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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren.
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Aufgabenzuweisung nach § 8 Vermessungsgesetz darf nicht verwässert werden
Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren
Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren (denn die Regelung ist klar und einfach und bedarf keiner bürokratischen Überwachungsmaschinerie) und sie entspricht dem Leitbild eines subsidiären Staates, der nur dort selbst eingreift, wo die zivile Gesellschaft Dinge nicht alleine bewerkstelligen kann. Daran sollten wir festhalten und den § 8 des Vermessungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung nicht antasten!
Ja, die Vermessungsverwaltung verliert Jahr für Jahr erfahrene Katastergeometer in den Ruhestand. War das nicht schon immer so, dass die, die in den Ruhestand gehen, die meiste Erfahrung haben? Und ist es nicht für die Jungen ein Anspruch, in die Fußspuren der Erfahrenen zu folgen? Aber braucht es dazu das Einmessen neuer Grenzen, das, was für jeden Geometer mit heutiger Technik die einfachste Übung ist? Die Feststellung der Grenzen, die nicht erst in den letzten 50 Jahren festgelegt wurden, sondern aus alten Zeiten stammen, als man noch mit Latten, Polygonzügen, halbgrafischen Flächenberechnungen gearbeitet hat, die brauchen besondere Fachkenntnisse und gutes Fingerspitzengefühl. Die Ungenauigkeiten der damaligen Methoden bestmöglich in unsere heutigen Genauigkeitsansprüche zu überführen, das ist die Katasterkunst, die man nicht lernt, indem man neue Grenzen mit moderner Messtechnik einmisst, sondern die man erlernt, wenn man sich in die Vermessungsarchive hineingräbt und alte Messdaten mit intelligenter Software aufarbeitet. Teilungsvermessungen an sich bringen nicht viel Kataster-Know-How, nur das Arbeiten mit alten Kataster-Unterlagen und alten Grenznachweisen macht aus dem Vermesser einen ausgefuchsten Katastergeometer.
Außerdem gibt es Vermessungsämter, die aufgrund ihrer Personalsituation erst nach mehr als 1 Monat eine beigebrachte Vermessungsschrift überhaupt in die Hand nehmen können, um mit der Übernahme zu beginnen. Man stelle sich vor, man wollte mit diesem Personalstand auch noch mehr operative Teilungsvermessungen bewerkstelligen: Würden dann die Übernahmezeiten der beigebrachten Vermessungsschriften etwa noch weiter steigen? Das kann nicht im Interesse des Bürgers sein, der die Grundlagen für einen verlässlichen Grundstücksverkehr erwartet.
Ob es die Schaffung des Landesbetriebs Vermessung in den 1990er Jahren war oder ob es die große Verwaltungsreform mit der Eingliederung der unteren Vermessungsbehörden in die Landratsämter nach der Jahrtausendwende war, leider hat man meist eine politische Agenda oder einen politischen Kompromiss durchgesetzt, ohne auf die fachlichen Argumente einzugehen. Ich kann nur an die Initiatoren der Novellierung des § 8 des Vermessungsgesetzes appellieren, sich ehrlich zu machen und fachliche Argumente schwerer zu wägen als politische Wünsche.
Deshalb meine große Bitte: Lasst die Aufgabenzuweisung so, wie sie bisher im §8 des Vermessungsgesetztes geregelt ist.
Never stop a running system!
Auswirkungen und Notwendigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren, es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im amtlichen Vermessungswesen durch die Möglichkeit des Erlasses weiterer Verwaltungsakte gestärkt werden soll.
Die Änderung des § 8 Abs. 5 VermG ist jedoch kritisch zu hinterfragen. In der Begründung wird von einer "geringfügigen Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung" gesprochen. Diese mehr als geringfügige Änderung wird nachhaltige Auswirkungen auf den Berufsstand der ÖbVI haben.
Der Wegfall hoheitlicher Vermessungen führt zu unmittelbaren Einnahmeverlusten der ÖBVI. Dies hat zur Folge, dass insbesondere in wirtschaftlich schwachen Zeiten noch weniger finanzielle Mittel für Investitionen und Betriebskosten zur Verfügung stehen, was zu Entlassungen und letztendlich zu Geschäfts-schließungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen führen kann.
Um diesem Szenario entgegenzuwirken, werden verschiedene Reglementierungen in den Einzelbegründungen aufgeführt. Die in der Begründung aufgeführten Reglementierungen auf maximal 10 Anträge, maximal 3 bis 4 Flurstücke und ausschließlich Vermessungen in nicht-einwandfreien Gebieten sind im vorgeschlagenen Gesetzestext keineswegs wiederzufinden. Auch in der Begründung wird auf eine Kontrolle der Einhaltung der Reglementierungen und etwaige Konsequenzen bei Nichteinhaltung verzichtet. Die obere Vermessungsbehörde achtet lediglich darauf, dass die erzielten Gesamteinnahmen einen zuvor festgelegten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Die Reglementierung ist zudem nicht eindeutig formuliert, da die 10 Anträge ohne jeglichen Bezug angegeben werden. Diese könnten sich bspw. auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Vermessungsbehörden (UVB) oder die einzelnen Gemeinden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der UVB beziehen. Im letzteren Fall wären die Handlungsspielräume der UVB und somit die Skalierungseffekte beträchtlich und die Auswirkungen auf die ÖbVI nicht abschätzbar.
