Online-Kommentierung
Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).


Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Änderung des Vermessungsgesetzes
Betrachtet man die prozentuale Verteilung der durchgeführten Zerlegungen zwischen ÖbVI und Vermessungsämtern, wird deutlich, dass es hier keineswegs darum geht, einem Berufsstand durch die öffentliche Hand Konkurrenz zu machen oder den Mittelstand zu schwächen. Im Gegenteil: Im selben Gesetzentwurf wird die Rolle der ÖbVI behördenähnlich
Betrachtet man die prozentuale Verteilung der durchgeführten Zerlegungen zwischen ÖbVI und Vermessungsämtern, wird deutlich, dass es hier keineswegs darum geht, einem Berufsstand durch die öffentliche Hand Konkurrenz zu machen oder den Mittelstand zu schwächen. Im Gegenteil: Im selben Gesetzentwurf wird die Rolle der ÖbVI behördenähnlich aufgewertet, einschließlich der Befugnis zur Gebührenausstellung. Mittelstandsgefährdung sieht anders aus.
Dieser Entwurf, der eine längst überfällige Anpassung des Vermessungsgesetzes darstellt, wird nun instrumentalisiert, um einen künstlichen Aufruhr seitens einiger ÖbVI zu inszenieren – ohne Sachverstand und Maß.
Selbst mit den Änderungen des Entwurfs (die durch die zugehörige Begründung nochmals stark eingeschränkt wird) wäre es den Vermessungsämtern niemals möglich, in echte Konkurrenz zu den ÖbVI zu treten. Die zentrale Zielsetzung, den Nachwuchs zu fördern und Fachwissen zu sichern, wird ignoriert. Stattdessen werden Szenarien konstruiert und Vorwürfe erhoben, die jeglicher Realität entbehren.
Ein solches Verhalten hat nichts mehr mit Berufsehre oder kollegialem Miteinander zu tun.
Ich hoffe, dass der Entwurf nicht aufgrund haltloser Behauptungen und irrationaler Widerstände vollständig verworfen wird. Den kommenden Generationen von Vermessungstechnikern und -ingenieuren sollte zumindest die Chance gegeben werden, ein solides Fachwissen aufzubauen ohne dabei dem permanent wachsamen Blick einiger ÖbVI-Kollegen ausgesetzt zu sein deren Existenz wohl von einer Hand voll Zerlegungen pro Jahr abhängig ist.
Und der Bürger? Der Steuerzahler?
Ich habe mir die Zeit genommen, die Kommentare zu lesen. Die Kurzfassung ist einfach: „Gewinne privatisieren, Schulden verstaatlichen.“ Geht es bei staatlichen Aufgaben nur noch darum, diese profitabel zu gestalten? Führen wir bald auch bei Änderungen des Polizeigesetzes eine Diskussion, bei der der Verband der privaten Sicherheitsdienste darauf
Ich habe mir die Zeit genommen, die Kommentare zu lesen. Die Kurzfassung ist einfach: „Gewinne privatisieren, Schulden verstaatlichen.“ Geht es bei staatlichen Aufgaben nur noch darum, diese profitabel zu gestalten? Führen wir bald auch bei Änderungen des Polizeigesetzes eine Diskussion, bei der der Verband der privaten Sicherheitsdienste darauf besteht, Polizeiaufgaben übernehmen zu dürfen, um diese dann zu Lasten des Bürgers finanziell lukrativ zu gestalten?
Wie man in den Kommentaren zusammenfassend lesen kann, bilden überwiegend die Behörden aus und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) haben einen Anteil von 80 % (oder 81 %). Aber 95 % aller Fachkräfte entscheiden sich nicht für den staatlichen Dienst, sondern gehen vollständig in die freie Wirtschaft. Hier entsteht eine Diskussion über das eine Prozent, wobei der hoheitliche Bereich anscheinend nur 5 % des Gesamten ausmacht?
