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Aufhebungsgesetz zum Hamburger Abkommen

Die Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen tritt nach ihrem Art. 44 Abs. 1 an die Stelle des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik auf dem Gebiete des Schulwesens (sog. Hamburger Abkommen) vom 28. Oktober 1964 in der Fassung vom 14. Oktober 1971. Das Hamburger Abkommen und seine Änderung aus dem Jahr 1971 waren im Land durch Zustimmungsgesetze umgesetzt worden. Diese müssen nun aufgehoben werden, weil sie inhaltlich durch die neuen Regelungen in der Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen ersetzt wurden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 14. Februar 2022, 17 Uhr, kommentieren.

Aufhebungsgesetz zum Hamburger Abkommen (PDF)

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