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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren.
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Gesetzentwurf, Gesetzesbegründung und Kommentare zeigen Lobbyismus pur
Als Bürgerin, die sich aufgrund früherer Berufstätigkeit in dieser Branche mit der Vermessung auskennt und zahlreiche frühere Kolleg:innen persönlich gut kennt (sowohl verbeamtete als auch freiberufliche), kann ich über den kleingeistigen Entwurf des Vermessungsgesetzes nur den Kopf schütteln. Vor allem wenn ich mir die Begründung anschaue mit
Als Bürgerin, die sich aufgrund früherer Berufstätigkeit in dieser Branche mit der Vermessung auskennt und zahlreiche frühere Kolleg:innen persönlich gut kennt (sowohl verbeamtete als auch freiberufliche), kann ich über den kleingeistigen Entwurf des Vermessungsgesetzes nur den Kopf schütteln. Vor allem wenn ich mir die Begründung anschaue mit ihren statistischen Betrachtungen usw. (das soll Bürokratieabbau sein?). Noch schlimmer wird es, wenn ich die Kommentare in diesem Forum lese. Fazit: "Typisch Vermesser", es geht nur ums klein-klein.
Ein amtliches Vermessungswesen hat doch dem Wohl der Allgemeinheit, d.h. den Kunden (Bürger, Wirtschaft, Verwaltungen, Unternehmen usw. ) zu dienen und nicht einzelnen Berufssparten. Alle anderen Zwecke außer dem Allgemeinwohl sind nebensächlich. Stattdessen ringen Vermessungsämter und ÖbVI um jedes auch noch so kleine "Stück des (Gebühren-)Kuchens". Man sieht doch, dass es den ÖbVI hauptsächlich darum geht, Gewinne (= lukrative Vermessungen) zu privatisieren und Verluste (= aufwendige Vermessungen) zu verstaatlichen, und diese Haltung wird vom MLW gestützt.
Wenn wirklich Bürokratie abgebaut werden soll: Die von vielen Meinungen im Beteiligungsportal angegriffenen Zuständigkeitsregeln für Katastermessungen des § 8 sollten kompett abschaffen! ÖbVI sollten alle Katastermessungen machen dürfen, und Vermessungsbehörden auch (wie krank ist eigentlich die Regelung, Vermessungsämtern das Vermessen zu verbieten?). Wer sich mit seinen Leistungen besser durchsetzt, wird von Kundenkommunikation, Bearbeitungsdauer und Qualität geregelt, und letztlich muss "der Kunde König sein" und entscheiden dürfen, bei wem er Vermessungen beauftragt. Nicht der Gesetzgeber in seiner vermeintlichen Weisheit.
Wenn hier in diesem Sinne wirklich liberalisiert wird , fällt auch der ganze Statistik- und Controlling-Aufwand weg, und die Vermessung könnte einen wirklichen Beitrag zur Entlastungsallianz unserer Landesregierung bieten.
Kernaufgaben werden nicht ausreichend wahrgenommen
Sehr geehrte Damen und Herren, bei den unteren Vermessungsbehörden wird teilweise in den Abteilungen Qualitätssicherung sowie Digitalisierung der analogen Vermessungsunterlagen zu wenig Personal eingesetzt. Hier wäre es dringend notwendig mehr Personal einzusetzen um den dringendsten Aufgaben gerecht zu werden und nicht noch zusätzliche Aufgaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei den unteren Vermessungsbehörden wird teilweise in den Abteilungen Qualitätssicherung sowie Digitalisierung der analogen Vermessungsunterlagen zu wenig Personal eingesetzt. Hier wäre es dringend notwendig mehr Personal einzusetzen um den dringendsten Aufgaben gerecht zu werden und nicht noch zusätzliche Aufgaben Bereiche einzufordern ! Durch die absehbare Fluktuation (Babyboomer gehen in Pension) ist es notwendig die Ressourcen da einzusetzen um eine zügige Übernahme der Vermessungsschriften zu gewährleisten um nicht die Bauvorhaben und Investitionsvorhaben auszubremsen. Das wäre durch Verlagerung des Personals vom Außendienst in den Innendienst möglich und angesagt.
Hier weigern sich aber viele Außendienst Mitarbeiter in den Innendienst zu wechseln. Hier muss der Staat seine Kernaufgaben erledigen und dafür sogen dass hier genug Personal eingesetzt wird ! Der Beamte hat sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen und seine Pflichten zu erfüllen !