Es wird immer wieder argumentiert, dass staatliche Aufgaben gesetzlich nur noch von ÖbVI erledigt werden dürfen. Doch wie geht es weiter, wenn eine Zerlegung im niederpreisen Gebiet beantragt wird? Nach einigen Monaten Wartezeit kommt dann die einfache Antwort: „Das Amt führt nicht fort.“ Auf Nachfrage beim Amt heißt es „Die Vermessungsschrift ist nicht fortführungsfähig.“ Wenn im hochpreisigen Gebiet ein Antrag auf Zerlegung gestellt wird, und dies sogar ohne endgültige Koordinaten, ist der Vorgang jedoch schnell erledigt. Auch Büro-Vermessungen (Sonderungen) laufen problemlos. Doch was bleibt dem Bürger? Hohe Kosten! Als Bürger und Steuerzahler merkt man schnell: Bezahle ich viel für eine staatliche Leistung, bekomme ich auch einen Service. Zahle ich wenig, muss ich warten.
Warum gibt es im Vermessungsgesetz keine festen Regeln, wie wir sie aus dem Supermarkt kennen? Aufträge sind nach Eingang er erfüllen, nicht nach ihrer finanziellen Rentabilität. In den Kommentaren wird ganz klar der Wunsch der ÖbVI deutlich, diesen Zustand beizubehalten.
Die ÖbVI argumentieren, dass die Baubranche leidet. Doch für eine Büro-Vermessung zur Änderung meiner Grundstücksgrenze muss ich bereits ein kleines Vermögen bezahlen. Ein Kommentator schlägt sogar vor, dass Vermessungen ausschließlich von ÖbVI durchgeführt werden sollen. Doch was bedeutet das für Gebiete mit niedrigen Bodenwerten? Wird es für Bürger in solchen Regionen künftig nahezu unmöglich, eine Vermessung zu erhalten? Und wird der ÖbVI weiterhin nicht ausbilden und gleichzeitig klagen, dass es an Nachwuchs fehlt? Das Modell des ÖbVI-Privilegs mit maximaler Gegenfinanzierung fördert nicht die Baubranche. Das Gegenteil tritt in Kraft.
Wenn sich „mindestens 95 %“ der Fachkräfte für Tätigkeiten außerhalb der staatlichen Vermessung entscheiden (ob bei Merces-Benz oder privaten Vermessungsbüros), gleichzeitig aber weder ausgebildet wird noch die Voraussetzungen (Master, Referendariat) erfüllt werden, stellt sich die Frage: Warum überhaupt noch ÖbVI? Als Bürger möchte ich eine qualifizierte Arbeit von staatlichen Dienstleistern erhalten. Warum löst man das Amt des ÖbVI nicht ganz auf, verstaatlicht die Vermessungsaufgaben und gibt Vermessungen, die nicht „state of the art“ sind, an alle Vermessungsbüros frei? Ein privates Vermessungsbüro kann ein Schnurgerüst abstecken, darf aber keine Gebäude für das Liegenschaftskataster einmessen? Die Rechnung für ein Schnurgerüst, das weitreichendere rechtliche und finanzielle Konsequenzen hat, wenn es nicht korrekt durchgeführt wird, ist deutlich günstiger als die Gebäudeaufnahme. Warum muss eine Vermessung, die im Büro stattfindet, immer noch von einem ÖbVI durchgeführt werden? In diesem Punkt haben die ÖbVI vollkommen recht: Das geht zu weit! Dies erfordert weder einen Master noch ein Referendariat. Ein privater Vermessungsingenieur kann diese Arbeit ebenso kompetent und oft deutlich günstiger erledigen.
Die beste Lösung für alle ist daher:
1. Verstaatlichung aller Vermessungsaufgaben
2. Auflösung des Status des ÖbVI
3. Freigabe aller einfachen Vermessungsaufgaben (Gebäudeaufnahmen, Grenzfeststellung mit endgültigen Koordinaten, Sonderungen, etc.) an alle Vermessungsbüros in Baden-Württemberg
4. Reduzierung der Gebühren für Vermessungen, die sowohl von Behörden als auch von privaten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden dürfen
5. Teilfinanzierung der Aufgaben der Vermessungsbehörden durch das Land Baden-Württemberg und nicht durch hohe Gebühren.
Nur so profitieren der Berufsnachwuchs, die privaten Vermessungsingenieure, der Steuerzahler, die Vermessungsbehörden und die Baubranche – also wirklich alle.
Der Fokus muss auf dem Grundbesitz und nicht auf Gebühreneinnahmen liegen. Auch wenn es im Streit zwischen Landratsämtern und ÖbVI oft um Gebühreneinnahmen geht, sollte nie vergessen werden: Es geht um die Sicherung von Grundeigentum.