In der Begründung wird weiter eine landesweit rechtssichere Führung des Liegenschaftskatasters als mittelfristig gefährdet betrachtet. Sämtliche Stellen der UVB, die aktuell Aufgaben zur Qualitätssicherung wahrnehmen, wurden vom Land sehr gut ausgebildet. Die Voraussetzung für die Fertigungsaussage und die Eignungsprüfung sind jeweils mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst. Die Fortführungsentscheidung trifft die Amtsleitung oder ausnahmsweise eine Person mit der Befähigung zum höheren Dienst. Die genannten Stellen durchlaufen im Rahmen Ihrer Ausbildung im gehobenen Dienst (4 - 6 Wochen, § 10 Abs. 2 Nr. 1a APrOVerm gD) und im höheren Dienst (4 Wochen, § 9 Abs. 1 Nr. 1a APrOVerm hD) jeweils einen Ausbildungsabschnitt bei einem ÖbVI, um zu gewährleisten, dass die notwendige Fachkompetenz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich der Flurstückszerlegungen vermittelt wird.
Aus diesen Gründen ist eine Änderung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 VermG weder nachvollziehbar noch notwendig. Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 8 mehr als nur geringfügige Auswirkungen für die ÖbVI haben wird.
Da die negativen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf einen wesentlichen Bestandteil des amtlichen Vermessungswesen - die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - nicht abschätzbar sind, wäre es sinnvoll die aktuell in § 8 VermG geregelten Zuständigkeiten unverändert zu belassen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Änderung Vermessungsgesetz gefährdet ÖbVI Berufsstand
Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung: Ausbildung: o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten,
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung:
Ausbildung:
o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten, also Grenzfeststellungen
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB
o Durch Verpflichtung der uVB, Anträge (v.a. für nicht-einwandfreie Grenzfeststellungen) anzunehmen, wird die Fachkompetenz und der Anteil an der Aufgabenerledigung gesteigert
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB, Ausbildung im "alten" Kataster.
Attraktivität:
o Bürokratisierung und Verstaatlichung von Aufgaben
o Konkurrenz zwischen uVB (die nicht wirtschaftlich sein müssen) und ÖbVI
o UvB werben Mitarbeiter bei ÖbVI ab, da kann der Job nicht so unattraktiv sein
Des Weiteren gibt es noch folgende Argumente gegen die Öffnung von § 8:
o Der 2010 vereinbarte finanzielle Ausgleich an Landkreise deckt die Aufgabenverlagerung ab! 6 Mio. € fliesen immer noch jährlich an die Kreise, obwohl der Personalabbau durch Fluktuation lange abgeschlossen ist > keine finanzielle Notwendigkeit für ein Aufgabenverlagerung
o Schlechte Erfahrung aus der Historie:
80% ÖbVI-Anteil bereits 1995 beschlossen, 2005 in Begründung zum Gesetz > zeigte keine Wirkung!
Aufgabentrennung seit Ende 2010 im Gesetz – Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage)
jetziger Vorschlag entspricht dem Stand vor 2014: Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren
o Gegen Entlastungsallianz von Ministerpräsident Kretschmann
o Verstoß gegen Mittelstandsförderungsgesetz
Bitte lassen Sie den § 8 so wie er ist, ohne Änderung.
Ein weiterer Nackenschlag der freien Berufe durch die Verwaltung
Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung
Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung funktioniert tadellos, es gibt keinerlei Anlass diese zu ändern.
Als Argument wird u.a. angeführt, dass das ursprüngliche Ziel eines ÖbVI-Anteils von 80% der landesweiten Liegenschaftsvermessungen deutlich Überschritten sei. Dieser liegt, wie dann auch erwähnt, bei 81,1%!!! Das ist keine deutliche Überschreitung, sondern eine nahezu perfekte Punktlandung.
Der 80% ÖbVI-Anteil wurde bereits 1995 beschlossen und 2005 als Begründung zum Gesetz, dies zeigte keine Wirkung!
Seit Ende 2010 ist die Aufgabentrennung im Gesetz verankert–
eine Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von den Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage).
Der jetzige Vorschlag entspricht dem Stand von vor 2014: Die Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; das Land hat keine Personalaufsicht und kann daher nicht reagieren. Es ist durch die Formulierung keinerlei prozentuale Deckelung des Kreisanteils erwähnt. Einer Akquise der Ämter bei den Kommunen zu Lasten der Freiberufler ist damit Tür und Tor geöffnet.
Eine gute Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz ist, durch bereits auch an die Behörden vergebenen Aufgaben, der Grenzfeststellungen, Baulandumlegungen, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster absolut gegeben. Zudem können bei diesen Aufgaben die Berechnung von sog. Landeskoordinaten durchgeführt und entsprechend vermittelt werden.
Dieses Gesetz wäre für die ÖbVI existenzbedrohend, kann dadurch (weitere) Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze vernichten und wäre die bürokratische Zerstörung einer bisher klaren und effizienten Regelung. Es wäre eine Verstaatlichung von Aufgaben ohne Not und mit Schädigung von mittelständischen Unternehmen und ein Verstoß gegen das Mittelstandsförderungsgesetz.