Die Kataster Vermessungen können zuverlässig von den ÖBVI erledigt werden was Sie über die letzten Jahrzehnte bewiesen haben.
Ich bitte Sie deshalb von einer Änderung des § 8 VermG abzusehen. Danke.
Gefährdung des ÖbVI Berufsstands durch Änderung des Vermessungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, um das politisch angestrebte Privatisierungsziel zu erreichen wurde im Jahr 2010 eine gesetzlich geregelte Zuweisung von Aufgabenteilen an ÖbVI im Vermessungsgesetz vorgenommen. Der ÖbVI-Anteil liegt aktuell landesweit bei 81,1%, nahezu exakt den angestrebten 80%. Eine steigende Tendenz kann ebenfalls nicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
um das politisch angestrebte Privatisierungsziel zu erreichen wurde im Jahr 2010 eine gesetzlich geregelte Zuweisung von Aufgabenteilen an ÖbVI im Vermessungsgesetz vorgenommen. Der ÖbVI-Anteil liegt aktuell landesweit bei 81,1%, nahezu exakt den angestrebten 80%. Eine steigende Tendenz kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dieser beträgt bereits seit dem Jahr 2016 etwa 80%.
Dem aufgeführten Argument, dass untere Vermessungsbehörden wieder Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen wurde damals Rechnung getragen:
“Die verbleibende Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden für Liegenschaftsvermessungen soll Fachwissen, eigene Vermessungspraxis und eine qualifizierte Ausbildung des Berufsnachwuchses dauerhaft sicherstellen insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Qualitätssicherung und kompetente Führung des Liegenschaftskatasters.“ (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14 / 7075 vom 19.10.2010).
Es gibt keinen Grund, die Aufgabenzuweisung zu Lasten der ÖbVI zu ändern. Dies wird zum Verlust von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie der Gefährdung der Existenz der ÖbVI führen.
Änderung Vermessungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, seit nunmehr 26 Jahren bin ich als ÖbVI in Baden-Württemberg unterwegs. Ich habe mit dem alten Vermessungesetz, als der ÖbVI noch Konkurrent zur uVB war gearbeitet, sowie mit dem aktuellen Vermessungesetz. Im Volksmund heißt es "never change a running system". Aber genau dies passiert mit der Änderung des
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit nunmehr 26 Jahren bin ich als ÖbVI in Baden-Württemberg unterwegs. Ich habe mit dem alten Vermessungesetz, als der ÖbVI noch Konkurrent zur uVB war gearbeitet, sowie mit dem aktuellen Vermessungesetz.
Im Volksmund heißt es "never change a running system". Aber genau dies passiert mit der Änderung des Gesetzes. Es soll den uVB`s erleichtern Auszubilden, und die Attraktivität der uVB`s erhöhen. Dies alles passiert aber auf dem Rücken der ÖbVI`s die in dieser schwierigen Zeit schon genug Probleme haben.
Die Änderung des §8 wird den ÖbVI wieder in Konkurrenz zu den Ämtern stellen, und dringend benötigte Aufteilungen, Umlegungen usw. von den Gemeinden fallen weg.
Ausbildung kann meiner Meinung nach genauso mit Grenzfeststellungen im alten Kataster betrieben werden. Ein Grundstück muss hierfür nicht geteilt werden. Und sollte der Auszubildende nach seiner Ausbildungszeit zu einem ÖbVI wechseln, hat dieser mit Sicherheit kein Problem damit, wenn er ihm die Teilung noch beibringen muss.
Im ländlichen Raum sind noch extrem viele Gebiete im alten Kataster vorhanden, und könnten zu Übungszwecken sehr gut bearbeitet werden. Hierfür heißt es aber, es fehlt die Zeit und das Personal.
Ich frage mich eh, wie die uVB`s, die notorisch unterbesetzt sind, diese zusätzlichen Aufgaben noch stemmen wollen. Sehr lange Zeiten zur Prüfung von Vermessungsschriften, Ablehnung von Grenzfeststellungen im alten Kataster und Ablehnung von Verschmelzungen sind dort an der Tagesordnung.
Dies alles bleibt an den ÖbVI`s hängen, die diese Arbeiten annehmen müssen.