Anpassung §8
Liebe Vermesser, bei allen Kommentaren zur geplanten Änderung des §8 VermG sollte die eindeutig belegbare Tatsache nicht außer Betracht gelassen werden, dass zwischenzeitlich der ÖBVI-Anteil in vielen uVB'n bei um die 90% und sogar teilweise darüber liegt. Das Ziel der Gesetzesänderung von 2010 war es u.a. den ÖBVI-Anteil auf 80% zu erhöhen.
Liebe Vermesser,
bei allen Kommentaren zur geplanten Änderung des §8 VermG sollte die eindeutig belegbare Tatsache nicht außer Betracht gelassen werden, dass zwischenzeitlich der ÖBVI-Anteil in vielen uVB'n bei um die 90% und sogar teilweise darüber liegt. Das Ziel der Gesetzesänderung von 2010 war es u.a. den ÖBVI-Anteil auf 80% zu erhöhen. Dieses Ziel wurde mit der bisherigen Regelung offenbar mehr als erreicht. Deshalb ist die jetzt geplante Regelung in die andere Richtung genauso gerechtfertigt, wie zur damaligen Zeit die Forderung der Berufsvertretung der ÖBVI's die 80% bei allen uVB'n zu erreichen.
Änderung VermG
Seit den frühen 90er Jahren verfolge ich die Entwicklung der Vermessungsverwaltung und des ÖBV-Berufstandes in Baden-Württemberg. Beginnend mit der Kienbaum-Untersuchung hat es doch 20 Jahre gedauert, bis eine Novellierung des Vermessungsgesetzes 2010 durch die ÖBV-Lobby auf den Weg gebracht wurde. Mit dem Ziel die privaten ÖBV zu stärken und den
Seit den frühen 90er Jahren verfolge ich die Entwicklung der Vermessungsverwaltung und des ÖBV-Berufstandes in Baden-Württemberg.
Beginnend mit der Kienbaum-Untersuchung hat es doch 20 Jahre gedauert, bis eine Novellierung des Vermessungsgesetzes 2010 durch die ÖBV-Lobby auf den Weg gebracht wurde. Mit dem Ziel die privaten ÖBV zu stärken und den operativen Bereich bei der Vermessungsverwaltung einzudämmen.
Das brachte bereits in den ersten drei Jahren einen Zuwachs von weit über 50% bei den Privaten.
In all der Zeit verblieb den Vermessungsämtern nur die Aufgabe der leidigen Gebäudeaufnahme (Thema: mit der Mistgabel vom Hof gejagt) und der Wiederherstellung von ein paar handverlesenen Grenzpunkten.
Die Ausbildung blieb dennoch zum Großteil Aufgabe der Vermessungsämter. Schauen Sie sich doch um in die Berufsschulklassen in Baden-Württemberg. Hier haben die ÖBV einen Azubi-Anteil von vielleicht 20%.
Um den jungen Leuten eine einigermaßen ausreichende Ausbildung bieten zu können, kann sich die Bandbreite bei den Ämtern nicht auf Gebäudeaufnahme und ein paar Grenzpunkte beschränken, die man an einer Hand abzählen kann.
Und glaubt jemand ernsthaft, dass die seit Jahren verloren gegangenen Verbindungen zu den Gemeinden den Vermessungsämtern irgendeinen Zerlegungsauftrag verschaffen werden?
Zudem sind in den bevölkerungsreichen Landkreisen die ÖBV-Anteile sowieso schon bei 95%. Und das seit fast 15 Jahren.
Also was soll der ganze private Aufschrei...?
Wenn ihr jungen Nachwuchs wollt, dann lasst auch Bandbreite zu.
Oder bildet selbst aus......
