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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe

Mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe werden für generalistisch ausgebildete Pflegehelferinnen und Pflegehelfer spezifische Tätigkeiten und Kompetenzen definiert und durch eine Berufsbezeichnung kenntlich gemacht. Für die Verordnung wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht durchgeführt.

Das Führen dieser Berufsbezeichnung bedarf der Erlaubnis. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist insbesondere das Bestehen der staatlichen Prüfung sowie das Vorliegen der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse.

Der Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Zwecke der Festlegung von einschlägigen Berufsqualifikation für Pflegehilfskräfte, leistet einen wesentlichen Beitrag für eine qualitativ hochwertige Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen. Durch die Verbindung von Berufsbezeichnung und Qualifikationsniveaus wird eine eindeutige Zuordnung der verschiedenen Qualifikationsniveaus in der Pflege erreicht. Die jeweiligen Verantwortungsbereiche der im Pflegeprozess eingebundenen Fachpersonen werden voneinander abgegrenzt und in ein mehrstufiges Pflegesystem transparent eingeordnet.

Dieser Qualifikationsmix trägt auch zur Sicherung des Personalbedarfs in der Pflege in Baden-Württemberg bei, da Tätigkeiten mit einem geringeren Schwierigkeitsgrad auf Pflegehilfskräfte delegiert und so Pflegefachkräfte entlastet werden können. Dies erleichtert die Gestaltung des Pflegeprozesses sowie die interprofessionelle Zusammenarbeit.

Sie konnten die Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe bis zum 11. März 2024 kommentieren.

Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe (PDF)

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