Aus all diesen Gründen sage ich "Finger weg vom §8"
Markus Kaiser
Gefährung von Unternehmen und Arbeitsplätzen in der aktuellen wirtschaftlichen Lage
Für mich als Bürger ist es absolut unverständlich, dass in der aktuellen wirtschaftlichen Lage im Land eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden soll, welche Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet. Politischer Wille muss die Sicherung der Arbeitsplätze sein, nicht die Behebung des Fachkräftemangels der unteren Vermessungsbehörden durch
Für mich als Bürger ist es absolut unverständlich, dass in der aktuellen wirtschaftlichen Lage im Land eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden soll, welche Unternehmen und Arbeitsplätze gefährdet. Politischer Wille muss die Sicherung der Arbeitsplätze sein, nicht die Behebung des Fachkräftemangels der unteren Vermessungsbehörden durch existenzbedrohende Maßnahmen für die ÖbVI.
Verlust des Titels ÖBVI mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahr
Meiner Meinung nach gibt es keine Rechtfertigung hier durch eine Altersbeschränkung zur Ausübung das Amt des ÖBVI zu beschneiden. Es gleicht einem Berufsverbot. Ein Mensch in diesem Alter mag eventuel körperliche Einschränkungen haben aber ob ab siebzig Jahren eine geistige Beeinträchtigung besteht um die Fachaufsicht über seine Mitarbeiter nicht
Meiner Meinung nach gibt es keine Rechtfertigung hier durch eine Altersbeschränkung zur Ausübung das Amt des ÖBVI zu beschneiden.
Es gleicht einem Berufsverbot. Ein Mensch in diesem Alter mag eventuel körperliche Einschränkungen haben aber ob ab siebzig Jahren eine geistige Beeinträchtigung besteht um die Fachaufsicht über seine Mitarbeiter nicht ausüben zu können ist doch sehr fraglich.
Für die Beibehaltung der aktuellen Fassung des §8 Vermessungsgesetz BW
Die als geringfügige Ausweitung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden (uVB) bezeichnete Änderung des §8 Vermessungsgesetz (VermG) könnte für die rund 140 aktuell zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Baden-Württemberg weitreichende Folgen, wie Entlassungen von Mitarbeitern oder Büroschließungen, haben.
Die als geringfügige Ausweitung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden (uVB) bezeichnete Änderung des §8 Vermessungsgesetz (VermG) könnte für die rund 140 aktuell zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Baden-Württemberg weitreichende Folgen, wie Entlassungen von Mitarbeitern oder Büroschließungen, haben.
Die Auswirkungen auf die konkreten Einnahmesituationen der einzelnen ÖbVI wurden scheinbar nicht untersucht und sind nicht absehbar. Die Einnahmeausfälle könnten in einzelnen Büros massiv sein und können aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage auch nicht anderweitig kompensiert werden.
Es gibt über 1000 Gemeinden in Baden-Württemberg. Gemeinden sind für ÖbVI verlässliche und vor allem wiederkehrende Auftraggeber. Aufträge von Gemeinden sind nicht nur aufgrund der aktuellen Konjunktur wichtig, um den Fortbestand der ÖbVI-Büros zu sichern.
Es ist zu befürchten, dass die uVB auch lukrativere Aufträge von Gemeinden, die aber keinen besonderen Mehrwert für die Ausbildung haben, annehmen könnten. Die ÖbVI benötigen diese Zerlegungen aber, um andere zeitaufwändigere Aufträge (beispielsweise in landwirtschaftlichen Bereichen oder Waldgebieten), die angenommen werden müssen, ausgleichen zu können. Wie viele Aufträge von Gemeinden die uVB annehmen dürfen sollen, ist im konkreten Gesetzentwurf nicht geregelt.
Durch die Gesetzesänderung käme es zu einem Konkurrenzkampf zwischen ÖbVI und uVB, den es früher - vor der Festlegung des 80%-Anteils - schon einmal gab. Das aktuell vertrauensvolle Verhältnis zwischen ÖbVI und uVB sollte nicht gefährdet werden.
Die Leistungsfähigkeit der uVB hängt nicht von der Durchführung von Zerlegungen ab. Das Tätigkeitsfeld der uVB ist breit genug und die Bezahlung der Beschäftigten ist gut genug, um für Bewerber und Berufsnachwuchs attraktiv zu sein. Zu Ausbildungs- und Fortbildungszwecken kommen auch andere Schulungsmaßnahmen, wie Ausbildungsabschnitte in den ÖbVI-Büros, in Betracht.
Den ÖbVI sollte nicht per Gesetz potentielles Auftragsvolumen entzogen werden, das für deren wirtschaftlichen Fortbestand wichtig und notwendig ist.
Deshalb sollte §8 VermG in seiner bestehenden und bewährten Fassung beibehalten werden.