Änderung VermG
Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den unteren Vermessungsbehörden bei den Landkreisen und Städten (uVB) und den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖBVI) ist notwendig, da der ÖBVI den Behörden als Mitbewerber stets unterlegen ist. Dies hat sich vor der letzten Gesetzesänderung gezeigt. Durch die damalige Kommunalisierung des
Die Aufteilung der Aufgaben zwischen den unteren Vermessungsbehörden bei den Landkreisen und Städten (uVB) und den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖBVI) ist notwendig, da der ÖBVI den Behörden als Mitbewerber stets unterlegen ist. Dies hat sich vor der letzten Gesetzesänderung gezeigt. Durch die damalige Kommunalisierung des Vermessungswesen in BW haben wir bereits Aufgaben, wie Vermessung von Kreisstraßen und Umfangsgrenzen von Flurneuordnungsverfahren, verloren für die es damals keinen Ausgleich gab. Dies ist leider heute auch noch so. Die Appelle an die uVBs sich stärker vom Markt zurückzuziehen, haben damals nicht gewirkt. Erst durch die Gesetzesänderung konnten Ergebnisse erreicht werden. Trotzdem haben die Ämter haben bis zum Schluß der Übergangsphase 2013 und teilweise heute noch, alle Register gezogen, um noch Aufträge zu generieren, die sie eigentlich nicht mehr durchführen hätten dürfen. Hier wurden alle möglichen Ausreden gefunden, um die Interessen der uVBs durchzusetzen.
Selbst die Katasteraufsicht macht bei den Amtsprüfungen hier alle Augen zu.
Betrachtet man den Willen der Landesregierung zu privatisieren, zu entbürokratisieren und zu digitalisieren dann ist das genau der falsche Weg. Spricht man mit Auftraggebern der öffentlichen Hand, so erfährt man, dass die uVBs mächtig Druck machen, um die Vermessung von langgestreckten Anlagen (Straßen, Bahnen etc.) zu erhalten. Eine Aufteilung der internen Vorgaben nach dem Schema 80% ÖBVI/20% uVBs, wie es früher praktiziert wurde, ist längst gefallen. So gehen sehr große Teile heute an die uVBs. Die ÖBVIs kommen hier quasi schon nicht mehr zum Zug. Bei den Vergaben von Baulandumlegungen sind die uVBs auch im Vorteil gegenüber den ÖBVIs. Zudem kommt noch dazu, dass die uVBs immer noch mit der Erhöhung der Kreisumlage argumentieren können, sodass den Bürgermeistern gar nichts anderes übrig bleibt als die Aufträge an die uVBs zu vergeben. So sieht die reale Praxis aus. Wer dies nicht nachvollziehen, kann lebt in einer anderen Welt.
Die digitale Karte hat nur einen Sinn, wenn sie aktuell und zuverlässig ist, d.h. dass alle Grenzen endgültig und alle Gebäude aktuell enthalten sind. Beide Kriterien werden heute nur zum Teil erfüllt. Nach dem das Kataster nicht einmal zu 50 % zuverlässig digital vorliegt, sollte das Augenmerk auf zuverlässigen Koordinaten der Grenzen liegen, zumal die Traktoren in vielen Bereichen heute viel genauer fahren als die Grenzpunkte in der digitalen Karte in ihrem Display anzeigen. Hier sind noch viele Hausaufgaben zu erledigen, die nur oft nur flächendeckend bearbeitet werden können. Das ist vornehmlich Aufgabe der uVBs.
Außerdem braucht es hierzu erfahrene Mitarbeiter, die leider gerade reihenweise in Pension gehen beziehungsweise gegangen sind. Weiterhin sind viele Gebäude aktuell nicht im Liegenschaftskataster enthalten. Aus dieser Sicht ist sogar zu überlegen, ob die uVBs nicht komplett auf die Führung und die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wie beispielsweise in Sachsen zu beschränken. Dieser Weg hat sich in Sachsen bewährt. Hier setzte die sächsische CDU konsequent für den Mittelstand ein. Das wäre auch eine konsequente Handlungsweise für Baden-Württemberg, um die Ziele der Landesregierung zu erreichen und um konkret Behörden zu verschlanken. In BW dagegen war ein früherer Staatssekretär sogar mal der Meinung (Zitat): „Der Freie Beruf ist ein Krebsgeschwür im Vermessungswesen“. Diese Meinung hat sich heute teilweise schon geändert. Der ungleiche Wettbewerb bleibt trotzdem.
