betrachtet. Sämtliche Stellen der UVB, die aktuell Aufgaben zur Qualitätssicherung wahrnehmen, wurden vom Land sehr gut ausgebildet. Die Voraussetzung für die Fertigungsaussage und die Eignungsprüfung sind jeweils mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst. Die Fortführungsentscheidung trifft die Amtsleitung oder ausnahmsweise eine Person mit der Befähigung zum höheren Dienst. Die genannten Stellen durchlaufen im Rahmen Ihrer Ausbildung im gehobenen Dienst (4 - 6 Wochen, § 10 Abs. 2 Nr. 1a APrOVerm gD) und im höheren Dienst (4 Wochen, § 9 Abs. 1 Nr. 1a APrOVerm hD) jeweils einen Ausbildungsabschnitt bei einem ÖbVI, um zu gewährleisten, dass die notwendige Fachkompetenz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich der Flurstückszerlegungen vermittelt wird.

Aus diesen Gründen ist eine Änderung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 VermG weder nachvollziehbar noch notwendig. Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 8 mehr als nur geringfügige Auswirkungen für die ÖbVI haben wird.

Da die negativen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf einen wesentlichen Bestandteil des amtlichen Vermessungswesen - die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - nicht abschätzbar sind, wäre es sinnvoll die aktuell in § 8 VermG geregelten Zuständigkeiten unverändert zu belassen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.