Vermessungsgesetz Novelle
Sehr geehrte Damen und Herren, die entspr. Open Data und anderen europäischen Gesetzen zu erfolgenden Änderungen sind gut und notwendig, wenn auch etwas spät. Die in diesem zusammenhang -ohne Not- angedachte Änderung des § 8 (gesetzliche Aufgabenzuweisung) scheinbar geringfügig abzuändern ist weder sinnvoll noch notwendig. Die gesetzliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
die entspr. Open Data und anderen europäischen Gesetzen zu erfolgenden Änderungen sind gut und notwendig, wenn auch etwas spät.
Die in diesem zusammenhang -ohne Not- angedachte Änderung des § 8 (gesetzliche Aufgabenzuweisung) scheinbar geringfügig abzuändern ist weder sinnvoll noch notwendig. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung erfolgte am Ende und als Konsequenz eines jahrzehntelangen auch politischen Prozesses und beruht auf der Umsetzung eines Kabinettsbeschlusses und ist weiterhin "stand of the art" und wird auch getragen von der Intention des MP Kretschamnn (Entlastungsallianz).
Die -mit Verlaub- m.E. vorgeschobene "Kompetenzerhaltung" könnte jetzt schon und glaubwürdiger durch Überführung der Koordinaten von sogenannten nicht einwandfreien Vermessungen erreicht werden. Im aktuellen Gesetz steht die einzige politisch gewollte Regelung, die auch zum Ziel führt.
Beste Grüße Peter Aichinger
Gefährdung des Freien Berufes durch die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen soll, wenn diese von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
Bei der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Änderung, diese wird enorme existenzbedrohende Auswirkungen auf die Einnahmesituation der ÖbVI haben. Die jetzt angestrebte Änderung des Vermessungsgesetzes stellt eine Rückkehr zu einer Aufgabenzuweisung bis zu dem Jahr 2014 dar, rückblickend liegen belastbare Zahlen vor, der ÖbVI-Anteil beträgt bei dieser Regelung ca. 65%. Dies entspricht nicht annähernd dem angestrebten Privatisierungsgrad von 80%. Warum werden vorliegende belastbare Zahlen über den Privatisierungsgrad in Verbindung zu der Aufgabenzuweisung ignoriert?
Die Aufgabenzuweisung laut §8 darf nicht zu Lasten der ÖbVI aufgeweicht werden, dies gefährdet massiv kleine und mittelständische Büros und damit Arbeitsplätze in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Und dies entspricht sicherlich nicht dem politischen Willen.
Die Argumentation dass dies für die Ausbildung des Nachwuchses erforderlich ist entspricht nicht der Realität. Die unteren Vermessungsbehörden haben derzeit genügend Möglichkeiten Ihren Nachwuchs in der Praxis auszubilden bei der Qualifizierung des Katasters. Über 50 % der Grenzpunkte in Baden-Württemberg haben noch nicht den endgültigen Lagestatus der Lagekoordinaten. Die Neuberechnung noch endgültigen Lagekoordinaten ist die schwierigste Aufgabe bei Bearbeitung von Katastervermessungen. Diese Aufgabe dürfen heute ebenfalls die unteren Behörden durchführen.
Beim 2. Weltkrieg sind bei den Vermessungsämtern viele Papierunterlagen verbrennt, sodass hier noch sehr viel Arbeit vor uns liegt das Kataster auf solide Basis zu bringen und die vielen Unklarheiten und Widersprüche der Unterlagen zu bereinigen und endgültige Landeskoordinaten zu schaffen.
Dies wäre die voranginge Aufgabe der Verwaltung und nicht den privaten wieder Konkurrenz zu machen und dies bei der sowieso schwierigen Marktlage (Bau Krise!).
Ich bitte Sie bei der geplanten Gesetzesänderung die Auswirkungen auf die ÖBVI und deren Mitarbeiter realistisch einzuschätzen und entsprechend zu berücksichtigen.
Belassen Sie die in §8 geregelten Zuständigkeiten bitte unverändert.
ÖbVI durch Änderung §8 in Gefahr
Seit meinem Abitur 2017 arbeite ich darauf hin, ÖbVI zu werden und in das Büro einzusteigen, das mein Großvater vor über 50 Jahren gegründet hat und aktuell von meinem Vater und seinem Geschäftspartner geführt wird. Die geplante Änderung des VermG macht mir große Angst vor der Zukunft und lässt mich zweifeln, ob dies der richtige Weg für mich ist.