Weiterhin sollte man bedenken, dass sich viele Kollegen selbstständig gemacht haben, um diese Leistungen mit Ihren Kapazitäten abzudecken. Diese Kolleginnen und Kollegen haben Mitarbeiter eingestellt, Geräte gekauft, oft dazu auch Schulden aufgenommen und tragen das volle Risiko. Sie bekommen Ihr Geld nicht schon am Anfang des Monats wie die Kollegen auf den Ämtern. Durch die Öffnung wird der Markt kleiner und vielen müssen auch um Ihre Existenz bangen. Zudem muss man sehen, dass jeder Euro Nettoumsatz bei unser 35 Cent Fortführungsgebühren bei den Ämtern erzeugt. Diese Einnahmen werden i.d.R. ohne allzu großen Arbeitseinsatz verdient. Diese Übernahmearbeiten kann man auch nicht privatisieren. Hier bringen wir den Ämtern jeder Jahr Aufträge in 2-stelliger Millionenhöhe. Zudem zahlen wir noch auf unsere Einnahmen Steuern. Würden einige Ämter ihre Übernahmezeiten verkürzen, so könnten hier auch in kurzer Zeit Mehreinnahmen generiert werden. Wären die Koordinaten alle endgültig, so könnte der Aufwand zur Übernahme der Daten in das Liegenschaftskataster um mindestens 80 % gesenkt werden. Damit könnten die Landkreise und Kommunen langfristig sogar mehr Einnahmen generieren.
Zum ersten Mal ist in Baden-Württemberg das Bau- und Vermessungsrecht in einem Ministerium vereint. Somit wäre eine Möglichkeit mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO) die Gebäudeaufnahme mit der Schlußabnahme nach Fertigstellung des neuen Bauwerks zu verknüpfen. Das hätte den Vorteil, dass alle Gebäude zeitnah, als unmittelbar nach Fertigstellung, in der digitalen Karte enthalten sind. Dieser Vorschlag wurde vom Ministerium abgelehnt, weil die Kapazitäten in den uVBs nicht vorhanden wären. Wie sollen die Ämter dann noch zusätzliche Leistungen wie Grundstückszerlegungen für Gemeinden machen ? Das geht dann nur, wenn andere Aufgaben wie Digitalisierung vernachlässigt werden. Dies ist sicherlich nicht beabsichtigt.
Sollte sich die Landesregierung dazu entschließen das Vermessungsgesetz zu ändern, wäre das ein KO-Schlag für die Digitalisierung und für den freien Beruf, den die CDU doch immer unterstützen will. Würde die CDU Ihre Ziele konsequent verfolgen, müssten die uVB noch weiter in Ihren Aktivitäten eingeschränkt werden, um ihre eigentlichen Aufgaben abzuarbeiten. Sonst dauert die Digitalisierung noch mindestens 30 – 50 Jahre und der Schlafwagen rollt weiter – und das im sog. Musterländle !.
Endlich denkt die Politik an den Berufsnachwuchs
Hallo zusammen, als Berufseinsteiger, der nächstes Jahr in den Vorbereitungsdienst bei einem Amt starten will, sehe ich die geplante Gesetzesänderung nicht so negativ wie viele der hier Mitkommentierenden. Ich glaube, dass die allermeisten ÖbVI sind. Zahlenmäßig sind aber vom Gesetz ungleich mehr Verwaltungsmitarbeiter betroffen. Weil diese
Hallo zusammen,
als Berufseinsteiger, der nächstes Jahr in den Vorbereitungsdienst bei einem Amt starten will, sehe ich die geplante Gesetzesänderung nicht so negativ wie viele der hier Mitkommentierenden. Ich glaube, dass die allermeisten ÖbVI sind. Zahlenmäßig sind aber vom Gesetz ungleich mehr Verwaltungsmitarbeiter betroffen. Weil diese überwiegend Beamte sind und sich politisch mäßigen müssen (vielleicht auch, weil manche ihren Job als sehr sicher betrachten und nicht an die nachfolgende Generation denken), beteiligen sie sich hier nicht mit Wortmeldungen. Sie überlassen diese Plattform aber damit einer sehr stark politisch engagierten Berufsgruppe, die ihre Privilegien unnachgiebig verteidigt (Anmerkung: Ich weiß aus eigener Erfahrung: Es gibt übrigens auch Ingenieurbüros ohne ÖbV-Zulassung, die haben nur die HOAI bzw. im Endeffekt den freien Wettbewerb und genießen nicht den Schirm eines staatlichen Gebührenverzeichnisses!).
Damit keine Verstimmung aufkommt: Ich habe überhaupt nichts gegen ÖbVI, und finde dass sie eine wichtige und interessante Arbeit machen, und auch ein wesentlicher Teil der amtlichen Vermessung sind. Aber ich hab mal gehört, dass über 70 Prozent der Ausbildung des Berufsnachwuchses (auch für die Büros) bei den Ämtern läuft. Daher finde ich es gut, dass die Politik auch mal an die Zukunft der kommenden Generationen denkt, denn darum geht es, nicht nur um Besitzstandswahrung.
Stellungnahmen von vermeintlich besorgten Bürgern
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich muss echt lachen, wenn ich solche Stellungnahmen von vermeintlich besorgten Bürgern lese. Anonym und in diesem ganzen Beamten-Deutsch – das ist schon ein Klassiker! Und dann auch noch von Steuergeldern leben wollen? Als Student, der seine Ausbildung im Vermessungsamt gemacht hat, kann ich da nur den Kopf
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich muss echt lachen, wenn ich solche Stellungnahmen von vermeintlich besorgten Bürgern lese. Anonym und in diesem ganzen Beamten-Deutsch – das ist schon ein Klassiker! Und dann auch noch von Steuergeldern leben wollen?
Als Student, der seine Ausbildung im Vermessungsamt gemacht hat, kann ich da nur den Kopf schütteln. Klar, es ist super, dass die Politik sich um den Nachwuchs kümmert, aber diese Gesetzesvorlage? Verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz. In meiner Ausbildung stand ich meist nur neben dem Messgerät und hab' viel theoretisches Zeug gelernt. Die Techniker aus den Ingenieurbüros waren da viel schneller, auch wenn wir mit unserem Wissen das wieder wettmachen konnten. Aber mal ganz ehrlich: Wer erzählt schon den Bürgern, dass wir im Außendienst erstmal gemütlich frühstücken und dann stundenlang im Messwagen gepennt haben? Und zurück mussten wir immer so spät sein, damit wir noch Tagegeld kassierten. An eine schnelle Abwicklung der Vermessungen hat da keiner gedacht. Im Gegenteil, die Bürger haben uns oft mit Mistgabeln vom Grundstück gejagt. Und bei meinen Kollegen war das nicht anders.
Ich bin froh, jetzt zu studieren und mich mit Photogrammetrie und GIS zu beschäftigen. Wenn ich das so lese, mache ich lieber einen großen Bogen um Amt oder ÖbVI. Zum Glück gibt es ja noch andere Möglichkeiten auf dem Markt. Mein Nebenjob in der IT hilft mir erstmal über die Runden.
Stellungnahme zum Änderungsentwurf des VermG
Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl als Bürger dieses Landes, der Interesse an dem Fortbestand des Mittelstandes und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstückverkehrs hat, wie auch als jemand, der gerne in den Berufsstand der ÖbVI eintreten möchte, sehe ich die geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes in gewissen Teilen als
Sehr geehrte Damen und Herren,
sowohl als Bürger dieses Landes, der Interesse an dem Fortbestand des Mittelstandes und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstückverkehrs hat, wie auch als jemand, der gerne in den Berufsstand der ÖbVI eintreten möchte, sehe ich die geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes in gewissen Teilen als kritisch.
Dass durch die geänderte Gesetzeslage bzgl. Open Data geringfügige Anpassungen von § 1 und § 2 erforderlich werden – keine Frage, diese sollten möglichst zeitnah erfolgen.
Folgende darüberhinausgehende Änderungsvorschläge schaden m. E. aber v. a. dem Berufsstand der ÖbVI:
1. Mit der geplanten Änderung des §11 Absatz 2 werden die bislang klaren Zulassungsvoraussetzungen konturlos
Bislang besteht die fachliche Voraussetzung zur Bestellung darin, als Absolvent des gehobenen Dienstes (gD) zwei Jahre bzw. als Assessor des höheren Dienstes (hD) ein Jahr Berufserfahrung in der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen zu sammeln. Künftig soll die Durchführung von „verschiedenartigen“ Liegenschaftsvermessungen „in nicht unerheblichem Umfang“ in Baden-Württemberg nachgewiesen werden. Aber was genau heißt „verschiedenartig“? Und was „in nicht unerheblichem Umfang“? Das wird nicht definiert.