Seit meinem Abitur 2017 arbeite ich darauf hin, ÖbVI zu werden und in das Büro einzusteigen, das mein Großvater vor über 50 Jahren gegründet hat und aktuell von meinem Vater und seinem Geschäftspartner geführt wird. Die geplante Änderung des VermG macht mir große Angst vor der Zukunft und lässt mich zweifeln, ob dies der richtige Weg für mich ist.
Als relativ kleines Vermessungsbüro insbesondere mit den Vermessungsämtern um fähiges Personal und Auszubildende zu konkurrieren war bisher schon sehr schwierig. Von meinem kompletten Studienjahrgang bin ich der Einzige, der eine berufliche Laufbahn als ÖbVI anstrebt.
Der ungleiche Kampf um Personal zwischen ÖbVI und Vermessungsämtern zeigte sich auch bei meinem Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Von den Absolventen arbeitet jetzt der sehr stark überwiegende Teil in der Verwaltung. Das liegt nach meiner Einschätzung auch daran, dass der Anwärtersonderzuschlag zurückgezahlt werden muss, wenn man nach dem Vorbereitungsdienst bei einem ÖbVI oder später als ÖbVI arbeiten möchte. Die ÖbVI sind ein genauso wichtiger Teil der Vermessungsverwaltung wie die Ämter. Wie wird dieser wettbewerbsverzerrende Vorteil der Vermessungsämter gerechtfertigt?
Seit nun zwei Jahren arbeite ich in unserem Büro um meine Praxiserfahrung für die Bestellung zum ÖbVI zu sammeln. Die wirtschaftliche Lage ist seither sehr schwierig. Das teuer gewordene Bauen sorgt für einen starken Auftragsrückgang. Die Fortschreibung der GebVO hat ebenfalls zu lange auf sich warten lassen. Es wird immer schwieriger die Gehälter zu bezahlen und Kurzarbeit anzumelden ist eine immer realer werdende Vorstellung für viele Büros. Diese existenziellen Sorgen sind auf den Vermessungsämtern völlig unbekannt. Auf den Ämtern werden dagegen regelmäßig die Gehälter erhöht oder Beamte nach oben gestuft. Als kleines Büro können so hohe Gehälter schlichtweg nicht bezahlt werden. Wir können nur das Geld ausgeben, das wir einnehmen. Wirtschaftliches Handeln ist auf dem Amt nicht notwendig und wird folglich nicht konsequent praktiziert. Auch dieser Vorteil wird beim Kampf um Personal ausgenutzt.
Ich stelle fest, dass unsere Vermessungsschriften, die wir auf den Wunsch der Bürger, Gemeinden und Firmen in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage fertigstellen, zum Teil zwei bis drei Monate benötigen, bis diese auf den Vermessungsämtern geprüft und in das Liegenschaftskataster übernommen wurden. Das stößt nicht nur bei uns ÖbVI, sondern auch bei unserer gemeinsamen Kundschaft auf Unverständnis.
Das Projekt Informationssystem Liegenschaftskatasterakten (ILKA) ist sehr wichtig für die Vermessungsverwaltung. Dabei werden die alten Katasterakten digitalisiert und in eine zeitgemäß nutzbare Form überführt. Das ist eine große und lang andauernde Aufgabe, die entsprechend Personal bindet. Auch deshalb ist es derzeit nicht sinnvoll, den Vermessungsämtern weitere Aufgaben zu übertragen.
Die schwierigste Aufgabe der Vermessungsämter und der ÖbVI ist zweifelsfrei das Berechnen von endgültigen Landeskoordinaten. Die ÖbVI sind durch das VermG dazu verpflichtet, auch Aufträge anzunehmen, die mit großem Aufwand und geringer Vergütung einhergehen. Dazu zählen zum Beispiel viele Grenzfeststellungen im Wald oder in der Feldlage. Es gibt Aufträge, bei denen man nicht nur keinen Gewinn, sondern teilweise hohe Verluste macht. Umso ärgerlicher ist es, wenn Anträge zu solchen Vermessungen an die Vermessungsämter gestellt werden, diese aber mit der Begründung, keine Zeit zu haben, dem Bürger nahelegen, lieber einen ÖbVI zu beauftragen. So kann das Amt keine Fachkompetenz erhalten oder aufbauen. Wieso sind die ÖbVI, die wirtschaftlich handeln müssen, zur Annahme aller Anträge verpflichtet, die Vermessungsämter jedoch nicht?
Da dank Open Data jetzt jeder kostenlos Daten aus dem Liegenschaftskataster abrufen kann, ist es von großer Wichtigkeit, landesweit endgültige Koordinaten zu berechnen. Die Daten, die aktuell abgerufen werden, enthalten Punktkoordinaten die oft um mehrere Dezimeter, teilweise um Meter falsch sind. Diese Daten an unwissende Anwender herauszugeben ist gefährlich und wird zwangsläufig zu Problemen wie Grenzstreitigkeiten und Überbauungen führen. Zur „Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz“ ist die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten hervorragend geeignet und würde zudem einen tatsächlichen Mehrwert für das Liegenschaftskataster bieten. Die Vermessungsämter sollen deshalb genau wie die ÖbVI, ebenfalls zur Annahme aller Aufträge in ihren Tätigkeitsbereichen gesetzlich verpflichtet werden. Die Durchführung von Flurstückszerlegungen für Ausbildungszwecke ist dagegen nicht notwendig. Im Sinne des Bürgers müssen zuerst die dringenden Probleme (zeitnahe Prüfung und Übernahme von Vermessungsschriften, ILKA, Berechnung von Landeskoordinaten) gelöst werden.
Praktikanten oder Auszubildende können bei uns im Büro bereits nach kurzer Einarbeitungszeit einfache Flurstückszerlegungen durchführen. Das zeigt eindrücklich, dass diese Aufgabe nicht schwierig ist. Die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten dagegen ist eine Aufgabe, die selbst nach jahrelanger Erfahrung und zahlreichen abgeschlossenen Projekten anspruchsvoll bleibt - das ist Konsens unter allen Personen, die im Liegenschaftskataster arbeiten. Zur „Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz“ müssen also keine Flurstückszerlegungen durchgeführt werden, sondern endgültige Landeskoordinaten berechnet werden.
Zudem werden auf den Vermessungsämtern bereits jetzt Flurstückszerlegungen beispielsweise an Landstraßen und Grundstücken im Eigentum des Kreises durchgeführt. Außerdem können jederzeit und in beliebigem Umfang fiktive Übungen bezüglich Flurstückszerlegungen problemlos durchgeführt werden. Bei meinem Vorbereitungsdienst habe ich fiktive Flurstückszerlegungen durchgeführt und wir praktizieren dies im Büro ebenso zu Ausbildungszwecken. Diese Möglichkeiten reichen aus, um das Wissen zum Thema Flurstückszerlegung auf den Vermessungsämtern zu vermitteln und zu erhalten und gefährden nicht die wirtschaftliche Existenz der ÖbVI.
Die langen Bearbeitungszeiten und nicht erledigte Aufgaben seitens der Ämter werden unter anderem mit Personalmangel begründet. Wie bereits oben beschrieben, ist der Kampf um Personal zwischen ÖbVI und Ämtern bereits jetzt zugunsten der Ämter verzerrt. Da es offensichtlich selbst trotz diesem unfairen Wettbewerb nicht gelingt, genug Personal auf den Ämtern zu beschaffen um Aufgaben zeitnah zu erledigen, muss in der Konsequenz das Arbeitspensum und die Aufgabengebiete reduziert und darf auf keinen Fall erhöht werden!
Ziel muss sein, der Kundschaft (Bürger, Gemeinden, Firmen) einen schnellen und unkomplizierten Service zu bieten. Die Vermessungsämter schaffen es nicht, ihre jetzigen Aufgaben in einem angemessenen Zeitraum zu bewältigen. Den überlasteten Ämtern weitere Aufgaben zu geben, die aktuell von den ÖbVI effizient und zuverlässig erledigt werden, ist deshalb weder kunden- und bürgerfreundlich noch hat es irgendeinen Nutzen für die Ausbildung.
Beim angestrebten Wandel hin zu einer effizienteren und schlankeren Verwaltung, ist die Änderung des § 8 ein Schritt in die falsche Richtung, da Aufgaben der freien Wirtschaft an die Verwaltung übertragen würden. Zudem werden die ÖbVI, die ohnehin in vielen Bereichen (Personalgewinnung, Verpflichtung zur Auftragsannahme, Zwang zum wirtschaftlichen Handeln) benachteiligt sind, in einem weiteren Bereich schlechter gestellt. Da die Gesetzesänderung keine Vorteile für die Bürger und nur Nachteile für die ÖbVI mit sich bringt, darf sie auf keinen Fall erfolgen.
Somit rege ich dringend an, den § 8 VermG in seiner jetzigen Form zu belassen.