Dass die fachliche Eignung eines Bewerbers sichergestellt sein soll, ist im Interesse eines qualitativ hochwertigen Liegenschaftskatasters erforderlich. Sofern es als notwendig erachtet wird, die Zulassung deshalb strikter als bislang zu gestalten, sollten aber die Zulassungsvoraussetzungen klar im VermG verankert werden: Wie viele durchgeführte Vermessungen welcher Art müssen nachgewiesen werden, um nach Ablauf der erforderlichen ein (hD) bzw. zwei (gD) Jahre Berufserfahrung als fachlich geeignet für die Bestellung beurteilt zu werden?
Ohne standardisierte Bedingungen obliegt es allein dem Ermessen der obersten Vermessungsbehörde, ob oder wann ein Anwärter künftig bestellt wird.
2. Mit der geplanten Änderung des §8 wird die ökonomische Grundlage des Berufsstands gefährdet
Da auf diesen Paragraphen in den vorangegangenen Stellungnahmen bereits vertiefend eingegangen wurde, möchte ich an dieser Stelle lediglich betonen:
Nur das, was explizit im Gesetz steht, zählt. Alle Begründungen außerhalb des Gesetzes sind im Zweifelsfall wirkungslos.
Sollte sich, aus welchen Gründen auch immer, z.B. eine uVB nicht an die - lediglich in der Begründung erwähnten - angedachten 10 Zerlegungen halten, hätten die ÖbVI keine rechtliche Handhabe, ihre damit einhergehenden Verluste geltend zu machen oder eine künftige Unterlassung zu fordern.
3. Mit der geplanten Änderung des §13 wird der gewollte oder krankheitsbedingte Ausstieg aus dem Berufsstand erschwert
Bislang werden „unerledigte Aufgaben“, also unfertige Aufträge des ausscheidenden ÖbVI, von der oberen Vermessungsbehörde an einen Amtsverweser übertragen. Künftig müsste der ggf. krankheitsbedingt in den (Vor-) Ruhestand gehende ÖbVI, sofern er keinen Nachfolger gefunden oder andere Regelungen zur Bearbeitung unfertiger Aufträge getroffen hat, für die bis zur Erledigung anfallenden Kosten selbst aufkommen. Das könnte bei komplexen Aufträgen (und nur solche ziehen sich ja i.d.R. in die Länge) beträchtliche, womöglich existenzgefährdende Rückstellungen seitens des ÖbVI erfordern.
Warum soll eine uVB für ihre anfallenden Kosten von dem ausscheidenden ÖbVI entschädigt werden, wenn ein ÖbVI selbst nur gemäß Gebührenkatalog abrechnen kann, unabhängig davon, ob die Vermessung kostendeckend war, oder nicht?
Sollte die geplante Gesetzesänderung hauptsächlich auf die Erledigung der „ausgesetzten Abmarkungen“ abzielen, könnte diese Forderung ja explizit in das Gesetz aufgenommen werden, wovon dann aber alle anderen unerledigten Aufgaben nicht betroffen wären.
Als Befürworter von eindeutigen Gesetzesgrundlagen, auf die man sich mit Gewissheit berufen kann, lautet meine Bitte an Sie:
Keine unnötigen Änderungen.
Nötige Änderungen so klar definiert wie möglich.
Änderung des Vermessungsgesetzes
Eine grün-schwarze Landesregierung will mittels dieser Gesetzesänderung Aufgaben aus der freien Wirtschaft auf den Staat übertragen. Wie passt das zu den Grundsatz- bzw. Wahlprogrammen dieser beiden Parteien bei der kommenden Bundestagswahl? Der Kanzlerkandidat der CDU gilt als wirtschaftsliberal (Blackrock lässt grüßen) und die Grünen "wollen
Eine grün-schwarze Landesregierung will mittels dieser Gesetzesänderung Aufgaben aus der freien Wirtschaft auf den Staat übertragen. Wie passt das zu den Grundsatz- bzw. Wahlprogrammen dieser beiden Parteien bei der kommenden Bundestagswahl? Der Kanzlerkandidat der CDU gilt als wirtschaftsliberal (Blackrock lässt grüßen) und die Grünen "wollen besonders auf die Auswirkungen von Gesetzen auf kleine und mittlere Unternehmen achten" (O-Ton der Internetseite: Bündnis 90/Die Grünen, Wofür wir kämpfen).
Danke für nichts! Zumindest weiss ich jetzt schon, wer nächstes Jahr meine Stimme nicht erhält.